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AS 2004 3621

Rahmenabkommen zwischen der Coalition Provisional Authority («CPA»), die nach den Rechten und Usanzen des Krieges und in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere mit Resolution 1483 (2003), vorübergehend die Regierungsgewalt im Irak ausübt, der gemäss Verfügung Nr. 20 der CPA gegründeten Irakischen Handelsbank (Trade Bank of Iraq, «TBI») und der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie («ERG»), die für die Schweizerische Eidgenossenschaft handelt (mit Anhängen)

Übersetzung1

Rahmenabkommen zwischen der Coalition Provisional Authority («CPA»), die nach den Rechten und Usanzen des Krieges und in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere mit Resolution 1483 (2003), vorübergehend die Regierungsgewalt im Irak ausübt, der gemäss Verfügung Nr. 20 der CPA gegründeten Irakischen Handelsbank (Trade Bank of Iraq, «TBI») und der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie («ERG»), die für die Schweizerische Eidgenossenschaft handelt

Abgeschlossen in Rom am 5. Dezember 2003 In Kraft getreten am 5. Dezember 2003

Präambel Die CPA und die TBI sind bestrebt, den Import von Gütern und Dienstleistungen in den Irak durch öffentliche und private Käufer zu fördern; Die ERG ist gewillt, die Finanzierung des Exports gewisser Schweizer Güter und Dienstleistungen in den Irak durch das Ausstellen kurzfristiger Exportkreditver- sicherungspolicen in Verbindung mit von der TBI oder im Namen der TBI eröffne- ten Akkreditiven zu unterstützen; Die CPA ist gewillt, die Zahlung gewisser Verpflichtungen gegenüber Schweizer Exporteuren oder Banken, die über die Garantie der ERG in Verbindung mit solchen Akkreditiven verfügen, zu unterstützen; und Der Entwicklungsfonds für den Irak (Development Fund for Iraq, «DFI») wurde gemäss Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen mit den Einnahmen aus dem Exportverkauf von irakischem Erdöl und anderen Erdölproduk- ten gegründet und wird gemäss den Entscheidungen der CPA in Absprache mit der irakischen Übergangsverwaltung zur Finanzierung der Bedürfnisse des Wiederauf- baus und der Entwicklung des Iraks verwendet; Deshalb vereinbaren die Vertragsparteien im Sinne der gegenseitigen Kooperation und der Förderung der gemeinsamen Wirtschaftsinteressen das Folgende:

1. Exportkreditversicherung

(a) Die ERG kann bei Bedarf kurzfristige Exportkreditversicherungspolicen (jeweils eine «Police») ausstellen, in Verbindung mit (i) einem oder mehreren unwiderrufli- chen Akkreditiven (jeweils ein «Akkreditiv»), die von der TBI eröffnet und von einer befugten Bank (einer «Bestätigenden Bank») bestätigt werden, oder in Verbin- dung mit (ii) einem oder mehreren Zahlungsversprechen (jeweils ein «Zahlungsver-

SR 0.946.114.32

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2004-0199 3621

Exportkreditversicherung. Rahmenabkommen mit Irak AS 2004

sprechen»), die von der TBI in Verbindung mit einem von einer befugten Bank (einer «Eröffnenden Bank») im Namen der TBI eröffneten Akkreditiv gemacht werden. (b) In Übereinstimmung mit dem Recht und den Usanzen der ERG hat der Schwei- zer Exporteur ein Gesuch für eine Police bei der ERG einzureichen. Nach seinem diesbezüglichen Auftrag und der anschliessenden Genehmigung durch die ERG- Kommission kann die Police der Bestätigenden oder der Eröffnenden Bank abgetre- ten werden. Die ERG entscheidet in alleiniger Kompetenz, ob sie eine Deckung erteilen will oder nicht. Die ERG versichert die Zahlung an die Bestätigende Bank oder die Eröffnende Bank von bis zu 95 % des Kontraktbetrags jedes Akkreditivs oder Zahlungsversprechens, je nach Fall; sowie den dokumentierten Zins vom Datum der Nichterfüllung bis zum Datum der Zahlung der Forderung (allerdings in keinem Fall länger als 180 Tage) (dieser Kontraktbetrag und Zins werden im Folgenden als «gedeckter Betrag» bezeichnet); all dies in Übereinstimmung mit den Bedingungen der betreffenden Police.

2. Genehmigungsverfahren

Die CPA und die TBI haben eine Kaufgenehmigung in der Form von Anhang A dieses Abkommens (eine «Kaufgenehmigung») auszustellen , um ihre Zustimmung für jeden im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Kauf zu bezeugen. Die Aus- stellung einer solchen Kaufgenehmigung ist eine Voraussetzung für die Benützung der von der TBI oder im Namen der TBI eröffneten Akkreditive.

3. Angemessenheit der Mittel

(a) Die CPA ist gewillt (i) sicherzustellen, dass die Verpflichtungen den Grund- betrag für jede folgende 180-Tage-Periode und 360-Tage-Periode nicht überschrei- ten; (ii) die Verpflichtungen und den Grundbetrag mindestens einmal im Monat zu berechnen und (iii) der ERG und der TBI die Ergebnisse nicht später als jeweils am fünften (5.) Kalendertag jedes Monats zu melden, wobei (x) angemessene Informa- tionen zu dem erwarteten Monatsvolumen der Erdölexporte sowie zu dem Futures- Index, mit dem die Erdölpreise berechnet werden, und (y) eine Bestätigung der Einhaltung der im Punkt (i) weiter oben festgelegten Bestimmung enthalten sein müssen. Für die Zwecke dieses Abkommens ist unter «Verpflichtungen» der Betrag zu verstehen, welcher an einem beliebigen Berechnungsdatum der Summe aller Verpflichtungen und Verbindlichkeiten sämtlicher Körperschaften (einschliesslich, uneingeschränkt, derer der TBI) entspricht, die eingegangen wurden und fällig sind oder fällig werden und für die in der folgenden 180-Tage-Periode oder 360-Tage- Periode Mittel des DFI verwendet werden (einschliesslich, uneingeschränkt, der Eventualverbindlichkeiten und aller von ausstehenden Kaufgenehmigungen abge- deckten Beträgen). Unter dem «Grundbetrag» ist der Betrag zu verstehen, welcher an einem beliebigen Berechnungsdatum der Summe von (a) neunzig Prozent (90 %) der eingenommenen Mittel im DFI, (b) fünfundsiebzig Prozent (75 %) aller Beträge,

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von denen man realistisch davon ausgehen kann, dass sie in der nachfolgenden 180- Tage-Periode in den DFI eingezahlt werden und (c) im Fall von Berechnungen hinsichtlich der nachfolgenden 360-Tage-Periode, fünfzig Prozent (50 %) aller Beträge, von denen man realistisch davon ausgehen kann, dass sie in der nachfol- genden 181–360-Tage-Periode in den DFI eingezahlt werden, entspricht. (b) Die CPA soll ein Teilkonto im DFI eröffnen und unterhalten, mit dem Zweck der Äufnung und Zuweisung aller fälligen Beträge von eröffneten oder eingegange- nen Akkreditiven oder Zahlungsversprechen der TBI. Die CPA hat den erforder- lichen Betrag für jedes ausstehende Akkreditiv oder Zahlungsversprechen bis spätes- tens am fünften (5.) Kalendertag jedes Monats auf dieses Teilkonto zu überweisen. Für den Zweck dieses Abkommens ist unter «erforderlicher Betrag» der Betrag zu verstehen, welcher dem Kontraktbetrag des betreffenden Akkreditivs oder Zah- lungsversprechens geteilt durch die (als Anzahl Monate ausgedrückte) ursprüngliche Frist dieses Akkreditivs oder Zahlungsversprechens entspricht.

4. Anspruchsvoraussetzungen

– Eine Police kann nur für Unternehmen mit Domizil in der Schweiz, die im Schweizerischen Handelsregister eingetragen sind, ausgestellt werden. – Die Lieferungen müssen schweizerischen Ursprungs sein oder einen ange- messenen Schweizer Anteil in einer individuellen Transaktion enthalten. – Die rechtlichen Bestimmungen des ERG-Gesetzes und der diesbezüglichen Verordnung sowie die allgemeinen Geschäftsprinzipien der ERG müssen eingehalten werden.

5. Zahlungsfristen

Die Zahlungsfristen der Akkreditive oder Zahlungsversprechen dürfen jeweils nicht mehr als hundertundachtzig (180) Tage betragen; ausgenommen davon sind land- wirtschaftliche Massenprodukte, Düngemittel und Kapitalgüter, bei denen die Frist auf bis zu dreihundertundsechzig (360) Tage ausgedehnt werden kann.

6. Rückzahlungsverpflichtung der CPA

(a) In dem Fall dass (i) ein Exporteur vor dem Versand nicht in der Lage ist, einen durch eine Police garantierten Exportvertrag zu erfüllen, da der Exportvertrag durch einen im Vertrag festgehaltenen öffentlichen Käufer oder durch die CPA gekündigt wurde, oder dass (ii) die TBI die Rückzahlung oder andere Zahlungen an eine Bestä- tigende Bank oder Eröffnende Bank nicht erfüllt, die in den Bedingungen eines durch eine Police gedeckten Akkreditivs oder Zahlungsversprechens festgelegt waren, und die ERG aufgrund dieser Nichterfüllung einen Schadenanspruch bezahlt, sorgt die CPA dafür, dass die ERG für den gedeckten Betrag, der für den Anspruch bezahlt wurde, mit Mitteln aus dem DFI entschädigt wird. Im Fall von (a) (i) weiter

Exportkreditversicherung. Rahmenabkommen mit Irak AS 2004

oben vereinbaren die Parteien, dass die maximale Entschädigung, welche die CPA aus DFI-Mitteln für Ansprüche vor dem Versand bezahlen muss, gemäss Anhang B dieses Abkommens zu berechnen ist. Die Parteien vereinbaren ausserdem, dass (i) fällige und ausstehende Ansprüche gegenüber dem DFI für Zahlungen (ein- schliesslich der Zahlungen, die im Rahmen dieses Abkommens oder ähnlicher Abkommen mit anderen Institutionen getätigt werden sollen) auf einer Pro Rata-, Pari Passu-Basis erfüllt werden sollen und dass (ii) die Rückzahlungsverpflichtung der CPA unter diesem Abkommen auf die im DFI vorhandenen Mittel beschränkt ist, die in Übereinstimmung mit Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bei Bedarf geäufnet werden, und die ERG bei mangelnden Mitteln des DFI keinen Rückgriff auf andere Mittel der CPA ausüben wird. (b) Nach der Bezahlung eines Schadenanspruchs unter einer Police benachrichtigt die ERG die CPA mit Kopie an die TBI schriftlich, dass die Bezahlung erfolgt ist und beantragt die Rückzahlung dafür. Der Rückzahlungsantrag beinhaltet (i) die Nummer des Akkreditivs; (ii) den für den Schadenanspruch ausbezahlten gedeckten Betrag (iii) die Identität des Käufers und eine Beschreibung der finanzierten Güter und/oder Dienstleistungen; (iv) eine Kopie der relevanten Benützungsdokumente (einschliesslich der Kaufgenehmigung); und (v) allfällige andere relevante von der CPA verlangte Informationen. Bei Erhalt des ausgefüllten Rückzahlungsantrags überweist die CPA der ERG innerhalb von 30 Kalendertagen in unmittelbar verfüg- baren Mitteln diese Garantiesumme, ohne Aufrechnung oder Gegenforderung. (c) Alle Zahlungen an die ERG im Rahmen dieses Abkommens sollen in der Origi- nalwährung des Akkreditivs oder in Schweizerfranken (CHF) an die folgende Ad- resse getätigt werden: Schweizerische Nationalbank, Bern (Clearing-Nr. 110) Konto Nr. 001158-1530-5-030 zugunsten von F+RW/ERG Teilkonto Nr. 11129.963.001

7. Übergangsverpflichtungen

Die CPA hat die ERG mindestens 90 Tage vor dem Ende ihrer Regierungsbefugnis, direkte Zahlungen aus dem DFI in Übereinstimmung mit Paragraph 13 der Resoluti- on 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu tätigen, und der Übergabe dieser Befugnis an die Irakische Regierung, zu informieren. Falls die CPA diese Befugnis abgibt, hat sie (a) sicherzustellen, dass vor Ablauf der Periode von neunzig Tagen Mittel des DFI der TBI zugewiesen werden, und zwar in ausreichen- dem Masse, um der Summe aller ausstehenden Akkreditive und Zahlungsverspre- chen nachzukommen, und (b) die Massnahmen zu ergreifen, die von der ERG realis- tisch verlangt werden können, um die Rückzahlung der Verpflichtungen aus den Akkreditiven und Zahlungsversprechen durch die TBI zu gewährleisten.

Exportkreditversicherung. Rahmenabkommen mit Irak AS 2004

8. Beratung

Die CPA, die TBI und die ERG überprüfen periodisch die Aktivität im Rahmen dieses Abkommens und beraten miteinander über seine Nutzung und seinen Erfolg.

9. Mitteilungen

Alle Mitteilungen und andere Korrespondenz im Zusammenhang mit diesem Abkommen haben schriftlich, in englischer Sprache und zu Händen der im Folgen- den angegebenen Personen zu erfolgen und gelten ab Empfang: (a) TBI: Trade Bank of Iraq c/o Central Bank of Iraq Building al-Rasheed Street Baghdad, Iraq Attention: Hussein al-Uzri, President (b) CPA: OCPA HQ Ministry of Finance APO AE 09335 Attention: Marek Belka, Director of Economic Policy

(c) ERG: Geschäftsstelle für Exportrisikogarantie Kirchenweg 8

8032 Zürich

Schweiz E-mail: office@swiss-erg.com Fax: ++41 1 384 47 87

10. Ordentliche Ermächtigung

Die CPA und die TBI bestätigen, dass sie beide (a) über die notwendige Autorität verfügen, dieses Abkommen rechtskräftig auszustellen und ihre Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens zu erfüllen und dass (b), dieses Abkommen ordentlich von ihnen beglaubigt und rechtskräftig ausgestellt wurde und ein legales, gültiges und bindendes Abkommen der CPA und der TBI darstellt.

Exportkreditversicherung. Rahmenabkommen mit Irak AS 2004

11. Änderungen, Verzicht

Dieses Abkommen darf ohne schriftliche Zustimmung aller Vertragsparteien nicht verändert werden, und ein Verzicht auf eine darin enthaltene Bestimmung ist aus- schliesslich mit der schriftlichen Zustimmung der davon betroffenen Partei erlaubt. Kein Unterlass oder Verzug einer Partei bei der Durchsetzung eines aus diesem Abkommen hervorgehenden Rechtes kann als Verzicht verstanden werden oder dieses Recht in Frage stellen.

12. Kündigung

Dieses Abkommen kann jederzeit von einer Partei in einer schriftlichen Mitteilung an die anderen Vertragsparteien mit einer Frist von dreissig (30) Tagen gekündigt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Kündigung dieses Abkommens die Gültigkeit aller Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht beein- trächtigt, einschliesslich und unbegrenzt aller Zahlungsverpflichtungen der CPA an die ERG in Verbindung mit einem Akkreditiv oder Zahlungsversprechen, das die ERG vor dem Kündigungsdatum versichert hat. Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass jede der Parteien dieses Abkommen zum am Anfang genannten Datum rechtskräftig ausgestellt hat.

Coalition Provisional Authority: Marek Belka Direktor für Wirtschaftspolitik, CPA

Trade Bank of Iraq: Hussein al-Uzri Präsident, Trade Bank of Iraq

Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie ERG: Peter W. Silberschmidt Direktor, ERG

Exportkreditversicherung. Rahmenabkommen mit Irak AS 2004

Anhang A

, 200

Kaufgenehmigung

[Name des Exporteurs] [Adresse des Exporteurs]

Betreff: Rahmenabkommen betreffend kurzfristiger Exportkreditversicherung

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Rahmenabkommens vom 5. De- zember 2003 zwischen der Coalition Provisional Authority, der Trade Bank of Iraq und der ERG (das «Rahmenabkommen»), bestätigen wir hiermit, dass die Finanzie- rung der im Folgenden beschriebenen Transaktion für eine Deckung unter dem Rahmenabkommen genehmigt wurde. Hier verwendete und nicht definierte Begriffe haben die im Rahmenabkommen festgelegte Bedeutung. Wir garantieren hiermit, dass zum Zeitpunkt dieser Kaufgenehmigung die Verpflich- tungen (einschliesslich der Zahlungsverpflichtungen aus dieser Genehmigung) den Grundbetrag für die folgenden 180-Tage-Periode und 360-Tage-Periode nicht über- schreiten. Exporteur: Käufer: Betrag: Rückzahlungsfrist: Güter/Dienstleistungen: [Bestellung/Rechnungsnummer] Eröffnende Bank:2 Bestätigende Bank:3

Mit freundlichen Grüssen [Coalition Provisional Authority] [Trade Bank of Iraq] Vertreten durch: Vertreten durch:

2 Dieser Punkt braucht nur aufgeführt zu werden, wenn eine befugte Bank ein Akkreditiv im Namen der TBI eröffnet. 3 Dieser Punkt braucht nur aufgeführt zu werden, wenn die TBI ein Akkreditiv eröffnet, das von einer befugten Bank bestätigt wird.

Exportkreditversicherung. Rahmenabkommen mit Irak AS 2004

Anhang B

Berechnung der Entschädigung vor Versand

1. Der Entschädigungsbetrag

Der Entschädigungsbetrag, welcher die ERG zur Verfügung zu stellen hat, ent- spricht der Schadensumme (wie sie in Paragraph 2 weiter unten definiert wird) multipliziert mit der anwendbaren Entschädigungsquote, darf aber den versicherten Betrag nicht übersteigen. Die Entschädigungsquoten sind 95 % (0,95) für politische Risiken und 80 % (0,80) für wirtschaftliche Risiken.

2. Berechnung der Schadensumme

Unter der Schadensumme bei der Berechnung der durch die ERG zu entschädigen- den Summe ist der FOB-Preis der Waren, die nicht versandt werden können, minus die Summe der im Folgenden aufgeführten Punkte A–F zu verstehen.

Schadensumme = FOB-Preis der Waren, die nicht versandt werden können – (minus) die Summe von A bis F

A. Veräusserungspreis Der Veräusserungspreis entspricht dem Betrag, den der Versicherte bei der Veräus- serung der Waren, die nicht versandt werden konnten, erhalten hat oder noch erhal- ten wird, minus die zusätzlichen Kosten, die bei der Veräusserung angefallen sind oder noch anfallen werden. Falls der Versicherte nicht in der Lage ist, die Waren zu veräussern, wird der Betrag zwei Monate nach dem Datum, an welchem der Versand der Waren unmöglich wurde, eingeschätzt, wobei die angemessenen Kosten für die Lagerung der Waren während dieser zwei Monate abgezogen werden. Die zusätz- lichen Kosten für die Veräusserung umfassen die folgenden Ausgaben: 1) Lagerkosten; 2) Verarbeitungs- oder Auftragsänderungskosten; 3) Verpackungs- oder Umverpackungskosten; 4) Transportkosten; 5) allfällige andere Kosten für den Versand; und 6) Versicherungsprämien.

B. Entschädigung Der Betrag, den der Versicherte aufgrund angemessener Massnahmen zur Vermei- dung oder Verringerung von Verlusten, wie zum Beispiel durch die Ausübung von Schadenansprüchen, erhalten hat oder noch erhalten wird, abzüglich der angemesse- nen vergangenen oder zukünftigen Kosten dieser Massnahmen.

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C. Kosten gekündigter Bestellungen Der Betrag der durch den Versicherer gekündigten einheimischen Lieferverträge für die betreffenden Exportgüter, minus allfälliger Kosten, welche der Versicherte aufgrund der Kündigung trägt und welche vom Versicherer den einheimischen Lieferanten gezahlt wurden oder noch zu zahlen sind, einschliesslich Kündigungs- bussen oder Entschädigungen.

D. Eingesparte Ausgaben Der Betrag, der vom Versicherten aufgrund der Kündigung des Versandes der Waren nicht mehr ausgegeben werden muss, wie zum Beispiel Transportversiche- rungsprämien, Frachtkosten, Vermittlungskosten, usw., minus allfälliger Kosten des Versicherten für die Kündigung, die vom Versicherten an die Transportversicherer, Transporteure oder Vermittler bezahlt wurden oder noch zu zahlen sind, einschliess- lich Kündigungsbussen oder Entschädigungen.

E. Erwarteter Gewinn Der Betrag des erwarteten Gewinnes, den der Versicherte erhalten hätte, falls das Exportgeschäft für die Waren gemäss Vertrag durchgeführt worden wäre.

F. Nichterfüllung des Versicherten Der Betrag allfälliger Schäden aufgrund der Nichterfüllung durch den Versicherten aufgrund der erteilten ERG-Instruktionen.

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