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AS 2004 5037

Verordnung über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen

Verordnung über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographienverordnung, ToV)

Änderung vom 3. Dezember 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Topographienverordnung vom 26. April 19931 wird wie folgt geändert:

Art. 2a Unterschrift

1 Eingaben müssen unterzeichnet sein.

2 Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Institut nachgereicht wird.

3 Die Anmeldung zum Registereintrag muss nicht unterzeichnet sein. Das Institut

kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.

Art. 2b Elektronische Kommunikation

1 Das Institut kann die elektronische Kommunikation zulassen.

2 Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.

Art. 3 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 5 Abs. 4 4 Soweit das Institut die Unterlagen zur Identifizierung elektronisch entgegennimmt (Art. 2b), kann es von diesem Artikel abweichende Anforderungen festlegen; es veröffentlicht diese in geeigneter Weise.

1 SR 231.21

2004-1934 5037

Topographienverordnung AS 2004

Art. 11 Abs. 3 und 4

3 Auf Antrag und gegen Kostenersatz erstellt es Papierkopien von ausschliesslich

elektronisch veröffentlichten Daten.

4 Aufgehoben

Art. 12 Abs. 1–3 und 5

1 Der Antrag auf Änderung von Registereintragungen (Art. 7 Bst. c, h oder i) ist

gebührenpflichtig.

2 Wird für dieselbe Topographie gleichzeitig die Eintragung mehrerer Änderungen

beantragt, so ist nur die einfache Gebühr zu entrichten.

3 Betrifft nur den italienischen Text.

5 Die vollständige Löschung ist gebührenfrei. Für eine Teillöschung erhebt das

Institut eine Gebühr.

Art. 14, 18 Abs. 1 und 19 Betrifft nur den italienischen Text.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

3. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Topographienverordnung AS 2004

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