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Verordnung über die Koordination des Verkehrswesens im Ereignisfall
Verordnung über die Koordination des Verkehrswesens im Ereignisfall (VKOVE)
vom 1. September 2004
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 und Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20022, verordnet:
Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit von zivilen und militärischen Stellen im Verkehrswesen bei der Prävention und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen mit landesweiten oder internationalen Auswirkungen sowie bewaffneten Konflikten (Ereignisfall).
2 Die Kompetenzen der beteiligten Stellen bleiben vorbehalten.
Art. 2 Ziele Mit der Koordination des Verkehrswesens im Ereignisfall (KOVE) wird die Nut- zung der Verkehrsinfrastrukturen und Verkehrsmittel im Hinblick auf Ereignisfälle so abgestimmt, dass nach deren Eintreten ein geregelter Verkehrsablauf gewährleis- tet ist.
Art. 3 Zusammenarbeit Die Verantwortlichen des Verkehrswesens von Bund und Kantonen sind nach dem Grundsatz der nationalen Sicherheitskooperation zur bereichs- und systemübergrei- fenden Zusammenarbeit für den Ereignisfall verpflichtet.
Art. 4 Organisation
1 Die KOVE wird durch das Leitungsorgan KOVE wahrgenommen.
2 Für die Behandlung von spezifischen Problemstellungen stehen dem Leitungs-
organ KOVE Fachleute mit spezifischem Wissen und mit Dienstleistungen zur Verfügung. Die Fachleute sind nach dem Grundsatz der nationalen Sicherheits- kooperation in Fachgruppen organisiert.
SR 520.16
2003-1958 4163
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Art. 5 Aufgaben Die Organisation KOVE: a. analysiert die Bedrohungslage und mögliche Entwicklungen sowie deren Auswirkungen auf die Verkehrsinfrastruktur, die Verkehrsmittel und den Verkehrsablauf unter Berücksichtigung der Mobilitätsbedürfnisse; b. teilt den zuständigen Behörden ihre Lagebeurteilung mit und empfiehlt geeignete Massnahmen zur Prävention und Bewältigung von Ereignisfällen; c. stellt sicher, dass auf Bundesebene zeit- und lagegerecht die notwendigen Vorbereitungen getroffen werden, um die Kantone bei der Prävention und Bewältigung von Ereignisfällen, insbesondere bei der Information, der Koordination und allenfalls der Führung, zu unterstützen; d. sorgt für die fachspezifische Information und die Ausbildung ihrer Mitglie- der und der für die Einsatzführung im Ereignisfall vorgesehenen Personen; e. sorgt im Ereignisfall für die Koordination auf Bundesebene und begleitet und ergänzt das Krisenmanagement der Kantone.
Art. 6 Zusammensetzung des Leitungsorgans KOVE
1 Im Leitungsorgan KOVE sind mit je einem Mitglied vertreten:
a. das Bundesamt für Verkehr (Präsidium); b. das Bundesamt für Zivilluftfahrt; c. das Bundesamt für Strassen; d. das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung; e. das Bundesamt für Bevölkerungsschutz; f. die Gruppe Verteidigung des eidgenössischen Departementes für Verteidi- gung, Bevölkerungsschutz und Sport; g. die Eidgenössische Zollverwaltung; h. das Staatssekretariat des eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten; i. die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direk- toren (KKJPD); j. die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz (BPUK); k. die Konferenz der kantonalen Direktoren des öffentlichen Verkehrs (KöV); l. die SBB AG; m. die Schweizerische Post.
2 Die im Leitungsorgan KOVE vertretenen Stellen bestimmen ihre Mitglieder im
Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitungsorgans.
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3 Die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstaben a–d und f müssen der Geschäftsleitung ihrer Organisationseinheit angehören.
Art. 7 Leitung KOVE
1 Das Bundesamt für Verkehr stellt die Präsidentin oder den Präsidenten des Lei-
tungsorgans KOVE.
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Leitungsorgans KOVE:
a. erlässt in Absprache mit dem Leitungsorgan die Geschäftsordnung; diese enthält insbesondere die Organisationsstruktur, die Zuweisung der Aufgaben und die Regelung der Zusammenarbeit für die KOVE; b. kann mit den Abteilungen und Dienststellen des Bundes sowie mit den ver- schiedenen Leistungserbringern im Verkehrswesen direkt verkehren und von ihnen die für die Auftragserfüllung notwendigen Unterlagen und Informa- tionen verlangen; c. führt im Ereignisfall die Koordination oder bezeichnet das für die Koordina- tion zuständige Mitglied des Leitungsorgans KOVE; d. erstattet jährlich dem Departement für Umwelt Verkehr Energie und Kom- munikation schriftlich Bericht über die Tätigkeit des Leitungsorgans.
Art. 8 Geschäftsstelle KOVE
1 Das Bundesamt für Verkehr führt die Geschäftsstelle KOVE.
2 Die Geschäftsstelle unterstützt das Leitungsorgan KOVE bei der Aufgabenerfül-
lung.
Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
1. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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