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AS 2004 4483

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells der ersten beiden Studienjahre an der medizinischen Fakultät der Universität Zürich

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells der ersten beiden Studienjahre an der medizinischen Fakultät der Universität Zürich

vom 21. Oktober 2004

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung legt das Ausbildungs- und Prüfungsmodell (Modell) für die

ersten beiden Studienjahre des Human- und Zahnmedizinstudiums an der medizini- schen Fakultät der Universität Zürich (Fakultät) fest.

2 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der

AMV sowie der Verordnung vom 19. November 19802 über die Prüfungen für Ärzte.

2. Abschnitt: Inhalte und Aufbau des Studiums

Art. 2 Studieninhalte 1 Das erste Studienjahr vermittelt die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten der human- und der naturwissenschaftlichen Grundlagen der Medizin. 2 Das zweite Studienjahr vermittelt das medizinische Basiswissen und die ärztlichen Grundfertigkeiten. Es führt zudem namentlich ein in die Methodik der medizini- schen Forschung sowie des ärztlichen Gesprächs und umfasst Kurse in klinischer Untersuchung am gesunden Menschen.

Art. 3 Kern- und Mantelstudium

1 Das Studium besteht aus dem Kern- und dem Mantelstudium.

2 Das Kernstudium umfasst die für sämtliche Studierenden obligatorischen Ausbil-

dungsveranstaltungen.

SR 811.112.243

2004-1101 4483

Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells der ersten AS 2004 beiden Studienjahre an der medizinischen Fakultät der Universität Zürich. V des EDI

3 Das Mantelstudium umfasst diejenigen Ausbildungsveranstaltungen, aus denen die

Studierenden eine gewisse Anzahl auswählen müssen.

3. Abschnitt: Prüfungsordnung

Art. 4 Information der Studierenden Die Fakultät gibt den Studierenden zu Beginn des Studienjahres schriftlich bekannt: a. eine Übersicht über die für die Einzelprüfungen massgebenden Lerninhalte; b. die obligatorischen Ausbildungsveranstaltungen und die allfälligen ausbil- dungsbegleitenden Tests; c. das Angebot des Mantelstudiums und die von den Studierenden auszuwäh- lende Anzahl Veranstaltungen; d. die Aufteilung der Kreditpunkte auf die einzelnen Beurteilungen; e. die Voraussetzungen für die Erteilung von Kreditpunkten (inklusive die Bedingungen für die Bestätigung der aktiven Teilnahme); f. die Gewichtung der in einer Einzelprüfung enthaltenen Teilprüfungen; g. das in den einzelnen Teilprüfungen angewendete Beurteilungsverfahren; h. den Zeitpunkt der Teilprüfungen; i. die Voraussetzung für die Kompensation der Leistungen von Teilprüfungen innerhalb einer Einzelprüfung; j. den Zeitpunkt der Wiederholung nicht bestandener oder der Fortsetzung abgebrochener Prüfungen vor Beginn des neuen Studienjahres.

Art. 5 Zulassung zu den Leistungskontrollen

1 Zu den Leistungskontrollen wird zugelassen, wer:

a. die Ausbildungsveranstaltungen des Kernstudiums und die vorgeschriebene Anzahl Veranstaltungen des Mantelstudiums besucht hat; b. die allfällig vorgeschriebenen ausbildungsbegleitenden Tests absolviert hat; c. sich nach dem von der AMV festgelegten Verfahren zu den Prüfungen angemeldet hat.

2 Die Zulassung zu den Leistungskontrollen am Ende des Studienjahres erfolgt

unabhängig vom Ergebnis der während des Studienjahres durchgeführten Leistungs- kontrollen. 3 Zu den Leistungskontrollen des zweiten Studienjahres wird zugelassen, wer über- dies: a. alle Leistungskontrollen des ersten Studienjahres bestanden und 60 Kredit- punkte erreicht hat; und

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b. das Praktikum in Krankenpflege nach Artikel 11 der Verordnung vom 19. November 19803 über die Prüfungen für Ärzte absolviert hat oder vom Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (Leiten- der Ausschuss) davon befreit worden ist.

4 Die Fakultät meldet dem Leitenden Ausschuss Studierende, die den Anforderun-

gen nach den Absätzen 1 und 3 nicht genügen.

5 Der Leitende Ausschuss entscheidet über die Zulassung zu den Leistungskontrol-

len oder den Entzug einer bereits erteilten Zulassung.

Art. 6 Formen und Anzahl der Leistungskontrollen

1 Die Leistung der Studierenden werden während und am Ende des jeweiligen

Studienjahres in folgenden Formen kontrolliert: a. mit theoretischen und praktischen Einzelprüfungen nach der AMV; dabei können in jeder Einzelprüfung höchstens vier Teilprüfungen durchgeführt werden; diese können sich gegenseitig kompensieren; b. mit von der Fakultät inhaltlich und zeitlich definierten aktiven Teilnahmen an Ausbildungsveranstaltungen (aktive Teilnahme). 2 Das erste Studienjahr enthält fünf, das zweite Studienjahr sechs Leistungskontrol- len.

Art. 7 Kreditpunktesystem Die Leistungen der Studierenden werden mit einem Kreditpunktesystem bewertet, das dem Europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) entspricht.

Art. 8 Examinatorinnen und Examinatoren, Bewertung

1 Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der

Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss bezeich- net die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Fakultät.

2 Für die Bewertung von schriftlichen Prüfungen ist eine Examinatorin oder ein

Examinator allein verantwortlich. Prüfungen nach anderen Verfahren werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.

3 Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Prüfungsvorsitzende oder ein Prü-

fungsvorsitzender (Ortspräsident/in oder Stellvertreter/in) anwesend.

4 Praktische Prüfungen werden von einer beziehungsweise einem Prüfungsvorsit-

zenden stichprobenweise beaufsichtigt.

3 SR 811.112.2

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Art. 9 Bekanntgabe der Ergebnisse der Leistungskontrollen 1 Die Fakultät teilt der Ortspräsidentin oder dem Ortspräsidenten das Ergebnis der einzelnen Leistungskontrollen mit. 2 Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt das Gesamtergebnis der Leistungs- kontrollen eines Studienjahres den Studierenden nach Abschluss der Prüfungen mittels Verfügung mit.

Art. 10 Wiederholung und Fortsetzung von Leistungskontrollen

1 Eine Leistungskontrolle des ersten und des zweiten Studienjahres kann einmal

wiederholt werden.

2 Studierende,die eine oder mehrere Einzelprüfungen eines Studienjahres nicht

bestanden haben, müssen nur die nicht bestandenen Einzelprüfungen wiederholen. 3 Die Fakultät bietet vor Beginn des zweiten Studienjahres die Möglichkeit an, die Einzelprüfungen des ersten Studienjahres zu wiederholen. Diese Möglichkeit steht auch Studierenden offen, die Einzelprüfungen während des Studienjahres oder am Ende des Studienjahres aus wichtigen Gründen nicht antreten konnten oder unter- brechen mussten.

4 Wer die Bedingungen für die Bestätigung einer aktiven Teilnahme nicht erfüllt,

muss die entsprechende Ausbildungsveranstaltung wiederholen.

Art. 11 Endgültiger Ausschluss Ein endgültiger Ausschluss vom Studium nach dem Modell hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder herkömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge, die mit der Leistungs- kontrolle, in der die Kandidatin oder der Kandidat gesamthaft gescheitert ist, im Wesentlichen vergleichbar sind.

4. Abschnitt: Gebühren und Entschädigungen

Art. 12 Gebühren

1 Für die Leistungskontrollen werden folgende Gebühren erhoben:

Franken

a. erstes Studienjahr 150.– b. zweites Studienjahr 370.–

2 Für die Wiederholung einer Einzelprüfung werden die Gebühren anteilsmässig

reduziert.

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Art. 13 Entschädigung für Freipraktizierende Frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte erhalten für die Mitwirkung bei Leistungs- kontrollen nach dieser Verordnung auf die Entschädigungsansätze, die in den Arti- keln 7 und 11 der Verordnung vom 12. November 19844 über Gebühren und Ent- schädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen festgelegt sind, einen Zuschlag von 200 Prozent.

5. Abschnitt: Auswertung des Modells und Berichterstattung

Art. 14

1 Die Erfahrungen mit dem Modell sind laufend auszuwerten.

2 Die Fakultät erstattet dem Leitenden Ausschuss jährlich Bericht über die mit dem Modell gemachten Erfahrungen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 3. September 20035 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Zürich wird aufgehoben.

Art. 16 Änderungen bisherigen Rechts Die Verordnung vom 4. Oktober 20016 über die Erprobung eines besonderen Aus- bildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Basel wird wie folgt geändert:

Art. 5 Bst. d Die Leistungen der Studierenden werden wie folgt überprüft: d. für die Lehreinheiten des vierten Studienjahres: während und am Ende des Studienjahres mit insgesamt vier Prüfungen und einer ergänzenden Beurtei- lung.

4 SR 811.112.11 5 AS 2003 3388 6 SR 811.112.42

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Art. 17 Übergangsbestimmungen

1 Das Ausbildungs- und Prüfungsmodell nach dieser Verordnung gilt für Studieren-

de des zweiten Studienjahres ab 2004/2005.

2 Die zweite Vorprüfung für Human- und Zahnmedizin nach bisherigem Recht wird

letztmals im Jahr 2005 durchgeführt.

3 Die Fakultät kann auf Gesuch von Studierenden, die bis Ende 2005 die zweite

Vorprüfung für Human- und Zahnmedizin nach bisherigem Recht nicht bestanden haben, aber nicht endgültig ausgeschlossen sind, Teile der nach dem bisherigen Recht absolvierten Ausbildung für anrechenbar erklären.

4 Der Leitende Ausschuss entscheidet auf Vorschlag der Fakultät, ob und wie Prü-

fungen nach bisherigem Recht sowie Prüfungen und Beurteilungen aus Modellstu- diengängen oder herkömmlichen Studiengängen der Medizinalberufe anderer Fakul- täten auf die Leistungskontrollen nach dem Ausbildungs- und Prüfungsmodell nach dieser Verordnung angerechnet werden.

5 Änderungen des Studienprogramms und der Prüfungsordnung, die durch diese

Verordnung bewirkt werden, sind den Studierenden spätestens auf den Beginn des entsprechenden Studienjahres bekannt zu geben.

Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2004 in Kraft.

21. Oktober 2004 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

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