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AS 2004 4589

Verordnung über die verdeckte Ermittlung

Verordnung über die verdeckte Ermittlung (VVE)

vom 10. November 2004

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 20031 über die verdeckte Ermittlung (Gesetz), verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung gilt für Strafverfahren des Bundes und der Kantone.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des 4. und 5. Abschnittes, die nur für

Strafverfahren des Bundes gelten.

2. Abschnitt: Akten über den Einsatz

Art. 2 1 Die Akten über den Einsatz nach Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes sind so zu füh- ren, dass sie jederzeit eine vollständige und genaue Übersicht über die Tätigkeit der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers ermöglichen.

2 Die Akten enthalten insbesondere:

a. Ernennung, Legende, richterliche Genehmigung; b. Instruktionen der Führungsperson; c. Einsatzberichte der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers; d. Protokolle und Aktennotizen von Sitzungen betreffend den Einsatz der ver- deckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers; e. Journal des laufenden Einsatzes (Aufzeichnungen über Feststellungen, Erkenntnisse, eigene Beurteilungen, Kontakte).

SR 312.81 1 SR 312.8

2004-1820 4589

Verordnung über die verdeckte Ermittlung AS 2004

3. Abschnitt: Vorzeigegeld

Art. 3 Antrag der Kantone Der Antrag der Kantone an das Bundesamt für Polizei nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes umfasst insbesondere folgende Punkte: a. Darstellung des Sachverhalts; b. gewünschter Geldbetrag und Stückelung; c. verantwortlicher Sachbearbeiter; d. Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person.

Art. 4 Unterschriftenregelung

1 Das Polizeikommando teilt die Namen der zeichnungsberechtigten Personen dem

Bundesamt für Polizei mit.

2 Fehlt eine vorgängige Mitteilung, so ist der Antrag von der Kommandantin oder

vom Kommandanten zu unterzeichnen.

Art. 5 Währung und Betrag 1 Die Nationalbank stellt ausschliesslich Beträge in Schweizer Franken zur Verfü- gung. Die Rückgabe hat in gleicher Währung und im gleichen Betrag zu erfolgen.

2 Beziehen die Kantone das Geld über das Bundesamt für Polizei, so muss es in

Schweizer Franken und im gleichen Betrag an das Bundesamt oder die Nationalbank zurückgegeben werden.

3 Die Polizeikorps sorgen selber für den Geldwechsel in die von ihnen benötigte

Währung.

Art. 6 Kosten Die Kosten für die Präparierung des Geldes sowie weitere mit dem Bezug zusam- menhängende Aufwendungen trägt das ersuchende Polizeikorps.

4. Abschnitt: Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Art. 7 Gegenstand und Geltungsbereich Auf das Arbeitsverhältnis der beim Bund angestellten verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler und Führungspersonen ist Bundespersonalrecht anwendbar. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Abschnitts.

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Verordnung über die verdeckte Ermittlung AS 2004

Art. 8 Entschädigung von Mehrauslagen 1 Mehrauslagen der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler sowie der Führungsper- sonen, welche durch die im Bundespersonalrecht vorgesehenen Vergütungen nicht gedeckt sind, werden entschädigt, sofern sie für die Führung oder das rollenadäquate Verhalten der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler erforderlich sind.

2 Die Mehrauslagen sind zu begründen und nach Möglichkeit zu belegen.

Art. 9 Leistungen bei Sachschaden Der Bund leistet Ersatz für Sachschäden, die verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler sowie Führungspersonen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit ohne eigenes Verschulden erleiden.

Art. 10 Berufsunfälle Als Berufsunfälle der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler und der Führungsper- sonen gelten auch Unfälle infolge einer wegen ihrer Funktion gegen sie gerichteten Handlung.

Art. 11 Schutz der wahren Identität Tritt der Arbeitgeber auf Grund einer erbrachten Leistung in die Rechte der verdeck- ten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers oder ihrer Hinterbliebenen gegenüber Dritten ein, so hat er von der Geltendmachung des Schadens abzusehen, sofern: a. die Geheimhaltung der wahren Identität der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers nicht gewährleistet werden könnte; und b. die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler oder deren Angehöri- gen damit einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt würden.

Art. 12 Weitere Leistungen

1 Sind während oder nach Beendigung des Einsatzes Massnahmen zum Schutz von

Leib und Leben der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler, der Führungspersonen oder ihrer Angehörigen unerlässlich, so erbringt die zuständige Polizeibehörde angemessene Leistungen oder übernimmt die Kosten ganz oder teilweise. 2 Sofern die Gefährdung an Leib und Leben durch absichtliches oder grob fahrlässi- ges Fehlverhalten der anspruchsberechtigten Person herbeigeführt oder erhöht wor- den ist, kann die zuständige Polizeibehörde ihre Leistungen angemessen kürzen oder ganz verweigern.

3 Die Kostenübernahme ist grundsätzlich nur möglich für Massnahmen, denen die

zuständige Polizeibehörde vorgängig zugestimmt hat. Besteht dringender Hand- lungsbedarf kann auf eine vorgängige Zustimmung verzichtet werden.

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Verordnung über die verdeckte Ermittlung AS 2004

5. Abschnitt:

Angestellte eines anderen Polizeikorps des In- oder Auslandes

Art. 13 Abschluss eines Vertrages 1 Für den Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers eines anderen Polizeikorps des In- oder Auslandes gemäss Artikel 15 des Gesetzes wird ein öffentlichrechtlicher Vertrag mit der zuständigen Stelle des In- oder Auslandes geschlossen.

2 Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht. Vorbehalten bleiben Ver-

einbarungen mit einer Dienststelle des Auslands gestützt auf einen Staatsvertrag.

3 Zum Abschluss des Vertrages sind befugt:

a. das Bundesamt für Polizei; b. in Militärstrafverfahren: das Oberauditorat.

Art. 14 Angestellte eines ausländischen Polizeikorps

1 Im Rahmen der Versicherungspolitik des Bundes kann die zuständige Polizei-

behörde für verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler eines Polizeikorps des Auslan- des im Einzelfall insbesondere folgende Versicherungen abschliessen: a. für das Unfallrisiko, wenn die eingesetzte Person gemäss anwendbarem Recht nicht oder nicht genügend versichert ist; b. für das Risiko eines Schadens, den die eingesetzte Person im Zusammen- hang mit der Durchführung ihres dienstlichen Auftrags verursacht.

2 Die zuständige Polizeibehörde kann die Kosten für den Abschluss einer Kranken-

versicherung übernehmen, wenn nach anwendbarem Recht die eingesetzte Person der Versicherungspflicht in der Schweiz untersteht.

6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 15 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

10. November 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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