AS 2004 55
Verordnung des VBS über die eidgenössischen Schiessoffiziere und die kantonalen Schiesskommissionen (Schiessoffiziersverordnung)
Verordnung des VBS über die Organisation und die Aufgaben der Schiesskommissionen (Schiesskommissionsverordnung)
vom 11. Dezember 2003
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 30, 32 Absatz 4, 40 Absatz 1 Buchstabe b und 55 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 20031, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die: a. eidgenössische Schiesskommission; b. kantonalen Schiesskommissionen.
Art. 2 Eidgenössische Schiesskreise Die eidgenössischen Schiesskreise sind im Anhang festgelegt.
2. Kapitel:
Eidgenössische Schiesskommission und Eidgenössische Schiessoffiziere
1. Abschnitt: Eidgenössische Schiesskommission
Art. 3
1 Die eidgenössische Schiesskommission ist eine ausserparlamentarische Kommis-
sion nach der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19962 und umfasst die vom Chef VBS ernannten eidgenössischen Schiessoffiziere (ESO), welche je einen eidgenössischen Schiesskreis leiten. Der Vorsitz der eidgenössischen Schiesskom- mission wird durch die Gruppe Verteidigung bestimmt.
SR 512.313
2003-0867 55
Schiesskommissionsverordnung AS 2004
2 Sie wird einmal jährlich vor Beginn der Schiessübungen zur eidgenössischen
Schiesskonferenz einberufen. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist den ESO sowie den kantonalen Schiesskommissionen zuzustellen.
3 Zu den Sitzungen der Kommission können nach Bedarf militärische oder zivile
Fachleute sowie Vertreterinnen und Vertreter von Amtsstellen und des Schweizer Schiesssportverbandes (SSV) mit beratender Stimme beigezogen werden.
2. Abschnitt: Eidgenössische Schiessoffiziere
Art. 4 Einführung und allgemeine Aufgaben
1 Der ESO wird durch die Gruppe Verteidigung und den eidgenössischen Schiessan-
lagenexperten in seine Tätigkeit eingeführt und ausgebildet.
2 Der ESO erledigt alle ihm zuständigkeitshalber zugehenden Anfragen und Begeh-
ren selbständig. Sind die Gruppe Verteidigung, der eidgenössische Schiessanlagen- experte oder die kantonale Militärbehörde zuständig, stellt der ESO entsprechend Antrag.
3 Die Gruppe Verteidigung kann die ESO mit besonderen Aufgaben betrauen.
Art. 5 Einsitznahme in staatlichen und zivilen Kommissionen
1 Auf Anfrage vertritt der ESO die Interessen des Bundes betreffend das Schiess-
wesen ausser Dienst insbesondere in den folgenden Fachgremien: a. den kantonalen und kommunalen Kommissionen sowie Aufsichtsorganen; b. der Delegiertenversammlung des SSV; c. der Delegiertenversammlung der Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine; d. der Delegiertenversammlung der in seinem Kreis tätigen Unterorganisatio- nen des SSV.
2 Tätigkeiten nach Absatz 1 werden jährlich im Umfang von maximal zehn halben
Tagen entschädigt.
Art. 6 Instruktionsrapport 1 Der ESO führt mit den ihm unterstellten Präsidentinnen und Präsidenten der kan- tonalen Schiesskommissionen jährlich vor Beginn der Schiessübungen einen Instruktionsrapport durch. Dabei legt er insbesondere die jährlichen Kontrollschwer- gewichte fest.
2 Mit Zustimmung der Gruppe Verteidigung kann der ESO mit allen ihm unter-
stellten Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder der kantonalen Schiesskom- missionen periodisch einen Instruktionsrapport durchführen. Die Rapporte gemäss Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 werden in diesem Fall hinfällig.
Schiesskommissionsverordnung AS 2004
3 Der ESO bildet vorgängig an den Instruktionsrapporten die neu ernannten Präsi-
dentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen aus und übergibt diesen die Akten. 4 Er kann an Instruktionsrapporten seiner Präsidentinnen und Präsidenten als Berater teilnehmen.
Art. 7 Schiesskurse Die Aufgaben der ESO betreffend die Schiesskurse des ausserdienstlichen Schiess- wesens werden in der Verordnung des VBS vom 11. Dezember 20033 über die Schiesskurse geregelt.
Art. 8 Kontrolle von Schiessübungen und des Feldschiessens
1 Auf Grund der Kontrollberichte der kantonalen Schiesskommissionen ordnet der
ESO bei Bedarf zusätzliche Kontrollen von Schiessübungen des betreffenden Schiessvereins an. Diese Nachkontrolle erfolgt durch die zuständige Präsidentin oder den zuständigen Präsidenten der kantonalen Schiesskommission oder durch den ESO selbst.
2 Innerhalb seines Kreises kann der ESO in Zusammenarbeit mit dem SSV und den
kantonalen Militärbehörden auch Feldschiessen kontrollieren.
Art. 9 Kontrolle von Schiessanlagen
1 Der ESO überwacht nach Massgabe der Verordnung des VBS vom 27. März 19914
über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst die Schiessanlagen der Gemeinden sowie der anerkannten Schiessvereine in seinem Kreis. Er sorgt für die Einhaltung der Vorschriften. 2 Er steht den Kantonen, Gemeinden und Schiessvereinen in Fragen betreffend Neu-, Aus- und Umbauten von Schiessanlagen zur Verfügung.
3 Auf Grund des Kontrollberichtes der kantonalen Schiesskommissionen überprüft
der ESO die festgestellten Mängel und veranlasst die notwendigen Verbesserungen.
Art. 10 Jahresbericht
1 Der ESO reicht der Gruppe Verteidigung jährlich einen Jahresbericht über die
Kommissionstätigkeit in seinem Kreis ein.
2 Über die Schiesskurse sind besondere Berichte zu erstellen.
3 Die Gruppe Verteidigung legt die Berichtspunkte und die Termine fest.
3 SR 512.312; AS 2004 45 4 SR 510.512
Schiesskommissionsverordnung AS 2004
Art. 11 Technische Konferenz der ESO Die Gruppe Verteidigung kann die ESO nach Abschluss der Schiessübungen jähr- lich zu einer Konferenz über die technischen Belange im Schiesswesen ausser Dienst aufbieten. Diese wird durch den eidgenössischen Schiessanlagenexperten vorbereitet und durchgeführt.
3. Kapitel: Kantonale Schiesskommissionen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 Kantonale Schiesskommissionen
1 Die kantonalen Schiesskommissionen unterstehen fachlich dem ESO des jeweili-
gen Schiesskreises. 2 Sie beaufsichtigen und betreuen die ihnen zugewiesenen kantonalen Schiesskreise. Sie bestehen aus je einer Präsidentin oder einem Präsidenten und einer gewissen Anzahl Mitgliedern, welche sich nach der Zahl der unterstellten Schiessvereine richtet.
3 Der zuständige ESO kann der kantonalen Militärbehörde die Abberufung von
Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission aufgrund von fachlichen, organisatorischen oder kommunikativen Mängeln beantra- gen. Die Gruppe Verteidigung ist unverzüglich darüber zu informieren.
Art. 13 Amtsdauer, Amtszeit und Amtsbeschränkung 1 Die Amtsdauer der Präsidentinnen, der Präsidenten und der Mitglieder der kanto- nalen Schiesskommissionen beträgt mindestens drei Jahre.
2 Im übrigen gelten bezüglich Amtszeit und Höchstalter die jeweiligen kantonalen
Regelungen.
Art. 14 Wählbarkeit Zu Mitgliedern von kantonalen Schiesskommissionen können Schweizerinnen und Schweizer ernannt werden, die Mitglied eines anerkannten Schiessvereins sind.
2. Abschnitt: Aufgaben des Präsidiums
Art. 15 Aufgaben
1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen koordi-
nieren und überwachen die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder und sind für die Einhaltung der Vorschriften innerhalb der kantonalen Schiesskreise verantwortlich.
Schiesskommissionsverordnung AS 2004
2 Sie erledigen alle ihnen zuständigkeitshalber zugehenden Anfragen und Begehren
selbständig. Ist der ESO oder die kantonale Militärbehörde zuständig, stellen sie entsprechend Antrag.
3 Der ESO kann im Einvernehmen mit der Gruppe Verteidigung die Kommissions-
präsidentinnen und Kommissionspräsidenten mit besonderen Aufgaben betrauen.
Art. 16 Instruktionsrapport
1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen führen
mit den Mitgliedern ihrer Kommissionen jährlich vor Beginn der Schiessübungen einen Instruktionsrapport durch. Vorbehalten bleibt Artikel 6 Absatz 2 dieser Ver- ordnung.
2 Sie führen vor dem Instruktionsrapport die neuen Kommissionsmitglieder in ihre
Aufgaben ein und übergeben diesen die Akten.
3 Sie können an Instruktionsrapporten ihrer Kommissionsmitglieder als Berater
teilnehmen.
4 Sie können ihre Kommissionsmitglieder nach Abschluss der Schiessübungen zu
einem Jahresschlussrapport einladen.
Art. 17 Kontrolle des Schiessbetriebs
1 Bei der Feststellung von Mängeln im Schiessbetrieb legt die Kommissionspräsi-
dentin oder der Kommissionspräsident den Kontrollbericht des Kommissionsmit- glieds zwecks Festlegung des weiteren Vorgehens umgehend dem ESO vor.
2 Die Durchführung und Kontrolle der Vorschiessen zu Feldschiessen sowie der
Jungschützenwettschiessen ist ausschliesslich Sache des SSV.
Art. 18 Schiesskurse Die Präsidentin oder der Präsident der kantonalen Schiesskommission kann vom ESO mit der Vorbereitung und Leitung von Schiesskursen betraut werden.
Art. 19 Kontrolle der Schiessberichte Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident überprüft die ihm von seinen Kommissionsmitgliedern zugehenden Schiessberichte und fordert allenfalls die Standblätter zu einer Nachkontrolle ein. Die von ihm visierten Schiessberichte leitet er gesamthaft an die Gruppe Verteidigung und die zuständige kantonale Mili- tärbehörde weiter.
Art. 20 Jahresbericht Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident erstattet jährlich dem zuständigen ESO einen Jahresbericht über die Tätigkeit seiner Kommission.
Schiesskommissionsverordnung AS 2004
Art. 21 Verbandstagungen Die Präsidentin oder der Präsident der kantonalen Schiesskommission kann jährlich einmal eine in seinem Schiesskreis stattfindende Delegiertenversammlung des Bezirks-, Landesteils- oder Kantonalschützenverbandes besuchen und dort seinen Schiesskreis vertreten.
3. Abschnitt: Aufgaben der Kommissionsmitglieder
Art. 22 Aufgaben
1 Das Mitglied der kantonalen Schiesskommission überwacht die Verwaltung, den
Schiessbetrieb sowie die Schiessanlagen der ihm unterstellten Schiessvereine. Es überwacht insbesondere die Bautätigkeit in der Umgebung der Schiessanlagen und erstattet bei Gefährdung der Anlage auf dem Dienstweg Bericht. 2 Es prüft alle ihm unterbreiteten Anfragen und Begehren und leitet diese, versehen mit seiner Stellungnahme, unverzüglich an seine Kommissionspräsidentin oder seinen Kommissionspräsidenten weiter.
3 Der ESO kann im Einvernehmen mit der Gruppe Verteidigung ein Kommissions-
mitglied mit besonderen Aufgaben betrauen.
Art. 23 Instruktionsrapport und Betreuung der Vereinsorgane
1 Das Kommissionsmitglied führt jährlich vor Beginn der Schiessübungen mit den
ihm unterstellten Schiessvereinen einen Instruktionsrapport durch.
2 Dabei sind insbesondere die neu ernannten Vereinsorgane mit ihren Aufgaben
vertraut zu machen. Das Kommissionsmitglied steht allen Schiessvereinen auch während des Jahres beratend zur Seite. 3 Nach Abschluss der Schiessübungen kann es die mit der Ausfertigung der Schiess- berichte beauftragten Vereinsorgane zu einer besonderen Instruktionssitzung ein- berufen. Für diese Tätigkeit kann das Kommissionsmitglied höchstens ein halbes Taggeld in Rechnung stellen.
Art. 24 Schiesskurse
1 Das Kommissionsmitglied kann, in Vertretung der Kommissionspräsidentin oder
des Kommissionspräsidenten, als Kurskommandant, Schiesslehrerin oder Schiess- lehrer, Instruktionsgehilfin oder Instruktionsgehilfen oder als Sekretärin oder Sekre- tär zur Mitwirkung in Schiesskursen verpflichtet werden.
2 Wo die erforderlichen Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen für die
Durchführung der Schiesskurse nicht zur Verfügung stehen, können Sekretärinnen und Sekretäre oder Instruktionsgehilfinnen und Instruktionsgehilfen aus Schiessver- einen beigezogen werden.
Schiesskommissionsverordnung AS 2004
Art. 25 Überwachung des Schiessbetriebes
1 Das Kommissionsmitglied hat bei den ihm unterstellten Schiessvereinen jährlich
folgende Schiessübungen zu kontrollieren: a. bei den Gewehrschiessvereinen das obligatorische Programm und eine Schiessübung des Jungschützenkurses; b. bei den Pistolenschiessvereinen ein obligatorisches Programm. 2 Die Kontrolle umfasst den ganzen Schiessbetrieb sowie die Verhältnisse in und um die betreffenden Schiessanlagen. Massgebend hierfür sind insbesondere die jährlich durch die Gruppe Verteidigung festgelegten Kontrollpunkte.
Art. 26 Kontrollbericht Für jede kontrollierte Schiessübung ist ein standardisierter Kontrollbericht zu erstel- len. Die Gruppe Verteidigung stellt ein entsprechendes Formular zur Verfügung.
Art. 27 Prüfung der Schiessberichte Das Kommissionsmitglied prüft und korrigiert die Standblätter und Schiessberichte der ihm unterstellten Schiessvereine. Die von ihm visierten Schiessberichte leitet es anschliessend an seine Kommissionspräsidentin oder seinen Kommissionspräsiden- ten weiter. Die Standblätter verbleiben bis zur Ablieferung der Berichte an die kantonalen Militärbehörden beim Kommissionsmitglied.
4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 28 Funktionen in Verbänden Die Mitglieder der eidgenössischen und kantonalen Schiesskommissionen haben vor Annahme der Wahl in ein Verbandsorgan des ausserdienstlichen Schiesswesens die Genehmigung der Gruppe Verteidigung einzuholen.
Art. 29 Termine Die von den Mitgliedern der Schiesskommissionen einzuhaltenden Termine werden von der Gruppe Verteidigung vor der jeweiligen Schiesssaison mittels einer amtli- chen Terminliste festgelegt.
Art. 30 Ausbildung Die Gruppe Verteidigung sorgt dafür, dass die Mitglieder der Schiesskommissionen ihrer Funktion entsprechend aus- und weitergebildet werden.
Art. 31 Veröffentlichung amtlicher Akten Die Mitglieder der Schiesskommissionen dürfen Akten und Berichte aus ihrer Tätigkeit nur mit Bewilligung der Gruppe Verteidigung veröffentlichen.
Schiesskommissionsverordnung AS 2004
Art. 32 Entschädigungen der Schiesskommissionen Die Entschädigungen der Schiesskommissionen erfolgen gemäss den Ansätzen im Anhang. Sie sind von den Mitgliedern der Schiesskommissionen mittels eines Ent- schädigungsausweises geltend zu machen. Die Entschädigungsausweise sind auf dem Dienstweg an die Gruppe Verteidigung zu richten.
Art. 33 AHV- und Steuerpflicht
1 Die Steuermelde- und AHV-Beitragspflicht richtet sich nach den gesetzlichen
Vorgaben. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Eidgenössische Aus- gleichskasse sind von der Gruppe Verteidigung über die Bezüge der einzelnen Rechnungsteller zu orientieren. Mitglieder von Schiesskommissionen, welche das
65. Altersjahr in Zeitpunkt der Auszahlung der Entschädigungen zurückgelegt
haben, sind von der AHV-Beitragspflicht befreit.
2 Gleichzeitigmit der Auszahlung der Entschädigung werden sämtlichen Rech-
nungsstellern Auszüge ihrer Guthaben zur Ausfertigung der Steuererklärung zuge- stellt.
3 Neu ernannte Mitglieder der Schiesskommissionen haben spätestens Ende März
zur Eröffnung eines individuellen Beitragskontos bei der Eidgenössischen Aus- gleichskasse der Gruppe Verteidigung ihren AHV-Ausweis zuzustellen.
Art. 34 Unterlagen und Materialien
1 Den Mitgliedern der Schiesskommissionen werden die nötigen Unterlagen und
Materialien für die Ausbildung vom Bund unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
2 Die Auslagen für Büromaterialien und Briefmarken werden den ESO gegen Quit-
tung von der Gruppe Verteidigung entschädigt. Die Angehörigen der kantonalen Schiesskommissionen beziehen und verrechnen Büromaterialien und Briefmarken für den Postversand über die zuständigen kantonalen Militärbehörden.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 35 Vollzug Die Gruppe Verteidigung vollzieht diese Verordnung.
Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des EMD vom 2. Dezember 19745 über die Obliegenheiten, Ent- schädigungen und Vergütungen der Schiesskommissionen wird aufgehoben.
5 In der AS nicht veröffentlicht.
Schiesskommissionsverordnung AS 2004
Art. 37 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
11. Dezember 2003 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid
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Anhang 1 (Art. 2)
Eidgenössische Schiesskreise Kreis Kantone Landesteile, Bezirke, Ämter
1 GE, VD VD: Nyon, Rolle, Aubonne, Morges, Cossonay, Orbe und
La Vallée
2 VD Grandson, Yverdon, Avenches, Payerne, Moudon, Lausanne,
Echallens, Lavaux, Oron, Vevey, Aigle und Pays-d’Enhaut
3 VS Unterwallis
4 VS Oberwallis
5 FR
6 BE Moutier, Courtelary und La Neuveville
7 BE Seeland und Mittelland
8 BE Oberaargau und Emmental
9 BE Oberland
10 BS, BL 11 SO 12 LU
13 AG (West) Aarau, Lenzburg, Kulm, Laufenburg, Rheinfelden und Zofingen
14 ZH Zürich, Affoltern, Horgen, Meilen, Hinwil, Uster und Dietikon
15 SH, ZH ZH: Pfäffikon, Winterthur, Andelfingen, Bülach und Dielsdorf
16 UR, SZ, OW, NW, ZG
17 TI, GR GR: Moesa
18 TG, SG SG: Alttoggenburg, Gossau, Untertoggenburg, Wil, Rorschach,
St. Gallen, Unter- und Ober-Rheintal
19 GL, AR, AI, SG: Gaster, See, Sargans, Werdenberg, Neutoggenburg und
SG Obertoggenburg
20 GR ohne Moesa
21 NE 22 JU
23 AG (Ost) Baden, Bremgarten, Muri, Brugg und Zurzach
Schiesskommissionsverordnung AS 2004
Anhang 2 (Art. 32)
Verzeichnis der Entschädigungen der Schiesskommissionen
1 Taggeldentschädigungen
1.1 Für die Kontrolle von Schiessübungen und Schiessanlagen, die Teilnahme
an Schiesskursen sowie Sitzungen und dergleichen gemäss dieser Verord- nung werden folgende Taggelder ausgerichtet: a. 140 Franken für ESO; b. 120 Franken für Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen; c. 100 Franken für Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen.
1.2 Beschränkt sich die dienstliche Beanspruchung der Präsidentinnen, Präsi-
denten und Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen auf einen Vor- mittag (bis 12.00 Uhr), auf einen Nachmittag (bis 18.00 Uhr) oder einen Abend, so besteht nur Anspruch auf ein halbes Taggeld. Findet eine Über- schneidung der drei Tageszeiten mit einer dienstlichen Beanspruchung (inkl. Reisezeit) von über 6 Stunden statt, so kann ein ganzes Taggeld verrechnet werden.
1.3 Beschränkt sich die dienstliche Beanspruchung (inkl. Reisezeit) der ESO auf
weniger als 3 Stunden pro Tag, so besteht nur Anspruch auf ein halbes Tag- geld.
1.4 Die Zeit der dienstlichen Beanspruchung ist vom Verlassen des Arbeits-
bzw. Wohnorts bis zur Rückkehr dorthin zu berechnen.
2 Übernachtungen
2.1 Für das dienstlich bedingte Übernachten werden die effektiven ortsüblichen
Übernachtungskosten vergütet. Als Richtnorm gelten Mittelklassehotels der Preiskategorie zwei, maximal drei Stern. Es werden höchstens 130 Franken (inkl. Frühstück) vergütet. In Ausnahmefällen kann der Höchstbetrag über- schritten werden.
2.2 Befinden sich am Ort der Übernachtung eidgenössische Gebäude mit Unter-
kunftsmöglichkeit, so kann dort übernachtet werden.
2.3 Ohne Beleg erfolgt keine Vergütung.
Schiesskommissionsverordnung AS 2004
3 Vergütung für Standblattkontrolle
3.1 Für jedes geprüfte Standblatt sind 30 Rappen in Rechnung zu stellen. Als
Standblatt gelten: a. Standblatt für Handfeuerwaffen (obligatorisches Programm und Feldschiessen); b. Standblatt für Faustfeuerwaffen (obligatorische Programme 25/50 m und Pistolenfeldschiessen); c. Standblatt für Jungschützinnen und Jungschützen.
3.2 Für ungenügend geprüfte Standblätter besteht kein Anspruch auf eine Ent-
schädigung.
4 Pauschalentschädigung
4.1 Für allgemeine Büroarbeiten, Aktenstudium, Ausfertigung von Berichten
und Gutachten, Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für Kurse, Vorberei- tungsarbeiten für Sitzungen, Überprüfung der Schiessberichte, Munitions- kontrollen usw. werden folgende jährliche Pauschalentschädigungen ausge- richtet: a. für ESO: 1600 Franken; b. für Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissio- nen: 800 Franken; c. für Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen: 200 Franken.
4.2 Die Hälfte der Pauschalentschädigung gilt als Vergütung für Bürokosten
sowie Telefon-, Fax- und Vervielfältigungsspesen usw.
4.3 ESO mit Schiesskreisen in denen zwei Landessprachen gesprochen werden,
kann die Gruppe Verteidigung jährlich zusätzlich die Ausrichtung von höchstens 200 Franken für den Beizug von externen Übersetzerinnen und Übersetzern bewilligen.
4.4 Bei mangelhafter Erledigung administrativer Arbeiten oder bei der Missach-
tung von Fristen kann die Pauschalentschädigung durch die Gruppe Vertei- digung gekürzt oder gestrichen werden (Art. 53 Schiessverordnung).
5 Transportkostenvergütung
5.1 Bei Benützung von Eisenbahn oder Schiff werden die Billettkosten 1. Klasse
vergütet. Müssen andere Verkehrsmittel benützt werden, können die effekti- ven Fahrkosten in Rechnung gestellt werden.
5.2 Unter der Voraussetzung, dass Zeit und Kosten gespart werden, wird die
generelle Bewilligung zur dienstlichen Benützung privater Motorfahrzeuge erteilt. Die Kilometerzahl ist genau anzugeben und berechnet sich nach der schnellsten Strecke zwischen Ausgangs- und Einsatzort.
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5.3 Die Vergütung für die dienstlich verwendeten privaten Fahrzeuge beträgt
unabhängig vom Hubraum je nach dienstlich gefahrenen Kilometern: a. 60 Rappen für Personenwagen; b. 25 Rappen für Motorräder und Roller einschliesslich Kleinmotorräder und Motorfahrräder.
6 Entschädigung für Sekretärinnen und Sekretäre sowie
Instruktionsgehilfinnen und Instruktionsgehilfen aus Schiessvereinen (Art. 24 Abs. 2)
6.1 Sekretärinnen und Sekretäre sowie Instruktionsgehilfinnen und Instruktions-
gehilfen aus Schiessvereinen, die anstelle von ordentlichen Mitgliedern der kantonalen Schiesskommissionen beigezogen werden, erhalten bei einer täg- lichen Beanspruchung (inkl. Reisezeit) von mindestens sechs Stunden eine Entschädigung in der Höhe des Taggeldes eines Mitgliedes einer kantonalen Schiesskommission. Die Beanspruchung (inkl. Reisezeit) von weniger als sechs Stunden gibt nur Anspruch auf ein halbes Taggeld.
6.2 Weitere Entschädigungen sind nach den Bestimmungen und Ansätzen für
Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen zu verrechnen.
6.3 Für Sekretariatsarbeiten wird auch bei mehrtägigen Kursen höchstens ein
Taggeld ausgerichtet.
7 Im Militär stehende Funktionärinnen und Funktionäre
Im Militärdienst stehende und soldberechtigte Funktionärinnen und Funktionäre haben keinen Anspruch auf Entschädigungen gemäss Ziffer 1 und 5. Sie gelten von ihrer Einheit, ihrem Truppenkörper oder ihrem grossen Verband als abkommandiert und beziehen die Entschädigungen nach den entsprechenden Vorschriften der Armee.
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