AS 2004 4533
Verordnung über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen
Verordnung über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen (Tabakverordnung, TabV)
vom 27. Oktober 2004
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2 und 37 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19921, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt für Tabakerzeugnisse und für Raucherwaren mit Tabak- ersatzstoffen: a. die Herstellung; b. die Kennzeichnung; c. die Werbung und die Abgabe.
Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Tabak: Blätter, Blatt- oder Rippenstücke der Tabakpflanzen Nicotiana taba- cum L. und Nicotiana rustica L; b. Rohtabak: Tabak, der lediglich getrocknet, fermentiert oder in anderer industrieüblicher Weise behandelt worden ist; c. rekonstituierter Tabak (homogenisierter Tabak): Folien, folienartige Gebilde oder Flocken, die aus fein gemahlenem und wieder gebundenem Rohtabak oder aus ebenso behandelten, sauberen Fabrikationsabfällen hergestellt sind; in ihnen sind die einzelnen Pflanzenteile makroskopisch nicht mehr erkenn- bar; rekonstituierter Tabak muss, bezogen auf die Trockensubstanz, min- destens 70 Massenprozent Rohtabak enthalten;
SR 817.06 1 SR 817.0
2002-1287 4533
Tabakverordnung AS 2004
d. Tabakerzeugnis: Erzeugnis, das ganz oder teilweise aus Tabak besteht und insbesondere zum Rauchen (Zigarren, Zigaretten und ähnliche Erzeugnisse sowie Schnitt- und Rollentabak), Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist; e. Tabakersatzstoff: zum Rauchen bestimmter Stoff mit Ausnahme von Tabak.
2. Abschnitt: Bewilligungspflichtige und verbotene Erzeugnisse
Art. 3 Bewilligungspflichtige Erzeugnisse
1 Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen dürfen nur mit einer Bewilligung des Bun-
desamts für Gesundheit (BAG) abgegeben werden.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Erzeugnis:
a. den Anforderungen für Tabakerzeugnisse, die zum Rauchen bestimmt sind, sinngemäss entspricht; b. nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise die Gesundheit gefährdet; und c. keine psychotropen Wirkungen hat.
Art. 4 Bewilligungsverfahren
1 Das Gesuch um Bewilligung muss beim BAG eingereicht werden.
2 Es muss Folgendes enthalten:
a. Zusammensetzung und Verwendungszweck des Erzeugnisses; b. Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt des Erzeugnisses; c. Nachweis, dass das Erzeugnis nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise die Gesundheit gefährdet und keine psychotropen Wirkungen hat; d. Entwurf der Packung; e. Warenmuster.
3 Das BAG kann zur genaueren Abklärung der Gefährdungen nach Absatz 2 Buch-
stabe c nach Absprache mit der gesuchstellenden Person und auf ihre Kosten externe Sachverständige beiziehen und weitere Beurteilungsgrundlagen (z. B. einen Analy- sebericht) verlangen.
4 Die Bewilligung wird nur Personen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in
der Schweiz erteilt. Andere Personen müssen in der Schweiz eine Vertretung bestel- len, die um die Bewilligung nachsuchen und die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften übernehmen muss.
5 Das BAG setzt mit der Bewilligung die Sachbezeichnung und die für das Erzeug-
nis geeigneten Warnhinweise fest. 6 Die Bewilligung ist auf höchstens 10 Jahre zu befristen. Sie erlischt, wenn nicht vor Ablauf der Bewilligungsfrist ein Gesuch um Erneuerung eingereicht wird.
Tabakverordnung AS 2004
7 Das BAG kann die Bewilligung widerrufen, namentlich wenn auf Grund neuer
wissenschaftlicher Erkenntnisse die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind.
8 Es veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt die bewilligten Erzeug-
nisse.
Art. 5 Verbotene Erzeugnisse
1 Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch dürfen weder eingeführt noch abgegeben
werden.
2 Als Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch gelten Erzeugnisse in Form eines
Pulvers oder eines feinkörnigen Granulats oder einer Kombination dieser Formen, insbesondere in Portionenbeuteln oder porösen Beuteln oder in anderer Form. Aus- genommen sind Erzeugnisse, die zum Rauchen oder Kauen bestimmt sind.
3. Abschnitt: Herstellung von Tabakerzeugnissen
Art. 6 Stoffe zur Herstellung von Tabakerzeugnissen
1 Es dürfen ohne Bewilligung nur Tabakerzeugnisse abgegeben werden, die ausser
Rohtabak nur die folgenden Stoffe enthalten, und zwar bis zu den angegebenen Massenanteilen (bezogen auf die Trockensubstanz des Endproduktes, ohne allfällige Umhüllungen aus tabakfremden Materialien): a. Geschmackgebende Zutaten: gesamthaft bis zu 15 Massenprozent, in Schnitt- und Rollentabak bis zu 20 Massenprozent; als geschmackgebende Zutaten gelten:
1. Aromen nach Anhang 6 Ziffer 24 der Zusatzstoffverordnung vom
27. März 20022 (ZuV),
2. Folia liatris; der Gesamtgehalt an Cumarin darf 0,1 Massenprozent
nicht übersteigen,
3. Zuckerarten, Honig und Gewürze sowie andere unschädliche Pflan-
zenbestandteile und deren Extrakte,
4. Süssungsmittel nach Anhang 1 Abschnitt c Ziffer 1 ZuV (nicht kalo-
rigene Süssungsmittel); b. Feuchthaltemittel: gesamthaft bis zu 10 Massenprozent; zulässig sind Glycerin, Sorbit, 1,2-Propylenglycol, 1,3-Butylenglycol, Triethylenglycol, Ortho-Phosphorsäure und alpha-Glycerinphosphorsäure sowie deren Natri- um-, Kalium-, Calcium- und Magnesiumsalze; c. Weissbrand- und Flottbrandmittel: zulässig sind Aluminiumhydroxid, Aluminiumoxid, Aluminiumsilikate, Aluminiumsulfat, Alaun, Kieselsäure, Talkum, Magnesiumoxid, Titandioxid, Kohlen-, Essig-, Apfel-, Zitronen-, Wein-, Milch- und Ameisensäure und deren Natrium-, Kalium-, Calcium-
2 SR 817.021.22
Tabakverordnung AS 2004
und Magnesiumsalze sowie Ammonium-, Natrium-, Kalium-, Calcium- und Magnesiumphosphate, Ammoniumchlorid und Ammoniumsulfat; zusätzlich Kaliumnitrat für Zigarren und Schnitttabak; d. Konservierungsmittel, wobei bei einer kombinierten Anwendung die Summe der einzelnen Quotienten aus Zusatzmenge durch Höchstmenge nicht grös- ser als 1 sein darf:
1. für Zigaretten:
– Benzoesäure und deren Natrium-, Kalium- und Calciumsalze und Sorbinsäure und deren Kalium- und Calciumsalze, je bis zu 3 g pro Kilogramm – p-Hydroxybenzoesäureethylester und -propylester und ihre Natri- umsalze, je bis zu 1 g pro Kilogramm,
2. für Zigarren, Schnitt-, Rollen- und rekonstituierten Tabak:
– Benzoesäure und deren Natrium-, Kalium- und Calciumsalze, Sorbinsäure und deren Kalium- und Calciumsalze und p-Hydroxy- benzoesäureethylester oder -propylester und ihre Natriumsalze, je bis zu 5 g pro Kilogramm – 2(Thiazolyl-4-)-2-benzimidazol und Ameisensäure, je bis zu 1,5 g pro Kilogramm; e. Klebe- und Bindemittel: zulässig sind Gelier- und Verdickungsmittel nach Anhang 3 ZuV sowie Gelatine, Shellak, Kollodium, Ethylcellulose, Acetyl- cellulose, Hydroxyethylcellulose, Hydroxyethylmethylcellulose, Hydroxy- propylguar und Glyoxal; zusätzlich zum Kleben der Zigarettennaht: wässe- rige Dispersionen von Polyvinylacetat und Polyvinylacetat-Copolymeren. 2 Der Anteil der Stoffe nach Absatz 1 Buchstaben a–e darf gesamthaft in Zigaretten, Zigarren und ähnlichen Raucherwaren höchstens 25 Massenprozent, in den übrigen Tabakerzeugnissen höchstens 30 Massenprozent betragen, bezogen auf die Trocken- substanz des Enderzeugnisses; allfällige Umhüllungen aus tabakfremden Materialien werden nicht mitgerechnet.
3 Das BAG kann auf begründetes Gesuch hin weitere Stoffe zulassen. Die
Bewilligung ist zu befristen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publi- zieren.
Art. 7 Mattierung von Zigarren
1 Die Trocken- und die Feuchtmattierung von Zigarren und ähnlichen Erzeugnissen
zur Egalisierung und Betonung der Farbrichtung sind gestattet mit Tabakstaub und mit geringen Mengen Blauholzextrakt, Gelbholzextrakt, Kreuzbeerenextrakt, Lakritzensaft, Natriumhumat und Nussschalenextrakt.
2 Zur Mattierung können zudem die nach Anhang 1 Abschnitt a ZuV3 für Lebens-
mittel zugelassenen Farbstoffe verwendet werden.
3 SR 817.021.22
Tabakverordnung AS 2004
Art. 8 Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxid-Höchstgehalt von Zigaretten Der Rauch von Zigaretten, die in der Schweiz abgegeben werden, darf die folgenden Werte je Zigarette nicht überschreiten: a. 10 mg Teergehalt; b. 1,0 mg Nikotingehalt; c. 10 mg Kohlenmonoxidgehalt.
Art. 9 Prüfstelle und Messverfahren
1 Der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt der Zigaretten muss von einer
Prüfstelle gemessen werden, welche für den Fachbereich: a. in der Schweiz nach den Bestimmungen der Akkreditierungs- und Bezeich- nungsverordnung vom 17. Juni 19964 akkreditiert ist; b. durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist; oder c. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt ist.
2 Der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer ausländischen Stelle,
die nicht nach Absatz 1 anerkannt ist, gilt als Nachweis, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass: a. die angewandten Prüf- oder Konformitätsbewertungsverfahren den schwei- zerischen Anforderungen genügen; und b. die ausländische Stelle über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte verfügt.
3 Messungen müssen nach den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik
durchgeführt werden.
4 Das BAG veröffentlicht im Bundesblatt und im Lebensmittelbuch ein Verzeichnis
der technischen Normen, welche geeignet sind, die Anforderungen an das Mess- verfahren zu konkretisieren, mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle.
Art. 10 Meldepflicht
1 Wer Tabakerzeugnisse herstellt oder einführt, muss dem BAG folgende Angaben
über seine in der Schweiz abgegebenen Tabakerzeugnisse zustellen: a. Liste 1 der markenspezifisch dem Rohtabak hinzugefügten Stoffe: Die Liste ist nach Erzeugnisart, Marke und eingesetzter Menge (absteigend) geordnet und enthält die Stoffe mit einem Anteil von über 0,1 Prozent des verwende- ten Rohtabaks; Stoffe mit einem kleineren Anteil dürfen in einer einzigen Kategorie (z. B. Aromen) zusammengefasst werden;
4 SR 946.512
Tabakverordnung AS 2004
b. Liste 2 der Funktionen und der Höchstmengen aller dem Rohtabak hinzu- gefügten Stoffe: Die Liste ist nach Erzeugnisart und Alphabet geordnet und enthält alle Stoffe, die den Tabakerzeugnissen beigefügt werden; anzugeben sind die Funktion des Stoffes und die höchste Menge, in welcher der Stoff in einem Erzeugnis verwendet wird; c. Liste 3 der hinzugefügten Stoffe in tabakfreien Bestandteilen: Die Liste ist nach Erzeugnisart und Alphabet geordnet und enthält alle Zusatzstoffe, die den tabakfreien Bestandteilen (z. B. Papier, Klebstoffe, Filter) beigefügt werden; anzugeben ist die höchste Menge, in welcher der Stoff in einem Erzeugnis verwendet wird; d. Liste 4 der Schadstoffe in Zigaretten: Die Liste ist nach Marken geordnet und enthält den Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt je Zigarette.
2 Beizufügen sind die toxikologischen Angaben der verwendeten Stoffe in ver-
brannter und unverbrannter Form, soweit sie der meldepflichtigen Person bekannt sind.
3 Die Angaben sind dem BAG in allen Amtssprachen und in einer für die Ver-
öffentlichung geeigneten elektronischen Form jährlich spätestens bis zum 30. Sep- tember zu übermitteln.
4 Das BAG macht die Angaben der Öffentlichkeit zugänglich.
4. Abschnitt: Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen
Art. 11 Kennzeichnungspflicht Packungen von Tabakerzeugnissen müssen bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten folgende Angaben aufweisen: a. die Sachbezeichnung nach den Artikeln 20 und 22 Absatz 1 Buchstabe a der Lebensmittelverordnung vom 1. März 19955; b. die Firmenbezeichnung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b des Bundes- gesetzes vom 21. März 19696 über die Tabakbesteuerung oder die von der Oberzolldirektion zugeteilte Reversnummer; c. das Produktionsland, sofern dieses nicht aus der Angabe nach Buchstabe b ersichtlich ist; d. bei farbmattierten Erzeugnissen: den Hinweis «farbmattiert»; e. bei Zigaretten: den Teer-, den Nikotin- und den Kohlenmonoxidgehalt; f. die allgemeinen und die ergänzenden Warnhinweise.
5 SR 817.02 6 SR 641.31
Tabakverordnung AS 2004
Art. 12 Warnhinweise
1 Jede Packung von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, muss
einen allgemeinen und einen ergänzenden Warnhinweis tragen.
2 Die allgemeinen Warnhinweise lauten:
a. «Rauchen ist tödlich.»; b. «Rauchen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umgebung erheblichen Schaden zu.».
3 Die ergänzenden Warnhinweise lauten:
a. «Wenn Sie rauchen, sterben Sie früher.»; b. «Rauchen führt zu Verstopfung der Blutgefässe und verursacht Herzinfarkte und Hirnschläge.»; c. «Rauchen verursacht tödlichen Lungenkrebs.»; d. «Rauchen in der Schwangerschaft schadet Ihrem Kind.»; e. «Schützen Sie Kinder – Rauchen Sie nicht in ihrer Anwesenheit!»; f. «Medizinische Fachpersonen helfen Ihnen, das Rauchen aufzugeben.»; g. «Rauchen macht sehr schnell abhängig.»; h. «Wer das Rauchen aufgibt, verringert das Risiko tödlicher Herz- und Lungenerkrankungen.»; i. «Rauchen führt zu Krebs der Mundhöhle.»; j. «Hier finden Sie Hilfe, um das Rauchen aufzugeben:
0848 000 181 / www.rauchenschadet.ch.»;
k. «Rauchen kann zu Durchblutungsstörungen führen und verursacht Impo- tenz.»; l. «Rauchen lässt Ihre Haut altern.»; m. «Rauchen kann das Sperma schädigen und schränkt die Fruchtbarkeit ein.»; n. «Rauch enthält Benzol, Nitrosamine, Formaldehyd und Blausäure.».
4 Die Warnhinweise sind abwechselnd so zu verwenden, dass sie gleich häufig auf
den Packungen erscheinen.
5 Die ergänzenden Warnhinweise müssen mit Farbfotografien oder anderen Abbil-
dungen kombiniert werden, welche die gesundheitlichen Folgen des Rauchens darstellen und erklären. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt in einer Verordnung die Abbildungen und ihre Kombination mit den ergänzenden Warnhinweisen fest. Es kann bestimmen, dass zusätzliche visuelle Hinweise zur Tabakprävention (z. B. Logos, Telefonnummer, Internetseite) angebracht werden müssen.
6 Jede Packung von Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, muss
folgenden Warnhinweis tragen: «Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht abhängig.».
Tabakverordnung AS 2004
Art. 13 Ort, Form und Sprache der Angaben 1 Die Angaben nach Artikel 11 müssen an gut sichtbarer Stelle und in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift auf die Packungen aufgedruckt werden. Bei anderen Erzeugnissen als Zigaretten dürfen sie mit nicht entfernbaren Aufklebern angebracht werden.
2 Die Angaben nach Artikel 11 Buchstaben a–d müssen in mindestens einer Amts-
sprache, die Angaben nach Artikel 11 Buchstaben e und f in allen Amtssprachen, in der Reihenfolge Deutsch, Französisch, Italienisch, angebracht werden.
Art. 14 Ort und Grösse der Schadstoffangaben
1 Der Teer-, der Nikotin- und der Kohlenmonoxidgehalt von Zigaretten müssen auf
einer Schmalseite der Zigarettenpackung aufgedruckt werden.
2 Diese Angaben müssen mindestens 15 Prozent dieser Fläche einnehmen.
Art. 15 Ort und Grösse der Warnhinweise
1 Derallgemeine Warnhinweis und der Warnhinweis nach Artikel 12 Absatz 6
müssen angebracht werden: a. auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite der Packung; und b. auf jeder im Einzelhandelsverkauf verwendeten Mehrfachverpackung, aus- ser auf einer durchsichtigen Hülle.
2 Der ergänzende Warnhinweis muss auf der anderen Breitseite angebracht werden.
3 Der allgemeine Warnhinweis muss mindestens 35 Prozent, der ergänzende Warn-
hinweis mindestens 50 Prozent der Fläche der jeweiligen Breitseite einnehmen.
4 Die Warnhinweise dürfen nicht an einer Stelle angebracht sein, an der sie beim
Öffnen der Packung zerstört oder entfernt werden.
5 Ist eine Verpackung von anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten an der am
ehesten ins Auge fallenden Breitseite grösser als 75 cm2, so müssen die Warn- hinweise eine Fläche von mindestens 26,25 cm2 auf jeder Breitseite aufweisen.
Art. 16 Gestaltung der Schadstoffangaben und Warnhinweise
1 Der Wortlaut der Angaben zum Teer-, zum Nikotin- und zum Kohlenmonoxid-
gehalt und der Wortlaut der Warnhinweise müssen wie folgt angebracht werden: a. in Helvetica, fett, schwarz auf weissem Hintergrund und in Kleinbuchstaben, ausser wo die Rechtschreibung Grossbuchstaben verlangt; b. zentriert auf der für den Wortlaut bestimmten Fläche parallel zur Oberkante der Packung; c. optisch getrennt von den anderen Amtssprachen; d. umrandet mit einem schwarzen Rahmen von mindestens 3 mm und höchs- tens 4 mm Breite, der in keiner Weise die Lesbarkeit des Warnhinweises oder sonstiger Angaben beeinträchtigt.
Tabakverordnung AS 2004
2 Das EDI kann für die Kombinationen der ergänzenden Warnhinweise mit Abbil-
dungen von den Gestaltungsanforderungen bei der Schriftfarbe und der Ausrichtung des Wortlautes abweichen, wenn damit eine optimale Darstellung von Wortlaut und Abbildung erreicht werden kann.
5. Abschnitt: Täuschungsschutz, Werbung, Abgabe
Art. 17 Täuschungsschutz
1 Alle Bezeichnungen, Angaben und Abbildungen, die auf der Packung, in Inseraten
oder in der Werbung für Tabakerzeugnisse verwendet werden, müssen den Tat- sachen entsprechen. Sie dürfen nicht zur Täuschung über Natur, Herkunft, Her- stellung, Zusammensetzung, Produktionsart oder Wirkung Anlass geben.
2 Anpreisungen für Tabakerzeugnisse, die sich in irgendwelcher Weise auf die
Gesundheit beziehen, sind verboten.
3 Begriffe, Namen, Marken und figurative oder sonstige Zeichen, die den Eindruck
erwecken, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei (z.B. «leicht», «ultraleicht» oder «mild»), dürfen auf der Verpackung von Tabak- erzeugnissen nicht verwendet werden.
Art. 18 An Jugendliche gerichtete Werbung Werbung für Tabakerzeugnisse und für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren (Jugendliche) richtet, ist untersagt. Verboten ist insbesondere die Werbung: a. an Orten, wo sich hauptsächlich Jugendliche aufhalten; b. in Zeitungen, Zeitschriften oder andern Publikationen, die hauptsächlich für Jugendliche bestimmt sind; c. auf Schülermaterialien (Schulmappen, Etuis, Füllfederhaltern usw.); d. mit Werbegegenständen, die unentgeltlich an Jugendliche abgegeben wer- den, wie T-Shirts, Mützen, Fähnchen, Badebällen; e. auf Spielzeug; f. durch unentgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen an Jugendliche; g. an Kultur-, Sport- oder anderen Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden.
Art. 19 Abgabe von Zigaretten Zigaretten müssen vorverpackt sein und dürfen nur in Packungen von mindestens
20 Stück an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Tabakverordnung AS 2004
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Die Tabakverordnung vom 1. März 19957 wird aufgehoben.
2 Die Verordnung vom 1. März 19958 über die Gebühren für die Lebensmittel-
kontrolle wird wie folgt geändert: Anhang Bst. B Ziff. 4 Franken
4. Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen
Bewilligung für Erzeugnisse nach Artikel 3 Absatz 1 der Tabakverordnung vom 27. Oktober 20049 500–5000
Art. 21 Übergangsbestimmungen
1 Zigaretten dürfen bis zum 30. April 2006 nach bisherigem Recht an Konsument-
innen und Konsumenten abgegeben werden.
2 Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten dürfen bis zum 30. April 2007 nach bis-
herigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
3 Die ergänzenden Warnhinweise müssen mit Farbfotografien oder anderen Abbil-
dungen nach Artikel 12 Absatz 5 erst ab dem Zeitpunkt kombiniert werden, der in der entsprechenden Verordnung des EDI dafür bestimmt wird.
4 Die Listen nach Artikel 10 müssen dem BAG erstmals bis zum 30. September
2005 übermittelt werden.
Für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen, die nach bisherigem Recht bewilligt worden sind, muss bis zum 31. Oktober 2005 um eine neue Bewilligung ersucht werden. Bis zum Entscheid über die Bewilligung dürfen sie nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Art. 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2004 in Kraft.
27. Oktober 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
7 AS 1995 1659, 1998 148 8 SR 817.51 9 SR 817.06; AS 2004 4533
Tabakverordnung AS 2004
Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
Tabakverordnung AS 2004
Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.