AS 2004 3911
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Chiasso-Brogeda merci/Ponte Chiasso (Transitverkehr Nord/Süd)
Übersetzung1
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Chiasso-Brogeda merci/Ponte Chiasso (Transitverkehr Nord/Süd)
Abgeschlossen am 3. Februar 1999 In Kraft getreten am 3. Februar 1999
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik, gestützt auf Artikel 2 Absätze 2 und 3 des am 11. März 19612 in Bern unterzeichne- ten Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, sind über- eingekommen, zur Beschleunigung des Verkehrs eine Vereinbarung über die Errich- tung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Transitverkehr in Rich- tung Nord/Süd am Grenzübergang Chiasso-Brogeda merci/Ponte Chiasso abzu- schliessen, und haben zu diesem Zweck Folgendes vereinbart:
Art. 1
1. In Chiasso-Brogeda merci werden auf schweizerischem Hoheitsgebiet nebenein-
anderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
2. Die schweizerische Ausgangs- und die italienische Eingangsabfertigung im
Transitverkehr in Richtung Nord/Süd werden bei diesen Grenzabfertigungsstellen durchgeführt.
3. Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 11. März 1961 wird die
auf schweizerischem Hoheitsgebiet gelegene italienische Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Como zugeordnet.
4. Die Vorkehrungen, welche in den Titeln II, III und IV des erwähnten Abkom-
mens vom 11. März 1961 enthalten sind, mit Ausnahme von Artikel 14, sind sinn- gemäss Bestandteil dieser Vereinbarung.
Art. 2 Im Sinne dieser Vereinbarung bedeutet der Ausdruck «Transitverkehr in Richtung Nord/Süd» den Warenverkehr über die Grenze in der Richtung von Norden nach
SR 0.631.252.945.460.7
1 Übersetzung des italienischen Originaltexts (RU 2004 3911).
2 SR 0.631.252.945.460
2004-0915 3911
Transitverkehr Nord/Süd. Vereinbarung mit Italien AS 2004
Süden, der im gemeinschaftlich-gemeinsamen T1 oder T2 oder mit anderen interna- tionalen Transitdokumenten abgefertigt wird.
Art. 3
1. Die für die schweizerische Ausgangs- und die italienische Eingangsabfertigung
vorgesehene Zone umfasst zwei Sektoren: a) einen von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, umfassend: – die zwei ersten Abschnitte der Importrampe neben dem Revisionsraum, deren Perimeter mit einer ununterbrochenen gelben Linie bezeichnet ist; – die Brückenwaage neben der Eingangsschranke des schweizerischen Zollamtsplatzes; – die Südseite des Eingangspavillons auf dem schweizerischen Areal; b) einen von den italienischen Bediensteten benützten Sektor, der die Fläche ihrer im gemeinsamen Gebäude befindlichen Büros umfasst.
2. Ein amtlicher Zonenplan wird in den Dienstgebäuden beider Staaten angeschla-
gen.
3. Damit die Personenkontrollen stattfinden können, werden die Befugnisse der
beiden Staaten, die in den Artikeln 4–7 des Abkommens vom 11. März 1961 vorge- sehen sind, am Ausgang beziehungsweise am Eingang des Staatsgebietes ausgeübt.
Art. 4
1. Die Direktion des IV. Zollkreises in Lugano und das Polizeikommando des
Kantons Tessin in Bellinzona einerseits und die Regionalzolldirektion von Como und das Kommando der II. Grenzpolizeizone in Como andererseits regeln im gegen- seitigen Einvernehmen die wichtigen Fragen betreffend den Verkehrsablauf im Sinne des Abkommens vom 11. März 1961.
2. Das Zollinspektorat Chiasso Strada und das Zollamt von Ponte Chiasso regeln
ihrerseits im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten, auch in Bezug auf den Gebrauch des Kontrollscheins nach Artikel 3 der Vereinbarung vom 18. November
19813 zwischen der Schweiz und Italien über die Zusammenlegung der Grenzkon-
trollen beim Strassenübergang Chiasso-Brogeda merci/Ponte Chiasso.
3. Die am Ort diensttuenden ranghöchsten Bediensteten sind ermächtigt, im gegen-
seitigen Einvernehmen die unmittelbar oder für kurze Zeitabschnitte nötigen Mass- nahmen zu ergreifen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben können; grundsätzliche Entscheide dagegen sind von den vorgesetzten Direktionen oder Dienststellen immer gemeinsam zu treffen.
3 SR 0.631.252.945.461.1
Transitverkehr Nord/Süd. Vereinbarung mit Italien AS 2004
Art. 5 Die zuständigen Behörden des Gebietsstaates stellen dem Nachbarstaat in der Zone die für die Amtstätigkeit der Grenzabfertigungsdienste erforderlichen Räume und Anlagen unentgeltlich zur Verfügung, einschliesslich der Anlagen für Heizung, Beleuchtung und Wasser. Die Kosten für Heizung, Wasser und Reinigung sind vom Gebietsstaat zu tragen.
Art. 6
1. Diese Vereinbarung tritt am Datum der Unterzeichnung in Kraft.
2. Jeder der beiden Staaten kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten kündigen; die sechs Monate beginnen am ersten Tag des der Kündigung folgenden Monats.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichnenden Vertreter, von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigt, diese Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen zu Como, am 3. Februar 1999, in doppelter Originalausfertigung in italienischer Sprache.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Italienischen Republik: Rudolf Dietrich M. del Giudice
Transitverkehr Nord/Süd. Vereinbarung mit Italien AS 2004