AS 2004 3531
Verordnung über die Festlegung von Zollansätzen und die Einfuhr von Getreide, Futtermitteln, Stroh und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen (Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel)
Verordnung über die Festlegung von Zollansätzen und die Einfuhr von Getreide, Futtermitteln, Stroh und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen (Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel)
Änderung vom 23. Juni 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 2b Zollkontingent Brotgetreide
1 Zollkontingentsanteileam Zollkontingent Brotgetreide (Zollkontingent Nr. 27)
werden in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrdeklarationen zugeteilt. 2 Zollkontingentanteilsberechtigt ist, wer über eine Generaleinfuhrbewilligung der réservesuisse nach Artikel 8 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 19822 verfügt.
3 Das Bundesamt kann das Zollkontingent durch Verordnung in mehreren Tranchen
zeitlich gestaffelt freigeben. Es hört die interessierten Kreise vorgängig an.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
23. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz