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AS 2004 5055

Verkehrsregelnverordnung

Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Änderung vom 27. Oktober 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:

Art. 91 Abs. 4 Bst. d und f

4 Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind ausgenommen:

d. Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Sanität, der Polizei und des Militärs sowie Fahrten zur Hilfeleistung bei Katastrophen; f. Fahrten der Schweizerischen Post im Rahmen der Universaldienstverpflich- tung (Art. 2 des Postgesetzes vom 30. April 19972, PG); bei solchen Fahrten kann ein Viertel des Ladevolumens mit Transportgütern aus dem Bereich der Wettbewerbsdienste (Art. 9 PG) aufgefüllt werden.

Art. 92 Abs. 3 Bst. e

3 Unter den Bedingungen von Absatz 1 werden Nachtfahrbewilligungen erteilt:

e. zur Beförderung von Tageszeitungen mit redaktionellem Inhalt und von Postsendungen im Auftrag und im Rahmen der Universaldienstverpflichtung der Schweizerischen Post (Art. 2 PG3 sowie zu Fahrten für aktuelle Fern- sehreportagen;

II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.

27. Oktober 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz