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AS 2004 5265

Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes

Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Gesetz)

Änderung vom 17. Dezember 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. September 20041 beschliesst:

I Das PKB-Gesetz vom 23. Juni 20002 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 5

5 Der Bundesrat legt auf Antrag der Kassenkommission die Anpassung der Renten

an die Teuerung fest; die Höhe der Anpassung richtet sich nach dem dafür zur Verfügung stehenden Vermögensertrag. Der Entscheid des Bundesrates hat keine Auswirkungen auf die Renten der ehemaligen Bundesangestellten, die ihre Rente im Zeitpunkt der Anpassung von einer anderen Vorsorgeeinrichtung beziehen.

Art. 5a Ausserordentliche Teuerungsanpassung durch die Arbeitgeber 1 Erlauben die finanziellen Möglichkeiten der Pensionskasse des Bundes keine oder nur eine ungenügende Anpassung der Renten an die Teuerung, so kann der Bundes- rat auf den Renten des Personals nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, e und f sowie auf den Renten des Personals der dezentralisierten Verwaltungseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit eine angemessene ausserordentliche Anpassung an die Teuerung beschliessen. Sein Entscheid hat keine Auswirkungen auf die Renten der ehemaligen Bundesangestellten, die im Zeitpunkt der ausserordentlichen Anpassung ihre Rente von einer anderen Pensionskasse als der Pensionskasse des Bundes beziehen oder einem andern Arbeitgeber als dem Bundesrat zugeordnet sind.

2 Arbeitgeber nach Artikel 3 Buchstaben c und d können für ihre Rentnerinnen und

Rentner eine ausserordentliche Teuerungsanpassung beschliessen.

3 Die Arbeitgeber vergüten der Pensionskasse des Bundes das zur Finanzierung der

ausserordentlichen Teuerungsanpassung erforderliche Deckungskapital.

Art. 25 Abs. 1 erster Satz und 2

1 Betrifft nur den französischen Text.