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AS 2004 4231

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchsetzung von Unterhaltsverpflichtungen

Übersetzung1

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchsetzung von Unterhaltsverpflichtungen

Abgeschlossen am 31. August 2004 In Kraft getreten am 30. September 2004

Der Schweizerische Bundesrat (nachfolgend als die Schweiz bezeichnet) und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (nachfolgend als Vertragsparteien oder Vertragsstaaten bezeichnet), entschlossen, für die Durchsetzung von Unterhaltsverpflichtungen und die Anerken- nung von Unterhaltsentscheidungen einen einheitlichen und wirkungsvollen Rahmen zu setzen, und in Übereinstimmung mit dem Verfahren zum Abschluss von Vollzugsübereinkom- men und ermächtigt vom amerikanischen Kongress gemäss Paragraph 459A des «Social Security Act», Titel 42, «United States Code», Paragraph 659A, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck

1. Im Rahmen dieses Abkommens sorgen die Vertragsparteien dafür, dass

a. Unterhaltsansprüche oder Unterhaltsrückerstattungen für einen Unterhalts- gläubiger oder eine Behörde, die einen in einem Vertragsstaat sich auf- haltenden Unterhaltsgläubiger unterstützt hat (nachfolgend als Gesuchsteller bezeichnet), gegenüber einem Unterhaltsschuldner, der sich im anderen Ver- tragsstaat aufhält (nachfolgend als Gesuchsgegner bezeichnet), geltend gemacht werden, und b. Unterhaltsentscheidungen, -rückerstattungsentscheidungen und -vereinba- rungen (nachfolgend als Unterhaltsentscheidungen bezeichnet) anerkannt und vollstreckt werden, die im gerichtlichen Zuständigkeitsbereich einer Vertragspartei erwirkt oder anerkannt wurden.

2. Entscheidungen werden so weit wie möglich in dem Vertragsstaat erlassen, in

dem sich der Gläubiger aufhält.

SR 0.211.213.133.6

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2004 4231).

2004-0220 4231

Unterhaltsverpflichtungen. Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika AS 2004

Art. 2 Geltungsbereich

1. Dieses Abkommen ist auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern und

Ehegatten anzuwenden, einschliesslich auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem ausserehelichen Kind. Wo kein Gesuch für Kindesunterhalt eingereicht wird, wird eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Ehegatten oder einem früheren Ehegatten durchgesetzt, soweit zwischen der Schweiz und den einzelnen Staaten oder anderen Territorien der Vereinigten Staaten Gegenrecht gewährt wird.

2. Dieses Abkommen ist anwendbar auf die Eintreibung von Zahlungsrückständen,

die auf einer gültigen Unterhaltsverpflichtung gründen, und von diesbezüglichen Zinsen sowie auf die gerichtliche oder auf andere amtliche Abänderung von Unter- haltsbeiträgen, die auf Grund einer bestehenden Unterhaltsentscheidung geschuldet sind.

3. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechtsbehelfe sind nicht ausschliesslich

und beeinträchtigen die Ergreifung anderer Rechtsbehelfe zur Vollstreckung einer gültigen Unterhaltsverpflichtung nicht.

Art. 3 Zentralbehörden

1. Die Vertragsparteien bezeichnen jede für sich eine Zentralbehörde, welche die

Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens erleichtern soll.

2. Die Zentralbehörde der Schweiz ist das Bundesamt für Justiz, Sektion inter-

nationales Privat- und Zivilprozessrecht. 3. Die Zentralbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika ist das «Office of Child Support Enforcement» im «Department of Health and Human Services», so wie es durch den Titel IV-D des «Social Security Act» ermächtigt ist.

4. Die Vertragsparteien können zusätzliche Amtsstellen bezeichnen, welche die

Bestimmungen dieses Abkommens in Zusammenarbeit mit der Zentralbehörde voll- ziehen.

5. Jegliche Änderungen in der Bezeichnung der Zentralbehörde oder der anderen

Amtsstellen sind der Zentralbehörde der anderen Vertragspartei unverzüglich zu melden.

6. Mitteilungen sind von der Zentralbehörde oder der anderen Amtsstelle einer

Vertragspartei direkt an die Zentralbehörde oder an die als verantwortlich bezeich- nete Amtsstelle der anderen Vertragspartei zu richten.

Art. 4 Gesuche, Übermittlung von Unterlagen und Rechtshilfe

1. Ein Gesuch um Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, um Rückerstattung

von Unterhalt oder um Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidun- gen gegenüber einem Gesuchsgegner, der sich in einem der Vertragsstaaten aufhält (nachfolgend «ersuchte Vertragspartei»), ist von der Zentralbehörde oder der ande- ren hierfür bezeichneten Amtsstelle der anderen Vertragspartei (nachfolgend «ersu- chende Vertragspartei») zu stellen, dies in Übereinstimmung mit den anwendbaren Verfahren sowohl der ersuchenden als auch der ersuchten Vertragspartei.

Unterhaltsverpflichtungen. Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika AS 2004

2. Das Gesuch ist in einem von den Zentralbehörden beider Vertragsparteien zu

vereinbarenden Standardformular auf Englisch und je nach Amtssprache des betrof- fenen Schweizer Kantons auf Deutsch, Französisch oder Italienisch einzureichen und muss von allen erheblichen Unterlagen begleitet sein. Alle Unterlagen sind in die Sprache der ersuchten Vertragspartei zu übersetzen. Bei Ersuchen an die Schweiz ist es die Amtssprache des Kantons, in dem das Ersuchen vollzogen werden soll. Die Schweiz wird eine Liste der Kantone mit deren Amtssprachen erstellen. 3. Die Zentralbehörde oder die andere hierfür bezeichnete Amtsstelle der ersuchen- den Vertragspartei hat die in den Absätzen 2 und 5 erwähnten Unterlagen der Zent- ralbehörde oder der anderen hierfür bezeichneten Amtsstelle der ersuchten Vertrags- partei zu übermitteln. 4. Bevor die Unterlagen der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden, hat sich die Zentralbehörde oder die andere hierfür bezeichnete Amtsstelle der ersuchenden Vertragspartei selbst zu vergewissern, dass jene die Rechtsvorschriften der ersu- chenden und der ersuchten Vertragspartei sowie die Erfordernisse dieses Abkom- mens erfüllen.

5. Falls das Gesuch sich auf eine Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder

einer Verwaltungsbehörde stützt oder die Unterlagen eine solche einschliessen: a. hat die Zentralbehörde oder die andere hierfür bezeichnete Amtsstelle der ersuchenden Vertragspartei eine beglaubigte oder eine gemäss den Erforder- nissen der ersuchten Vertragspartei verifizierte Kopie der Entscheidung zu übermitteln; b. ist der Entscheidung eine Rechtskraftsbestätigung oder, wenn es sich nicht um einen Endentscheid handelt, eine Vollstreckbarkeitsbestätigung sowie ein Nachweis beizufügen, dass der Gesuchsgegner an der Verhandlung erschienen ist oder dass er dazu vorgeladen wurde und die Gelegenheit hatte, daran teilzunehmen; c. hat die Zentralbehörde oder die andere hierfür bezeichnete Amtsstelle der ersuchenden Vertragspartei der Zentralbehörde oder der anderen hierfür bezeichneten Amtsstelle der ersuchten Vertragspartei jede nachfolgende rechtlich bedingte Änderung des Unterhaltsbeitrags mitzuteilen, dessen Ein- treibung auf Grund der Entscheidung verlangt wird.

6. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens haben die

Vertragsparteien in den Grenzen der eigenen Gesetze und in Übereinstimmung mit den Übereinkommen im Bereich der Rechtshilfe, die zwischen den Vertragsparteien in Kraft sind, einander Unterstützung zu leisten und einander zu informieren.

7. Sämtliche Unterlagen, die im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden,

sind von der Beglaubigung befreit.

Art. 5 Funktionen der Zentralbehörde der ersuchten Vertragspartei Die Zentralbehörde oder die andere hierfür bezeichnete Amtsstelle der ersuchten Vertragspartei hat für den Gesuchsteller alle geeigneten Schritte zur Geltend- machung von Unterhaltsansprüchen, zur Eintreibung von Unterhaltsrückerstattungen

Unterhaltsverpflichtungen. Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika AS 2004

oder zur Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen zu unternehmen, einschliess- lich der Schuldnersuche, der Einleitung und Durchführung von Unterhaltsverfahren, wo nötig von Vaterschaftsverfahren, des Vollzugs von gerichtlichen oder adminis- trativen Entscheidungen sowie des Inkassos und der Verteilung von einkassierten Zahlungen.

Art. 6 Kosten der Dienstleistungen Jede Zentralbehörde trägt ihre eigenen Kosten, ohne dass der Gesuchsteller dazu etwas beitragen muss. Die Vollstreckung einer Entscheidung, die ein zuständiges Gericht oder eine zuständige Verwaltungsbehörde erlassen hat, und alle anderen in diesem Abkommen beschriebenen Verfahren sowie die nötige Rechts- und Amtshil- fe sind von der ersuchten Vertragspartei ohne Kostenfolge für den Gesuchsteller durchzuführen. Die Schweiz kann jedoch bei Gesuchen um Erlass einer Vater- schafts- und Unterhaltsentscheidung die Kosten für das Gerichtsverfahren, ein- schliesslich für Blut- oder Gewebetests, der unterliegenden Prozesspartei zur Bezah- lung auferlegen, soweit dieser die unentgeltliche Prozesskostenhilfe nicht gewährt worden ist. Eine Vertragspartei kann in jedem Verfahren dem Gesuchsgegner, der vor den Gerichten dieser Vertragspartei erscheint, Kosten zur Bezahlung auferlegen.

Art. 7 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen 1. Unterhaltsentscheidungen der ersuchenden Vertragspartei – einschliesslich sol- cher, die im Zusammenhang mit einem Vaterschaftsurteil gefällt wurden – werden von der ersuchten Vertragspartei in dem Masse anerkannt und vollstreckt, wie der Sachverhalt auf Grund des anwendbaren Rechts und des anwendbaren Verfahrens der ersuchten Vertragspartei eine Anerkennung und Vollstreckung zulässt.

2. Unterhaltsentscheidungen, die gefällt wurden, nachdem der Gesuchsgegner zu

erscheinen versäumt hat, werden wie Entscheidungen nach Absatz 1 behandelt, wenn nachgewiesen ist, dass der Gesuchsgegner vorgeladen wurde und dass ihm das rechtliche Gehör in einer Weise gewährt wurde, die den Anforderungen der ersuch- ten Vertragspartei entspricht.

Art. 8 Anwendbares Recht

1. Alle Klagen und Verfahren im Rahmen dieses Abkommens werden von jeder

Vertragspartei nach ihrem Recht, einschliesslich der Bestimmungen des internatio- nalen Privatrechts und des Verfahrensrechts, durchgeführt. 2. Die physische Anwesenheit des Kindes oder des sorgeberechtigten Elternteils ist in Verfahren nach diesem Abkommen nicht notwendig.

Art. 9 Räumlicher Geltungsbereich Für die Vereinigten Staaten von Amerika ist dieses Abkommen auf die 50 Staaten, den District of Columbia, Guam, Puerto Rico, die amerikanischen Jungferninseln und andere Territorien anwendbar, die am Titel IV-D des «Social Security Act» teilhaben.

Unterhaltsverpflichtungen. Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika AS 2004

Art. 10 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen tritt 30 Kalendertage nach der Unterzeichnung durch beide

Vertragsparteien in Kraft.

2. Dieses Abkommen ist auf jede ausstehende Unterhaltsentscheidung oder auf

aufgelaufene Zahlungsschulden auf Grund einer solchen Entscheidung, unabhängig vom Datum, an dem diese gefällt wurde, anwendbar.

Art. 11 Kündigung

1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die

andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg kündigen.

2. Die Kündigung wird am ersten Tag des ersten Monats nach Eingang der Mittei-

lung wirksam. 3. Falls die interne rechtliche Ermächtigung einer Vertragspartei, ihren Verpflich- tungen aus diesem Abkommen nachzukommen, ganz oder teilweise aufgehoben wird, kann jede Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens oder, mit Zustimmung der anderen Vertragspartei, einen Teil dieses Abkommens, suspendie- ren, nachdem sie dies der anderen Vertragspartei rechtzeitig und schriftlich mitge- teilt hat. In diesem Fall werden die Vertragsparteien dafür besorgt sein, unter Aus- schöpfung aller praktischen Möglichkeiten, die das interne Recht erlaubt, die negativen Auswirkungen auf die Fortsetzung der Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen nach diesem Abkommen zu minimieren; insbesonde- re werden sie dafür sorgen, dass hängige Fälle gelöst werden.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Washington, im Doppel und in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind, am 31. August 2004.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika: Giulio Haas William Howard Taft IV

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