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AS 2004 4719

Kernenergiegesetz

Kernenergiegesetz (KEG)

vom 21. März 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 90 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20012, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck Dieses Gesetz regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie. Es bezweckt insbeson- dere den Schutz von Mensch und Umwelt vor ihren Gefahren.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für:

a. nukleare Güter; b. Kernanlagen; c. radioaktive Abfälle:

1. die in Kernanlagen anfallen, oder

2. die nach Artikel 27 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März

19913 (StSG) abgeliefert worden sind.

2 Der Bundesrat kann vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen:

a. nukleare Güter, die nicht der Nutzung der Kernenergie dienen; b. Kernanlagen mit kleinen oder ungefährlichen Mengen von Kernmaterialien oder radioaktiven Abfällen; c. nukleare Güter und radioaktive Abfälle mit geringer Strahlenwirkung. 3 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des StSG.

SR 732.1

2001-0233 4719

Kernenergiegesetz AS 2004

Art. 3 Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. Beobachtungsphase: längerer Zeitraum, während dessen ein geologisches Tiefenlager vor dem Verschluss überwacht wird und die radioaktiven Abfäl- le ohne grossen Aufwand zurückgeholt werden können; b. Entsorgung: Konditionierung, Zwischenlagerung und Lagerung der radio- aktiven Abfälle in einem geologischen Tiefenlager; c. geologisches Tiefenlager: Anlage im geologischen Untergrund, die ver- schlossen werden kann, sofern der dauernde Schutz von Mensch und Umwelt durch passive Barrieren sichergestellt wird; d. Kernanlagen: Einrichtungen zur Nutzung von Kernenergie, zur Gewinnung, Herstellung, Verwendung, Bearbeitung oder Lagerung von Kernmaterialien sowie zur Entsorgung von radioaktiven Abfällen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c; e. Kernenergie: jede Art von Energie, die bei der Spaltung oder Verschmel- zung von Atomkernen frei wird; f. Kernmaterialien: Stoffe, die zur Energiegewinnung mittels Kernspaltungs- prozessen benutzt werden können; g. Konditionierung: Gesamtheit der Operationen, mit welchen radioaktive Abfälle für die Zwischenlagerung oder für die Lagerung in einem geologi- schen Tiefenlager vorbereitet werden; insbesondere die mechanische Ver- kleinerung, die Dekontamination, die Verpressung, die Verbrennung, die Einbettung in Abfallmatrizen und die Verpackung; h. Nukleare Güter:

1. Kernmaterialien,

2. Materialien und Ausrüstungen, die zur Nutzung der Kernenergie

bestimmt sind oder benötigt werden,

3. Technologie, die zur Entwicklung, Herstellung und Anwendung von

Gütern nach den Ziffern 1 und 2 erforderlich ist; i. Radioaktive Abfälle: radioaktive Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Mate- rialien, die nicht weiter verwendet werden; j. Umgang: Forschung, Entwicklung, Herstellung, Lagerung, Transport, Ein-, Aus-, Durchfuhr und Vermittlung; k. Vermittlung:

1. die Schaffung von wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss

von Verträgen betreffend das Anbieten, Erwerben oder Weitergeben von nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen, ungeachtet des Ortes, wo sich nukleare Güter und radioaktive Abfälle befinden,

2. der Abschluss solcher Verträge, wenn die Leistung durch Dritte

erbracht werden soll,

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3. der Handel von schweizerischem Territorium aus mit nuklearen Gütern

und radioaktiven Abfällen im Ausland; l. Verschluss: Verfüllen und Versiegeln aller untertägigen Teile und des Zugangsstollens des geologischen Tiefenlagers nach Abschluss der Beo- bachtungsphase; m. Wiederaufarbeitung: mechanische Zerlegung der abgebrannten Brennele- mente, chemische Auflösung des Oxid-Brennstoffes und Trennung in Uran, Plutonium und Spaltprodukte.

2. Kapitel: Grundsätze der nuklearen Sicherheit

Art. 4 Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie

1 Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen

durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen.

2 Die Langzeitfolgen auf das Erbgut sind zu berücksichtigen.

3 Im Sinne der Vorsorge sind alle Vorkehren zu treffen, die:

a. nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik not- wendig sind; b. zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beitragen, soweit sie ange- messen sind.

Art. 5 Schutzmassnahmen

1 Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmass-

nahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmass- nahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaf- felte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. 2 Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten. 3 Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmateria- lien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden. Diese Massnahmen sind, soweit erforderlich, zu klassifizieren.

4 Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind.

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3. Kapitel: Nukleare Güter

Art. 6 Bewilligungspflichten

1 Wer mit Kernmaterialien umgeht, braucht eine Bewilligung der vom Bundesrat

bezeichneten Behörde.

2 Der Bundesrat kann die Bewilligungspflicht einführen für:

a. den Umgang mit Materialien und Ausrüstungen, die für die Nutzung der Kernenergie bestimmt sind oder benötigt werden; b. die Ausfuhr oder Vermittlung von Technologie im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h Ziffer 3.

3 Die Bewilligung wird befristet.

4 Der Bundesrat regelt das Verfahren.

Art. 7 Bewilligungsvoraussetzungen Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. der Schutz von Mensch und Umwelt und die nukleare Sicherheit und Siche- rung gewährleistet sind; b. keine Gründe der Nichtverbreitung von Kernwaffen, insbesondere völker- rechtlich nicht verbindliche internationale Kontrollmassnahmen, die von der Schweiz unterstützt werden, entgegenstehen; c. keine entsprechenden Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 20024 erlassen worden sind; d. der vorgeschriebene Versicherungsschutz nach dem Kernenergiehaftpflicht- gesetz vom 18. März 19835 besteht; e. keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen und die äussere Sicherheit der Schweiz nicht berührt wird; f. die verantwortlichen Personen die erforderliche Sachkunde haben.

Art. 8 Massnahmen im Einzelfall und gegenüber einzelnen Bestimmungsländern, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

1 Unabhängig davon, ob eine Bewilligungspflicht besteht, kann der Bundesrat oder

die vom ihm bezeichnete Behörde die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von nuklearen Gütern im Einzelfall verbieten oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen, wenn dies im Interesse der Nichtverbreitung von Kernwaffen geboten ist.

2 Zur Durchführung von internationalen Abkommen kann der Bundesrat vorsehen,

dass für einzelne Bestimmungsländer oder eine Gruppe von Ländern keine Bewilli- gungen erteilt werden.

4 SR 946.231 5 SR 732.44

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3 Der Bundesrat kann Erleichterungen und Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

vorsehen, insbesondere für Lieferungen in Länder, die Vertragsparteien von interna- tionalen Abkommen über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sind oder die sich an von der Schweiz unterstützten Kontrollmassnahmen beteiligen.

Art. 9 Ausfuhr zur Wiederaufarbeitung Für die Ausfuhr von abgebrannten Brennelementen zur Wiederaufarbeitung wird eine Bewilligung erteilt, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 7: a. der Empfängerstaat in einer völkerrechtlichen Vereinbarung der Einfuhr der abgebrannten Brennelemente zur Wiederaufarbeitung zugestimmt hat und sich die Schweiz und der Empfängerstaat über eine Rücknahme der Abfälle geeinigt haben; b. im Empfängerstaat eine geeignete, dem internationalen Stand von Wissen- schaft und Technik entsprechende Wiederaufarbeitungsanlage zur Verfü- gung steht; c. die Durchfuhrstaaten der Durchfuhr zugestimmt haben; d. der Absender mit dem Empfänger der abgebrannten Brennelemente mit Zustimmung der vom Bundesrat bezeichneten Behörde verbindlich verein- bart hat, dass der Absender die bei der Wiederaufarbeitung entstehenden Abfälle oder allenfalls die noch nicht wiederaufgearbeiteten abgebrannten Brennelemente zurücknimmt; e. der Empfängerstaat internationale Übereinkommen über die Sicherheit von Kernanlagen und die Behandlung abgebrannter Brennelemente und radio- aktiver Abfälle ratifiziert hat; f. die Wiederaufarbeitung durch eine internationale Organisation kontrolliert wird; g. Verträge über den vollständigen Einsatz des bei der Wiederaufarbeitung abgetrennten Plutoniums in Mischoxid-Brennelementen vorliegen.

Art. 10 Lufttransport von plutoniumhaltigen Kernmaterialien Plutoniumhaltige Kernmaterialien dürfen nicht innerhalb des schweizerischen Luft- raums transportiert werden.

Art. 11 Melde- und Buchführungspflichten

1 Besondere Tätigkeiten und Ereignisse im Umgang mit nuklearen Gütern, welche

die nukleare Sicherheit oder die Sicherung beeinträchtigen können, muss der Bewil- ligungsinhaber unverzüglich den Aufsichtsbehörden melden. Der Bundesrat be- zeichnet diese Tätigkeiten und Ereignisse. 2 Der Bundesrat kann eine Meldepflicht für den Besitz von nuklearen Gütern einfüh- ren.

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3 Der Besitzer von Kernmaterialien muss seine Bestände kontrollieren, darüber Buch führen und die Bestände periodisch den Aufsichtsbehörden melden. Diese Pflichten bestehen auch für Kernmaterialien im Ausland, die sich in seinem Besitz befinden.

4. Kapitel: Kernanlagen

1. Abschnitt: Rahmenbewilligung

Art. 12 Bewilligungspflicht

1 Wer eine Kernanlage bauen oder betreiben will, braucht eine Rahmenbewilligung

des Bundesrates.

2 Auf die Erteilung einer Rahmenbewilligung besteht kein Rechtsanspruch.

3 Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotenzial bedürfen keiner Rahmenbewil-

ligung. Der Bundesrat bezeichnet diese Anlagen.

Art. 13 Voraussetzungen für die Erteilung der Rahmenbewilligung

1 Die Rahmenbewilligung kann erteilt werden, wenn:

a. der Schutz von Mensch und Umwelt sichergestellt werden kann; b. keine anderen von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Gründe, nament- lich des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes und der Raumpla- nung, entgegenstehen; c. ein Konzept für die Stilllegung oder für die Beobachtungsphase und den Verschluss der Anlage vorliegt; d. der Nachweis für die Entsorgung der anfallenden radioaktiven Abfälle erbracht ist; e. die äussere Sicherheit der Schweiz nicht berührt wird; f. keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen; g. bei geologischen Tiefenlagern zudem, wenn die Ergebnisse der erdwissen- schaftlichen Untersuchungen die Eignung des Standortes bestätigen.

2 Die Rahmenbewilligung wird Aktiengesellschaften, Genossenschaften und juristi-

schen Personen des öffentlichen Rechts erteilt. Eine ausländische Unternehmung muss eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung haben. Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann der Bundesrat nach ausländi- schem Recht organisierten Unternehmen die Rahmenbewilligung verweigern, wenn der Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, kein Gegenrecht gewährt.

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Art. 14 Inhalt

1 Die Rahmenbewilligung legt fest:

a. den Bewilligungsinhaber; b. den Standort; c. den Zweck der Anlage; d. die Grundzüge des Projektes; e. die maximal zulässige Strahlenexposition für Personen in der Umgebung der Anlage; f. für geologische Tiefenlager zudem:

1. Kriterien, bei deren Nichterfüllung ein vorgesehener Lagerbereich

wegen fehlender Eignung ausgeschlossen wird,

2. einen vorläufigen Schutzbereich.

2 Als Grundzüge des Projektes gelten die ungefähre Grösse und Lage der wichtigs-

ten Bauten sowie insbesondere: a. bei Kernreaktoren: das Reaktorsystem, die Leistungsklasse, das Hauptkühl- system; b. bei Lagern für Kernmaterialien oder radioaktive Abfälle: die Kategorien des Lagergutes und die maximale Lagerkapazität. 3 Der Bundesrat setzt eine Frist für die Einreichung des Baugesuchs fest. Er kann diese Frist in begründeten Fällen verlängern.

2. Abschnitt: Bau

Art. 15 Bewilligungspflicht Wer eine Kernanlage errichten will, braucht eine Baubewilligung des Eidgenössi- schen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departe- ment).

Art. 16 Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung

1 Die Baubewilligung wird erteilt, wenn:

a. der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet wird; b. das Projekt den Grundsätzen der nuklearen Sicherheit und Sicherung ent- spricht; c. keine anderen von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Gründe, nament- lich des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes und der Raumpla- nung, entgegenstehen; d. eine fachgerechte Projektausführung gewährleistet ist und ein Programm für qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche Bautätigkeiten vorliegt;

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e. ein Plan für die Stilllegung oder ein Projekt für die Beobachtungsphase und ein Plan für den Verschluss der Anlage vorliegt.

2 Für Anlagen, die einer Rahmenbewilligung bedürfen, wird die Baubewilligung

zudem nur erteilt, wenn: a. der Gesuchsteller eine rechtskräftige Rahmenbewilligung hat; b. das Projekt die Bestimmungen der Rahmenbewilligung einhält.

3 Für Anlagen ohne Rahmenbewilligung gelten zusätzlich die Anforderungen nach

Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d–f und Absatz 2.

Art. 17 Inhalt der Baubewilligung

1 Die Baubewilligung legt fest:

a. den Bewilligungsinhaber; b. den Standort; c. die geplante Reaktorleistung oder Kapazität der Anlage; d. die wesentlichen Elemente der technischen Verwirklichung; e. die Grundzüge des Notfallschutzes; f. diejenigen Bauten und Anlageteile, die erst nach Freigabe durch die Auf- sichtsbehörden ausgeführt beziehungsweise eingebaut werden dürfen. 2 Das Departement setzt eine Frist für den Beginn der Bauarbeiten fest. In begründe- ten Fällen kann es diese erstrecken.

Art. 18 Projektausführung Der Bewilligungsinhaber muss eine vollständige Dokumentation über die techni- schen Einrichtungen sowie die durchgeführten Kontrollen und Prüfungen anlegen.

3. Abschnitt: Betrieb

Art. 19 Bewilligungspflicht Wer eine Kernanlage betreiben will, braucht eine Betriebsbewilligung des Departe- ments.

Art. 20 Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung

1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn:

a. der Gesuchsteller Eigentümer der Kernanlage ist; b. die Bestimmungen der Rahmen- und der Baubewilligung eingehalten sind; c. der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet wird;

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d. die Anlage und der vorgesehene Betrieb den Anforderungen der nuklearen Sicherheit und Sicherung entsprechen; e. die Anforderungen an Personal und Organisation erfüllt werden können; f. qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätig- keiten vorbereitet sind; g. die Notfallschutzmassnahmen vorbereitet sind; h. der vorgeschriebene Versicherungsschutz nach dem Kernenergiehaftpflicht- gesetz vom 18. März 19836 besteht. 2 Die Betriebsbewilligung kann gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb bereits zu diesem Zeitpunkt abschliessend beurteilt werden können.

3 Der Eigentümer eines Kernreaktors kann mit einer Bewilligung des Departements

Kernmaterialien in seine Anlage einlagern, bevor die Betriebsbewilligung erteilt ist. Für diese Bewilligung gelten die Artikel 20–24 sinngemäss.

Art. 21 Inhalt der Betriebsbewilligung

1 Die Betriebsbewilligung legt fest:

a. den Bewilligungsinhaber; b. die zulässige Reaktorleistung oder Kapazität der Anlage; c. die Limiten für die Abgabe von radioaktiven Stoffen an die Umwelt; d. die Massnahmen zur Überwachung der Umgebung; e. die Sicherheits-, Sicherungs- und Notfallschutzmassnahmen, die der Bewil- ligungsinhaber während des Betriebs zu treffen hat; f. die Stufen der Inbetriebnahme, deren Beginn einer vorgängigen Freigabe durch die Aufsichtsbehörden bedarf.

2 Die Betriebsbewilligung kann befristet werden.

Art. 22 Allgemeine Pflichten des Bewilligungsinhabers 1 Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verant- wortlich.

2 Dazu muss er insbesondere:

a. der nuklearen Sicherheit stets den gebotenen Vorrang beim Betrieb der Kernanlage einräumen, namentlich die vorgegebenen betrieblichen Grenzen und Bedingungen einhalten; b. eine geeignete Organisation aufbauen und geeignetes und fachlich ausge- wiesenes Personal in genügender Zahl beschäftigen; der Bundesrat legt die Mindestanforderungen fest und regelt die Ausbildung des Fachpersonals;

6 SR 732.44

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c. Massnahmen treffen, um die Anlage in einem guten Zustand zu erhalten; d. Nachprüfungen sowie systematische Sicherheits- und Sicherungsbewertun- gen während der ganzen Lebensdauer der Anlage durchführen; e. für ein Kernkraftwerk periodisch eine umfassende Sicherheitsüberprüfung vornehmen; f. den Aufsichtsbehörden periodisch über den Zustand und den Betrieb der Anlage berichten und ihr Ereignisse unverzüglich melden; g. die Anlage soweit nachrüsten, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist; h. die Entwicklung von Wissenschaft und Technik sowie die Betriebserfahrun- gen vergleichbarer Anlagen verfolgen; i. eine vollständige Dokumentation über die technischen Einrichtungen und den Betrieb führen und den Sicherheitsbericht und den Sicherungsbericht wenn nötig anpassen; j. qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätig- keiten durchführen; k. den Plan für die Stilllegung oder das Projekt für die Beobachtungsphase und den Plan für den Verschluss der Anlage nachführen. 3 Der Bundesrat bezeichnet die Kriterien, bei deren Erfüllung der Bewilligungsinha- ber die Kernanlage vorläufig ausser Betrieb nehmen und nachrüsten muss.

Art. 23 Betriebswache

1 Zur Sicherung der Kernanlagen vor unbefugtem Einwirken kann das Departement

den Bewilligungsinhaber verpflichten, eine bewaffnete Betriebswache zu unterhal- ten. 2 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Betriebswache und legt nach Anhö- rung der Kantone deren Aufgaben und Befugnisse fest.

3 Der Standortkanton regelt die Ausbildung der Betriebswache in Zusammenarbeit

mit der zuständigen Bundesstelle.

Art. 24 Zuverlässigkeitskontrollen 1 Personen, die in Funktionen eingesetzt werden, welche für die nukleare Sicherheit und die Sicherung der Kernanlage wesentlich sind, müssen sich einer periodischen Zuverlässigkeitskontrolle unterziehen.

2 Im Rahmen dieser Prüfung können besonders schützenswerte Personendaten über

die Gesundheit und die psychische Eignung sowie sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person bearbeitet werden; es kann darüber eine Datensammlung angelegt werden.

3 DieDaten dürfen dem Eigentümer der Kernanlage und der Aufsichtsbehörde

bekannt gegeben werden.

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4 Der Bundesrat legt fest, wer dieser Kontrolle untersteht und regelt das Prüfverfah- ren. Er bezeichnet die Stelle, die das Prüfverfahren durchführt und die Daten bear- beitet und die Datensammlung anlegt.

Art. 25 Massnahmen in ausserordentlichen Lagen Der Bundesrat kann in ausserordentlichen Lagen das vorsorgliche Abstellen von Kernkraftwerken anordnen.

4. Abschnitt: Stilllegung

Art. 26 Stilllegungspflichten

1 Der Eigentümer muss seine Anlage stilllegen, wenn:

a. er sie endgültig ausser Betrieb genommen hat; b. die Betriebsbewilligung nicht erteilt oder entzogen wurde oder nach Arti- kel 68 Absatz 1 Buchstaben a oder b erloschen ist und das Departement die Stilllegung anordnet.

2 Er muss dabei insbesondere:

a. die Anforderungen der nuklearen Sicherheit und Sicherung erfüllen; b. die Kernmaterialien in eine andere Kernanlage verbringen; c. die radioaktiven Teile dekontaminieren oder als radioaktive Abfälle behan- deln; d. die radioaktiven Abfälle entsorgen; e. die Anlage bewachen, bis alle nuklearen Gefahrenquellen daraus entfernt sind.

Art. 27 Stilllegungsprojekt

1 Der Eigentümer der Anlage muss den Aufsichtsbehörden ein Projekt für die vor-

gesehene Stilllegung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde setzt ihm dafür eine Frist.

2 Das Projekt legt dar:

a. die Phasen und den Zeitplan; b. die einzelnen Schritte von Demontage und Abbruch; c. die Schutzmassnahmen; d. den Personalbedarf und die Organisation; e. die Entsorgung der radioaktiven Abfälle; f. die Gesamtkosten sowie die Sicherstellung der Finanzierung durch die Betreiberin.

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Art. 28 Stilllegungsverfügung Das Departement ordnet die Stilllegungsarbeiten an. Es legt fest, welche Arbeiten einer Freigabe durch die Aufsichtsbehörden bedürfen.

Art. 29 Abschluss der Stilllegung

1 Wenn die Stilllegungsarbeiten ordnungsgemäss abgeschlossen sind, stellt das

Departement fest, dass die Anlage keine radiologische Gefahrenquelle mehr darstellt und somit nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht. 2 Die stilllegungspflichtige Gesellschaft darf sich nur mit Zustimmung des Departe- ments auflösen.

5. Kapitel: Radioaktive Abfälle

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 30 Grundsätze

1 Mit radioaktiven Stoffen ist so umzugehen, dass möglichst wenig radioaktive

Abfälle entstehen.

2 Die in der Schweiz anfallenden radioaktiven Abfälle müssen grundsätzlich im

Inland entsorgt werden.

3 Radioaktive Abfälle müssen so entsorgt werden, dass der dauernde Schutz von

Mensch und Umwelt gewährleistet ist.

Art. 31 Pflicht zur Entsorgung 1 Wer eine Kernanlage betreibt oder stilllegt, ist verpflichtet, die aus der Anlage stammenden radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Zur Ent- sorgungspflicht gehören auch die notwendigen Vorbereitungsarbeiten wie For- schung und erdwissenschaftliche Untersuchungen sowie die rechtzeitige Bereitstel- lung eines geologischen Tiefenlagers.

2 Die Entsorgungspflicht ist erfüllt, wenn:

a. die Abfälle in ein geologisches Tiefenlager verbracht worden sind und die finanziellen Mittel für die Beobachtungsphase und den allfälligen Ver- schluss sichergestellt sind; b. die Abfälle in eine ausländische Entsorgungsanlage verbracht worden sind.

3 Wird die Rahmenbewilligung für ein Kernkraftwerk auf einen neuen Inhaber

übertragen (Art. 66 Abs. 2), sind der bisherige und der neue Inhaber für die bis zur Übertragung der Bewilligung angefallenen Betriebsabfälle und abgebrannten Brenn- elemente entsorgungspflichtig.

4 Die entsorgungspflichtige Gesellschaft darf sich nur mit Zustimmung des Depar-

tements auflösen.

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Art. 32 Entsorgungsprogramm

1 Die Entsorgungspflichtigen erstellen ein Entsorgungsprogramm. Dieses enthält

auch einen Finanzplan bis zur Ausserbetriebnahme der Kernanlagen. Der Bundesrat legt die Frist fest, innert der das Programm zu erstellen ist.

2 Die vom Bundesrat bezeichnete Behörde überprüft das Programm. Das Departe-

ment unterbreitet es dem Bundesrat zur Genehmigung.

3 Dievom Bundesrat bezeichnete Behörde überwacht die Einhaltung des Pro-

gramms.

4 Die Entsorgungspflichtigen müssen das Programm periodisch an veränderte Ver-

hältnisse anpassen.

5 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über das

Programm.

Art. 33 Entsorgung durch den Bund

1 Der Bund entsorgt:

a. die radioaktiven Abfälle, die nach Artikel 27 Absatz 1 des StSG7 abgeliefert worden sind; b. die übrigen radioaktiven Abfälle auf Kosten des Entsorgungsfonds, wenn der Entsorgungspflichtige seinen Pflichten nicht nachkommt.

2 Er kann zu diesem Zweck:

a. sich an erdwissenschaftlichen Untersuchungen beteiligen oder selber solche durchführen; b. sich am Bau und Betrieb einer Entsorgungsanlage beteiligen oder selber eine solche errichten und betreiben.

Art. 34 Umgang mit radioaktiven Abfällen

1 Für den Umgang mit radioaktiven Abfällen ausserhalb von Kernanlagen gelten die

Artikel 6–11 sinngemäss.

2 Für die Einfuhr von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen, die nicht aus der

Schweiz stammen, aber in der Schweiz entsorgt werden sollen, kann ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt werden, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 7: a. die Schweiz in einer völkerrechtlichen Vereinbarung der Einfuhr der radio- aktiven Abfälle zur Entsorgung zugestimmt hat; b. in der Schweiz eine geeignete, dem internationalen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Entsorgungsanlage zur Verfügung steht; c. die Durchfuhrstaaten der Durchfuhr zugestimmt haben;

7 SR 814.50

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d. der Empfänger mit dem Absender der radioaktiven Abfälle mit Zustimmung des Ursprungsstaates verbindlich vereinbart hat, dass der Absender sie nöti- genfalls zurücknimmt. 3 Für die Ausfuhr von radioaktiven Abfällen zur Konditionierung wird eine Bewilli- gung erteilt, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 7: a. der Empfängerstaat in einer völkerrechtlichen Vereinbarung der Einfuhr der radioaktiven Abfälle zur Konditionierung zugestimmt hat; b. im Empfängerstaat eine geeignete, dem internationalen Stand von Wissen- schaft und Technik entsprechende Entsorgungsanlage zur Verfügung steht; c. die Durchfuhrstaaten der Durchfuhr zugestimmt haben; d. der Absender mit dem Empfänger der radioaktiven Abfälle mit Zustimmung der vom Bundesrat bezeichneten Behörde verbindlich vereinbart hat, dass der Absender die konditionierten und die bei der Konditionierung entstehen- den oder allenfalls die noch nicht konditionierten radioaktiven Abfälle zurücknimmt.

4 Für die Ausfuhr von radioaktiven Abfällen zur Lagerung kann ausnahmsweise

eine Bewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 Buch- staben a–c erfüllt sind und zudem der Absender mit dem Empfänger der radioakti- ven Abfälle mit Zustimmung der vom Bundesrat bezeichneten Behörde verbindlich vereinbart hat, dass der Absender sie nötigenfalls zurücknimmt.

2. Abschnitt: Erdwissenschaftliche Untersuchungen

Art. 35 Bewilligungspflicht und -voraussetzungen

1 Erdwissenschaftliche Untersuchungen in möglichen Standortregionen, die dazu

dienen, Kenntnisse im Hinblick auf ein geologisches Tiefenlager zu verschaffen, bedürfen einer Bewilligung des Departements.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

a. die geplanten Untersuchungen geeignet sind, die erforderlichen Grundlagen für die spätere Beurteilung der Sicherheit eines geologischen Tiefenlagers zu erbringen, ohne die Eignung eines Standortes zu beeinträchtigen; b. keine anderen von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Gründe, nament- lich des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes und der Raum- planung, entgegenstehen.

3 Der Bundesrat kann Untersuchungen, die nur geringfügige Beeinträchtigungen zur

Folge haben, von der Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz ausnehmen.

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Art. 36 Inhalt der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen

1 Die Bewilligung legt fest:

a. die Grundzüge der Untersuchungen, insbesondere die ungefähre Lage und Ausdehnung von Bohrungen und Untertagebauten; b. die Untersuchungen, die erst nach Freigabe durch die Aufsichtsbehörden ausgeführt werden dürfen; c. den Umfang der erdwissenschaftlichen Dokumentation.

2 Die Bewilligung wird befristet.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für geologische Tiefenlager

Art. 37 Betriebsbewilligung 1 Für geologische Tiefenlager wird die Betriebsbewilligung erteilt, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 20 Absatz 1: a. die während des Baus gewonnenen Erkenntnisse die Eignung des Standortes bestätigen; b. die Rückholung der radioaktiven Abfälle bis zu einem allfälligen Verschluss ohne grossen Aufwand möglich ist.

2 Die Betriebsbewilligung legt den definitiven Schutzbereich des geologischen

Tiefenlagers fest.

3 Sie legt Anforderungen, insbesondere Grenzwerte für die Aktivität der einzula-

gernden Abfälle fest. Für die Einlagerung der einzelnen Abfallsorten bedarf es der Freigabe durch die Aufsichtsbehörden.

Art. 38 Besondere Pflichten des Inhabers einer Betriebsbewilligung für ein geologisches Tiefenlager

1 Der Bundesrat kann den Inhaber einer Betriebsbewilligung für ein geologisches

Tiefenlager verpflichten, die aus der Schweiz stammenden radioaktiven Abfälle zu kostendeckenden Entschädigungen zu übernehmen, sofern sie den in der Betriebs- bewilligung umschriebenen Anforderungen entsprechen.

2 Der Bewilligungsinhaber muss eine vollständige Dokumentation über die bis zum

Abschluss der Beobachtungsphase gewonnenen und für die Sicherheit wesentlichen Erkenntnisse, die Pläne des geologischen Tiefenlagers und das Inventar der radio- aktiven Abfälle führen. 3 Solange das geologische Tiefenlager der Kernenergiegesetzgebung untersteht, darf sich die Betreibergesellschaft nur mit Zustimmung des Departements auflösen.

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Art. 39 Beobachtungsphase und Verschluss 1 Der Eigentümer des geologischen Tiefenlagers muss ein aktualisiertes Projekt für die Beobachtungsphase und ein Projekt für den allfälligen Verschluss vorlegen, wenn: a. die Einlagerung der radioaktiven Abfälle abgeschlossen ist; b. die Betriebsbewilligung entzogen wurde oder nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a oder b erloschen ist und das Departement die Vorlage eines Projektes anordnet.

2 Der Bundesrat ordnet nach Ablauf der Beobachtungsphase die Verschlussarbeiten

an, wenn der dauernde Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet ist.

3 Nach ordnungsgemässem Verschluss kann der Bundesrat eine weitere, befristete

Überwachung anordnen.

4 Nach ordnungsgemässem Verschluss oder nach Ablauf der Überwachungsfrist

stellt der Bundesrat fest, dass das Lager nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht. Der Bund kann weiter gehende Massnahmen nach diesem Zeitpunkt, insbesondere eine Umweltüberwachung, durchführen.

Art. 40 Schutz des geologischen Tiefenlagers 1 Der Schutzbereich ist der Raum im Untergrund, in dem Eingriffe die Sicherheit des Lagers beeinträchtigen könnten. Der Bundesrat legt die Kriterien für den Schutz- bereich fest.

2 Wer Tiefbohrungen, Stollenbauten, Sprengungen und andere Vorhaben, durch die

ein Schutzbereich berührt wird, durchführen will, braucht eine Bewilligung der vom Bundesrat bezeichneten Behörde.

3 Die vom Bundesrat bezeichnete Behörde meldet nach Erteilung der Rahmenbewil-

ligung den vorläufigen, nach Erteilung der Betriebsbewilligung den definitiven Schutzbereich beim Grundbuchamt zur Anmerkung im Grundbuch an. Die Kantone nehmen die vom Schutzbereich betroffenen Grundstücke, die nicht im Grundbuch aufgenommen sind, in das Grundbuch auf. Grundstücke, über die keine anerkannte Vermessung besteht, müssen hierfür vermessen werden (Erstvermessung oder Erneuerung der Vermessung). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4 Die Kantone sorgen dafür, dass der Schutzbereich im Richt- und im Nutzungsplan

eingetragen wird.

5 Wird das Lager nicht gebaut oder nicht in Betrieb genommen, hebt die vom Bun-

desrat bezeichnete Behörde den vorläufigen Schutzbereich auf und ersucht das Grundbuchamt, die Anmerkung zu löschen. Die Kantone sorgen dafür, dass der Richt- und der Nutzungsplan angepasst werden. 6 Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Informationen über das Lager, die eingelager- ten Abfälle und den Schutzbereich aufbewahrt werden und die Kenntnisse darüber erhalten bleiben. Er kann entsprechende Daten anderen Staaten oder internationalen Organisationen mitteilen.

7 Der Bundesrat schreibt die dauerhafte Markierung des Lagers vor.

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Art. 41 Abgabe und Verwendung von erdwissenschaftlichen Daten

1 Rohdaten und Ergebnisse, die aus den erdwissenschaftlichen Untersuchungen und

während des Baus eines geologischen Tiefenlagers gewonnen wurden, sind dem Bund auf Verlangen unentgeltlich abzugeben.

2 Der Bundesrat regelt den Zugang und die Verwendung dieser Daten. Er wahrt

dabei die Interessen der Eigentümer.

6. Kapitel: Verfahren und Aufsicht

1. Abschnitt: Rahmenbewilligung

Art. 42 Einleitung des Verfahrens Das Rahmenbewilligungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Bun- desamt für Energie (Bundesamt) einzureichen. Dieses prüft das Gesuch auf seine Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

Art. 43 Gutachten und Stellungnahmen

1 Das Bundesamt holt die erforderlichen Gutachten ein, namentlich über:

a. den Schutz von Mensch und Umwelt; b. die Entsorgung der radioaktiven Abfälle.

2 Es fordert die Kantone und die Fachstellen des Bundes auf, innerhalb von drei

Monaten zum Gesuch und zu den Gutachten Stellung zu nehmen. Vorbehalten bleiben abweichende Fristen für die Umweltverträglichkeitsprüfung. Es kann die Frist in begründeten Fällen verlängern. 3 Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19978.

Art. 44 Mitwirkung des Standortkantons Das Departement beteiligt den Standortkanton sowie die in unmittelbarer Nähe des vorgesehenen Standorts liegenden Nachbarkantone und Nachbarländer an der Vor- bereitung des Rahmenbewilligungsentscheides. Die Anliegen des Standortkantons und der in unmittelbarer Nähe liegenden Nachbarkantone und Nachbarländer sind zu berücksichtigen, soweit dies das Projekt nicht unverhältnismässig einschränkt.

Art. 45 Auflage und Publikation

1 Das Gesuch und die Stellungnahmen der Kantone und Fachstellen sowie die Gut-

achten sind während dreier Monate öffentlich aufzulegen. 2 Die Auflage ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden sowie im Bundesblatt zu publizieren.

8 SR 172.010

4735

Kernenergiegesetz AS 2004

Art. 46 Einwendungen und Einsprachen 1 Innert dreier Monate seit der Publikation kann jedermann beim Bundesamt schrift- lich und begründet Einwendungen gegen eine Erteilung der Rahmenbewilligung erheben. Das Bundesamt kann die Einwendungsfrist auf begründetes Gesuch hin um höchstens drei Monate verlängern. Einwendungen sind kostenlos; es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.

2 Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19689 über das

Verwaltungsverfahren (VwVG) Partei ist, kann innert dreier Monate seit der Publi- kation beim Bundesamt Einsprache erheben. Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. Im Übrigen finden die Bestimmungen des VwVG Anwendung.

3 Parteien,die im Ausland wohnen, müssen in der Schweiz ein Zustelldomizil

bezeichnen. Unterlässt dies eine Partei, so können Zustellungen unterbleiben oder im Bundesblatt publiziert werden.

Art. 47 Stellungnahmen zu Einwendungen und Einsprachen

1 Das Bundesamt lädt die Kantone, Fachstellen und Gutachter ein, zu den Einwen-

dungen und Einsprachen zuhanden des Bundesrates Stellung zu nehmen. 2 Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199710.

Art. 48 Entscheid

1 Der Bundesrat entscheidet über das Gesuch sowie über die Einwendungen und

Einsprachen.

2 Er unterbreitet den Entscheid der Bundesversammlung zur Genehmigung.

3 Erteilt der Bundesrat die Rahmenbewilligung nicht und genehmigt die Bundesver-

sammlung diesen Entscheid nicht, so weist die Bundesversammlung den Bundesrat an, die Rahmenbewilligung mit den allenfalls von ihr beschlossenen Auflagen zu erteilen und ihr den Entscheid erneut zur Genehmigung zu unterbreiten.

4 Der Beschluss der Bundesversammlung über die Genehmigung einer Rahmen-

bewilligung untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Abschnitt:

Baubewilligung für Kernanlagen und Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen

Art. 49 Allgemeines

1 Das Verfahren für die Baubewilligung von Kernanlagen und die Bewilligung für

erdwissenschaftliche Untersuchungen richtet sich nach diesem Gesetz und subsidiär

9 SR 172.021 10 SR 172.010

4736

Kernenergiegesetz AS 2004

nach dem VwVG11 und dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung (EntG).

2 Mit der Bewilligung werden sämtliche nach Bundesrecht notwendigen Bewilli-

gungen erteilt.

3 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht

ist zu berücksichtigen, soweit es das Projekt nicht unverhältnismässig einschränkt.

4 Bevor das Departement die Bewilligung erteilt, hört es den Standortkanton an.

Lehnt dieser das Gesuch ab und erteilt das Departement die Bewilligung dennoch, so ist der Kanton zur Beschwerde berechtigt.

5 Zur Kernanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhän-

genden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze. Zu den erdwissenschaftlichen Untersuchungen und zum geologischen Tiefenlager gehören zusätzlich die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch-, Aushub- oder Abbruchmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Projekt stehen.

Art. 50 Einleitung des Verfahrens Das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergän- zungen.

Art. 51 Enteignungsrecht Dem Gesuchsteller steht das Enteignungsrecht zu für: a. den Bau, den Betrieb und die Stilllegung einer Kernanlage, für die eine Rahmenbewilligung erforderlich ist; b. bewilligungspflichtige erdwissenschaftliche Untersuchungen; c. den Bau der mit Projekten nach Buchstaben a und b zusammenhängenden Erschliessunganlagen und Installationsplätze; d. Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch-, Aushub- oder Abbruchmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusam- menhang mit dem Projekt stehen.

Art. 52 Aussteckung und Aufstellen von Profilen 1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller die Veränderun- gen, welche die geplante Anlage oder die geplanten Untersuchungen im Gelände bewirken, sichtbar machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile aufzustellen.

2 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort,

jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Bundesamt vorzubringen.

11 SR 172.021 12 SR 711

4737

Kernenergiegesetz AS 2004

Art. 53 Anhörung, Publikation und Auflage

1 Das Bundesamt übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie

auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen verlängern. 2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden sowie im Bundesblatt zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

3 Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 EntG13

zur Folge.

Art. 54 Persönliche Anzeige Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG14 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

Art. 55 Einsprache

1 Wer nach den Vorschriften des VwVG15 oder des EntG16 Partei ist, kann während

der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

2 Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände

sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträg- liche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind beim Bundes- amt einzureichen.

3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

4 Für Parteien, die im Ausland wohnen, gilt Artikel 46 Absatz 3.

Art. 56 Bereinigung in der Bundesverwaltung Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199717.

Art. 57 Entscheid Mit der Erteilung der Bewilligung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über enteignungsrechtliche Einsprachen.

13 SR 711 14 SR 711 15 SR 172.021 16 SR 711 17 SR 172.010

4738

Kernenergiegesetz AS 2004

Art. 58 Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung 1 Nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Schät- zungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungs- kommission) nach den Bestimmungen des EntG18 durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt; Artikel 38 EntG bleibt vorbehalten.

2 Das Bundesamt übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die ge-

nehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemel- deten Forderungen.

3 Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren

Bewilligungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.

Art. 59 Enteignungsrechtliche Forderungen auf Grund des Schutzbereiches

1 Kommen Eigentumsbeschränkungen im Zusammenhang mit der Festlegung des

Schutzbereichs einer Enteignung gleich, so sind sie voll zu entschädigen. Für die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse beim Inkrafttreten der Eigen- tumsbeschränkung massgebend.

2 Entschädigungspflichtig ist der Inhaber des geologischen Tiefenlagers.

3 Der von einer Eigentumsbeschränkung Betroffene hat seine Ansprüche innert fünf

Jahren nach erfolgter definitiver Anmerkung (Art. 40 Abs. 3) schriftlich beim Inha- ber des Lagers anzumelden. Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist nach den Artikeln 57–75 EntG19 vorzugehen.

4 In diesem Verfahren werden nur angemeldete Forderungen behandelt. Nachträgli-

che Einsprachen gegen die Beschränkung des Grundeigentums sind ausgeschlossen.

5 Die Entschädigung wird vom Zeitpunkt an verzinst, indem die Eigentumsbe-

schränkung wirksam wird.

Art. 60 Mitwirkung der Kantone bei der Entsorgung von Ausbruch-, Aushub- oder Abbruchmaterial

1 Fallen bei den erdwissenschaftlichen Untersuchungen und beim Bau von geologi-

schen Tiefenlagern erhebliche Mengen von Ausbruch-, Aushub- oder Abbruchmate- rial an, die nicht in der Nähe verwertet oder abgelagert werden können, so bezeich- nen die betroffenen Kantone die erforderlichen Standorte für die Entsorgung des Materials. 2 Liegt im Zeitpunkt der Baubewilligung oder der Bewilligung für erdwissenschaft- liche Untersuchungen keine rechtskräftige Bewilligung des Kantons vor, so kann das Departement den Standort für ein Zwischenlager bezeichnen und dessen Nutzung mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Es gelten die Verfahrensbestimmungen

18 SR 711 19 SR 711

4739

Kernenergiegesetz AS 2004

dieses Abschnitts. Der Kanton bezeichnet innerhalb von fünf Jahren die Standorte für die Entsorgung des Materials.

3. Abschnitt:

Betriebsbewilligung für Kernanlagen, Stilllegung von Kernanlagen sowie Verschluss eines geologischen Tiefenlagers

Art. 61 Betriebsbewilligung für Kernanlagen Das Verfahren betreffend die Betriebsbewilligung für Kernanlagen richtet sich nach den Artikeln 49 Absätze 1–4, 50, 51 und 53–59.

Art. 62 Stilllegung von Kernanlagen Das Verfahren betreffend die Stilllegung von Kernanlagen richtet sich nach den Artikeln 49 Absätze 1–4, 50–58 und 60.

Art. 63 Verschluss eines geologischen Tiefenlagers Das Verfahren betreffend den Verschluss eines geologischen Tiefenlagers richtet sich nach den Artikeln 49 Absätze 1–4, 50, 53 und 55.

4. Abschnitt: Andere Verfügungen einschliesslich Freigaben

Art. 64

1 Für andere Verfügungen nach diesem Gesetz als jene nach dem 1.–3. Abschnitt

dieses Kapitels gilt das VwVG20.

2 Für Parteien, die im Ausland wohnen, gilt Artikel 46 Absatz 3.

3 Im Verfahren der von den Aufsichtsbehörden zu erteilenden Freigaben hat nur der Gesuchsteller Parteistellung.

5. Abschnitt:

Änderung, Übertragung, Entzug und Erlöschen von Verfügungen

Art. 65 Änderung

1 Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung

ist erforderlich: a. für eine Änderung des Zwecks oder der Grundzüge einer rahmenbewilli- gungspflichtigen Kernanlage; ausgenommen ist die Stilllegung oder der Verschluss;

20 SR 172.021

4740

Kernenergiegesetz AS 2004

b. für eine grundlegende Erneuerung eines Kernkraftwerkes zur massgeblichen Verlängerung seiner Betriebsdauer, insbesondere durch den Ersatz des Reaktordruckbehälters.

2 Für wesentliche Abweichungen von der Bau- oder Betriebsbewilligung, der Bewil-

ligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen und von der Stilllegungs- oder Verschlussverfügung ist eine Änderung der Bewilligung oder Verfügung nach dem Verfahren für deren Erlass erforderlich.

3 Für Änderungen, die nicht wesentlich von einer Bewilligung oder Verfügung nach

Absatz 2 abweichen, jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Siche- rung haben können, braucht der Inhaber eine Freigabe der Aufsichtsbehörden.

4 Übrige Änderungen sind den Aufsichtsbehörden zu melden.

5 Im Zweifelsfall entscheiden:

a. der Bundesrat, ob eine Änderung der Rahmenbewilligung erforderlich ist; b. das Departement, ob eine Änderung einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 erforderlich ist; c. die Aufsichtsbehörden, ob eine Freigabe erforderlich ist.

Art. 66 Übertragung

1 Die Bewilligungsbehörde kann eine Bewilligung auf einen neuen Inhaber übertra-

gen, wenn dieser die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt.

2 Die Rahmenbewilligung für ein Kernkraftwerk kann übertragen werden, wenn

zudem der bisherige Inhaber die Stilllegungs- und die Entsorgungskosten entspre- chend der Betriebsdauer sichergestellt hat.

3 Für die Übertragung der Rahmenbewilligung ist der Bundesrat zuständig. Er holt

vorher die Stellungnahme des Standortkantons ein.

4 Mit der Rahmenbewilligung werden auch die Bau- und die Betriebsbewilligung

übertragen. Die Bau- und die Betriebsbewilligung können nicht allein übertragen werden.

5 Im Verfahren für die Übertragung der Rahmenbewilligung haben nur der

Gesuchsteller und der bisherige Bewilligungsinhaber Parteistellung. Es finden die Bestimmungen des VwVG21 Anwendung.

6 Die Bewilligungen für den Umgang mit nuklearen Gütern und radioaktiven Abfäl-

len sind nicht übertragbar.

21 SR 172.021

4741

Kernenergiegesetz AS 2004

Art. 67 Entzug

1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn:

a. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind; b. der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt.

2 Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat.

3 Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesver-

sammlung.

4 Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung

entzogen.

5 BeimEntzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG22

Anwendung.

Art. 68 Erlöschen

1 Die Bewilligung erlischt, wenn:

a. die in der Bewilligung gesetzte Frist abläuft; b. der Bewilligungsinhaber gegenüber der Bewilligungsbehörde den Verzicht erklärt; c. das Departement oder nach Artikel 39 Absatz 4 der Bundesrat feststellt, dass die Anlage nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht.

2 Die Rahmenbewilligung erlischt, wenn das Baugesuch nicht innert der gesetzten

Frist eingereicht wird. Die Baubewilligung erlischt, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert der gesetzten Frist begonnen wird.

3 Mit der Rahmenbewilligung erlöschen auch die Bau- und die Betriebsbewilligung.

Art. 69 Weiterbestehen von Bewilligungsbestimmungen 1 Die in der Betriebsbewilligung enthaltenen Bestimmungen, die zur Sicherheit der Kernanlage auch nach der Ausserbetriebnahme erforderlich sind, bleiben nach dem Entzug oder Erlöschen der Bewilligung bis zur Anordnung der Stilllegungs- und der Verschlussarbeiten bestehen. 2 Absatz 1 gilt sinngemäss auch für den Entzug und das Erlöschen einer Bewilligung nach Artikel 20 Absatz 3.

22 SR 172.021

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Kernenergiegesetz AS 2004

6. Abschnitt: Aufsicht

Art. 70 Aufsichtsbehörden

1 Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörden.

2 Diese sind in fachlicher Hinsicht nicht weisungsgebunden und formell von den

Bewilligungsbehörden zu trennen.

Art. 71 Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen

1 Der Bundesrat bestellt eine Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen.

2 Diese Kommission ist beratendes Organ des Bundesrates und des Departementes.

Sie prüft insbesondere grundsätzliche Fragen der Sicherheit, verfolgt den Betrieb der Kernanlagen und nimmt Stellung zu Bewilligungsgesuchen für Kernanlagen.

Art. 72 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden 1 Die Aufsichtsbehörden prüfen eingereichte Projekte und wachen darüber, dass die Inhaber von Bewilligungen und von nuklearen Gütern ihre Pflichten nach diesem Gesetz einhalten. 2 Sie ordnen alle zur Einhaltung der nuklearen Sicherheit und Sicherung notwendi- gen und verhältnismässigen Massnahmen an.

3 Droht eine unmittelbare Gefahr, so können sie umgehend Massnahmen anordnen,

die von der erteilten Bewilligung oder Verfügung abweichen.

4 Wenn nötig, können sie nukleare Güter oder radioaktive Abfälle beschlagnahmen

und die Gefahrenquellen auf Kosten des Inhabers beseitigen.

5 Sie können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungsorga-

ne der Zollverwaltung beiziehen. Bestehen Hinweise auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so können sie die zuständigen Polizeiorgane des Bundes beiziehen. Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.

6 Die Aufsichtsbehörden führen eine Buchhaltung über Kernmaterialien und radio-

aktive Abfälle in schweizerischen Kernanlagen. Diese Buchhaltung umfasst auch Kernmaterialien und radioaktive Abfälle im Ausland, soweit sie sich im Besitz schweizerischer Bewilligungsinhaber befinden. Sie gibt Auskunft über Ort und Zweck ihrer Verwendung, Bearbeitung und Lagerung.

Art. 73 Auskunftspflicht, Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen, Zugang

1 Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der

gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, sind den Aufsichtsbehörden sämtliche Auskünfte zu geben und Unterlagen einzureichen oder auf Verlangen herauszugeben, die für eine umfassende Beurteilung oder Kontrolle erforderlich sind.

2 Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Grundstücke, Gebäude und Anlagen der aus-

kunftspflichtigen Personen und die Orte, an denen erdwissenschaftliche Untersu-

4743

Kernenergiegesetz AS 2004

chungen nach Artikel 35 vorgenommen werden, ohne Voranmeldung zu betreten, Überwachungsgeräte und Siegel anzubringen, Material- und Bodenproben zu neh- men sowie die einschlägigen Unterlagen einzusehen. Sie beschlagnahmen belasten- des Material.

Art. 74 Information der Öffentlichkeit

1 Die zuständigen Behörden informieren die Öffentlichkeit regelmässig über den

Zustand der Kernanlagen und über Sachverhalte, welche die nuklearen Güter und radioaktiven Abfälle betreffen.

2 Sie informieren die Öffentlichkeit über besondere Ereignisse.

3 Das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt gewahrt.

Art. 75 Datenschutz

1 Die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden können im Rahmen der Zweckbestim-

mung dieses Gesetzes Personendaten bearbeiten.

2 Von den besonders schützenswerten Personendaten dürfen nur solche über admi-

nistrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bearbeitet werden. Weitere besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden, wenn dies zur Behandlung des Einzelfalls unentbehrlich ist.

3 Die Daten können elektronisch aufbewahrt werden.

7. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 76 Gegen Verfügungen des Departementes, der vom Bundesrat bezeichneten Bewilli- gungs- und Aufsichtsbehörden und der Verwaltungskommissionen nach Artikel 81 Absatz 2 kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden.

7. Kapitel:

Sicherstellung der Finanzierung der Stilllegung und der Entsorgung

Art. 77 Stilllegungsfonds und Entsorgungsfonds 1 Der Stilllegungsfonds stellt die Finanzierung der Stilllegung und des Abbruchs von ausgedienten Kernanlagen sowie der Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle (Stilllegungskosten) sicher.

2 Der Entsorgungsfonds stellt die Finanzierung der Entsorgung der radioaktiven

Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente nach Ausserbetriebnahme der Kernanlagen (Entsorgungskosten) sicher.

4744

Kernenergiegesetz AS 2004

3 Die Eigentümer von Kernanlagen leisten Beiträge an den Stilllegungs- und an den Entsorgungsfonds. Der Bundesrat kann Eigentümer von Anlagen mit geringen Stilllegungs- und Entsorgungskosten von der Beitragspflicht befreien.

Art. 78 Ansprüche

1 Jeder Beitragspflichtige hat gegenüber den Fonds einen Anspruch im Umfang

seiner geleisteten Beiträge, einschliesslich des Kapitalertrags und abzüglich des Aufwands. Dieser Anspruch kann nicht veräussert, verpfändet, gepfändet oder zur Konkursmasse gezogen werden.

2 Übersteigt der Anspruch eines Beitragspflichtigen gegenüber einem Fonds die

geleistete Zahlung, wird ihm der Überschuss innerhalb eines Jahres nach der Schlussabrechnung zurückerstattet.

3 Wird eine Kernanlage aus einer Konkursmasse übernommen, geht der Anspruch

gegenüber den Fonds auf den neuen Eigentümer über; dieser hat diejenigen Beiträge zu leisten, welche die konkursite Gesellschaft den Fonds schuldet.

4 Wird die Gesellschaft nach Abschluss eines Konkursverfahrens mit Zustimmung

des Departements im Handelsregister gelöscht und wird die Anlage nicht von einer anderen Gesellschaft übernommen, so fallen die eingezahlten Beiträge an die Fonds. Die Fonds verwenden diese Mittel zur Finanzierung der Stilllegungs- und Entsor- gungsarbeiten für die betreffende Anlage. Der Bundesrat legt fest, wie ein allfälliger Überschuss verwendet wird.

Art. 79 Leistungen der Fonds 1 Reicht der Anspruch eines Beitragspflichtigen zur Deckung der Kosten nicht aus, deckt dieser die verbleibenden Kosten aus seinen Mitteln. 2 Weist der Beitragspflichtige nach, dass seine Mittel nicht ausreichen, deckt der Stilllegungs- oder der Entsorgungsfonds die verbleibenden Kosten mit den gesamten Mitteln. Dies gilt ebenfalls im Falle von Artikel 78 Absatz 4.

3 Der Entsorgungsfonds deckt die Kosten, die dem Bund durch die Entsorgungs-

leistungen nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b entstehen, aus den Beiträgen, die der Entsorgungspflichtige in den Fonds einbezahlt hat. Reichen diese Beiträge nicht aus, deckt der Fonds die verbleibenden Kosten mit seinen gesamten Mitteln.

Art. 80 Nachschusspflicht

1 Übersteigen die Zahlungen eines Fonds zu Gunsten eines Berechtigten dessen

Anspruch, muss dieser dem Fonds den Differenzbetrag samt einem marktüblichen Zins zurückbezahlen. 2 Kann der Berechtigte die Rückerstattung innert einer vom Bundesrat festzulegen- den Frist nicht leisten, so müssen die übrigen Beitragspflichtigen und Anspruchs- berechtigten des entsprechenden Fonds den Differenzbetrag im Verhältnis ihrer Beiträge durch Nachschüsse decken.

3 Die Nachschusspflicht besteht auch:

4745

Kernenergiegesetz AS 2004

a. im Fall von Artikel 78 Absatz 4, wenn die an den Fonds verfallenen Gelder zur Deckung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten nicht ausreichen; b. im Fall von Artikel 79 Absatz 3, wenn der Entsorgungspflichtige den Diffe- renzbetrag nicht dem Fonds zurückerstattet. 4 Ist die Deckung des Differenzbetrages für die Nachschusspflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar, beschliesst die Bundesversammlung, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nicht gedeckten Kosten beteiligt.

Art. 81 Rechtsform und Organisation der Fonds 1 Die Fonds haben eigene Rechtspersönlichkeit. Sie stehen unter Aufsicht des Bun- des.

2 Der Bundesrat ernennt für jeden Fonds eine Verwaltungskommission als leitendes

Organ. Die Kommissionen legen im Einzelfall die Beiträge an die Fonds und deren Leistungen fest.

3 Wenn nötig, können die Fonds unter sich oder der Bund den Fonds Vorschüsse

gewähren; diese sind zu marktüblichen Bedingungen zu verzinsen.

4 Die Fonds sind von allen direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden

befreit. 5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er setzt die Bemessungsgrundlagen für die Erhebung der Beiträge und die Grundzüge der Anlagepolitik fest. Er kann die Fonds zusammenlegen.

Art. 82 Sicherstellung der Finanzierung der übrigen Entsorgungstätigkeiten

1 Für die vor der Ausserbetriebnahme der Kernanlagen anfallenden Entsorgungs-

kosten müssen die Eigentümer Rückstellungen entsprechend Artikel 669 des Obliga- tionenrechts23 und gestützt auf die Berechnung der Entsorgungskosten des Entsor- gungsfonds vornehmen.

2 Die Eigentümer müssen ferner:

a. den Rückstellungsplan der vom Bundesrat bezeichneten Behörde zur Genehmigung unterbreiten; b. den Rückstellungen entsprechende Aktiven bezeichnen, die für die Entsor- gungskosten zweckgebunden sind; c. der vom Bundesrat bezeichneten Behörde den Prüfbericht der Revisions- stelle über die Einhaltung des Rückstellungsplanes und die zweckgebundene Verwendung von Rückstellungen vorlegen. 3 Die Revisionsstelle nimmt Einsicht in die langfristigen Finanz- und Investitions- pläne und prüft, ob für die vor der Ausserbetriebnahme der Kernanlagen entstehen- den Entsorgungskosten die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen beziehungs- weise die Rückstellungen gemäss Rückstellungsplan getätigt wurden.

23 SR 220

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Kernenergiegesetz AS 2004

8. Kapitel: Abgaben, Entschädigungen, Fördermassnahmen

Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes

1 Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den

Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: a. die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Ent- zug von Bewilligungen; b. die Erstellung von Gutachten; c. die Ausübung der Aufsicht; d. vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. 2 Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernan- lagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 84 Gebühren der Kantone Die Kantone können von den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und den Ersatz von Auslagen verlangen insbeson- dere für: a. Planung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen; b. den polizeilichen Schutz der Kernanlagen und des Transportes von Kernma- terialien und radioaktiven Abfällen; c. die Ausbildung der Betriebswache; d. die Vermessung der Grundstücke im Schutzbereich, ihre Aufnahme ins Grundbuch und die Grundbucheinträge.

Art. 85 Entschädigung für kantonale Hoheitsrechte

1 Werden durch erdwissenschaftliche Untersuchungen nach Artikel 35, durch geolo-

gische Tiefenlager oder durch Schutzbereiche kantonale Regalrechte in Anspruch genommen, so hat der Inhaber der Bewilligung den Kanton voll zu entschädigen.

2 Volle Entschädigung nach Absatz 1 ist auch zu bezahlen, wenn durch den Bau

eines Kernkraftwerks kantonale Wasserrechte in Anspruch genommen werden.

4747

Kernenergiegesetz AS 2004

3 Im Streitfall bestimmt die Schätzungskommission die Entschädigung im Verfahren

nach den Artikeln 57–75 und 77–86 EntG24.

Art. 86 Förderung der Forschung und der Ausbildung von Fachleuten

1 Der Bund kann die angewandte Forschung über die friedliche Nutzung der Kern-

energie, insbesondere über die Sicherheit der Kernanlagen und die nukleare Entsor- gung, fördern.

2 Er kann die Ausbildung von Fachleuten unterstützen oder selbst durchführen.

3 Private erhalten in der Regel nur dann Finanzhilfen, wenn sie Eigenleistungen von mindestens 50 Prozent der Kosten erbringen.

Art. 87 Beiträge an internationale Organisationen und Beteiligung an internationalen Projekten Der Bund kann auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie, insbeson- dere in den Bereichen Nichtverbreitung von Kernwaffen, Sicherheit, Gesundheit und Umwelt, Beiträge an internationale Organisationen ausrichten und sich an internati- onalen Projekten beteiligen.

9. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 88 Missachtung von Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen 1 Mit Gefängnis oder mit Busse bis 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. Bestandteile einer Kernanlage, die für die nukleare Sicherheit oder Siche- rung wesentlich sind, fehlerhaft herstellt oder liefert; b. in einer Kernanlage eine Vorrichtung, die für die nukleare Sicherheit oder Sicherung wesentlich ist, beschädigt, beseitigt, unbrauchbar macht, vor- schriftswidrig betätigt oder ausser Betrieb setzt, nicht anbringt oder nicht betriebsbereit macht; c. beim Umgang mit Kernmaterialien oder radioaktiven Abfällen Schutzmass- nahmen, die für die nukleare Sicherheit oder Sicherung wesentlich sind, aus- ser Acht lässt.

2 Wer dadurch wissentlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit vieler

Menschen oder für fremdes Eigentum von erheblichem Wert verursacht, wird mit Zuchthaus bestraft. Damit kann eine Busse bis zu 500 000 Franken verbunden werden.

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse bis zu

100 000 Franken.

24 SR 711

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Kernenergiegesetz AS 2004

Art. 89 Widerhandlungen bei nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen 1 Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätz- lich: a. ohne entsprechende Bewilligung mit nuklearen Gütern oder radioaktiven Abfällen umgeht oder die in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen nicht einhält; b. in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; c. nukleare Güter oder radioaktive Abfälle falsch deklariert oder bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr nicht anmeldet; d. nukleare Güter oder radioaktive Abfälle an einen anderen als an den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt, vermittelt oder dies tun lässt; e. jemandem nukleare Güter oder radioaktive Abfälle zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Enderwerber weiterleitet, an den dies nicht zulässig wäre; f. bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Geschäfts mit nuklearen Gütern oder radioaktiven Abfällen mitwirkt oder dessen Finanzierung ver- mittelt. 2 In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. 3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken.

Art. 90 Missachtung der Bewilligungspflichten bei Kernanlagen 1 Mit Gefängnis oder mit Busse bis 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. ohne Bewilligung eine Kernanlage erstellt oder betreibt; b. die Pflichten aus einer Betriebsbewilligung einer Kernanlage (Art. 22 und 38), die Stilllegungspflichten (Art. 26) oder die Pflicht zur Entsorgung der radio- aktiven Abfälle und zum Verschluss eines geologischen Tiefenlagers (Art. 31 und 39 Abs. 1 und 2) missachtet; c. ohne Bewilligung Handlungen ausführt, durch die der Schutzbereich eines geologischen Tiefenlagers berührt wird; d. eine freigabepflichtige Handlung ohne Freigabe vornimmt. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken.

3 Wer vorsätzlich oder fahrlässig andere Handlungen ohne Bewilligung vornimmt,

die nach diesem Gesetz oder einer Ausführungsverordnung bewilligungspflichtig sind, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 100 000 Fran- ken bestraft.

4749

Kernenergiegesetz AS 2004

Art. 91 Geheimnisverletzung 1 Mit Gefängnis oder mit Busse bis 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. geheime Tatsachen oder Vorkehren, die dem Schutz von Kernanlagen, Kernmaterialien oder radioaktiven Abfällen vor Einwirkungen Dritter oder vor kriegerischen Einwirkungen dienen, auskundschaftet, um sie Unbefugten bekannt oder zugänglich zu machen oder die so erhaltenen Kenntnisse selbst unbefugt zu verwenden; b. solche Tatsachen oder Vorkehren Unbefugten bekannt oder zugänglich macht. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken.

Art. 92 Besitzaufgabe 1 Wer vorsätzlich den Besitz an Kernmaterialien oder radioaktiven Abfällen aufgibt, ohne dazu ermächtigt zu sein, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Fran- ken bestraft. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse.

Art. 93 Übertretungen

1 Mit Haft oder Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. die Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen, den Zutritt zu den Geschäfts- räumen und die Einsicht in Unterlagen nach Artikel 73 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; b. eine Meldepflicht, eine Pflicht zu Kontrolle und Buchführung oder eine Dokumentationspflicht nach diesem Gesetz oder einer Ausführungsverord- nung verletzt; c. auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausfüh- rungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwider- handelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem anderen Straftat- bestand vorliegt.

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.

Art. 94 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Auf Widerhandlungen nach diesem Gesetz ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197425 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.

25 SR 313.0

4750

Kernenergiegesetz AS 2004

Art. 95 Auslandtat, Teilnahme an einer Auslandtat

1 Der Schweizer, der im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen nach den Arti-

keln 89 und 91 verübt, ist strafbar, auch wenn die Tat am Begehungsort nicht unter Strafe gestellt ist. 2 Hat der Teilnehmer an einer Auslandtat in der Schweiz gehandelt, so gilt für die Teilnahme das schweizerische Strafrecht, sofern die Haupttat in der Schweiz strafbar wäre, unabhängig vom Recht des Staates, wo die Haupttat begangen wurde.

Art. 96 Verjährung von Übertretungen Die Verfolgung von Übertretungen verjährt nach fünf Jahren. Die Verjährung kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden.

Art. 97 Einziehung von Gegenständen Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung der betreffenden Gegenstände, wenn keine Gewähr für eine rechtmässi- ge weitere Verwendung geboten wird. Die eingezogenen Gegenstände sowie ein allfälliger Verwertungserlös verfallen dem Bund.

Art. 98 Einziehung von Vermögenswerten oder Ersatzforderungen Die eingezogenen Vermögenswerte oder die Ersatzforderungen verfallen dem Bund.

Art. 99 Verhältnis zum Strafgesetzbuch Im Übrigen sind für die Einziehung nach den Artikeln 97 und 98 die Artikel 58 und

59 des Strafgesetzbuches26 anwendbar.

Art. 100 Gerichtsbarkeit, Anzeigepflicht

1 Die Verfolgung und Beurteilung der Verbrechen und Vergehen nach den Arti-

keln 88–92 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.

2 Übertretungen nach Artikel 93 werden vom Bundesamt verfolgt und beurteilt. Für

das Verfahren gilt das Bundesgesetz vom 22. März 197427 über das Verwaltungs- strafrecht.

3 Die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden, die Polizeiorgane der Kantone und

Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrgenommene oder zur Kenntnis gelangte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz der Bundesanwaltschaft anzuzeigen.

26 SR 311.0 27 SR 313.0

4751

Kernenergiegesetz AS 2004

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 101 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er kann den Erlass von Vorschriften unter Berücksichtigung von deren Tragweite

an das Departement oder nachgeordnete Stellen übertragen.

3 Die vom Bundesrat bezeichnete Behörde unterhält eine Zentralstelle, die Daten

beschafft, bearbeitet und weitergibt, soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, die Deliktsverhütung und die Strafverfolgung erfordern.

4 Die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden sind zur Wahrung des Amtsgeheimnis-

ses verpflichtet und treffen in ihrem Bereich alle zur Verhinderung der Wirtschafts- spionage nötigen Vorsichtsmassnahmen.

5 Der Bundesrat kann die Kantone zum Vollzug heranziehen.

6 Die Vollzugsbehörde kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit Dritte für den Vollzug

dieses Gesetzes, insbesondere für die Durchführung von Prüfungen und Kontrollen, beiziehen.

Art. 102 Amtshilfe in der Schweiz Die zuständigen Bundesstellen sowie die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden können einander und den Aufsichtsbehörden Daten bekanntgeben, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.

Art. 103 Amtshilfe mit ausländischen Behörden

1 Die für Vollzug, Kontrolle, Deliktsverhütung oder Strafverfolgung zuständigen

Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen und Gremien zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, soweit dies zum Vollzug dieses Gesetzes oder diesem Gesetz entspre- chender ausländischer Vorschriften erforderlich ist und die ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen beziehungsweise Gremien an das Amtsgeheim- nis oder eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht gebunden sind.

2 Sie können ausländische Behörden sowie internationale Organisationen oder

Gremien namentlich um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten bekanntgeben über: a. Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungs- zweck sowie Empfänger von nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen; b. Personen, die an der Herstellung, Lieferung, Vermittlung oder Finanzierung von nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen beteiligt sind; c. die finanzielle Abwicklung des Geschäfts; d. Unfälle und andere sicherheitsrelevante Ereignisse.

4752

Kernenergiegesetz AS 2004

3 Hält der ausländische Staat Gegenrecht, so können sie die Daten nach Absatz 2 zu Gunsten des Auslandes auch von sich aus oder auf Ersuchen hin bekannt geben, wenn die ausländische Behörde zusichert, dass die Daten: a. nur für Zwecke bearbeitet werden, die diesem Gesetz entsprechen; und b. nur dann in einem gerichtlichen Strafverfahren verwendet werden, wenn sie nachträglich nach den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe beschafft worden sind. 4 Sie können die Daten auch internationalen Organisationen oder Gremien unter den Voraussetzungen von Absatz 3 bekannt geben, wobei auf das Erfordernis des Gegenrechts verzichtet werden kann.

5 Die Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben

vorbehalten.

Art. 104 Völkerrechtliche Vereinbarungen

1 Der Bundesrat kann bilaterale völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen be-

treffend: a. den Umgang mit nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen; b. Sicherungs- und Kontrollmassnahmen für nukleare Güter und radioaktive Abfälle; c. den Informationsaustausch über den Bau und Betrieb von Kernanlagen.

2 Er kann im Rahmen bewilligter Kredite Abkommen über die Beteiligung an inter-

nationalen Projekten nach Artikel 87 abschliessen.

Art. 105 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 106 Übergangsbestimmungen

1 In Betrieb stehende, nach diesem Gesetz rahmenbewilligungspflichtige Kernanla-

gen dürfen ohne entsprechende Bewilligung weiter betrieben werden, so lange keine Änderungen vorgenommen werden, die nach Artikel 65 Absatz 1 eine Änderung der Rahmenbewilligung erfordern.

2 Die Eigentümer der bestehenden Kernkraftwerke müssen innert zehn Jahren den

Nachweis für die Entsorgung der anfallenden radioaktiven Abfälle erbringen, soweit der Bundesrat den Nachweis nicht bereits als erfüllt beurteilt hat. Der Bundesrat kann die Frist in begründeten Fällen um fünf Jahre verlängen.

3 Die Betriebsbewilligung für ein bestehendes Kernkraftwerk kann ohne Rahmen-

bewilligung auf einen neuen Inhaber übertragen werden. Die Artikel 13 Absatz 2, 31 Absatz 3 und 66 Absatz 2 sind sinngemäss anwendbar.

4 Abgebrannte Brennelemente dürfen während einer Zeit von zehn Jahren ab dem

1. Juli 2006 nicht zur Wiederaufarbeitung ausgeführt werden. Sie sind während dieser Zeit als radioaktive Abfälle zu entsorgen. Der Bundesrat kann zu Forschungs-

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Kernenergiegesetz AS 2004

zwecken Ausnahmen vorsehen, wobei sinngemäss Artikel 34 Absätze 2 und 3 gilt. Die Bundesversammlung kann die Frist von zehn Jahren durch einfachen Bundes- beschluss um höchstens zehn Jahre verlängern.

Art. 107 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat veröffentlicht das Gesetz im Bundesblatt, wenn die Volksinitiativen «Moratorium Plus» und «Strom ohne Atom» zurückgezogen oder verworfen wer- den.

3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 21. März 2003 Nationalrat, 21. März 2003 Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Präsident: Yves Christen Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 4. September 2003 unbenützt abge- laufen.28

2 Das Gesetz wird wie folgt in Kraft gesetzt:

a. Ziffer II/6 des Anhangs (Art. 5bis, 7 Abs. 7 und 28 Abs. 1 Bst. abis) tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. b. Das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen wird später festgelegt.

10. November 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

28 BBl 2003 3662

4754

Kernenergiegesetz AS 2004

Anhang (Art. 105)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Atomgesetz vom 23. Dezember 195929

2. Bundesbeschluss zum Atomgesetz vom 6. Oktober 197830

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194331

Art. 99 Abs. 1 Bst. e

1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen:

e. die Erteilung oder Verweigerung von Bau- oder Betriebsbe- willigungen für Fahrzeuge oder für technische Anlagen, ausser für Anlagen der Luftfahrt und für Kernanlagen;

Art. 100 Abs. 1 Bst. u

1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem unzulässig

gegen: u. auf dem Gebiet der Kernenergie:

1. Verfügungen über Rahmenbewilligungen für Kernanla-

gen,

2. Verfügungen über den Verschluss von geologischen Tie-

fenlagern,

3. Verfügungen über das Erfordernis einer Freigabe oder

der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,

4. Verfügungen über die Genehmigung eines Plans für

Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,

5. Freigaben.

29 AS 1960 541, 1983 1886, 1987 544, 1993 901, 1994 1933, 1995 4954, 2002 3673 30 AS 1979 816, 1983 794, 1990 1646, 2001 283 31 SR 173.110

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Kernenergiegesetz AS 2004

2. Strafgesetzbuch32

Art. 226bis33 Gefährdung 1 Wer vorsätzlich durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisie- durch Kern- energie, Radio- rende Strahlen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von aktitivät und Menschen oder für fremdes Eigentum von erheblichem Wert verur- ionisierende Strahlen sacht, wird mit Zuchthaus oder Gefängnis sowie mit Busse bis zu

500 000 Franken bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu fünf

Jahren und Busse bis zu 100 000 Franken.

Art. 226ter34 Strafbare 1 Wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorberei- Vorbereitungs- handlungen tungen zu Handlungen trifft, um durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen eine Gefahr für das Leben oder die

32 SR 311.0

33 Bei Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002

(BBl 2002 8240) erhält dessen Artikel 226bis die folgende Fassung: Art. 226bis Gefährdung 1 Wer vorsätzlich durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisierende durch Kern- Strahlen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen energie, Radio- oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert verursacht, wird mit aktivität und ionisierende Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Strahlen Geldstrafe zu verbinden 2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

34 Bei Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002

(BBl 2002 8240) erhält dessen Artikel 226ter die folgende Fassung: Art. 226ter Strafbare 1 Wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorbereitun- Vorbereitungs- gen zu Handlungen trifft, um durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder handlungen ionisierende Strahlen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum von erheblichem Wert zu verursa- chen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

2 Wer radioaktive Stoffe, Anlagen, Apparate oder Gegenstände, die

radioaktive Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen aussenden können, herstellt, sich verschafft, einem anderen übergibt, von einem anderen übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu strafbarem Gebrauch bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Frei- heitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

3 Wer jemanden zur Herstellung von solchen Stoffen, Anlagen, Apparaten

oder Gegenständen anleitet, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu strafbarem Gebrauch bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

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Kernenergiegesetz AS 2004

Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum von erhebli- chem Wert zu verursachen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis sowie mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

2 Wer radioaktive Stoffe, Anlagen, Apparate oder Gegenstände, die

radioaktive Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen aussenden können, herstellt, sich verschafft, einem anderen übergibt, von einem anderen übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu strafbarem Gebrauch bestimmt sind, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis sowie mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

3 Wer jemanden zur Herstellung von solchen Stoffen, Anlagen,

Apparaten oder Gegenständen anleitet, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu strafbarem Gebrauch bestimmt sind, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis sowie mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

Art. 340 Ziff. 1 viertes Lemma35

1. Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen:

die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224–226ter;

3. Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 198336

Art. 16 Abs. 1 Bst. c–e 1 Der Bund deckt, sofern der Geschädigte den Schaden nicht absichtlich verursacht hat, aus allgemeinen Mitteln bis zu dem in Artikel 12 genannten Betrag ausserdem Nuklearschäden: c. wenn der Schaden durch ein geologisches Tiefenlager verursacht worden ist, das nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht; d. Bisheriger Bst. c e. Bisheriger Bst. d.

35 Bei Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002

(BBl 2002 8240) erhält dessen Artikel 336 Absatz 1 Buchstabe d die folgende Fassung: Art. 336 Abs. 1 Bst. d

1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen:

d. die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224–226ter 36 SR 732.44

4757

Kernenergiegesetz AS 2004

4. Strahlenschutzgesetz vom 22. März 199137

Art. 2 Abs. 2 und 3 2 Als Umgang gelten das Gewinnen, Herstellen, Bearbeiten, Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Transportieren, Entsorgen, Ein-, Aus- und Durchführen und jede andere Form des Weitergebens.

3 Auf Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 200338 eine

Bewilligung nötig ist, sind die Artikel 28–38 nicht anwendbar.

Art. 3 Bst. a Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Gesetzes sind insbesondere anwendbar: a. für Kernanlagen, nukleare Güter und radioaktive Abfälle das Kernenergie- gesetz vom 21. März 200339;

Art. 25 Abs. 3 und 4

3 Die in der Schweiz anfallenden radioaktiven Abfälle müssen grundsätzlich im

Inland entsorgt werden. Für die Ausfuhr von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung kann ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt werden, wenn: a. der Empfängerstaat in einer völkerrechtlichen Vereinbarung der Einfuhr der radioaktiven Abfälle zur Entsorgung zugestimmt hat; b. im Empfängerstaat eine geeignete, dem internationalen Stand von Wissen- schaft und Technik entsprechende Kernanlage zur Verfügung steht; c. die Durchfuhrstaaten der Durchfuhr zugestimmt haben; d. der Absender mit dem Empfänger der radioaktiven Abfälle mit Zustimmung der vom Bundesrat bezeichneten Behörde verbindlich vereinbart hat, dass der Absender sie nötigenfalls zurücknimmt.

4 Für die Einfuhr von radioaktiven Abfällen, die nicht aus der Schweiz stammen,

aber in der Schweiz entsorgt werden sollen, kann ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt werden, wenn: a. die Schweiz in einer völkerrechtlichen Vereinbarung der Einfuhr der radio- aktiven Abfälle zur Entsorgung zugestimmt hat; b. in der Schweiz eine geeignete, dem internationalen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Kernanlage zur Verfügung steht; c. die Durchfuhrstaaten der Durchfuhr zugestimmt haben; d. der Empfänger mit dem Absender der radioaktiven Abfälle mit Zustimmung des Ursprungsstaates verbindlich vereinbart hat, dass der Absender sie nöti- genfalls zurücknimmt.

37 SR 814.50 38 SR 732.1; AS 2004 4719 39 SR 732.1; AS 2004 4719

4758

Kernenergiegesetz AS 2004

Art. 26 Abs. 3 3 Radioaktive Abfälle, die nicht an die Umwelt abgegeben werden dürfen, müssen in geeigneter Weise zurückgehalten oder sicher eingeschlossen, allenfalls verfestigt, gesammelt und an einem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Ort bis zur Ablieferung oder Ausfuhr gelagert werden.

Art. 27 Sachüberschrift und Abs. 2–4 Ablieferung

2 Er muss für die Kosten der Entsorgung aufkommen.

3 Der Bundesrat regelt die Behandlung der Abfälle im Betrieb und deren Ablieferung.

4 Ist eine sofortige Ablieferung oder Entsorgung nicht möglich oder aus Gründen des Strahlenschutzes nicht zweckmässig, so müssen die Abfälle unter Kontrolle zwi- schengelagert werden.

Art. 30 Bewilligungsbehörden Der Bundesrat bezeichnet die Bewilligungsbehörden.

Art. 43 Ungerechtfertigte Bestrahlung von Personen 1 Mit Gefängnis oder mit Busse bis 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich jemanden einer offensichtlich ungerechtfertigten Strahlung aussetzt.

2 Mit Zuchthaus oder mit Gefängnis wird bestraft, wer vorsätzlich jemanden einer

offensichtlich ungerechtfertigten Strahlung aussetzt, in der Absicht, dessen Gesund- heit zu schädigen. 3 Mit Gefängnis oder mit Busse wird bestraft, wer fahrlässig jemanden einer offen- sichtlich ungerechtfertigten Strahlung aussetzt.

Art. 43a Vorschriftswidriger Umgang mit radioaktiven Stoffen, ungerechtfertigte Bestrahlung von Sachen 1 Mit Gefängnis oder mit Busse bis 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. radioaktive Stoffe in vorschriftswidriger Weise lagert, entsorgt oder an die Umwelt abgibt; b. fremde Sachen von erheblichem Wert einer offensichtlich ungerechtfertigten Strahlung aussetzt, in der Absicht, ihre Brauchbarkeit zu beeinträchtigen. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse.

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Kernenergiegesetz AS 2004

Art. 44 Abs. 1 Bst. a

1 Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a. bewilligungspflichtige Handlungen ohne Bewilligung vornimmt, eine Bewil- ligung unrechtmässig erwirkt oder die in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen nicht einhält;

Art. 46 Abs. 1

1 Verbrechen und Vergehen nach den Artikeln 43 und 43a unterstehen der Bundes-

strafgerichtsbarkeit.

Art. 47 Abs. 2 und 3 2 Er kann den Erlass von Vorschriften über den Strahlenschutz für Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 200340 eine Bewilligung nötig ist, an das zuständige Departement oder an nachgeordnete Stellen übertragen. Er berück- sichtigt dabei die Tragweite der Vorschriften.

3 Bisheriger Abs. 2

5. Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 199941

Art. 29bis Ende der Steuerpflicht für Kernanlagen Die Eigentümer von Kernanlagen bleiben über den Zeitpumkt der Ausserbetrieb- nahme hinaus bis zum Abschluss der Stilllegungs- und Ensorgungsarbeiten der Mehrwertsteuerpflicht unterstellt und sind während der gesamten Dauer der Stillle- gung und Entsorgung zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dieser besteht für sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stilllegung, dem Abbruch und der Entsor- gung.

6. Energiegesetz vom 26. Juni 199842

Art. 5bis Kennzeichnung von Elektrizität Zum Schutz der Endverbrauer kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeich- nung von Elektrizität erlassen, insbesondere über die Art der Elektrizitätserzeugung und die Herkunft der Elektrizität. Er kann eine Kennzeichnungspflicht einführen.

40 SR 732.1; AS 2004 4719 41 SR 641.20 42 SR 730.0

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Art. 7 Abs. 7

7 Die Mehrkosten der Elektrizitäts-Verteilunternehmen für die Übernahme von

elektrischer Energie von unabhängigen Produzenten werden von den Betreiberinnen des Übertragungsnetzes mit einem Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hoch- spannungsnetze finanziert.

Art. 28 Abs. 1 Bst. abis

1 Mit Haft oder Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

abis. Vorschriften über die Kennzeichnung von Elektrizität verletzt (Art. 5bis);

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