AS 2004 3701
Gegenseitigkeitserklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend «Schweiz») und der Regierung der Provinz Manitoba (nachfolgend «Manitoba») im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen
Übersetzung1
Gegenseitigkeitserklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend «Schweiz») und der Regierung der Provinz Manitoba (nachfolgend «Manitoba») im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen
Abgeschlossen am 5. Juni 2003 In Kraft getreten am 5. Juni 2003
Die Schweiz und Manitoba, in Erwägung, dass die Schweiz und Manitoba die Anerkennung und Vollstreckung ihrer jeweiligen Unterhaltsentscheidungen und vollstreckbaren Unterhaltsvereinba- rungen sowie die Schaffung und Abänderung von vollstreckbaren Unterhaltsver- pflichtungen zwischen Parteien, die auf ihrem Gebiet ansässig sind, weitestmöglich erleichtern möchten; in Anbetracht dessen, dass das Schweizerische Zivilgesetzbuch und das Bundesge- setz über das Internationale Privatrecht grundsätzlich mit den einschlägigen Rechts- vorschriften von Manitoba übereinstimmen; erklären sie zu diesem Zweck:
1. Manitoba gibt eine Erklärung ab, dass die Schweiz gemäss The Inter-jurisdic-
tional Support Orders Act als Gegenseitigkeitsstaat («reciprocating jurisdiction») gilt.
2. Die Schweiz unternimmt alle erforderlichen Schritte, um dem vorliegenden
Instrument hinsichtlich Manitoba Wirkung zu verleihen.
3. Nach Erfüllung der Ziffern 1 und 2 übernehmen Manitoba und die Schweiz nach
Bedarf die in den nachfolgenden Ziffern beschriebenen Aufgaben eines «ersu- chenden Staats» oder eines «ersuchten Staats». 4. Die vorliegende Gegenseitigkeitserklärung, die mit der Erfüllung der Ziffern 1 und 2 begründet wird, ist anwendbar auf Urteile sowie auf Entscheidungen betref- fend Vergleiche, die eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde in Bezug auf eine Unterhaltsverpflichtung aus einer Familienbeziehung, Elternschaft, Ehe oder durch Heirat begründeten Verwandtschaft erlassen hat, einschliesslich einer Unterhaltsver- pflichtung gegenüber einem unehelichem Kind. Die Gegenseitigkeitserklärung schliesst auch Entscheidungen ein, die in Verfahren in Bezug auf die gerichtliche Trennung, Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeitser- klärung einer Ehe erlassen wurden.
SR 0.211.213.232.1
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2004-0475 3701
Unterhaltsverpflichtungen. Gegenseitigkeitserklärung mit der Provinz Manitoba AS 2004
5. Auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft kann die Anerkennung und Voll-
streckung einer Unterhaltsentscheidung beantragen, sofern sie nach dem Recht, dem sie untersteht, dazu ermächtigt ist.
6. Sieht eine Unterhaltsentscheidung regelmässig wiederkehrende Unterhaltszah-
lungen vor, wird die Vollstreckung in Bezug auf Rückstände und in Bezug auf künftige Zahlungen gewährt.
7. Die Behörden der Schweiz und von Manitoba arbeiten zusammen, um den
Indexklauseln, die in anerkannten und vollstreckten Unterhaltsentscheidungen ent- halten sind, Wirkung zu verleihen.
Die Schweiz als «ersuchender Staat» und Manitoba als «ersuchter Staat»
8. Die Schweiz kann beantragen, dass Manitoba die erforderlichen rechtlichen und
verfahrensrechtlichen Schritte unternimmt, um eine schweizerische Unterhaltsent- scheidung oder vollstreckbare Unterhaltsvereinbarung nach den Rechtsvorschriften von Manitoba über die Registrierung und Vollstreckung von ausländischen Unter- haltsverpflichtungen zu registrieren und zu vollstrecken.
9. Die Schweiz kann zudem beantragen, dass Manitoba Schritte einleitet, um in
Manitoba eine Unterhaltsentscheidung zu Gunsten eines in der Schweiz ansässigen Anspruchstellers oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Sinne von Zif- fer 5 zu erlassen oder um in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften von Manitoba über den Erlass oder die Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen zwischen verschiedenen Gerichtsbarkeiten eine Unterhaltsentscheidung oder -ver- einbarung abzuändern, sofern die andere Partei im Verfahren in Manitoba ansässig ist.
Manitoba als «ersuchender Staat» und die Schweiz als «ersuchter Staat» 10. Manitoba kann beantragen, dass die Schweiz die erforderlichen rechtlichen und verfahrensrechtlichen Schritte unternimmt, um eine Unterhaltsentscheidung oder vollstreckbare Unterhaltsvereinbarung von Manitoba nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Unterhaltsverpflichtungen zu anerkennen und zu vollstrecken.
11. Manitoba kann zudem beantragen, dass die Schweiz Amtshilfe leistet, damit
eine in Manitoba ansässige Person Schritte einleiten kann, um in der Schweiz einen vollstreckbaren Unterhaltsvergleich oder eine Unterhaltsentscheidung zu Gunsten einer in Manitoba ansässigen Person zu erlangen oder um gemäss dem anzuwenden- den Recht auf Grund der schweizerischen Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts eine Unterhaltsentscheidung oder -vereinbarung abzuändern, sofern die andere Partei im Verfahren in der Schweiz ansässig ist. Stellt Manitoba ein entspre- chendes Gesuch, leistet die Schweiz analog den Bestimmungen des New Yorker
Unterhaltsverpflichtungen. Gegenseitigkeitserklärung mit der Provinz Manitoba AS 2004
Übereinkommens vom 20. Juni 19562 über die Geltendmachung von Unterhaltsan- sprüchen im Ausland Amtshilfe als «Empfangsstelle», als ob Manitoba gemäss diesem Übereinkommen eine «Übermittlungsstelle» wäre.
Gegenseitige Rechts- und Amtshilfe
12. Für die Erfüllung der Zusammenarbeitsverpflichtungen aus dieser Gegenseitig-
keitserklärung sind die folgenden Behörden zuständig, die auch als Übermittlungs- und Empfangsstelle für die gegenseitigen Gesuche zur Verfügung stehen: – in der Schweiz: Bundesamt für Justiz, – in Manitoba: Family Law Branch, Manitoba Justice. Allfällige Änderungen der zuständigen Behörde werden dem anderen Staat unver- züglich mitgeteilt.
13. Manitoba und die Schweiz gewähren Rechts- und Amtshilfe in Bezug auf die
Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsverpflichtungen, ohne dass der im ersuchenden Staat ansässigen Person daraus Kosten entstehen.
14. Als ersuchte Staaten erleichtern Manitoba und die Schweiz je gemäss ihren
einschlägigen Rechtsvorschriften der im ersuchenden Staat ansässigen Person, die in der jeweiligen Gerichtsbarkeit eine Unterhaltsverpflichtung zu erlangen oder abzu- ändern versucht, den Zugang zur unentgeltlichen Rechtspflege. Falls abgeklärt werden muss, ob aus finanzieller Sicht Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, benachrichtigt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat über das entspre- chende Verfahren und die Unterlagen, die für diese Abklärung notwendig sind. 15. Stellt die Schweiz ein Gesuch nach Ziffer 8 oder 9, reicht sie die von Manitoba verlangten Unterlagen gemäss den Vorgaben ein, die Manitoba in gewissen Abstän- den festlegt.
16. Nach Erhalt eines Gesuchs nach Ziffer 8 oder 9 aus der Schweiz unternimmt
Manitoba , die erforderlichen rechtlichen und verwaltungstechnischen Schritte, um dem Gesuch in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften von Manitoba nach- zukommen, und informiert die Schweiz über den Stand des Verfahrens.
17. Stellt Manitoba ein Gesuch nach Ziffer 10 oder 11, sind die von der Schweiz
verlangten Unterlagen gemäss den Vorgaben einzureichen, die die Schweiz in gewissen Abständen festlegt.
2 SR 0.274.15
Unterhaltsverpflichtungen. Gegenseitigkeitserklärung mit der Provinz Manitoba AS 2004
18. Nach Erhalt eines Gesuchs nach Ziffer 10 und 11 unternimmt die Schweiz die
erforderlichen rechtlichen und verwaltungstechnischen Schritte, um dem Gesuch in Übereinstimmung mit den schweizerischen Rechtsvorschriften nachzukommen, und informiert Manitoba über den Stand des Verfahrens.
Für die Für die Regierung Schweizerische Eidgenossenschaft: der Provinz Manitoba: Andreas Baum Gord Mackintosh