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Lärmschutz-Verordnung
Lärmschutz-Verordnung (LSV)
Änderung vom 1. September 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19861 wird wie folgt geändert:
Art. 17 Abs. 4 und 5
4 Für die Durchführung von Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen
wird die Frist (Abs. 3) verlängert: a. bei Nationalstrassen bis zum 31. März 2015; b. bei Hauptstrassen nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 19852 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) und für übrige Strassen bis zum 31. März 2018.
5 Für die Durchführung von Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Eisen-
bahnanlagen gelten die Fristen des Bundesgesetzes vom 24. März 20003 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen.
Art. 19 Aufgehoben
Art. 20 Periodische Erhebungen
1 Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft führt bei den Vollzugsbehörden
periodisch Erhebungen über den Stand der Sanierungen und Schallschutzmassnah- men durch, namentlich bei Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätzen, Schiessanlagen sowie militärischen Schiess- und Übungsplätzen.
2 Alle zwei Jahre verlangt es von den Kantonen:
a. eine Übersicht über:
1. die sanierungsbedürftigen Strassen oder Strassenabschnitte des gesam-
ten Kantonsgebiets,
2. die Zeiträume, in denen diese Strassen und Strassenabschnitte saniert
werden,
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3. die gesamten Kosten dieser Sanierungen und Schallschutzmassnahmen,
und
4. die Anzahl Personen, die von über den Immissionsgrenzwerten und
Alarmwerten liegenden Lärmimmissionen betroffen ist; b. einen Bericht über:
1. die in den zwei vorangegangenen Jahren durchgeführten Sanierungen
von Strassen oder Strassenabschnitten und die Schallschutzmassnah- men, und
2. die Wirksamkeit und die Kosten dieser Sanierungen und Schallschutz-
massnahmen.
3 Es beurteilt die Angaben insbesondere in Bezug auf den Sanierungsfortschritt
sowie auf Kosten und Wirksamkeit der Massnahmen. Es teilt den Vollzugsbehörden die Ergebnisse mit und veröffentlicht sie.
Art. 21 Abs. 2
2 Der Bund gewährt die Beiträge nur für Sanierungs- und Schallschutzmassnahmen:
a. die in den geprüften Sanierungsprojekten (Art. 24a) enthalten sind; und b. für die der Strasseneigentümer die Kosten übernehmen muss.
Art. 22 Beitragssätze
1 Die Beitragssätze für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bemessen sich:
a. bei Nationalstrassen: nach den Artikeln 7 und 10 des MinVG4; b. bei Hauptstrassen: nach Artikel 13 MinVG.
2 Die Beitragssätze für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei übrigen
Strassen betragen je nach Finanzkraft der Kantone 20–30 Prozent der anrechenbaren Kosten. Belasten die Massnahmen den Strasseneigentümer besonders stark, so wird der ermittelte Beitragssatz je nach der Belastung um höchstens 5 Prozent der anre- chenbaren Kosten erhöht.
Art. 24 Mehrjahrespläne 1 Die Kantone erstellen auf Grund der Lärmbelastungskataster (Art. 37) jedes Jahr Pläne über die in den folgenden Jahren zur Ausführung vorgesehenen Massnahmen bei den Nationalstrassen, den Hauptstrassen nach Artikel 12 MinVG5 und den übri- gen Strassen (Mehrjahrespläne). Diese Pläne enthalten: a. die Bezeichnung der sanierungsbedürftigen Strassen oder Strassenabschnit- te; b. die bei diesen Strassen vorgesehenen Sanierungs- und Schallschutzmass- nahmen;
4 SR 725.116.2 5 SR 725.116.2
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c. eine Kostenschätzung für diese Massnahmen und die sich daraus ergebenden Bundesbeiträge; d. Angaben zum Zeitpunkt der Einreichung der Sanierungsprojekte (Art. 24a); sowie e. gegebenenfalls Angaben über die mögliche Integration von Photovoltaik- Anlagen in Lärmschutzwände.
2 Die Kantone reichen dem Bundesamt für Strassen die Mehrjahrespläne auf dessen
Aufforderung ein; die Pläne sind in doppelter Ausführung einzureichen.
Art. 24a Sanierungsprojekte
1 Die Kantone erarbeiten auf Grund der Mehrjahrespläne Sanierungsprojekte.
2 Die Sanierungsprojekte enthalten:
a. die Bezeichnung der sanierungsbedürftigen Strassen oder Strassenabschnit- te; b. Angaben über die Lärmbelastung gemäss Lärmbelastungskataster (Art. 37 Abs. 2); c. die raumplanerischen Vorgaben für die Entwicklung der betroffenen Gebie- te; d. Angaben über die Sanierungs- und Schallschutzmassnahmen; e. Angaben über die Wirksamkeit der Sanierungen; f. die Begründung der beantragten Erleichterungen für Sanierungen; g. den Zeitplan für die Durchführung der Massnahmen; h. die Kostenvoranschläge für die anrechenbaren Kosten.
Art. 24b Prüfung der Sanierungsprojekte
1 Der Kanton reicht die Projekte zur Sanierung von Strassen nach Artikel 17
Absatz 4 Buchstabe b vor der Einleitung des kantonalen Bewilligungsverfahrens im Doppel dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft ein. Dieses prüft die Sanierungsprojekte zusammen mit den interessierten Bundesstellen, namentlich dem Bundesamt für Strassen und dem Bundesamt für Kultur.
2 Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft teilt dem Kanton innert drei
Monaten mit, welche Projektbestandteile vom Bund finanziert werden können. Es weist die Projekte zur Überarbeitung zurück, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen.
3 Bei Nationalstrassen gelangt das Verfahren für Ausführungsprojekte nach Arti-
kel 13 der Verordnung vom 18. Dezember 19956 über die Nationalstrassen zur Anwendung.
6 SR 725.111
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Art. 25 Mittelzuteilung Das Bundesamt für Strassen legt mit Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft die Bundesmittel fest, welche die einzelnen Kantone für Sanierungs- und Schallschutzmassnahmen einsetzen können. Massgebend sind die Kosten der Massnahmen, die in den geprüften Sanierungsprojekten vorgesehen sind, sowie die Mittel, die nach Voranschlag und Finanzplan des Bundes zur Verfügung stehen.
Art. 26 Beitragszusicherung 1 Das Bundesamt für Strassen sichert die Beiträge bei den übrigen Strassen nur für Sanierungsprojekte zu: a. die in den Mehrjahresplänen enthalten sind; b. für die eine rechtskräftige kantonale Baubewilligung vorliegt; und c. für die der Kreditbeschluss der zuständigen Behörde vorliegt. 2 Die Zusicherung des Beitrags erlischt für die innerhalb von vier Jahren nach der Zusicherung noch nicht ausgeführten Projekte oder Projektteile. Der Kanton kann das Projekt oder die noch nicht ausgeführten Teile dem Bundesamt für Strassen erneut einreichen.
3 Die Beitragszusicherung für Hauptstrassen richtet sich nach der Verordnung vom
8. April 19877 über die Hauptstrassen.
Art. 28 Abs. 2 2 Beiträge werden ausbezahlt für innerhalb der Sanierungsfristen ausgeführte Projek- te oder Projektteile. Beiträge werden auch ausbezahlt, wenn: a. bis zum 30. September 2016 ein erstinstanzlicher kantonaler Entscheid über das Sanierungsprojekt vorlag; und b. auf Grund eines Rechtsmittelverfahrens die Durchführung der Sanierung in- nert der Sanierungsfrist nach Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe b nicht möglich war.
Gliederungstitel vor Art. 36
7. Kapitel:
Ermittlung, Beurteilung und Kontrolle der Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen
Art. 36 Ermittlungspflicht 1 Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgeben-
7 SR 725.116.23
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den Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.
2 Sie berücksichtigt dabei die Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen, die zu
erwarten ist wegen: a. der Errichtung, Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen, insbesondere wenn entsprechende Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind; und b. der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch anderer Bauten, wenn die Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits öffentlich aufgelegt sind.
3 Für die Ermittlung der Lärmimmissionen bei bestehenden Eisenbahnanlagen, für
die das Bundesgesetz vom 24. März 20008 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen gilt, berücksichtigt die Behörde auch den Emissionsplan nach diesem Gesetz.
Art. 37 Lärmbelastungskataster 1 Bei Strassen, Eisenbahnanlagen und Flugplätzen hält die Vollzugsbehörde die nach Artikel 36 ermittelten Lärmimmissionen in je einem Kataster fest (Lärmbelastungs- kataster).
2 Die Lärmbelastungskataster geben an:
a. die ermittelte Lärmbelastung; b. die angewendeten Berechnungsverfahren; c. die Eingabedaten für die Lärmberechnung; d. die in der Nutzungsplanung festgelegte Nutzung der lärmbelasteten Gebiete; e. die geltenden Empfindlichkeitsstufen; f. die Anlagen und ihre Eigentümer; g. die Anzahl Personen, die von über den massgebenden Belastungsgrenzwer- ten liegenden Lärmimmissionen betroffen ist.
3 Die Vollzugsbehörde sorgt für die Überprüfung und Berichtigung der Kataster.
4 Sie reicht die Lärmbelastungskataster auf Aufforderung hin dem Bundesamt für
Umwelt, Wald und Landschaft ein. Dieses kann Empfehlungen für eine vergleichba- re Erfassung und Darstellung der Daten erlassen.
5 Für die Ermittlung der Lärmimmissionen, die der Flughafen Basel-Mülhausen auf
dem Gebiet der Schweiz erzeugt, sorgt das Bundesamt für Zivilluftfahrt. 6 Jede Person kann die Lärmbelastungskataster so weit einsehen, als nicht das Fabri- kations- und Geschäftsgeheimnis und keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen.
8 SR 742.144
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Art. 37a Festlegen der Lärmimmissionen und Kontrolle
1 Die Vollzugsbehörde hält in ihrem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder
Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen fest. 2 Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Lärmimmissionen einer Anlage von den im Entscheid festgehaltenen Immissionen auf Dauer wesentlich abweichen, so trifft die Vollzugsbehörde die notwendigen Massnahmen.
3 Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft kann Empfehlungen für eine
vergleichbare Erfassung und Darstellung der in diesen Entscheiden festgehaltenen Lärmimmissionen erlassen.
Art. 38 Art der Ermittlung Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt.
Art. 48a Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen
1 Strassensanierungsprogramme und Mehrjahrespläne, die bis zum Inkrafttreten der
Änderung vom 1. September 2004 beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Land- schaft und beim Bundesamt für Strassen zur Prüfung eingereicht wurden, werden auf Grund der bisherigen Bestimmungen beurteilt.
2 Für bis zum 31. Dezember 2003 zur Beitragszusicherung eingereichte Projekte
betragen die Beitragssätze für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei übri- gen Strassen je nach Finanzkraft der Kantone 40–60 Prozent der anrechenbaren Kosten. Belasten die Massnahmen den Strasseneigentümer besonders stark, so wird der ermittelte Beitragssatz je nach der Belastung um höchstens 10 Prozent der anre- chenbaren Kosten erhöht.
II
Anhang 2 Ziff. 2 Abs. 2, Bst. c, Fussnote
2 Messgeräte werden beglaubigt, wenn sie:
c. ... (IEC)9 ...
9 IEC-Norm Nr. 651 für Schallpegelmesser
IEC-Norm Nr. 804 für integrierende Schallpegelmesser IEC-Norm Nr. 225 für Oktav- und Terzfilter IEC-Norm Nr. 942 Schall-Kalibratoren Bezugsquellen: Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV) Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur oder Schweizerischer Elektrotechnischer Verein (SEV) Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltdorf.
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III
1 Diese Änderung tritt, mit Ausnahme von Artikel 22 Absatz 2, am 1. Oktober 2004
in Kraft.
2 Artikel 22 Absatz 2 tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft.
1. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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