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AS 2004 3697

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Moldau über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses

Originaltext

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Moldova über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses

Abgeschlossen am 6. November 2003 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 7. Februar 2004

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Moldova, nachstehend Vertragsparteien genannt, im Bestreben, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zu fördern und die gegenseitige Zusammenarbeit zu stärken, im Bestreben, die Reiseformalitäten zwischen den beiden Staaten für Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses zu erleichtern, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 1. Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die Inhaber eines gültigen Diploma- ten- oder Dienstpasses sind und sich als Mitglied einer diplomatischen oder konsula- rischen Mission ihres Landes oder als Vertreter ihres Landes bei einer internationa- len Organisation auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, sind während der Dauer ihrer Tätigkeit von der Visumpflicht befreit.

2. Die Vertragsparteien informieren einander im Voraus auf diplomatischem Wege

über die Ernennung und Funktion ihrer Staatsangehörigen. Diese erhalten bei ihrer Ankunft im Gastland eine Legitimationskarte.

3. Diese Bestimmungen gelten auch für ihre Familienangehörigen, die mit ihnen im

gemeinsamen Haushalt wohnen und einen gültigen Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlichen Pass besitzen.

Art. 2 1. Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die Inhaber eines gültigen Diploma- ten- oder Dienstpasses sind und sich weder als Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Mission ihres Landes noch als Vertreter ihres Landes bei einer internationalen Organisation auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, sind während der Dauer von höchstens 90 Tagen von der Visumpflicht

SR 0.142.115.652

2002-2686 3697

Aufhebung der Visumpflicht. Abkommen mit der Republik Moldova AS 2004

befreit, vorausgesetzt, dass sie im anderen Land keiner selbständigen oder unselb- ständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. 2. Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses sind und beabsichtigen, für eine Zeitspanne von über 90 Tagen oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspar- tei einzureisen, erhalten von einer Botschaft oder einem Konsulat dieses Landes vor ihrer Abreise ein Visum.

Art. 3 Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die ihren ständigen Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben, können ohne Visum in dieses Land zurückkehren, sofern sie eine gültige Aufenthaltsbewilligung besitzen.

Art. 4 Das vorliegende Abkommen entbindet die Staatsangehörigen einer Vertragspartei nicht von der Verpflichtung, sich an die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Ver- tragspartei geltenden Einreise- und Aufenthaltsgesetze sowie an sämtliche anderen gesetzlichen Bestimmungen dieses Landes zu halten.

Art. 5 1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, die Einreise oder den Aufenthalt von in Artikel 1 oder 2 umschriebenen Angehörigen der anderen Vertragspartei, welche die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gefährden könnten oder deren Anwesenheit rechtswidrig wäre, zu verweigern. 2. Die andere Vertragspartei ist über eine Verweigerung dieser Art unverzüglich zu informieren.

Art. 6 Insoweit zur Umsetzung des vorliegenden Abkommens persönliche Daten übermit- telt werden müssen, hat deren Erhebung, Verarbeitung und Schutz in Übereinstim- mung mit innerstaatlichem Recht zu erfolgen. Insbesondere ist folgenden Grundsät- zen Rechnung zu tragen: a) Die Vertragspartei, der die Daten übermittelt werden, darf diese einzig für den angeführten Zweck und unter den von der übermittelnden Vertragspartei vorgegebenen Bedingungen verwenden. b) Auf Ersuchen informiert die Vertragspartei, der die Daten übermittelt wur- den, die übermittelnde Vertragspartei über deren Verwendung. c) Persönliche Daten dürfen einzig von den zuständigen, für die Umsetzung des vorliegenden Abkommens verantwortlichen Behörden übermittelt und ver- wendet werden. Die Weiterleitung von Daten an andere Organe bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei.

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d) Die übermittelnde Vertragspartei stellt sicher, dass die zu übermittelnden Daten der Richtigkeit entsprechen, notwendig sind und für den vorgegebe- nen Zweck nicht im Übermass übermittelt werden. Die übermittelnde Ver- tragspartei hält sich an die von ihrer Datenschutzgesetzgebung vorgeschrie- benen Einschränkungen. Falls die der anderen Vertragspartei übermittelten Daten unrichtig sind oder rechtswidrig übermittelt worden sind, ist diese unverzüglich darüber zu informieren; sie hat die betroffenen Daten zu vernichten. e) Auf Ersuchen ist jede Person in Übereinstimmung mit dem Recht der Ver- tragspartei, von der die Information angefordert wird, über die Übermittlung von sie betreffenden Daten und deren beabsichtigte Verwendung zu infor- mieren. f) Übermittelte persönliche Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für den Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erforderlich ist. Beide Ver- tragsparteien kontrollieren die Verarbeitung und die Verwendung der gespeicherten Daten in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht. g) Beide Vertragsparteien schützen die übermittelten persönlichen Daten gegen unbefugten Zugang, Änderung oder Offenlegung. Die Daten geniessen min- destens denselben Schutz, der gleichartigen Daten durch die Gesetzgebung der die Daten anfordernden Vertragspartei gewährt wird.

Art. 7 Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung von sämtlichen oder einem Teil der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens einstweilig aussetzen. Die Aussetzung und die Auf- hebung dieser Massnahme sind der anderen Vertragspartei so rasch wie möglich, jedoch spätestens 72 Stunden nach Beginn ihrer Wirksamkeit, auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

Art. 8

1. Nach der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens senden die Vertragspar-

teien einander unverzüglich, jedoch spätestens 30 Tage nach seinem Inkrafttreten, Muster ihrer Pässe und anderer Reisedokumente sowie die relevanten Informationen über die Verwendung dieser Dokumente.

2. Über Veränderungen, die an der Form dieser Dokumente vorgenommen werden,

haben sich die Vertragsparteien unverzüglich, jedoch spätestens 90 Tage vor Inkraft- treten dieser Änderungen, auf diplomatischem Wege zu benachrichtigen.

Art. 9 Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung eines Diplomaten- oder Dienstpasses stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung des Landes, dessen Bürger der Inhaber der oben erwähnten Dokumente ist, dieser Person ein neues Reisedoku-

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ment aus und teilt dies der anderen Vertragspartei gleichzeitig auf diplomatischem Wege mit.

Art. 10

1. Sämtliche aus der Auslegung, Anwendung oder Umsetzung des vorliegenden

Abkommens erwachsenden Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten sind durch Verhandlungen und Konsultationen auf diplomatischem Wege beizulegen.

2. Sämtliche an vorliegendem Abkommen vorgenommene Änderungen treten

gemäss den Bestimmungen von Artikel 12 in Kraft.

Art. 11 Das vorliegende Abkommen findet auch auf das Gebiet des Fürstentums Liechten- stein und seine Staatsangehörigen Anwendung.

Art. 12

1. Das vorliegende Abkommen tritt am 30. Tag nach Erhalt der letzten Note in

Kraft, mit der eine Vertragspartei die andere Vertragspartei über die erfolgte Durch- führung der innerstaatlichen Verfahren informiert, die für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erforderlich sind.

2. Das vorliegende Abkommen wird für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen und

bleibt in Kraft, bis eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei auf diplomati- schem Wege seine schriftliche Kündigung übermittelt. In diesem Falle tritt das vorliegende Abkommen am 90. Tag nach Erhalt dieser Kündigung ausser Kraft.

Abgeschlossen in Chisinau, am 6. November 2003, in zwei Originalausfertigungen, jeweils in deutscher, moldavischer und englischer Sprache. Im Falle von Uneinig- keiten bei der Auslegung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ist die englische Fassung massgeblich.

Für die Regierung Für die der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Regierung der Republik Moldova: Micheline Calmy-Rey Nicolae Dudau

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