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AS 2004 4787

Verordnung zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte Chemikalien im internationalen Handel (PIC-Verordnung, ChemPICV)

Verordnung zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte Chemikalien im internationalen Handel (PIC-Verordnung, ChemPICV)

vom 10. November 2004

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a und d sowie 38 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20001 (ChemG) und auf die Artikel 29 und 39 Absatz 1bis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG) sowie in Ausführung des Rotterdamer Übereinkommens vom 10. September 19983 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlings bekämpfungsmittel im internationalen Handel (PIC-Konvention), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung richtet ein Notifizierungs- und Informationssystem ein für die Ein- und Ausfuhr bestimmter Stoffe und Zubereitungen, deren Verwendung wegen ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder auf die Umwelt verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt. 2 Sie ermöglicht die Beteiligung der Schweiz am internationalen Notifizierungsver- fahren und am internationalen Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkennt- nissetzung (PIC-Verfahren) für bestimmte gefährliche Stoffe und Zubereitungen gemäss der PIC-Konvention.

Art. 2 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für Stoffe und Zubereitungen, die zu einer der Kategorien nach Anlage III der PIC-Konvention (Pestizid, sehr gefährliche Pestizid-Formulie- rung oder Industriechemikalie) gehören und die:

SR 813.132

2002-1523 4787

PIC-Verordnung AS 2004

a. in der Schweiz aus Gründen des Gesundheits- oder des Umweltschutzes verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen (Anhang 1); oder b. dem PIC-Verfahren unterliegen (Anhang 2 ).

2 Sie gilt nicht für:

a. Suchtstoffe und psychotrope Stoffe; b. radioaktives Material; c. Abfälle; d. chemische Waffen; e. pharmazeutische Produkte, einschliesslich Arzneimittel für Mensch und Tier; f. Lebensmittel; g. Stoffe und Zubereitungen, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet wer- den; h. Stoffe und Zubereitungen, die in Mengen eingeführt werden, die dem Ver- wendungszweck angemessen und so klein sind, dass keine Gefahr einer Beeinträchtigung der Gesundheit des Menschen oder der Umwelt besteht, und die zu folgenden Zwecken eingeführt werden:

1. zu Analyse- und Forschungszwecken, oder

2. von einer Einzelperson zum eigenen persönlichen Gebrauch.

2. Abschnitt: Pflichten der Exporteure und der Importeure

Art. 3 Ausfuhrmeldung

1 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung nach Anhang 1 an eine einführende PIC-

Vertragspartei ausführen will, muss für seine erste Ausfuhr pro Kalenderjahr und Empfängerland spätestens 30 Tage vor der Ausfuhr dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) Folgendes mitteilen: a. seinen Namen und seine Adresse; b. den Namen und die Adresse des Importeurs; c. den Namen und die Identität des Stoffes oder den Namen, die Identität und den Gehalt (in Prozent) aller Inhaltsstoffe der Zubereitung (chemische Namen inklusive CAS-Nummern), für welche diese Verordnung gilt, und die entsprechenden Handelsnamen; d. die im laufenden Jahr zu erwartende Ausfuhrmenge; e. das Einfuhrland; f. die gefährlichen Eigenschaften und die vorgesehene Gefahrenkennzeich- nung auf der Etikette;

PIC-Verordnung AS 2004

g. Hinweise auf die Gegenmassnahmen im Unglücksfall, auf Massnahmen zur schadlosen Entsorgung und auf sonstige Vorsichtsmassnahmen, namentlich zur Expositions- und zur Emissionsminderung; h. die voraussichtlichen Verwendungen; i. das voraussichtliche Ausfuhrdatum; j. das Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 38 Absatz 4 der Stoffverordnung vom 9. Juni 19864 (StoV).

2 Keine Ausfuhrmeldung ist nötig, wenn:

a. der Stoff oder die Zubereitung in Anhang 2 aufgeführt ist; b. die einführende PIC-Vertragspartei dem PIC-Sekretariat für den Stoff oder die Zubereitung eine Antwort nach Artikel 10 Absatz 2 der PIC-Konvention mitgeteilt hat; und c. das PIC-Sekretariat die PIC-Vertragsparteien im Sinne von Artikel 10 Absatz 10 der PIC-Konvention über die Antwort informiert hat.

Art. 4 Ausfuhrbeschränkungen

1 Die Exporteure müssen die Einfuhrentscheide der Vertragsparteien einhalten.

2 Sie dürfen Stoffe und Zubereitungen nach Anhang 2 nicht an eine PIC-Vertrags-

partei ausführen, die unter aussergewöhnlichen Umständen keinen Einfuhrentscheid übermittelt hat oder die eine vorläufige Antwort übermittelt hat, die keine vorläufige Entscheidung enthält.

3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn:

a. es sich um Stoffe oder Zubereitungen handelt, die zum Zeitpunkt der Ein- fuhr bei der einführenden PIC-Vertragspartei als Stoffe oder Zubereitungen registriert sind; b. es sich um Stoffe oder Zubereitungen handelt, die von der einführenden PIC-Vertragspartei nachweislich bereits verwendet oder eingeführt worden sind und für die die Vertragspartei kein Verwendungsverbot erlassen hat; oder c. der Exporteur von der einführenden PIC-Vertragspartei die ausdrückliche Zustimmung zur Einfuhr erhalten hat.

Art. 5 Begleitinformationen

1 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung nach Anhang 1 oder 2 ausführt, muss sie

unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen mindestens mit folgenden Angaben kennzeichnen:

4 SR 814.013

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a. Name der Herstellerin; b. chemische Bezeichnung oder Handelsnamen; c. Aufschriften über die Gefahren für Mensch und Umwelt und über die ent- sprechenden Schutzmassnahmen.

2 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung nach Anhang 1 oder 2 für die berufliche

oder gewerbliche Verwendung ausführt, muss jedem Empfänger ein Sicherheits- datenblatt zusenden.

3 Die Kennzeichnung nach Absatz 1 und das Sicherheitsdatenblatt müssen in min-

destens einer Amtssprache des Einfuhrlandes verfasst sein, soweit dies mit zumut- barem Aufwand zu erreichen ist. In den übrigen Fällen ist die im Einfuhrland am weitesten verbreitete Fremdsprache zu wählen. 4 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung als «bewilligungsfrei» im Sinne von Arti- kel 20 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 19975 (GKV) deklariert, bestätigt damit gleichzeitig Folgendes: a. handelt es sich um einen Stoff oder eine Zubereitung nach Anhang 1: dass die Meldepflicht nach Artikel 3 dieser Verordnung erfüllt ist; b. handelt es sich um einen Stoff oder eine Zubereitung nach Anhang 2: dass die Ausfuhrbeschränkungen nach Artikel 4 dieser Verordnung eingehalten sind.

5 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung nach Anhang 2 ausführt, muss, sofern

vorhanden, den 6-stelligen HS-Code der Weltzollorganisation nach Artikel 13 Absatz 1 der PIC-Konvention in den Versandpapieren vermerken.

Art. 6 Jährliche Ausfuhrmeldungen

1 Wer Stoffe oder Zubereitungen nach Anhang 2 ausführt, muss dem BUWAL

einmal jährlich Art und Menge dieser Stoffe und Zubereitungen sowie die Einfuhr- länder mitteilen. Diese Mitteilung muss schriftlich bis zum 30. April des der Aus- fuhr folgenden Jahres erfolgen.

2 DieMitteilungspflicht gilt nicht, wenn die Stoffe oder Zubereitungen nur für

Analyse- und Forschungszwecke ausgeführt worden sind.

Art. 7 Einfuhrbeschränkungen Die Importeure müssen die Einfuhrentscheide der Schweiz nach Artikel 14 einhal- ten.

5 SR 946.202.1

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3. Abschnitt: Aufgaben der Behörden

Art. 8 Bezeichnete nationale Behörde der Schweiz Die bezeichnete nationale Behörde nach Artikel 4 der PIC-Konvention ist für die Schweiz das BUWAL.

Art. 9 Zusammenarbeit der Behörden

1 Das BUWAL holt bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Notifizierungs- und

Informationsverfahren die Stellungnahmen derjenigen Bundesämter ein, deren Aufgabenbereiche berührt sind.

2 Die Bundesämter informieren sich laufend gegenseitig über Tatsachen und

Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der PIC-Konvention ste- hen.

3 Das BUWAL kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung die zum Vollzug

dieser Verordnung erforderlichen Angaben aus den Zolldeklarationen von ein- und ausgeführten Stoffen und Zubereitungen verlangen.

Art. 10 Vertretung der Schweiz im Chemikalienprüfungsausschuss Das BUWAL bestimmt die Vertretung der Schweiz im Chemikalienprüfungsaus- schuss nach Artikel 18 der PIC-Konvention und betreut die hierbei anfallenden Arbeiten.

Art. 11 Notifikation von Rechtsvorschriften

1 Das BUWAL notifiziert dem PIC-Sekretariat schriftlich Rechtsvorschriften der

Schweiz, die bestimmte Stoffe oder Zubereitungen verbieten oder strengen Beschränkungen unterstellen (Anhang 1).

2 Die Notifikation erfolgt spätestens 90 Tage, nachdem die entsprechende Rechts-

vorschrift in Kraft getreten ist. Sie enthält, soweit verfügbar, auch die nach Anlage I der PIC-Konvention erforderlichen Informationen.

Art. 12 Ausfuhrnotifikation

1 Wird ein Stoff oder eine Zubereitung nach Anhang 1 an eine einführende PIC-

Vertragspartei ausgeführt, so notifiziert das BUWAL der von dieser Vertragspartei bezeichneten Behörde die Ausfuhr. Die Ausfuhrnotifikation muss die in Anlage V der PIC-Konvention aufgeführten Informationen enthalten.

2 Die Notifikation der Ausfuhr hat zu erfolgen:

a. bei der erstmaligen Ausfuhr, nachdem der Stoff oder die Zubereitung in Anhang 1 aufgenommen worden ist: spätestens 15 Tage vor der Ausfuhr; b. bei späteren Ausfuhren: spätestens 15 Tage vor der ersten Ausfuhr eines jeden Kalenderjahres.

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3 Trifft innert 30 Tagen nach Absendung der Ausfuhrnotifikation keine Bestätigung durch die bezeichnete Behörde der einführenden PIC-Vertragspartei ein, so wieder- holt das BUWAL die Notifikation.

Art. 13 Empfangsbestätigung Das BUWAL bestätigt den Erhalt einer Ausfuhrnotifikation einer PIC-Vertrags- partei innert 30 Tagen gegenüber der von dieser Vertragspartei bezeichneten natio- nalen Behörde.

Art. 14 Einfuhrentscheid, vorläufige Antwort 1 Wird ein Stoff oder eine Zubereitung neu in Anlage III der PIC-Konvention aufge- nommen, so übermittelt das BUWAL dem PIC-Sekretariat spätestens neun Monate nach Empfang des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses nach Artikel 7 der PIC-Konvention den Einfuhrentscheid oder die vorläufige Antwort (für beides im Folgenden: Antwort) der Schweiz.

2 Die Antwort erfolgt im Einvernehmen mit den Bundesämtern, deren Aufgaben-

bereiche berührt werden.

Art. 15 Veröffentlichungen und Listenanpassungen

1 Das BUWAL veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Bun-

desblatt: a. die Antworten der Schweiz (Art. 14); b. halbjährlich die dem PIC-Sekretariat übermittelten Antworten der PIC-Ver- tragsparteien. 2 Es führt die Liste der PIC-Vertragsparteien6 nach und stellt sie auf Anfrage zur Verfügung.

3 Es passt Anhang 2 den Änderungen der Anlage III der PIC-Konvention an und

bringt in Anhang 1 die entsprechenden Anmerkungen an.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Verfügungsbefugnisse und Delegation von Vollzugsaufgaben

1 Das BUWAL kann die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Verfü-

gungen erlassen.

2 Es kann die ihm durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse

ganz oder teilweise geeigneten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privaten übertragen.

6 Die Liste kann beim BUWAL, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos

eingesehen oder unter der Internetadresse http://www.umwelt-schweiz.ch. abgerufen werden.

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Art. 17 Vollzug durch die Zollämter und Beizug des BUWAL

1 Die Zollämter kontrollieren anhand von Stichproben oder auf Ersuchen des

BUWAL, ob bei der Ein- und Ausfuhr von Stoffen und Zubereitungen die Pflichten nach den Artikeln 3, 4, 5 und 7 eingehalten werden.

2 Bei Verdacht auf eine Widerhandlung sind sie berechtigt, die Ware zurückzuhal-

ten. In diesem Fall ziehen sie das BUWAL bei. Das BUWAL nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen.

Art. 18 Gebühren Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen des BUWAL nach dieser Verordnung richten sich nach Anhang 5 StoV7.

Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

10. November 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

7 SR 814.013

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Anhang 1

In der Schweiz verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Stoffe und Zubereitungen

Stoffe und Zubereitungen, die in diesem Anhang mit dem Symbol # gekennzeichnet sind, sind zugleich Stoffe und Zubereitungen, die dem PIC-Verfahren unterliegen (Anhang 2).

Stoff/Zubereitung Relevante CAS- Kategorie Nummer(n)

1,1,1-Trichlorethan 71-55-6 Industriechemikalie 1,2 Dibromethan 106-93-4 Pestizid 1,2-Dichlorethan 107-06-2 2-Naphthylamin und seine Salze 91-59-8 Industriechemikalie 2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure und 93-76-5 Pestizid seine Salze # 2,4,5-Trichlorphenoxyacetylverbindungen 2-(2,4,5-Trichlorphenoxy)-propionsäure und ihre Salze 2-(2,4,5-Trichlorphenoxy)-propionyl- verbindungen 4-Aminobiphenyl und seine Salze 92-67-1 Industriechemikalie 4-Nitrobiphenyl 92-93-3 Industriechemikalie Aldrin # 309-00-2 Pestizid Arsen 7440-38-2 Benzidin und seine Salze 92-87-5 Industriechemikalie Benzol 71-43-2 Industriechemikalie Binapacryl 485-31-4 Pestizid Cadmium 7440-43-9 Chlordan # 57-74-9 Pestizid Chlordecon (Kepon) 143-50-0 Pestizid DDD 72-54-8 DDE 72-55-9 Pestizid DDT # 50-29-3 Pestizid Dicofol mit DDT Verunreinigung 115-32-2 Pestizid Dinoseb, seine Acetate und Salze# 88-85-7 Pestizid

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Stoff/Zubereitung Relevante CAS- Kategorie Nummer(n)

Dinoterb 1420-07-1 Pestizid DNOC 534-52-1 Pestizid Dieldrin # 60-57-1 Pestizid Endrin 72-20-8 Pestizid Ethylenoxid 75-21-8 Pestizid Halogenierte Naphthaline (C10HnX8-n mit Industriechemikalie HCH (gemischte Isomere) # 608-73-1 Pestizid Heptachlor # 76-44-8 Pestizid Heptachlorepoxid 1024-57-3 Pestizid Hexachlorbenzol # 118-74-1 Pestizid Isodrin 465-73-6 Pestizid Kelevan 4234-79-1 Pestizid Lindan # 58-89-9 Pestizid Methoxychlor 72-43-5 Pestizid Mirex 2385-85-5 Pestizid, Industriechemikalie Monomethyldibromdiphenylmethan 99688-47-8 Industriechemikalie Monomethyldichlordiphenylmethan Industriechemikalie Monomethyltetrachlordiphenylmethan 76253-60-6 Industriechemikalie Quecksilberverbindungen, einschliesslich Pestizid Anorganischer Quecksilberverbindungen, Alkyl-Quecksilberverbindungen und Alkyloxyalkyl- und Arylquecksilber- verbindungen # Quintozen 82-68-8 Pestizid Pentachlorphenol und seine Salze sowie 87-86-5 Pestizid, Industrie- Pentachlorphenoxyverbindungen # chemikalie Perthane 72-56-0 Pestizid Strobane 8001-50-1 Pestizid Telodrin 297-78-9 Pestizid Tetrachlorphenol und seine Salze sowie Tetrachlorphenoxyverbindungen Toxaphen (Camphechlor) 8001-35-2 Pestizid

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Stoff/Zubereitung Relevante CAS- Kategorie Nummer(n)

Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat 126-72-7 Industriechemikalie Tris-azidirinyl-phosphinoxid 545-55-1 Industriechemikalie Krokydolith # 12001-28-4 Industriechemikalie Amosit 12172-73-5 Industriechemikalie Anthophyllit 77536-67-5 Industriechemikalie Aktinolith 77536-66-4 Industriechemikalie Tremolit 77536-68-6 Industriechemikalie Chrysotil 12001-29-5 Industriechemikalie Polybromierte Biphenyle (PBB) # 36355-01-8 Industriechemikalie (hexa-) 27858-07-7 (octa-) 13654-09-6 (deca-) Polychlorierte Biphenyle (PCB) # 1336-36-3 Industriechemikalie Polychlorierte Terphenyle (PCT) # 61788-33-8 Industriechemikalie Alle vollständig halogenierten Industriechemikalie Fluorchlorkohlenwasserstoffe mit bis zu 3 C-Atomen (FCKW) Alle vollständig halogenierten Industriechemikalie bromhaltigen Fluorkohlenwasserstoffe mit bis zu 3 C-Atomen (Halone) Alle teilweise halogenierten Industriechemikalie Fluorchlorkohlenwasserstoffe mit bis zu 3 C-Atomen (HFCKW) Alle teilweise halogenierten Industriechemikalie bromhaltigen Fluorkohlenwasserstoffe mit bis zu 3 C-Atomen (HFBKW) Tetrachlorkohlenstoff 56-23-5 Industriechemikalie Brommethan 74-83-9 Industriechemikalie

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Anhang 2

Dem PIC-Verfahren unterliegende Stoffe und Zubereitungen

(Dieser Anhang ist identisch mit Anlage III der PIC-Konvention)

Stoff/Zubereitung Relevante Kategorie CAS-Nummer(n)

2,4,5-T 93-76-5 Pestizid Aldrin 309-00-2 Pestizid Captafol 2425-06-1 Pestizid Chlordan 57-74-9 Pestizid Chlordimeform 6164-98-3 Pestizid Chlorbenzilat 510-15-6 Pestizid DDT 50-29-3 Pestizid Dieldrin 60-57-1 Pestizid Dinoseb und Dinoseb-Salze 88-85-7 Pestizid 1,2-Dibromethan (EDB) 106-93-4 Pestizid Fluoracetamid 640-19-7 Pestizid HCH (gemischte Isomere) 608-73-1 Pestizid Heptachlor 76-44-8 Pestizid Hexachlorbenzol 118-74-1 Pestizid Lindan 58-89-9 Pestizid Quecksilberverbindungen, einschliesslich Pestizid anorganischer Quecksilberverbindungen, Alkyl-Quecksilberverbindungen und Alkyloxyalkyl- und Arylquecksilber- verbindungen Pentachlorphenol 87-86-5 Pestizid Monocrotophos (lösliche flüssige 6923-22-4 Sehr gefährliche Formulierungen des Stoffes, Pestizidformulierung deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt) Methamidophos (lösliche flüssige 10265-92-6 Sehr gefährliche Formulierungen des Stoffes, Pestizidformulierung deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt)

Phosphamidon (lösliche flüssige 13171-21-6 Sehr gefährliche

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Stoff/Zubereitung Relevante Kategorie CAS-Nummer(n)

Formulierungen des Stoffes, deren (Gemisch, [E] Pestizidformulierung Wirkstoffgehalt 1000 g/l übersteigt) & [Z]-Isomere) 23783-98-4 ([Z]-Isomer) 297-99-4 ([E]-Isomer) Methylparathion 298-00-0 Sehr gefährliche (Emulsionskonzentrate (EC) mit einem Pestizidformulierung Wirkstoffgehalt von 19,5 %, 40 %, 50 %,

60 % und Stäube mit einem Wirkstoffgehalt

von 1,5 %, 2 % und 3 %) Parathion 56-38-2 Sehr gefährliche (alle Formulierungen – Aerosole, Pestizidformulierung Staub [DP], Emulsionskonzentrat [EC], Granulat [GR] und wasserdispergierbares Pulver [WP] – dieses Stoffes sind eingeschlossen, jedoch keine Kapselsuspensionen [CS]) Krokydolith 12001-28-4 Industriechemikalie Polybromierte Biphenyle (PBB) 36355-01-8 Industriechemikalie (hexa-) 27858-07-7 (octa-) 13654-09-6 (deca-) Polychlorierte Biphenyle (PCB) 1336-36-3 Industriechemikalie Polychlorierte Terphenyle (PCT) 61788-33-8 Industriechemikalie Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat 126-72-7 Industriehemikalie

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