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AS 2004 457

Lebensmittelverordnung

Lebensmittelverordnung (LMV)

Änderung vom 15. Dezember 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Lebensmittelverordnung vom 1. März 19951 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen Text.

Art. 19 Abs. 1 Bst. g

1 Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Packungen

und Packungsaufschriften sowie Arten der Aufmachung müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung über Natur, Herkunft, Herstellung, Zusammensetzung, Produktionsart, Inhalt, Haltbarkeit usw. der betreffenden Lebensmittel Anlass geben. Insbesondere sind verboten: g. Angaben oder Aufmachungen irgendwelcher Art, die zu Verwechslungen mit Bezeichnungen führen können, die nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19972, nach einer analogen kantonalen Gesetzgebung oder nach einem Staatsvertrag mit der Schweiz geschützt sind;

Art. 20 Abs. 3bis 3bis Eine nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19973 geschützte Ursprungsbezeichnung, eine geschützte geografische Angabe oder eine auf Grund eines Staatsvertrags mit der Schweiz geschützte analoge Bezeichnung oder Angabe kann die Sachbezeichnung ersetzen. Die Sachbezeichnungen von Fleisch und Fleischerzeugnissen richten sich nach Artikel 123, diejenigen von Wein nach den Artikeln 366 und 372.

2003-1042 457

Lebensmittelverordnung AS 2004

Art. 20a Abs. 2 und 3 Bst. a zweiter Satz

2 Absatz 1 gilt nicht:

a. für Zutaten, deren Abtropfgewicht angegeben ist; b. für Zutaten, die in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet wer- den (z. B. Gewürze oder deren Extrakte); c. in den Fällen, in denen auf Grund anderer Vorschriften dieser Verordnung auf das Vorhandensein von Süssungsmitteln, Alkohol, Coffein, Chinin, Koh- lensäure oder Zucker hingewiesen werden muss (z. B. «mit Zucker und Süs- sungsmitteln», «alkoholhaltig», «kohlensäurehaltig», «gezuckert»); d. für Zutaten, deren Mengen nach einer andern Vorschrift dieser Verordnung angegeben werden müssen (z. B. Fruchtsaftanteil in Tafelgetränken nach Art. 245); e. für Zutaten, die, obwohl sie in der Sachbezeichnung genannt sind, für die Wahl der Konsumentinnen und Konsumenten nicht ausschlaggebend sind, da unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht wesentlich sind oder es nicht von ähnlichen Lebensmit- teln unterscheiden; f. für Vitamine, Mineralstoffe oder andere essenzielle oder physiologisch nütz- liche Stoffe in Fällen, in denen diese im Rahmen der Nährwertkennzeich- nung (Art. 36) angegeben sind.

3 Die Menge der Zutaten ist in Massenprozenten anzugeben. Massgebend ist der

Zeitpunkt der Verarbeitung. Abweichend davon gilt: a. … Übersteigt die Menge einer solchen Zutat oder die in der Kennzeichnung anzugebende Gesamtmenge aller Zutaten 100 Massenprozent, so ist stattdes- sen das Gewicht der für die Herstellung von 100 g des Endproduktes ver- wendeten Zutaten anzugeben.

Art. 22 Abs. 5bis 5bis Bei Mehrfachpackungen (mehrere gleiche oder verschiedene Produkte, die zu einer neuen Packung zusammengefasst sind) kann auf die nach dieser Verordnung geforderten Angaben auf der äusseren Packung verzichtet werden, wenn: a. die Angaben auf den darin enthaltenen Einzelpackungen angebracht sind; und b. die Angaben von aussen für die Konsumentinnen und Konsumenten lesbar sind oder über sie am Verkaufspunkt auf andere Weise informiert wird.

Art. 26 Abs. 1 Bst. b Betrifft nur den französischen Text.

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Lebensmittelverordnung AS 2004

Art. 28 Abs. 1 erster Satz und 1bis

1 Sämtliche Zutaten müssen mit ihrer Bezeichnung in mengenmässig absteigender

Reihenfolge auf den Packungen oder Etiketten der vorverpackten Lebensmittel angegeben werden; ausgenommen sind diejenigen Zusatzstoffe, für welche das EDI keine Deklaration vorsieht. … 1bis Aufgehoben

Art. 29 Abs. 2

2 Abweichend von Absatz 1 können die nachfolgenden vereinfachten Bezeichnun-

gen verwendet werden:

Zutaten Vereinfachte Bezeichnung

raffinierte Öle, ausser Olivenöl, und «Öl», bzw. «Fett», ergänzt durch: raffinierte Fette – «pflanzlich» oder «tierisch» oder – die Angabe der spezifischen pflanz- lichen oder tierischen Herkunft; diese Angabe ist erforderlich, wenn das Öl bzw. Fett aus Lebensmitteln nach Art. 30 Abs. 3 hergestellt worden ist, wobei Art. 30 Abs. 4 vorbehalten bleibt; – «gehärtet», wenn das Öl bzw. Fett gehärtet ist. Mischungen von Mehl aus zwei oder «Mehl», gefolgt von der Aufzählung der mehreren Getreidearten Getreidearten, aus denen es hergestellt ist, in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils. natürliche Stärken und auf physikali- «Stärke», ergänzt mit der Angabe ihrer schem oder enzymatischem Weg modi- spezifischen pflanzlichen Herkunft, fizierte Stärken sowie Spezialstärken wenn sie «Gluten» enthalten könnte (sofern sie nicht als Zusatzstoffe gelten) (z.B. «Weizenstärke»). Fische jeder Art, sofern Bezeichnung «Fisch» und Aufmachung des Lebensmittels sich nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen Käse jeder Art, sofern Bezeichnung und «Käse» Aufmachung des Lebensmittels sich nicht auf eine bestimmte Käseart beziehen Gewürze jeder Art, sofern sie insgesamt «Gewürz(e)» oder «Gewürzmischung», nicht mehr als 2 Massenprozent des ergänzt mit einem Hinweis auf Lebens- Lebensmittels ausmachen mittel nach Art. 30 Abs. 3, wenn solche enthalten sind.

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Lebensmittelverordnung AS 2004

Zutaten Vereinfachte Bezeichnung

Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, «Kräuter» oder «Kräutermischung», sofern sie insgesamt nicht mehr als ergänzt mit einem Hinweis auf Lebens-

2 Massenprozent des Lebensmittels mittel nach Art. 30 Abs. 3, wenn solche

ausmachen enthalten sind. Grundstoffe jeder Art, die für die Her- «Kaumasse» stellung der Kaumasse von Kaugummi verwendet werden Saccharose «Zucker» Glucosesirup und getrockneter «Glucosesirup» Glucosesirup Milchprotein jeder Art (Kaseine, «Milchprotein» oder «Milcheiweiss» Kaseinate und Milchprotein) und Mischungen daraus kandierte Früchte, sofern sie nicht mehr «kandierte Früchte» als 10 Massenprozent des Lebensmittels ausmachen Weine jeder Art «Wein» Gemüsemischungen, sofern sie nicht «Gemüse», ergänzt mit einem Hinweis mehr als 10 Massenprozent des auf Lebensmittel nach Art. 30 Lebensmittels ausmachen Abs. 3, wenn solche enthalten sind. Holundersaft, Holundersaftpulver usw., «färbender Fruchtsaft» oder «Frucht- zum Färben färbesaft» Randensaft, Randensaftpulver usw., «färbender Gemüsesaft» oder «Gemüse- zum Färben färbesaft», ergänzt mit einem Hinweis auf Lebensmittel nach Art. 30 Abs. 3, wenn solche enthalten sind.

Art. 30 Deklaration der zusammengesetzten Zutaten 1 Ist eine Zutat ihrerseits aus zwei oder mehr Zutaten zusammengesetzt (zusammen- gesetzte Zutat; z. B. Schokolade als Zutat, die ihrerseits aus den Zutaten Zucker, Kakaobutter, Kakaomasse usw. besteht) und ist sie in dieser Verordnung umschrie- ben, so kann sie unter ihrer Sachbezeichnung (z. B. Schokolade) angegeben werden, wenn unmittelbar danach die Zusammensetzung der Zutat angegeben wird.

2 Beträgt der Anteil der zusammengesetzten Zutat weniger als 5 Massenprozent des

Endproduktes, so müssen abweichend von Absatz 1 nur die Zusatzstoffe angegeben werden, die im Endprodukt noch technologisch wirksam sind; Absatz 3 bleibt vor- behalten.

3 Immer anzugeben sind folgende Lebensmittel, einschliesslich der daraus herge-

stellten Produkte, und Sulfite:

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Lebensmittelverordnung AS 2004

a. glutenhaltiges Getreide wie Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel; b. Milch (einschliesslich Lactose); c. Eier; d. Fische; e. Krebstiere; f. Sojabohnen; g. Erdnüsse; h. Walnüsse (Juglans regia), Cashewnüsse bzw. Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Haselnüsse (Corylus avellana), Macadamianüsse bzw. Austral- nüsse bzw. Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia), Mandeln (Amygdalus communis), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pecannüsse (Carya illinoiesis), Pistazien (Pistacia vera); i. Sesamsamen; j. Sellerie; k. Senf; l. Sulfite (E 220–224, 226–228) in einer Konzentration von mehr als 10 mg SO2 pro Kilogramm oder Liter, bezogen auf das genussfertige Lebensmittel.

4 Kann der Beweis erbracht werden, dass einzelne Produkte, die aus in Absatz 3

genannten Lebensmitteln hergestellt worden sind, keine Allergien oder Intoleranzen auslösen, so kann auf deren Angabe verzichtet werden.

5 Sind Zutaten sowohl Bestandteil des Lebensmittels wie auch Bestandteil einer

unter ihrer Sachbezeichnung im Verzeichnis der Zutaten angegebenen zusammen- gesetzten Zutat, so brauchen sie im Verzeichnis der Zutaten nur einmal aufgeführt zu werden. In diesem Falle ist in unmittelbarer Nähe des Verzeichnisses der Zutaten darauf hinzuweisen, dass diese im betreffenden Lebensmittel sowohl als einfache Zutat wie auch als Zutat einer zusammengesetzten Zutat enthalten sind.

Art. 30a Deklaration von unbeabsichtigten Vermischungen 1 Auf die in Artikel 30 Absatz 3 genannten Lebensmittel und Sulfite muss auch dann hingewiesen werden, wenn sie unbeabsichtigt in ein anderes Lebensmittel gelangt sind, sofern ihr Anteil, bezogen auf das genussfertige Lebensmittel: a. im Falle von Lebensmitteln 1 g pro Kilogramm oder Liter übersteigt oder übersteigen könnte; b. im Falle von Sulfiten 10 mg SO2 pro Kilogramm oder Liter übersteigt oder übersteigen könnte.

2 Es muss belegt werden können, dass alle im Rahmen der «Guten Herstellungspra-

xis» gebotenen Massnahmen ergriffen wurden, um die unbeabsichtigten Ver- mischungen nach Absatz 1 zu vermeiden oder möglichst gering zu halten. 3 Auf Vermischungen mit Lebensmitteln oder Sulfiten nach Artikel 30 Absatz 3, die unter den in Absatz 1 festgelegten Höchstwerten liegen, darf hingewiesen werden.

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Lebensmittelverordnung AS 2004

4 Hinweise nach den Absätzen 1 und 3 (z. B. «kann Erdnüsse enthalten») sind

unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten anzubringen.

5 Artikel 30 Absatz 4 gilt sinngemäss.

Art. 38 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 40 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Bst. a und d Genussfertige Milch, Behandlungen 1 Milch gilt nur dann als genussfertig und darf nur dann als solche zum Konsum an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, wenn sie einer ausreichen- den Behandlung unterzogen worden ist.

2 Als ausreichende Behandlungen gelten:

a. Pasteurisation: Erhitzung auf mindestens 71,7 °C während 15 Sekunden oder Temperatur-Zeit-Relationen mit gleicher Wirkung, die zu einem negativen Phosphatase- und einem positiven Peroxidasetest führen, oder Erhitzung auf eine Temperatur zwischen 85 und 134 °C, die zusätzlich zu einem negativen Peroxidasetest führt (Hochpasteurisation); d. andere Verfahren, die zu einer mindestens gleichwertigen Haltbarkeit und Hygienisierung wie die unter Buchstabe a genannten Verfahren führen; Arti- kel 14 bleibt vorbehalten.

Art. 41 Abs. 1

1 Pasteurisierte Milch muss unmittelbar nach der Wärmebehandlung auf 6 °C oder

weniger abgekühlt und bei dieser Temperatur in geschlossenen Behältnissen unter geschützten Bedingungen bis zur Abgabe gelagert werden.

Art. 43 Abs. 1 Bst. e

1 Bezüglich des Fettgehalts genussfertiger Milch gilt:

e. Rahmangereicherte Milch (fettangereicherte Milch) muss einen Fettgehalt von mindestens 50 g pro Kilogramm und weniger als 150 g pro Kilogramm aufweisen.

Gliederungstitel vor Art. 46

3. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 46 Sachbezeichnungen für Milch Als Sachbezeichnungen für Milch sind die Bezeichnungen nach Artikel 43 Absatz 1 zu verwenden.

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Lebensmittelverordnung AS 2004

Gliederungstitel vor Art. 47 Aufgehoben

Art. 48 Sachüberschrift, Einleitungssatz und Bst. a Genussfertige Milch Bei genussfertiger Milch sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 anzugeben: a. die Art der Behandlung; Abkürzungen wie «Past», «UHT» oder «Steril» sind zulässig;

Art. 49 Definition 1 Milchprodukte sind Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung von Milch entstehen und prozess- und produktspezifische Zutaten und Zusatzstoffe enthalten können.

2 Die produktspezifischen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 50 Wärmebehandlung

1 Einer Wärmebehandlung nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–e sind zu unter-

ziehen: a. Milch, die für die Herstellung von Milchprodukten verwendet wird; oder b. Milchprodukte, wenn die zu ihrer Herstellung verwendete Milch nicht wär- mebehandelt wurde. 2 Bei der Herstellung von Käse, Sauermilch, gesäuerter Milch, Joghurt, Kefir, Butter und Milchstreichfetten kann auf eine Wärmebehandlung verzichtet werden, wenn die Lebensmittelsicherheit gewährleistet ist.

Art. 51 Abs. 1, 1bis und 2 erster Satz

1 Für Milchprodukte sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 anzugeben:

a. der Fettgehalt als «Gramm pro Kilogramm»; b. wenn sie kühl zu lagern sind: der Hinweis «Bei höchstens 6 °C aufbewah- ren» oder das Piktogramm nach Anhang 8; c. die Art der Wärmebehandlung. 1bis Produktspezifische Kennzeichnungsvorschriften bleiben vorbehalten.

2 Bei Erzeugnissen von höchstens 20 g je Einheit, welche in Mehrfachpackungen

enthalten sind, können die Angaben nach Artikel 22 Absätze 1 und 8 auf der Umhül- lung der Mehrfachpackung angebracht werden. …

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Lebensmittelverordnung AS 2004

Art. 52 Milchprodukte mit milchfremden Zutaten

1 Milchprodukte dürfen höchstens 300 g milchfremde Zutaten pro Kilogramm ent-

halten. Die milchfremden Zutaten dürfen die Milchbestandteile weder ganz noch teilweise funktionell ersetzen.

2 Die produktspezifischen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 53 Abs. 1bis und 2 1bis Bei der Herstellung von gereiftem Käse dürfen nebst den Stoffen nach Artikel 54 lediglich Milchbestandteile zugegeben werden.

2 Ungereifter Käse oder Frischkäse (z. B. Quark, Mozzarella, Hüttenkäse, Frisch-

käsegallerte, Mascarpone) ist Käse, der unmittelbar nach der Herstellung genuss- fertig ist.

Art. 56 Abs. 4 Bst. b–d und 6

4 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 51 Absatz 1 sind anzugeben:

b. bei Verwendung von Buttermilch deren Anteil in Massenprozenten; c. Aufgehoben d. bei gereiftem Käse die Bezeichnung der Festigkeitsstufe (hart, halbhart, usw.) nach Artikel 55 Absatz 2; 6 An Stelle des Fettgehalts nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a ist die Bezeich- nung der Fettgehaltsstufe nach Artikel 55 Absatz 1 anzugeben.

Art. 56a Übrige Bestimmungen

1 Frischkäse ist bei höchstens 6 °C kühl zu lagern.

2 Zum Stempeln von Käserinde dürfen verwendet werden:

a. die vom EDI zum Färben von Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe; b. Ultramarin (CI-Nr. 77007); c. Methylviolett B (CI-Nr. 42535).

Art. 58 Abs. 2–4

2 An Stelle der Sachbezeichnung «Käsezubereitung» können Bezeichnungen ver-

wendet werden, aus denen Zubereitung und Mischung der Zutaten unmissverständ- lich hervorgehen (z. B. «Quarkzubereitung» oder «Käsesalat»). 3 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 51 Absatz 1 ist bezüglich des Käseanteils die Geschmacksgebung durch Gewürze, Kräuter, Behandlung mit Rauch, Spirituo- sen oder andere Zutaten anzugeben. 4 An Stelle des Fettgehalts nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a kann, bezogen auf den Käseanteil, die Bezeichnung der Fettgehaltsstufe nach Artikel 55 Absatz 1 angegeben werden.

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Lebensmittelverordnung AS 2004

Art. 59 Abs. 1 Bst. b und 3

1 … Es muss folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweisen:

b. Fertig-Fondue wird nach dem Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i.T.) in folgende Fettgehaltsstufen eingeteilt:

1. Fertig-Fondue Rahmstufe mindestens 500 g/kg,

2. Fertig-Fondue Vollfettstufe 400–499 g/kg,

3. Fertig-Fondue Halbfettstufe 200–399 g/kg.

3 Aufgehoben

Art. 62 Kennzeichnung von Schmelzkäse, Streichschmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen 1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 51 Absatz 1 ist bezüglich des Käseanteils die Geschmacksgebung durch Gewürze, Kräuter, Behandlung mit Rauch, Spirituo- sen oder andere Zutaten anzugeben.

2 An Stelle des Fettgehalts nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a kann auch die

Fettgehaltsstufe oder der Mindestfettgehalt in der Trockenmasse (Fett i.T.) nach Artikel 60 Absatz 3 angegeben werden.

Art. 63 1 Rahm ist der fettreiche Anteil der Milch, der durch physikalische Trennverfahren gewonnen wird. Die Trockenmasse des milchfettfreien Anteils muss mindestens

85 g pro Kilogramm betragen.

2 Rahm darf zur Stabilisierung mit höchstens 30 g Milchbestandteilen pro Kilo-

gramm angereichert werden.

3 Als Fettgehaltsstufen sind zulässig:

a. «Doppelrahm»: mindestens 450 g Milchfett/kg; b. «Vollrahm», «Schlagrahm» oder «Rahm»: mindestens 350 g Milchfett/kg; c. «Halbrahm» oder «Kaffeerahm»: mindestens 150 g Milchfett/kg.

4 Als Sachbezeichnung sind die in Absatz 3 genannten Bezeichnungen zu verwen-

den.

5 Bei vorverpacktem Rahm ist zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 51 Absatz 1

die Art der Wärmebehandlung anzugeben.

6 Rahm mit Ausnahme von ungeöffnetem UHT-Rahm ist bei höchstens 6 °C kühl zu

lagern. 7 Sauerrahm (einschliesslich Crème fraîche) ist ein durch geeignete Mikroorganis- men gesäuerter, wärmebehandelter Rahm. Für Sauerrahm gelten die Absätze 1–6 sinngemäss.

8 Verdickter Rahm ist ein Rahm, der durch Verdickungsmittel dickflüssig bis

streichbar geworden ist. Für verdickten Rahm gelten die Absätze 1, 2 und 5–7 sinn- gemäss.

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Lebensmittelverordnung AS 2004

Art. 64 Abs. 1 und 1bis 1 Butter ist eine Emulsion von Wasser in Milchfett. Bei der Herstellung von Butter dürfen ausschliesslich die Stoffe nach Artikel 65 verwendet werden. Die Zugabe von Salz ist zulässig. 1bis Milchstreichfette (einschliesslich Dreiviertelfettbutter und Halbfettbutter) sind Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend vom Typ Wasser in Öl, ausschliesslich bestehend aus Milch oder bestimmten Milcherzeugnis- sen mit Fett als wesentlichem Wertbestandteil; andere zu ihrer Herstellung notwen- dige Stoffe dürfen zugesetzt werden, sofern diese Stoffe nicht dazu bestimmt sind, einen Milchbestandteil ganz oder teilweise zu ersetzen.

Art. 66 Abs. 3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 67 Abs. 3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 68 Abs. 1

1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 51 Absatz 1 ist der Hinweis «vor Licht

geschützt aufbewahren» anzubringen.

Art. 68a Lagerung Butter (Art. 66 Abs. 1) und Milchstreichfette (Art. 66 Abs. 1bis) sind bei höchstens

6 °C kühl zu lagern.

Art. 69 Abs. 5

5 Sauermilch ist bei höchstens 6 °C kühl zu lagern.

Art. 70 Abs. 6

6 Joghurt ist bei höchstens 6 °C kühl zu lagern.

Art. 71 Abs. 4

4 Kefir ist bei höchstens 6 °C kühl zu lagern.

Art. 72 Abs. 4

4 Buttermilch ist bei höchstens 6 °C kühl zu lagern.

Gliederungstitel vor Art. 73 Betrifft nur den französischen Text.

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Lebensmittelverordnung AS 2004

Art. 73 Abs. 1 und 4 1 Molke (Süssmolke, Sirte) ist die Flüssigkeit, die nach der Gerinnung der Milch bei der Käse- oder Kaseinherstellung anfällt.

4 Molke ist bei höchstens 6 °C kühl zu lagern.

Art. 74 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 76 Abs. 1 Bst. c und 3

1 … Sie muss folgende Trockenmassen und Fettgehalte aufweisen:

c. fettangereicherte, konzentrierte Milch: mindestens 265 g Trockenmasse pro Kilogramm; Mindestfettgehalt von 150 g pro Kilogramm.

3 Konzentrierte Milch darf in ihrem Milcheiweissgehalt auf einen Wert von min-

destens 34 Prozent der fettfreien Milchtrockenmasse standardisiert werden. Zur Standardisierung des Milcheiweissgehaltes sind ausschliesslich Milchbestandteile zulässig. Das Verhältnis zwischen Molkenprotein und Casein darf nicht verändert werden.

Art. 77 Abs. 6 6 Milchpulver darf im Milcheiweissgehalt auf einen Wert von mindestens 34 Prozent der fettfreien Milchtrockenmasse standardisiert werden. Zur Standardisierung des Milcheiweissgehaltes sind ausschliesslich Milchbestandteile zulässig. Das Verhält- nis zwischen Molkenprotein und Casein darf nicht verändert werden.

Art. 80 Abs. 1 und 3

1 Auf Erzeugnissen, die zur Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten

bestimmt sind, ist an Stelle des Fettgehalts nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a anzugeben: a. der von der Milch stammende Gehalt an fettfreier Trockenmasse, ausge- nommen bei Milchpulver; b. der Fettgehalt in Gramm pro Kilogramm, ausgenommen für konzentrierte Magermilch (gezuckert und ungezuckert) sowie Magermilchpulver.

3 Bei Joghurtpulver ist in der Sachbezeichnung der Fettgehalt im Milchanteil in

Gramm pro Kilogramm anzugeben (z.B. «Erdbeerjoghurtpulver mit 260 g Fett/kg Milchanteil»).

Gliederungstitel vor Art. 81 Aufgehoben

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Lebensmittelverordnung AS 2004

Art. 81 Aufgehoben

Art. 123 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 5–8

1 Die Sachbezeichnung für Fleisch und Fleischerzeugnisse muss sich zusammenset-

zen aus: b. einer der folgenden Bezeichnungen, entsprechend der Eigenart des Produk- tes:

3. «Fleischerzeugnis (oder branchenübliche Bezeichnung der Fleischstü-

cke) zum Rohessen» für Fleischerzeugnisse, die roh gegessen werden können (Rohpökelwaren, Rohwurstwaren usw.),

5. «(Tierart) oder branchenübliche Bezeichnung der Fleischstücke» für

Fische, Krebs- und Weichtiere,

6. «(Tierart)-Erzeugnis (oder branchenübliche Bezeichnung der Fleisch-

stücke) zum Gekochtessen» für Fisch-, Krebs- oder Weichtiererzeug- nisse, die vor dem Verzehr erhitzt werden müssen,

7. «(Tierart)-Erzeugnis (oder branchenübliche Bezeichnung der Fleisch-

stücke) zum Rohessen» für Fisch-, Krebs- und Weichtiererzeugnisse, die roh gegessen werden können,

8. «(Tierart)-Erzeugnis (oder branchenübliche Bezeichnung der Fleisch-

stücke) gekocht» für alle gekochten Fisch-, Krebs- und Weichtierer- zeugnisse.

Gliederungstitel vor Art. 126 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 169 Abs. 4 erster Satz und 7 4 Speziallebensmittel, die Süssungsmittel enthalten, müssen in der Nähe der Sachbe- zeichnung den Hinweis «mit Süssungsmittel(n)» tragen. …

7 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 177 Bst. b Ziff. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 182 Abs. 3 Bst. abis und 4 Bst. a und abis

3 Für Säuglingsanfangsnahrung gelten folgende Anforderungen:

abis. Sie wird aus den in Anhang 2 definierten Proteinquellen und gegebenenfalls anderen Zutaten hergestellt, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist. Die in Anhang 2 festgelegten Verbote und Einschränkungen sind zu beachten.

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Lebensmittelverordnung AS 2004

4 Für Folgenahrung gelten folgende Anforderungen:

a. Die Zusammensetzung muss den in Anhang 4 aufgeführten Kriterien ent- sprechen. abis. Sie wird aus den in Anhang 4 definierten Proteinquellen und gegebenenfalls anderen Zutaten hergestellt, deren Eignung für die besondere Ernährung von über vier Monaten alten Säuglingen durch allgemein anerkannte wissen- schaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist. Die in Anhang 4 festgelegten Verbote und Einschränkungen sind zu beachten.

Art. 183 Abs. 1, 1bis, 2 Bst. c, 4, 5 Einleitungssatz und Bst. b–d, 5bis, 6 und 7

1 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sind Lebens-

mittel, die den besonderen Ernährungsbedürfnissen von gesunden Säuglingen und Kleinkindern zwischen 4 Monaten und 3 Jahren entsprechen. 1bis Nicht als andere Beikost gilt Milch, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt ist.

2 Getreidebeikost darf angeboten werden als:

c. Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeig- neten Flüssigkeiten verzehrt werden;

4 Aufgehoben

5 Die Angaben auf der Packung, der Etikette oder den Beipackzetteln müssen

zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 169 Absatz 1 folgende Informationen ent- halten: b. Informationen über Glutengehalt (z. B. «glutenhaltig») oder Glutenfreiheit, wenn das empfohlene Alter unter sechs Monaten liegt; c. die durchschnittliche Menge der einzelnen Mineralstoffe und Vitamine, für die in Anhang 9 (für Getreidebeikost) und in Anhang 10 (für andere Beikost) spezifische Gehalte festgelegt sind, je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je Portion des Produkts; d. falls erforderlich eine Anleitung zur richtigen Zubereitung mit einem Hin- weis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung. 5bis Hinweise auf den durchschnittlichen Gehalt der in Anhang 11 aufgeführten Nährstoffe sind zulässig, je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je Portion des Produkts.

6 Hinweise auf die in Anhang 11 enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe, ausge-

drückt als prozentualer Anteil der in Anhang 6 angegebenen Referenzwerte, je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je Portion des Produkts, sind zulässig, sofern der Gehalt mehr als 15 Prozent der Referenzwerte beträgt.

7 Werden Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente der Getreidebeikost und

anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder zugesetzt, so gelten die Höchstmen- gen nach Anhang 12.

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Lebensmittelverordnung AS 2004

Art. 184 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b, 3, 6 und 10 Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrung) 1 Ein Lebensmittel gilt als Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrung), wenn es deren besonderen Ernährungs- bedürfnissen gerecht wird und den ernährungsphysiologischen Mehrbedarf deckt. Es werden folgende Kategorien unterschieden: b. Produkte mit einem definierten Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen (Men- gen- oder Spurenelementen) oder anderen für Personen mit erhöhtem Ener- gie- oder Nährstoffbedarf relevanten Stoffen;

3 Produkte mit Vitaminen, Mineralstoffen (Mengen- oder Spurenelementen) oder

anderen Stoffen, die für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf relevant sind, müssen dem sportbedingten Verlust an Nährstoffen Rechnung tragen. Elektrolythaltige Getränke müssen die wichtigsten im Schweiss vorhandenen Mine- ralstoffe wie Natrium, Kalium, Calcium oder Magnesium enthalten. Sie können bei einer Osmolarität von 250–340 mOsmol pro Liter als isoton bezeichnet werden.

6 DieZulässigkeit der Zusätze sowie deren Kennzeichnung, Höchstmengen und

Anpreisungen richten sich nach den Anhängen 13 und 14.

10 Bei der Kennzeichnung ist auf den Vitamingehalt am Ende der Haltbarkeitsfrist

hinzuweisen.

Art. 184b Abs. 1 und 3 erster Satz

1 Betrifft nur den französischen Text.

3 In der empfohlenen Tagesration müssen mindestens 30 Prozent der für Erwachsene

zugelassenen Tagesdosis nach Anhang 14 enthalten sein. …

Art. 184c Abs. 3 Bst. a

3 Coffeinhaltige Spezialgetränke müssen zusätzlich zu den Angaben nach Arti-

kel 169 Absatz 1 aufweisen: a. einen Hinweis, dass die Getränke wegen des erhöhten Coffeingehaltes nur in begrenzten Mengen konsumiert werden sollten und für Kinder, schwangere Frauen und coffeinempfindliche Personen ungeeignet sind;

Art. 215a Karamelisierter Zucker (Caramelzucker) Karamelisierter Zucker (Caramelzucker) ist das Erzeugnis, das ausschliesslich durch kontrolliertes Erhitzen von Saccharose, allenfalls mit Zusatz anderer Zuckerarten, ohne Zusatz von Basen, Mineralsäuren oder anderen chemischen Zusatzstoffen gewonnen wird.

Art. 240 Abs. 2 Aufgehoben

470

Lebensmittelverordnung AS 2004

Gliederungstitel vor Art. 250 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 250 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 251 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 253 Bst. a Betrifft nur den französischen Text.

Art. 258 Abs. 1 Bst. c Ziff. 5 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 266 zweiter Satz … Nicht darunter fallen Lebensmittel, die in dieser Verordnung bereits unter einer Sachbezeichnung umschrieben sind.

Art. 271 Abs. 1 Bst. d

1 Lebensmitteln nach den Artikeln 262–265 dürfen folgende Zutaten zugegeben

werden: d. Spirituosen, Wein und Likörwein, Walnüsse, Haselnüsse, Mandeln, Kräuter, Gewürze;

Art. 275 Abs. 1 1 Trinkwasser ist Wasser, das natürlich belassen oder nach Aufbereitung zum Trin- ken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen sowie zur Reinigung von Gegen- ständen bestimmt ist, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

Gliederungstitel vor Art. 277 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 314 Abs. 1 erster Satz 1 Kaffee-Extrakt (löslicher Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee, Instant-Kaffee) ist der mehr oder weniger konzentrierte Extrakt, der ausschliesslich durch wässerige Extraktion von Röstkaffee gewonnen wird. …

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Lebensmittelverordnung AS 2004

Art. 316 Abs. 1 erster Satz 1 Zichorien-Extrakt (löslicher Zichorien-Extrakt, lösliche Zichorie, Instant-Zichorie) ist Extrakt, der ausschliesslich durch wässerige Extraktion aus gerösteter Zichorie gewonnen wird. …

Art. 324 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 362 Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 366 Bst. i Im Sinne dieser Verordnung ist: i. Schiller («Schillerwein»): Wein aus Trauben der 1. Kategorie, bestehend aus blauen und weissen Trauben, die aus derselben Parzelle stammen und gemeinsam verarbeitet wurden.

Art. 373 Abs. 6 6 Bei den übrigen Weinen dürfen, entsprechend den Restzuckergehalten im Liter, die folgenden Hinweise angebracht werden: – «trocken» bei höchstens 4 g – «halbtrocken» oder «leicht süss» bei mehr als 4 bis 12 g – «lieblich» bei mehr als 12 bis 45 g – «süss» bei mehr als 45 g

Art. 376 Aromatisierte weinhaltige Getränke

1 Aromatisierte weinhaltige Getränke sind Getränke, die:

a. aus Wein gewonnen wurden; b. nicht mit Alkohol jeglicher Art versetzt wurden, ausgenommen bei Zurra; c. mit natürlichen oder naturidentischen Aromastoffen, Aromaextrakten, Gewürzen, Kräutern oder anderen geschmacksgebenden Lebensmitteln aro- matisiert wurden; d. einer Süssung nach Artikel 400g unterzogen worden sein können; und e. weitere Zutaten enthalten können.

2 Der Gehalt an Wein im Enderzeugnis muss mindestens 50 Massenprozent betra-

gen. Der Alkoholgehalt muss mindestens 7 und weniger als 14,5 Volumenprozent betragen.

472

Lebensmittelverordnung AS 2004

3 Ergänzend zur Sachbezeichnung «aromatisiertes weinhaltiges Getränk» können

folgende Bezeichnungen verwendet werden: a. Sangria: Für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk mit einem Alkohol- gehalt von weniger als 12 Volumenprozent, das mit natürlichen Zitrus- fruchtaromen oder -extrakten aromatisiert wurde und das Säfte von Zitrus- früchten, Kohlendioxid oder Gewürze enthalten und gesüsst worden sein kann. Der Bezeichnung «Sangria» muss stets die Angabe «hergestellt in …», gefolgt vom Namen des Produktionslandes, beigefügt werden, ausser wenn das Getränk in Spanien oder Portugal hergestellt wurde. b. Clarea: Für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk aus Weisswein, das mit natürlichen Zitrusfruchtaromen oder -extrakten aromatisiert wurde und das Säfte von Zitrusfrüchten, Kohlendioxid oder Gewürze enthalten und gesüsst worden sein kann. Der Bezeichnung «Clarea» muss stets die Angabe «her- gestellt in…», gefolgt vom Namen des Produktionslandes, beigefügt werden, ausser wenn das Getränk in Spanien hergestellt wurde. c. Zurra: Für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das durch Zusatz von Branntwein oder Weinbrand hergestellt wurde, einen Alkoholgehalt von mindestens 9 und weniger als 14 Volumenprozent aufweist und Fruchtstücke enthalten kann. d. Bitter soda: Für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das mindestens

50 Prozent Bitter vino (Art. 377 Abs. 3 Bst. b) enthält, einen Alkoholgehalt

von mindestens 8 und weniger als 10,5 Volumenprozent aufweist und Koh- lendioxid enthält. e. Kalte Ente: Für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das hergestellt wur- de durch Mischung von Wein, Perlwein und Schaumwein unter Zusatz von natürlicher Zitrone oder deren Extrakten und dessen Gehalt an Schaumwein im Enderzeugnis mindestens 25 Massenprozent beträgt. f. Glühwein (Viiniglögi-Vinglögg): Für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das ausschliesslich aus Rotwein oder Weisswein gewonnen und hauptsächlich mit Zimt oder Gewürznelken aromatisiert wurde. Im Fall der Zubereitung aus Weisswein muss die Bezeichnung durch den Hinweis «aus Weisswein» ergänzt werden. g. Maiwein: Für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das aus Wein unter Zusatz von Waldmeister (asperula odorata) oder dessen Extrakten gewonnen wurde, wobei der Geschmack des Waldmeisters vorherrschen muss. h. Maitrank: Für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das aus trockenem Weisswein, in den Waldmeister (asperula odorata) oder dessen Extrakte ein- gemischt wurde, unter Zusatz von Orangen oder anderen Früchten und höchstens 5 Prozent Zucker gewonnen wurde. Die Früchte können auch in Form von Saft, Konzentraten oder Extrakten zugegeben werden.

473

Lebensmittelverordnung AS 2004

Art. 376a Aromatisierte weinhaltige Cocktails

1 Aromatisierte weinhaltige Cocktails sind Getränke, die:

a. aus Wein oder Traubenmost gewonnen wurden; b. nicht mit Alkohol jeglicher Art versetzt wurden; c. mit natürlichen oder naturidentischen Aromastoffen, Aromaextrakten, Gewürzen, Kräutern oder anderen geschmacksgebenden Lebensmitteln aromatisiert wurden; d. einer Süssung nach Artikel 400g unterzogen worden sein können; und e. weitere Zutaten enthalten können.

2 Der Gehalt an Wein oder Traubenmost im Enderzeugnis muss mindestens

50 Massenprozent betragen. Der Alkoholgehalt muss weniger als 7 Volumenprozent

betragen.

3 Ergänzend zur Sachbezeichnung «aromatisierter weinhaltiger Cocktail» können

folgende Bezeichnungen verwendet werden: a. weinhaltiger Cocktail (Weincocktail): für einen aromatisierten weinhaltigen Cocktail, bei dem der Anteil an konzentriertem Traubenmost 10 Prozent des Gesamtvolumens des Enderzeugnisses nicht übersteigt und der Zucker- gehalt, ausgedrückt als Invertzucker, weniger als 80 Gramm pro Liter beträgt. b. aromatisierter Traubenperlmost: für einen aromatisierten weinhaltigen Cock- tail, der ausschliesslich aus Traubenmost hergestellt wurde, bei dem der Alkoholgehalt weniger als 4 Volumenprozent beträgt und das Kohlendioxid ausschliesslich aus der Gärung der verwendeten Erzeugnisse herrührt.

Art. 377 Aromatisierte Weine

1 Aromatisierte Weine sind Getränke, die:

a. aus Wein oder aus mit Alkohol versetztem (stummgemachtem) Traubenmost hergestellt wurden; b. mit Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Destillat landwirtschaft- lichen Ursprungs, Branntwein, Weinbrand oder Tresterbrand versetzt wur- den; c. mit natürlichen oder naturidentischen Aromastoffen, Aromaextrakten, Gewürzen, Kräutern oder anderen geschmacksgebenden Lebensmitteln aro- matisiert wurden; d. in der Regel einer Süssung nach Artikel 400g unterzogen wurden; und e. weitere Zutaten enthalten können.

2 Der Gehalt an Wein oder an mit Alkohol versetztem (stummgemachtem) Trau-

benmost im Enderzeugnis muss mindestens 75 Massenprozent betragen. Der Alko- holgehalt muss mindestens 14,5 und weniger als 22 Volumenprozent betragen.

474

Lebensmittelverordnung AS 2004

3 Folgende Bezeichnungen können die Sachbezeichnung «aromatisierter Wein»

ersetzen: a. Wermut oder Wermutwein: für einen aromatisierten Wein, dessen charakte- ristisches Aroma durch Verwendung geeigneter Stoffe erzielt wurde; dabei müssen immer auch Stoffe verwendet werden, die aus Artemisia-Arten gewonnen wurden; zur Süssung dürfen nur Zucker, karamelisierter Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmost- konzentrat verwendet werden. b. bitterer aromatisierter Wein: für einen aromatisierten Wein mit einem cha- rakteristischen bitteren Aroma; die Bezeichnung «bitterer aromatisierter Wein» kann durch die Angabe des verwendeten bitteren Aromastoffs ergänzt werden oder sie darf durch eine der folgenden Bezeichnungen ersetzt werden:

1. «Wein mit Chinarinde», wenn für die Aromatisierung im Wesentlichen

natürliches Chinarindearoma verwendet wurde,

2. «Bitter vino», wenn für die Aromatisierung im Wesentlichen natürli-

ches Enzianaroma verwendet wurde und eine Gelb- oder Rotfärbung erfolgte,

3. «Americano», wenn die Aromatisierung von aus Beifuss und Enzian

gewonnenen natürlichen Aromen herrührt und eine Gelb- oder Rotfär- bung erfolgte; c. aromatisierter Wein mit Ei: für einen aromatisierten Wein mit einem Gehalt von mindestens 10 Gramm Eigelb und 200 Gramm Zucker, ausgedrückt als Invertzucker, pro Liter Enderzeugnis.

4 Die Bezeichnung «aromatisierter Wein» kann durch die Bezeichnung «Wein-

Aperitif» ersetzt werden.

Art. 377a Allgemeine Bestimmung

1 Wenn die Bezeichnung der in den Artikeln 376 und 377 genannten Produkte den

Ausdruck «Schaum-» umfasst, so muss die verwendete Menge Schaumwein im Enderzeugnis mindestens 95 Prozent ausmachen.

2 Die in den Artikeln 376 und 377 genannten Bezeichnungen können entsprechend

dem Restzuckergehalt pro Liter durch folgende Angaben ergänzt werden: – «extra- trocken» bei weniger als 30 g/l – «trocken» bei weniger als 50 g/l – «halbtrocken» bei 50 bis 90 g/l – «lieblich» bei mehr als 90 bis 130 g/l – «süss» bei mehr als 130 g/l

3 Die Angaben «lieblich» und «süss» können durch eine Angabe des Zuckergehalts

in Gramm pro Liter ersetzt werden.

475

Lebensmittelverordnung AS 2004

4 Wird einem dieser Produkte Kohlendioxid in einer Menge von mehr als 2 g pro

Liter zugegeben, so ist in der Nähe der Sachbezeichnung zusätzlich ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» anzugeben.

Gliederungstitel vor Art. 399

39. Kapitel: Spirituosen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 399 Abs. 2 Bst. b

2 Sie werden gewonnen durch:

b. Einmaischen von pflanzlichen Stoffen in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, in Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs oder in Brand nach den Artikeln 401–424, mit oder ohne anschliessende Destillation;

Art. 400 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 400a Abs. 2 Aufgehoben

Art. 400f Verschnitt Verschnitt ist das Verfahren, in dem einer Spirituose zugesetzt wird: a. Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs; b. Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs; oder c. eine oder mehrere Spirituosen.

Art. 400h Aufgehoben

Art. 408a Obstspirituose 1 Obstspirituose ist eine Spirituose, die durch Einmaischen einer Frucht in Ethyl- alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder in Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs oder in einen Brand nach diesem Kapitel gewonnen wird.

2 Zum Einmaischen müssen mindestens 5 Kilogramm Früchte je 20 Liter reinen

Alkohol verwendet werden.

3 Zur Aromatisierung können natürliche oder naturidentische Aromen zugesetzt

werden, die nicht von der verarbeiteten Frucht stammen. Der charakteristische Geschmack des Getränks sowie dessen Färbung muss jedoch ausschliesslich von der verarbeiteten Frucht stammen.

476

Lebensmittelverordnung AS 2004

Art. 412 Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 422 Abs. 4 Bst. a Aufgehoben

Art. 425 Abs. 1 Bst. fbis

1 Spirituosen, die für die Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt

sind, müssen mindestens folgenden Alkoholgehalt in Volumenprozent aufweisen: fbis. Obstspirituose: 25,0 Prozent;

Art. 426 Abs. 4bis 4bis Spezialitäten wie «Vieille Prune» dürfen zwischen 20 und 80 g Zucker pro Liter enthalten.

Art. 427 Abs. 2bis 2bis Folgende Spirituosen dürfen ihre entsprechende Sachbezeichnung nicht tragen, wenn sie verschnitten wurden: a. Branntwein (Art. 401); b. Weinbrand (Brandy) (Art. 402); c. Tresterbrand, Trester, Marc, Grappa (Art. 403); d. Hefebrand, Drusenbrand (Art. 405); e. Getreidespirituose, Getreidebrand (Art. 406); f. Whisky, Whiskey (Art. 407); g. Obstbrand (Art. 408); h. Brand aus Apfel- oder Birnenwein (Art. 409); i. Obstdrusenbrand (Art. 411); j. Rum (Art. 413); k. Kartoffelbrand (Art. 415); l. Kräuterbrand (Art. 420).

Art. 428 Abs. 6

6 Auf der Etikette der in Artikel 427 Absatz 2bis erwähnten Verschnitte darf nur

ausserhalb der Sachbezeichnung auf eine Spirituosenkategorie Bezug genommen werden. Nach der Bezeichnung «Spirituosengemisch» müssen in diesem Fall die jeweiligen alkoholischen Bestandteile, gefolgt vom jeweiligen Mischanteil in Volu- menprozenten des gesamten Alkoholgehalts der Mischung in absteigender Reihen- folge der verwendeten Mengen angegeben werden.

477

Lebensmittelverordnung AS 2004

Art. 429 Abs. 1 zweiter Satz

1 … Die Pflicht zur Angabe der Menge und des Alkoholgehaltes auf Getränkekarten

gilt nicht für Spirituosen oder Getränke auf Basis von Spirituosen, die im Gastlokal ad hoc zubereitet werden.

Gliederungstitel vor Art. 432 Aufgehoben

Art. 432 Aufgehoben

Art. 432a Bst. b Übrige alkoholhaltige Getränke sind alle alkoholhaltigen Getränke, die: b. nicht in den Artikeln 366–431 geregelt sind.

Art. 434 Abs. 2 Bst. e Betrifft nur den französischen Text.

Art. 435 Abs. 2 Bst. e Betrifft nur den französischen Text.

II

1 Die Anhänge 1, 4, 6 und 9–14 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Anhang 2 wird wie folgt geändert:

Artikelverweis bei Anhang 2 Anhang 2 (Art. 182 Abs. 3 Bst. a und abis) III Übergangsbestimmungen

1 Weinhaltige Getränke nach den Artikeln 376–377 dürfen noch bis zum 31. Mai

2005 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben

werden.

2 Für die Artikel 28 Absatz 1bis, 29 Absatz 2, 30, 30a, 427 Absatz 2bis und 428

Absatz 6 gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2005.

478

Lebensmittelverordnung AS 2004

IV 1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Mai 2004 in Kraft.

2 Die Artikel 64 Absätze 1 und 1bis, 66 Absatz 3, 67 Absatz 3, 68 Absatz 1 und 68a treten am 1. Februar 2004 in Kraft. 3 Die Artikel 408a und 425 Absatz 1 Buchstabe fbis treten am 1. Juni 2005 in Kraft.

15. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

479

Lebensmittelverordnung AS 2004

Anhang 1

Liste der Departementsverordnungen, die gestützt auf Delegationsbestimmungen in dieser Verordnung erlassen werden

a. Zu den Artikeln 6 und 36 Absatz 3: die Nährwertverordnung des EDI vom 26. Juni 19954 b. Zu den Artikeln 7, 9 Absatz 2 und 16 Absatz 3: die Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni 19955 c. Zu Artikel 8 Absatz 2: die Zusatzstoffverordnung vom 27. März 20026 d. Zu den Artikeln 10 Absatz 2 und 17 Absatz 4: die Hygieneverordnung vom 26. Juni 19957 e. Zu Artikel 15 Absatz 4: die Verordnung vom 19. November 19968 über das Bewilligungsverfahren für GVO-Lebensmittel, GVO-Zusatzstoffe und GVO-Verarbeitungshilfs- stoffe f. Zu Artikel 22a Absatz 5: die Rohstoffdeklarationsverordnung vom 6. März 20009 g. Zu Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe e: die Verordnung des EDI vom 10. Dezember 198110 über die Bezeichnungen von Schweizer Käse h. Zu Artikel 201 Buchstaben a–e: die Pilzverordnung vom 26. Juni 199511 i. Zu Artikel 201 Buchstabe f: die Pilzfachleute-Verordnung vom 26. Juni 199512 j. Zu Artikel 280 Absatz 2: die Verordnung vom 12. Februar 198613 über die Anerkennung von natür- lichen Mineralwässern k. Zu Artikel 368 Absatz 4: die Verordnung des EDI vom 27. März 200214 über die zulässigen önologi- schen Verfahren und Behandlungen

4 SR 817.021.55 5 SR 817.021.23 6 SR 817.021.22 7 SR 817.051 8 SR 817.021.35 9 SR 817.021.51 10 SR 817.141 11 SR 817.022.291 12 SR 817.49 13 SR 817.364 14 SR 817.022.361

480

Lebensmittelverordnung AS 2004

Anhang 4 (Art. 182 Abs. 4 Bst. a und abis)

Grundzusammensetzung von Folgenahrung bei der Rekonstitution nach Hinweisen des Herstellers

Anmerkung: Die Werte beziehen sich auf das verzehrfertige Erzeugnis.

1 Energie

Mindestens Höchstens

250 kJ/100 ml 335 kJ/100 ml

(60 kcal/100 ml) (80 kcal/100 ml)

2 Proteine

Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,38 bei Milchproteinen Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25 bei Sojaproteinen Mindestens Höchstens 0,5 g/100 kJ 1 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) (4,5 g/100 kcal) Der chemische Index der enthaltenen Proteine beträgt mindestens 80 Prozent desjenigen des Referenzproteins (Casein oder Muttermilch), für dessen Aminosäurezusammensetzung folgende Werte gelten (g/100 g Protein)15:

Casein Muttermilch

Arginin 3,7 3,8 Cystin 0,3 1,3 Histidin 2,9 2,5 Isoleucin 5,4 4,0 Leucin 9,5 8,5 Lysin 8,1 6,7 Methionin 2,8 1,6 Phenylalanin 5,2 3,4 Threonin 4,7 4,4 Tryptophan 1,6 1,7 Tyrosin 5,8 3,2 Valin 6,7 4,5

Der «chemische Index» ist das kleinste Verhältnis zwischen der Menge der einzelnen essenziellen Aminosäuren des Testproteins und der Menge der entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins.

15 Aminosäuregehalt von Nahrungsmitteln und biologische Daten über Protein. FAO ernährungswissenschaftliche Studien, Nr. 24, Rom 1970, Art. 375 und 383.

481

Lebensmittelverordnung AS 2004

Bei Folgenahrung, die aus Sojaproteinen hergestellt ist und pur oder als Mischung mit Milchproteinen vorliegt, sind nur Proteine aus Soja zu ver- wenden. Zur Verbesserung des Nährwerts der verwendeten Proteine können der Folgenahrung Aminosäuren in den notwendigen Mengen zugesetzt werden. Bei gleichem Brennwert muss die Fertignahrung Methionin mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten sein wie Muttermilch (nach Anh. 2, Ziff. 26).

3 Lipide

Mindestens Höchstens 0,8 g/100 kJ 1,5 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) (6,5 g/100 kcal)

31 Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:

– Sesamöl – Baumwollsaatöl

32 Laurinsäure

Mindestens Höchstens – 15 Massenprozent des Gesamtfettgehalts

33 Myristinsäure

Mindestens Höchstens – 15 Massenprozent des Gesamtfettgehalts

34 Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)

Mindestens Höchstens

70 mg/100 kJ –

(300 mg/100 kcal): Dieser Mindestwert gilt nur für Folgemilch mit Pflanzenölzusatz.

35 Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 4 Prozent des gesamten

Fettgehalts liegen.

36 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 Prozent des gesamten Fettgehalts

liegen.

4 Kohlenhydrate

Mindestens Höchstens 1,7 g/100 kJ 3,4 g/100 kJ (7 g/100 kcal) (14 g/100 kcal)

41 Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt.

42 Lactose

Mindestens Höchstens 0,45 g/100 kJ – (1,8 g/100 kcal)

482

Lebensmittelverordnung AS 2004

Die Bestimmung gilt nicht für Folgenahrung, in der der Anteil von Soja- proteinen mehr als 50 Massenprozent des Gesamtproteingehalts beträgt.

43 Saccharose, Fructose, Honig

Mindestens Höchstens – einzeln oder insgesamt: 20 Massenprozent des Gesamtkohlenhydratgehalts

5 Mineralstoffe

51 Eisen, Jod

je 100 kJ je 100 kcal

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

Eisen (mg) 0,25 0,5 1 2 Jod (µg) 1,2 – 5 –

52 Zink

521 Ausschliesslich aus Milch hergestellte Folgenahrung

Mindestens Höchstens 0,12 mg/100 kJ – (0,5 mg/100 kcal)

522 Sojaproteine enthaltende Folgenahrung, pur oder mit Milch gemischt

Mindestens Höchstens 0,18 mg/100 kJ – (0,75 mg/100 kcal)

53 Sonstige Mineralstoffe

Der Gehalt entspricht mindestens den normalerweise in Milch festgestellten Werten, gegebenenfalls in demselben Verhältnis vermindert wie der Prote- ingehalt der Folgenahrung im Vergleich zu dem Gehalt von Milch. Als Referenz gelten folgende Mineralstoffgehalte:

je 100 g feste je Gramm Protein fettfreie Bestandteile

Natrium (mg) 550 15 Kalium (mg) 1680 43 Chlorid (mg) 1050 28 Calcium (mg) 1350 35 Phosphor (mg) 1070 28 Magnesium (mg) 135 3,5 Kupfer (µg) 225 6

54 Das Calcium/Phosphor-Verhältnis beträgt höchstens 2,0.

483

Lebensmittelverordnung AS 2004

6 Vitamine

je 100 kJ je 100 kcal

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

Vitamin A (µg-RE)16 14 43 60 180 Vitamin D (µg)17 0,25 0,75 1 3 Vitamin C (mg) 1,9 – 8 – Vitamin E (mg-α-TE)18 0,5/g – 0,5/g – mehrfach mehrfach ungesättigte ungesättigte Fettsäuren, Fettsäuren, als Linolsäure als Linolsäure ausgedrückt, ausgedrückt, auf keinen auf keinen Fall jedoch Fall jedoch weniger als weniger als 0,1 mg/100 0,5 mg/100 verfügbare kJ verfügbare kcal

7 Folgende Nukleotide können verwendet werden:

Höchstwert19 Höchstwert20

(mg/100 kJ) (mg/100 kcal)

Cytidin-5’monophosphat 0,60 2,50 Uridin-5’monophosphat 0,42 1,75 Adenosin-5’monophosphat 0,36 1,50 Guanosin-5’monophosphat 0,12 0,50 Inosin-5’monophosphat 0,24 1,00

16 RE = Retinoläquivalent, alle trans.

17 In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.

18 α-TE = δ-α-Tocopheroläquivalent.

19 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten. 20 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.

484

Lebensmittelverordnung AS 2004

Anhang 6 (Art. 182 Abs. 6bis und 183 Abs. 6)

Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

Nährstoff Referenzwert

Vitamin A (µg) 400 Vitamin D (µg) 10 Vitamin C (mg) 25 Vitamin B1 (Thiamin) (mg) 0,5 Vitamin B2 (Riboflavin) (mg) 0,8 Niacin-Aequivalent (mg) 9 Vitamin B6 (mg) 0,7 Folat (µg) 100 Vitamin B12 (µg) 0,7 Calcium (mg) 400 Eisen (mg) 6 Zink (mg) 4 Jod (µg) 70 Selen (µg) 10 Kupfer (mg) 0,4

485

Lebensmittelverordnung AS 2004

Anhang 9 (Art. 183 Abs. 3 Bst. a und 5 Bst. c)

Grundzusammensetzung von Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder

Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das genussfertig an die Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben wird, oder auf das Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers genussfertig zubereitet worden ist.

1 Getreideanteil

Getreidekost wird hauptsächlich aus einem oder mehreren gemahlenen Getreide- oder Knollenstärkeprodukten hergestellt. Der Anteil an Getreide- und Knollenstärkeprodukten muss mindestens 25 Massenprozent der endgül- tigen Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen.

2 Protein

21 Bei den in Artikel 183 Absatz 2 Buchstaben b und d genannten Produkten

darf der Proteingehalt höchstens 1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen.

22 Bei den in Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe b genannten Produkten muss der

Gehalt an zugesetztem Protein mindestens 0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.

23 Die in Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe d genannten Kekse, die unter Zusatz

eines Lebensmittels mit hohem Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein von min- destens 0,36 g/100 kJ (1,5 g/100 kcal) aufweisen.

24 Der chemische Index des zugesetzten Proteins muss mindestens 80 Prozent

des Referenzproteins (Kasein, vgl. Tabelle unter Ziff. 25) betragen oder der Eiweisswirkungsgrad (PER) des Proteins in der Mischung muss mindestens

70 Prozent des Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der Zusatz von

Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür notwendigen Verhältnis zulässig.

486

Lebensmittelverordnung AS 2004

25 Aminosäurenzusammensetzung von Kasein

(g je 100 g Protein)

Arginin 3,7 Cystin 0,3 Histidin 2,9 Isoleucin 5,4 Leucin 9,5 Lysin 8,1 Methionin 2,8 Phenylalanin 5,2 Thereonin 4,7 Tryptophan 1,6 Tyrosin 5,8 Valin 6,7

3 Kohlenhydrate

31 Wird den Produkten nach Artikel 183 Absatz 2 Buchstaben a und d Saccha-

rose, Fructose, Glucose, Glucosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,8 g/100 kJ (7,5 g/100 kcal) und der Fructosezusatz höchstens 0,9 g/100 kJ (3,75 g/100 kcal) betragen.

32 Wird den Produkten nach Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe b Saccharose,

Fructose, Glucose, Glucosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,2 g je

100 kJ (5 g/100 kcal) und der Fructosezusatz höchstens 0,6 g/100 kJ

(2,5 g/100 kcal) betragen.

4 Fette

41 Bei den in Artikel 183 Absatz 2 Buchstaben a und d genannten Produkten

darf der Fettgehalt höchstens 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) betragen.

42 Die in Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe b genannten Produkte dürfen einen

Fettgehalt von höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so gilt: a. Der Laurinsäuregehalt darf höchstens 15 Prozent des Gesamtfettgehalts betragen. b. Der Myristinsäuregehalt darf höchstens 15 Prozent des Gesamtfett- gehalts betragen. c. Der Linolsäuregehalt (in Form von Glyceriden = Linoleaten) muss einen Wert von mindestens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) erreichen und darf 285 mg/100 kJ (1200 mg/100 kcal) nicht überschreiten.

487

Lebensmittelverordnung AS 2004

5 Mineralstoffe

51 Natrium

a. Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur zugesetzt werden, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist. b. Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf höchstens 25 mg/100 kJ (100mg/100 kcal) betragen.

52 Calcium

a. Die in Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe b genannten Produkte müssen einen Calciumgehalt von mindestens 20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal) aufweisen. b. Die in Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe d genannten, unter Verwendung von Milch hergestellten Produkte (Milchkekse), die als solche angebo- ten werden, müssen einen Calciumgehalt von mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) aufweisen.

6 Vitamine

61 Getreidebeikost muss einen Thiamingehalt von mindestens 25 µg/100 kJ

(100 µg/100 kcal) aufweisen.

62 Für die in Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe b genannten Produkte gelten fol-

gende Gehalte:

je 100 kJ je 100 kcal

min. max. min. max.

Vitamin A (µg RE)1 14 43 60 180 Vitamin D (µg)2 0,25 0,75 1 3

1 RE = Retinoläquivalent, alle trans.

2 In Form von Cholecalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.

63 Die Höchstwerte gelten auch, wenn Vitamin A und D anderer Getreidebei-

kost zugesetzt wird.

488

Lebensmittelverordnung AS 2004

Anhang 10 (Art. 183 Abs. 3 Bst. b und 5 Bst. c)

Grundzusammensetzung von anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das genussfertig an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird oder auf das Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers genuss- fertig zubereitet worden ist.

1 Proteine

11 Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche

Eiweissquellen die einzigen in der Produktbezeichnung genannten Zutaten, so muss: a. der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonsti- gen herkömmlichen Eiweissquellen insgesamt mindestens 40 Massen- prozent des Gesamtprodukts betragen; b. der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweissquellen mindestens insgesamt

25 Massenprozent der Eiweissquellen betragen;

c. der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1,7 g/100 kJ (7 g/100 kcal) betragen.

12 Stehen Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche

Eiweissquellen in der Produktbezeichnung einzeln oder kombiniert an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht: a. der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonsti- gen herkömmlichen Eiweissquellen mindestens 10 Massenprozent des Gesamtprodukts betragen; b. der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweissquellen insgesamt mindestens

25 Massenprozent der Eiweissquellen betragen;

c. der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1 g/100 kJ (4 g/100 kcal) betragen.

13 Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche

Eiweissquellen in der Produktbezeichnung zwar einzeln oder kombiniert genannt, jedoch nicht an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht: a. der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonsti- gen herkömmlichen Eiweissquellen mindestens 8 Massenprozent des Gesamtprodukts betragen;

489

Lebensmittelverordnung AS 2004

b. der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweissquellen insgesamt mindestens

25 Massenprozent der Eiweissquellen betragen;

c. der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen; d. der Gesamtgehalt des Produkts an Protein jeglicher Art mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

14 Wenn Käse zusammen mit anderen Zutaten in der Produktebezeichnung

eines nicht süssen Erzeugnisses erwähnt ist, so muss der Gehalt an Protein aus Milchprodukten mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) und der Gehalt des Erzeugnisses an Protein aus allen Quellen insgesamt mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht.

15 Wird das Erzeugnis auf dem Etikett als Mahlzeit bezeichnet, sind Fleisch,

Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen jedoch in der Produktbezeichnung nicht erwähnt, so muss der Gesamtprote- ingehalt des Produkts aus allen Quellen mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

16 Für Saucen, die als Beilage zu einer Mahlzeit aufgemacht sind, gelten die

Anforderungen in den Ziffern 11–15 nicht.

17 Süssspeisen, bei denen in der Verkehrsbezeichnung Milchprodukte als erste

oder einzige Zutat angegeben sind, müssen mindestens 2,2 g Milchprote- in/100 kcal enthalten. Für alle anderen Süssspeisen gelten die Anforderun- gen in den Ziffern 11–15 nicht.

18 Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschliesslich zur Verbesserung des Nähr-

werts der vorhandenen Proteine und nur in der dafür erforderlichen Menge zulässig.

2 Kohlenhydrate

Der Kohlenhydratgehalt von Säften und Nektar aus Obst und Gemüse, reinen Obstspeisen, Desserts oder Puddings darf höchstens folgende Werte erreichen: a. bei Gemüsesaft und Getränken auf der Grundlage von Gemüsesaft:

10 g/100 ml;

b. bei Fruchtsaft bzw. Fruchtnektar und auf deren Grundlage hergestellten Getränken: 15 g/100 ml; c. bei reinen Obstspeisen: 20 g/100 g; d. bei Desserts und Puddings: 25 g/100 g; e. bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch zubereitet sind: 5 g/100 g.

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Lebensmittelverordnung AS 2004

3 Fett

31 Sind bei Erzeugnissen nach Ziffer 11 Fleisch oder Käse die einzigen in der

Produktbezeichnung genannten Zutaten oder stehen sie an erster Stelle, so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen Quellen höchstens 1,4 g/100 kJ (6 g/100 kcal) betragen.

32 Bei allen anderen Produkten darf der Gesamtgehalt des Produkts an Fett aus

allen Quellen höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) betragen.

4 Natrium

41 Der Natriumgehalt des Fertigprodukts darf höchstens 48 mg/100 kJ

(200 mg/100 kcal) oder höchstens 200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse die einzige in der Produktbezeichnung genannte Zutat, so darf der Natrium- gehalt höchstens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) betragen.

42 Obstspeisen, Desserts und Puddings dürfen, ausser für technologische Zwe-

cke, keine Natriumsalze zugesetzt werden.

5 Vitamine

51 Vitamin C

Bei Fruchtsaft, Fruchtnektar oder Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin C des Fertigprodukts mindestens 6 mg/100 kJ (25 mg/100 kcal) bzw.

25 mg/100 g betragen.

52 Vitamin A

Bei Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin A des Fertigprodukts mindes- tens 25 µg RE/100 kJ (100 µg RE/100 kcal)21 betragen. Anderer Beikost darf Vitamin A nicht zugesetzt werden.

53 Vitamin D

Vitamin D darf anderer Beikost nicht zugesetzt werden.

21 RE = Retinoläquivalent, alle trans.

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Lebensmittelverordnung AS 2004

Anhang 11 (Art. 183 Abs. 3 Bst. c, 5bis und 6)

Nährstoffe

1. Vitamine

Vitamin A Retinol Retinyl-acetat Retinyl-palmitat beta-Carotin

Vitamin D Vitamin D2 (= Ergocalciferol) Vitamin D3 (= Cholecalciferol) Vitamin B1 (Thiamin) Thiaminhydrochlorid Thiaminnitrat

Vitamin B2 (Riboflavin) Riboflavin Riboflavin-5’-phosphat-Natrium

Niacin Nicotinsäureamid Nicotinsäure

Vitamin B6 Pyridoxinhydrochlorid Pyridoxin-5-phosphat Pyridoxindipalmitat

Pantothensäure Calcium-D-pantothenat Natrium-D-pantothenat Dexpanthenol

Folat Folsäure

Vitamin B12 Cyanocobalamin Hydroxocobalamin

Biotin D-Biotin

492

Lebensmittelverordnung AS 2004

Vitamin C L-Ascorbinsäure Natrium-L-ascorbat Calcium-L-ascorbat 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure (L-Ascorbylpalmitat) Kalium-ascorbat

Vitamin K Phyllochinon (Phytomenadion)

Vitamin E D-alpha-Tocopherol DL-alpha-Tocopherol D-alpha-Tocopherylacetat DL-alpha-Tocopherylacetat

2. Aminosäuren

L-Arginin und sein Hydrochlorid L-Cystin und sein Hydrochlorid L-Histidin und sein Hydrochlorid L-Isoleucin und sein Hydrochlorid L-Leucin und sein Hydrochlorid L-Lysin und sein Hydrochlorid L-Cystein und sein Hydrochlorid L-Methionin L-Phenylalanin L-Threonin L-Tryptophan L-Tyrosin L-Valin

3. Sonstige

Cholin Cholinchlorid Cholincitrat Cholinbitartrat Inositol L-Carnitin L-Carnitinhydrochlorid

493

Lebensmittelverordnung AS 2004

4. Mineralstoffe (Mengenelemente und Spurenelemente)

Calcium Calciumcarbonat Calciumchlorid Calciumcitrate Calciumgluconat Calciumglycerophosphat Calciumlactat Calciumoxid Calciumhydroxid Calciumorthophosphate

Magnesium Magnesiumcarbonat Magnesiumchlorid Magnesiumcitrate Magnesiumgluconat Magnesiumoxid Magnesiumhydroxid Magnesiumorthophosphate Magnesiumsulfat Magnesiumlactat Magnesiumglycerophosphat

Kalium Kaliumchlorid Kaliumcitrate Kaliumgluconat Kaliumlactat Kaliumglycerophosphat

Eisen Eisen-(II)-citrat Eisen-(III)-ammoniumcitrat Eisen-(II)-gluconat Eisen-(II)-lactat Eisen-(II)-sulfat Eisen-(II)-fumarat Eisen-(III)-diphosphat (Eisenpyrophosphat) Elementares Eisen (Carbonyl-, Elekrolyt- und hydrogenreduziertes Eisen) Eisen-(III)-saccharat Eisennatriumdiphosphat Eisen-(II)-carbonat

Kupfer Kupfer-Lysin-Komplex Kupfer-(II)-carbonat

494

Lebensmittelverordnung AS 2004

Kupfer-(II)-citrat Kupfer-(II)-gluconat Kupfer-(II)-sulfat

Zink Zinkacetat Zinkchlorid Zinkcitrat Zinklactat Zinksulfat Zinkoxid Zinkgluconat

Mangan Mangan-(II)-carbonat Mangan-(II)-chlorid Mangan-(II)-citrat Mangan-(II)-gluconat Mangan-(II)-sulfat Mangan-(II)-glycerophosphat

Iod Natriumiodid Kaliumiodid Kaliumiodat Natriumiodat

495

Lebensmittelverordnung AS 2004

Anhang 12 (Art. 183 Abs. 7)

Höchstmengen für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente, wenn sie Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder zugesetzt werden

Die Nährstoffanforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das genussfertig an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben wird, sowie auf das Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers genussfertig zubereitet wird. Ausgenommen sind Kalium und Calcium, bei denen sich die Anforderungen auf das Erzeugnis beziehen, das an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird.

Nährstoff Höchstwert je 100 kcal

Vitamin A (µg RE) 1801 Vitamin D (µg) 31 Vitamin E (mg a-TE) 3 Vitamin C (mg) 12,5/252/1253 Vitamin B1 (Thiamin) (mg) 0,25/0,54 Vitamin B2 (Riboflavin) (mg) 0,4 Niacin (mg NE) 4,5 Vitamin B6 (mg) 0,35 Folsäure (µg) 50 Vitamin B12 (µg) 0,35 Pantothensäure (mg) 1,5 Biotin (µg) 10 Kalium (mg) 160 Calcium (mg) 80/1805/1006 Magnesium (mg) 40 Eisen (mg) 3 Zink (mg) 2 Kupfer (µg) 40 Iod (µg) 35 Mangan (mg) 0,6

1 Im Einklang mit den Bestimmungen der Anhänge 9 und 10.

2 Dieser Höchstwert gilt für mit Eisen angereicherte Erzeugnisse.

3 Dieser Höchstwert gilt für Gerichte auf Fruchtbasis, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte.

4 Dieser Höchstwert gilt für verarbeitete Lebensmittel auf Getreidebasis.

5 Dieser Höchstwert gilt für die in Artikel 183 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse.

6 Dieser Höchstwert gilt für die in Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe d genannten

Erzeugnisse.

496

Lebensmittelverordnung AS 2004

Anhang 13 (Art. 184 Abs. 6)

Liste der zulässigen Substanzen in Nahrungsmitteln für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrung) Substanz Salze Deklaration Höchstmenge Anpreisung Auflage Bemerkungen

L-Carnitin Base, -tartrat, in mg pro Tagesration 1000 mg/Tag Dient als Transport- Darf nicht als Schlank- fumarat molekül der Fettsäuren heitsmittel oder zur in die Mitochondrien und Reduktion der Fett- ermöglicht dort deren masse angepriesen optimale Verbrennung werden. (Energiefreisetzung).

Creatin Monohydrat in g pro Tagesration Initialdosis: bis 20 g/Tag, Leistungssteigerung bei Nicht für Kinder und Hinweis, dass eine während 7 Tagen Kurzzeitleistungen im Jugendliche im Wachs- Gewichtszunahme Erhaltensdosis: 2–4 g/Tag anaeroben Bereich. tum geeignet, nicht zur eintreten kann. Langzeiteinnahme bestimmt.

Cholin bis 1 g pro Tag

Inositol 300–1000 mg/Tag

Vitamine in mg pro 100 g/100 ml bis zur 3-fachen Menge des und pro Tagesration Tagesbedarfs pro Ta- gesration; ausgenommen bei den Vitaminen A und D

Mineralstoffe in mg pro 100 g/100 ml entsprechend dem emp- und pro Tagesration fohlenen Tagesbedarf nach Art. 6 LMV

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Lebensmittelverordnung AS 2004

Substanz Salze Deklaration Höchstmenge Anpreisung Auflage Bemerkungen

Selen Als Selenit oder in µg pro Tagesration 50 µg/Tag Dosierung darf nicht Selenhefe überschritten werden.

Chrom in µg pro Tagesration 30–100 µg/Tag

Molybdän in µg pro Tagesration 50–100 µg/Tag

Mangan in mg pro Tagesration 2–5 mg/Tag

Kupfer in mg pro Tagesration 1–1.5 mg/Tag

L-Arginin in mg pro Tagesration Bis zu 2 g/Tag

L-Ornithin in mg pro Tagesration Bis zu 2 g/Tag

Taurin Bis zu 1 g/Portion

Aminosäuren in mg pro Tagesration minimaler Tagesbedarf oder mg/100 g Eiweiss (optimaler Bedarf liegt ca. 2 mal höher): L-Lysin 700 mg L-Leucin 1,1 g L-Threonin 500 mg L-Methionin 1,1 g L-Valin 800 mg L-Phenylalanin 1,1 g L-Isoleucin 700 mg

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Lebensmittelverordnung AS 2004

Anhang 14 (Art. 184 Abs. 6, 184a Abs. 4 und 184b Abs. 2–4)

In Nahrungsergänzungen zugelassene Vitamine und Mineralstoffe in den für Erwachsene zugelassenen Tagesdosen

Vitamin/Mineralstoff für Erwachsene zugelassene Tagesdosen

Vitamin A 800 µg β-Carotin (Provitamin A) 4,8 mg Vitamin D 5 µg Vitamin E 10 mg Vitamin C 60 mg Vitamin K 0,1 mg Vitamin B1 (Thiamin) 1,4 mg Vitamin B2 (Riboflavin) 1,6 mg Niacin (Vitamin PP) 18 mg Vitamin B6 2 mg Folsäure/Folacin 200 µg Vitamin B12 1 µg Biotin 150 µg Pantothensäure 6 mg Calcium 800 mg Phosphor 800 mg Eisen 14 mg Magnesium 300 mg Zink 15 mg Jod 150 µg Selen 50 µg Kupfer 1,5 mg Mangan 5 mg Chrom 100 µg Molybdän 100 µg Natrium 2500 mg Kalium 4000 mg Chlor 3500 mg

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