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AS 2004 4345

Verordnung des EDI über den Schweizer Filmpreis

Verordnung des EDI über den Schweizer Filmpreis

vom 30. September 2004

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf die Artikel 8 und 26 Absatz 2 des Filmgesetzes vom 14. Dezember 20011 (FiG), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1 Diese Verordnung regelt die jährliche Ausschreibung des Schweizer Filmpreises, die Zulassungsbedingungen für den Preis, das Nominierungsverfahren sowie das Ver- fahren für die Wahl der Gewinner.

2. Abschnitt: Ziel und Ausschreibung

Art. 2 Ziel Ziel des Schweizer Filmpreises ist es: a. herausragende Schweizer Filme zu belohnen, indem ihnen eine medien- und publikumswirksame Auszeichnung verliehen wird; b. einen Promotionseffekt für die ausgezeichneten Filme zu erzielen; c. ein breites Publikum für das schweizerische Filmschaffen zu sensibilisieren; d. die Filmschaffenden für ihre Leistung zu ehren; e. herausragende schauspielerische Leistungen auszuzeichnen und das Interes- se für in der Schweiz tätige Schauspielerinnen und Schauspieler zu wecken; f. die Qualität der Arbeit einer oder eines Filmschaffenden oder einer Dreh- buchautorin oder eines Drehbuchautors für den herausragenden künstleri- schen Beitrag zu einem der nominierten Werke zu belohnen.

Art. 3 Ausschreibung

1 Das Bundesamt für Kultur (Bundesamt) schreibt jährlich einen Schweizer Film-

preis aus.

SR 443.116 1 SR 443.1

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2 Die Ausschreibung enthält insbesondere:

a. die Preiskategorien; b. die Zahl der zu nominierenden Filme und Personen; c. die Preissummen für die nominierten Filme und Personen; d. die Preissummen für die Gewinner.

3 Die Ausschreibung wird im Ciné-Bulletin (Zeitschrift der Schweizer Film- und

Audiovisionsbranche) und auf der Internetseite des Bundesamtes publiziert.

3. Abschnitt: Zulassungsbedingungen

Art. 4 Zugelassene Filme

1 Zugelassen sind Schweizer Filme gemäss Artikel 2 Absatz 2 FiG und anerkannte

Koproduktionen von einer Regisseurin oder einem Regisseur mit schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz.

2 Unabhängig produzierte Fernsehfilme sind nur dann zugelassen, wenn sie eine

Kinoauswertung in der Schweiz erfahren haben.

3 Die Filme müssen in der Regel im Kalenderjahr vor der Preisverleihung entweder

im Hauptprogramm eines Schweizer Filmfestivals oder eines bedeutenden ausländi- schen Festivals selektioniert oder in einem Kino in der Schweiz ausgewertet worden sein.

4 Jeder Film kann nur einmal am Schweizer Filmpreis teilnehmen.

Art. 5 Preis für individuelle Leistungen

1 Zugelassen sind Personen mit Schweizer Nationalität sowie Personen mit Nieder-

lassungs- oder Aufenthaltsbewilligung.

2 Die Ausschreibung legt die Anforderungen an die Filme fest, in welchen Schau-

spielleistungen ausgezeichnet werden können.

4. Abschnitt: Nominierungskommission und Jury

Art. 6 Nominierungskommission

1 Die Nominierungskommission (Kommission) besteht aus neun Expertinnen und

Experten, die auf Grund ihrer Funktion einen Gesamtüberblick über die schweizeri- sche Filmproduktion haben.

2 Die an der Organisation des Schweizer Filmpreises mitwirkenden Institutionen

werden bei der Wahl der Expertinnen und Experten angehört.

3 Die Mitglieder der Kommission werden für ein Jahr gewählt. Sie sind wieder

wählbar.

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4 Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesamtes nimmt an den Sitzungen der

Kommission teil. Sie oder er gibt den Stichentscheid bei Stimmengleichheit und hat den Vorsitz inne.

5 Das Sekretariat der Kommission wird vom Bundesamt geführt.

Art. 7 Jury 1 Es wird eine Jury eingesetzt. Sie besteht aus sieben Mitgliedern; eines davon ist die Präsidentin oder der Präsident.

2 Die an der Organisation des Schweizer Filmpreises mitwirkenden Institutionen

werden bei der Wahl der Jurymitglieder angehört.

3 Die Mitglieder der Jury werden für ein Jahr gewählt.

4 Das Sekretariat der Jury wird vom Bundesamt geführt.

5. Abschnitt: Verfahren

Art. 8 Selektion der nominierten Filme und Personen

1 Das Bundesamt stellt die Liste der Filme und Personen zusammen, welche die

Zulassungsbedingungen erfüllen.

2 Die Liste wird der Kommission unterbreitet.

3 Die Kommission legt dem Bundesamt schriftlich ihre Nominierungsvorschläge

vor.

4 Die Kommission tritt zusammen, um in den ausgeschriebenen Kategorien Perso-

nen und Filme zur Nominierung auszuwählen.

5 Die Kommission fällt Mehrheitsbeschlüsse.

6 Die nominierten Personen und Filme werden der Jury zur Wahl der Gewinner

unterbreitet.

Art. 9 Wahl der Gewinner 1 Die Jury trifft sich zur Visionierung der nominierten Filme sowie der Filme, in welchen eine Schauspielerin oder ein Schauspieler nominiert wurde.

2 Die Jury muss für jede ausgeschriebene Kategorie einen Gewinner wählen.

Art. 10 Beschlussfassung Die Jury fällt Mehrheitsbeschlüsse.

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6. Abschnitt: Ausgezeichnete Filme

Art. 11 Vorbehältlich einer anderen Abmachung werden für die ausgezeichneten Filme die Preise je zur Hälfte an die Produktion und an die Regie ausbezahlt.

7. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 12 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

30. September 2004 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

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