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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
Änderung vom 18. Juni 2004
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. September 20031, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 2 2 Es gilt nur für die im Register für die berufliche Vorsorge (Art. 48) eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen. Es gilt bezüglich der Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben c und d und 59 Absatz 2 sowie der Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1 und 2, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 67, 69, 71) auch für die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19933 (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.
Art. 30f Einschränkungen während einer Unterdeckung
1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass während der
Dauer einer Unterdeckung die Verpfändung, der Vorbezug und die Rückzahlung zeitlich und betragsmässig eingeschränkt oder ganz verweigert werden können.
2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Einschränkungen
nach Absatz 1 zulässig sind, und bestimmt deren Umfang.
Art. 30g Bisheriger Artikel 30f
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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BG AS 2004
Art. 36 Abs. 44 4 Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b ist anwendbar auf Anpassungen an die Preisent- wicklung, die das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung unter Würdigung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung beschlossen hat.
Art. 49 Abs. 2 Ziff. 5 und 165
2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für
die weiter gehende Vorsorge die Vorschriften über:
5. die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2–4),
16. die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter
Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 69),
Art. 65c6 Zeitlich begrenzte Unterdeckung
1 Eine zeitlich begrenzte Unterdeckung und damit eine zeitlich begrenzte Abwei-
chung vom Grundsatz der jederzeitigen Sicherheit nach Artikel 65 Absatz 1 ist zulässig, wenn: a. sichergestellt ist, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fällig- keit erbracht werden können (Art. 65 Abs. 2); und b. die Vorsorgeeinrichtung Massnahmen ergreift, um die Unterdeckung in einer angemessenen Frist zu beheben.
2 Bei Unterdeckung muss die Vorsorgeeinrichtung die Aufsichtsbehörde, den
Arbeitgeber, die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner über das Aus- mass und die Ursachen der Unterdeckung sowie über ergriffene Massnahmen infor- mieren.
Art. 65d7 Massnahmen bei Unterdeckung
1 Die Vorsorgeeinrichtung muss die Unterdeckung selbst beheben. Der Sicherheits-
fonds tritt erst dafür ein, wenn die Vorsorgeeinrichtung zahlungsunfähig ist.
2 Die Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung müssen auf einer reglementa-
rischen Grundlage beruhen und der besonderen Situation der Vorsorgeeinrichtung, insbesondere den Vermögens- und Verpflichtungsstrukturen wie den Vorsorge- plänen und der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Bestandes der Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner Rechnung tragen. Sie müssen verhältnismässig, dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil eines ausge-
4 Die Nummerierung bezieht sich auf die Fassung der 1. BVG-Revision vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 1677).
5 Änderung der Fassung der 1. BVG-Revision vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 1677).
6 Die Nummerierung bezieht sich auf die Fassung der 1. BVG-Revision vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 1677). 7 Die Nummerierung bezieht sich auf die Fassung der 1. BVG-Revision vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 1677).
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wogenen Gesamtkonzeptes sein. Sie müssen zudem geeignet sein, die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
3 Sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, kann die Vorsorgeeinrichtung
während der Dauer einer Unterdeckung: a. von Arbeitgeber und Arbeitnehmern Beiträge zur Behebung einer Unter- deckung erheben. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge der Arbeitnehmer; b. von Rentnerinnen und Rentnern einen Beitrag zur Behebung einer Unter- deckung erheben. Die Erhebung dieses Beitrags erfolgt durch Verrechnung mit den laufenden Renten. Der Beitrag darf nur auf dem Teil der laufenden Rente erhoben werden, der in den letzten zehn Jahren vor der Einführung dieser Massnahme durch gesetzlich oder reglementarisch nicht vorge- schriebene Erhöhungen entstanden ist. Er darf nicht auf Versicherungsleis- tungen bei Alter, Tod und Invalidität der obligatorischen Vorsorge erhoben werden. Auf Versicherungsleistungen, welche über die Leistungen der obli- gatorischen Vorsorge hinausgehen, darf er nur dann erhoben werden, wenn eine entsprechende reglementarische Grundlage vorhanden ist. Die Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruchs bleibt jedenfalls gewährleistet.
4 Sofern sich die Massnahmen nach Absatz 3 als ungenügend erweisen, kann die
Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz nach Artikel 15 Absatz 2 während der Dauer der Unterdeckung, höchstens jedoch während fünf Jahren unterschreiten. Die Unterschreitung darf höchstens 0,5 Prozent betragen.
Art. 65e 8 Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht bei Unterdeckung
1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass der Arbeitgeber
im Fall einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitrags- reserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) vornehmen und auch Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto über- tragen kann.
2 Die Einlagen dürfen den Betrag der Unterdeckung nicht übersteigen und werden
nicht verzinst. Sie dürfen weder für Leistungen eingesetzt, verpfändet, abgetreten noch auf andere Weise vermindert werden.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:
a. die Auflösung der AGBR mit Verwendungsverzicht, deren Übertragung in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve und die Verrechnung mit fälligen Arbeitgeberbeiträgen; b. den möglichen Gesamtbetrag der Arbeitgeberbeitragsreserven und deren Behandlung bei einer Gesamt- und Teilliquidation.
8 Die Nummerierung bezieht sich auf die Fassung der 1. BVG-Revision vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 1677).
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4 Der Arbeitgeber und die Vorsorgeeinrichtung können vertraglich zusätzliche Rege- lungen treffen.
Art. 81 Abs. 1 1 Die Beiträge der Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung und die Einlagen in die Arbeitgeberbeitragsreserven, einschliesslich derjenigen nach Artikel 65e, gelten bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden als Geschäftsauf- wand.
Art. 81a Abzug des Beitrags der Rentnerinnen und Rentner Der Beitrag der Rentnerinnen und Rentner zur Behebung einer Unterdeckung nach Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b ist bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar.
II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 18. Juni 2004 Nationalrat, 18. Juni 2004 Der Präsident: Fritz Schiesser Der Präsident: Max Binder Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Oktober 2004 unbenützt abge-
laufen.9
2 Es wird auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.
27. Oktober 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
9 BBl 2004 3131
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Anhang (Ziff. II)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Zivilgesetzbuch10
Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 411
6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198212 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über:
4. die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die
Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2–4),
2. Obligationenrecht13
Art. 331f
3. Einschrän- 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass
kungen während einer Unterdeckung während der Dauer einer Unterdeckung die Verpfändung, der Vorbe- der Vorsorge- einrichtung zug und die Rückzahlung zeitlich und betragsmässig eingeschränkt oder ganz verweigert werden können.
2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Ein-
schränkungen nach Absatz 1 zulässig sind, und bestimmt deren Umfang.
10 SR 210
11 Änderung der Fassung der 1. BVG-Revision vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 1677)
12 SR 831.40 13 SR 220
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3. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199014 über
die direkte Bundessteuer
Art. 33 Abs. 1 Bst. d
1 Von den Einkünften werden abgezogen:
d. die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
4. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199015 über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 9 Abs. 2 Bst. d
2 Allgemeine Abzüge sind:
d. die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
5. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199316
Art. 17 Abs. 2 und 4
2 Beiträge zur Finanzierung von Leistungen und zur Deckung von Kosten können
von den Beiträgen der versicherten Person nur abgezogen werden, wenn die Höhe der verschiedenen Beiträge im Reglement festgelegt und der Bedarf in der Jahres- rechnung oder in deren Anhang ausgewiesen ist. Abgezogen werden dürfen: a. Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Invalidenleistungen bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze; b. Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen, die vor Erreichen der ordentlichen Altersgrenze entstehen; c. Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Überbrückungsrenten bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze. Der Bundesrat setzt die näheren Bedingungen für diese Abzugsmöglichkeit fest; d. Beitrag für Verwaltungskosten; e. Beitrag für Kosten des Sicherheitsfonds; f. Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung.
14 SR 642.11 15 SR 642.14 16 SR 831.42
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4 Beiträge zur Finanzierung von Leistungen nach Absatz 2 Buchstaben a–c können
nur dann von den Beiträgen der versicherten Person abgezogen werden, wenn der nicht für die Leistungen und Kosten nach den Absätzen 2 und 3 verwendete Teil der Beiträge verzinst wird.
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