AS 2004 763
Abkommen vom 10. Februar 1987 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zur Regelung der rechtlichen Stellung der Bank in der Schweiz (Sitzabkommen)
Abkommen vom 10. Februar 1987 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zur Regelung der rechtlichen Stellung der Bank in der Schweiz (Sitzabkommen)
SR 0.192.122.971.3; AS 1987 471
Änderung des Abkommens durch Briefwechsel vom 18. Dezember 2002/13. Januar 2003
In Kraft getreten am 13. Januar 2003 Anwendbar ab 1. Januar 2003 Übersetzung1
Bank für Internationalen Basel, den 13. Januar 2003 Zahlungsausgleich Centralbahnplatz 2 Basel Herrn Botschafter Nicolas Michel Direktor der Direktion für Völkerrecht Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern
Herr Botschafter Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 18. Dezember 2002, dessen Inhalt wie folgt lautet:
«Herr Präsident Ich beziehe mich auf den Brief der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich vom 24. Mai 2002, mit welchem die Bank dem Bundesrat den Vorschlag unterbreitet, das Sitzabkommen mit der Schweiz vom 10. Februar 1987 in zwei Punkten zu ändern. Zunächst möchte die Bank – die zur Zeit lediglich von der Straf- und Verwaltungs- gerichtsbarkeit sowie Vollstreckungsmassnahmen in Bezug auf ihr anvertraute Werte, jedoch nicht für ihr Eigentum und eigene Vermögenswerte befreit ist – künftig eine unter Vorbehalt einiger Ausnahmen vollständige Befreiung von der Gerichtsbarkeit und von Vollstreckungsmassnahmen in Zivilsachen geniessen. Aus ihrer Sicht drängt sich angesichts des Wandels der Rolle der Bank im vergangenen Jahrzehnt und der Weiterentwicklung der internationalen Praxis bezüglich der
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2004 763).
2003-0566 763
Sitzabkommen mit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich. AS 2004 Änderung durch Briefwechsel
Befreiung der internationalen Finanzorganisationen von der Gerichtsbarkeit und von Vollstreckungsmassnahmen eine Anpassung auf. Demnach sollten die Artikel 4 (‹Befreiung von der Gerichtsbarkeit und von den Massnahmen der Vollstreckung›) und 23 (‹Streitigkeiten zwischen Beamten der Bank und Dritten›) des genannten Abkommens im Lichte der Revision des Artikels 55 der Statuten der Bank, die den gleichen Zweck verfolgte, geändert werden. Ferner bittet die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich den Bundesrat, die den ausländischen Beamten gewährte Steuerfreiheit auf die schweizerischen Beamten auszudehnen. Damit ersucht die Bank um Gleichbehandlung mit den anderen zwi- schenstaatlichen Organisationen mit Sitz in der Schweiz. Demnach sollte Artikel 14 des genannten Abkommens (‹Allen Beamten zustehende Vorrechte und Immunitä- ten›) so geändert werden, dass alle Beamten, einschliesslich der schweizerischen Beamten, die Steuerfreiheit auf den ihnen von der Bank ausgerichteten Gehältern (Bst. b) und Kapitalleistungen (Bst. c) geniessen. Zur Berechnung des Steuersatzes für Einkommen aus anderen Quellen können jedoch sämtliche Einkünfte berücksich- tigt werden; zudem muss die Organisation eine interne Besteuerung aller Beamten einführen. Schliesslich sollte Artikel 15 (‹Vorrechte und Immunitäten für nicht- schweizerische Beamte›) entsprechend angepasst werden. Im Namen des Bundesrates habe ich die Ehre, Ihnen folgenden Vorschlag zur Ände- rung der Artikel 4, 14, 15 und 23 des Abkommens vom 10. Februar 1987 zwischen dem Bundesrat und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zur Regelung der rechtlichen Stellung der Bank in der Schweiz zu unterbreiten (die geänderten Textstellen sind in Kursivschrift):
‹Art. 4 Befreiung von der Gerichtsbarkeit und von Massnahmen der Vollstreckung
1. Die Bank geniesst Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit, ausgenommen:
a) insoweit diese Befreiung vom Präsidenten, vom Generaldirektor oder von ihren gehörig ermächtigten Stellvertretern für bestimmte Fälle formell auf- gehoben worden ist; b) im Falle von Klagen in Zivil- und Handelssachen, die von Vertragspartnern der Bank im Zusammenhang mit Bank- und Finanzgeschäften erhoben wer- den; vorbehalten bleiben die Fälle, die durch Schiedsvereinbarungen gedeckt sind oder gedeckt werden; c) im Falle von Haftpflichtklagen, die gegen die Bank wegen eines Schadens erhoben werden, den ein der Bank gehörendes oder für sie betriebenes Fahrzeug verursacht hat.
2. Streitigkeiten zwischen der Bank und ihren Beamten oder ehemaligen Beamten
bzw. deren Rechtsnachfolger in Angelegenheiten der Dienstverhältnisse unterliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Bank. Das Statut dieses Gerichts, das allein zuständig ist und in letzter Instanz urteilt, wird durch den Verwaltungsrat der Bank festgelegt. Als zu den Dienstverhältnissen gehörig gilt insbesondere jede Frage, welche die Auslegung oder Anwendung der zwischen der Bank und ihren
Sitzabkommen mit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich. AS 2004 Änderung durch Briefwechsel
Beamten in Zusammenhang mit deren Dienst getroffenen Vereinbarungen sowie der Reglemente, auf welche sich diese Vereinbarungen beziehen einschliesslich der Bestimmungen, welche auf das Vorsorgesystem der Bank Anwendung finden, zum Gegenstand hat.
3. Die Bank geniesst bezüglich ihres Eigentums und ihrer Vermögenswerte, gleich-
gültig wo und in wessen Händen sie sich befinden, Befreiung von jeder Vollstre- ckungsmassnahme (namentlich können diese nicht gepfändet, mit Arrest belegt, gesperrt oder mit anderen Zwangsvollstreckungs- oder Sicherungsmassnahmen, insbesondere nicht mit Arrest im Sinne des schweizerischen Rechts belegt werden), ausgenommen: a) im Fall, dass die Vollstreckung aufgrund eines rechtskräftigen Urteils ver- langt wird, das von einem gemäss dem vorstehenden Absatz 1, Buchstabe a), b) oder c) zuständigen Gericht gegen die Bank ausgesprochen wurde; b) im Fall der Vollstreckung eines Schiedsspruchs, der in Anwendung von Arti- kel 27 dieses Abkommens erlassen wurde.
4. Der Bank anvertraute Werte ebenso wie Ansprüche jeder Art gegen die Bank und
von der Bank ausgegebene Aktien, gleichgültig wo und in wessen Händen sie sich befinden, können ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der Bank nicht mit Vollstreckungsmassnahmen belegt werden (namentlich können sie nicht gepfändet, mit Arrest belegt, gesperrt oder mit anderen Zwangsvollstreckungs- oder Siche- rungsmassnahmen, insbesondere nicht mit Arrest im Sinne des schweizerischen Rechts belegt werden).
Art. 14 Allen Beamten zustehende Vorrechte und Immunitäten Die Beamten der Bank geniessen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit a) die Immunität von Gerichtsbarkeit für die in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vollzogenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, auch nachdem diese Personen aus dem Dienste der Bank ausgeschieden sind; b) die Befreiung von allen Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden auf den ihnen von der Bank ausgerichteten Gehältern, Bezügen und Ent- schädigungen; die Schweiz kann jedoch diese Einkünfte bei der Berechnung von Steuern berücksichtigen, die auf Einkommen aus anderen Quellen zu zahlen sind; diese Befreiung wird unter der Bedingung, dass die Bank eine interne Besteuerung vorsieht, ebenfalls Beamten schweizerischer Staats- angehörigkeit gewährt; c) die Befreiung von allen Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden auf Kapitalleistungen, die von der Bank, unter welchen Umständen auch immer, geschuldet werden, im Zeitpunkt ihrer Auszahlung; dasselbe gilt für sämtliche Kapitalleistungen, welche den Beamten der Bank als Entschädi- gung infolge von Krankheit, Unfall und dergleichen zufallen können; dage- gen geniessen die Erträge von Kapitalleistungen ebenso wie die an ehemali-
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ge Beamte der Bank ausgerichteten Renten und Pensionen diese Befreiung nicht mehr.
Art. 15 Vorrechte und Immunitäten für nichtschweizerische Beamte Die Buchstaben a) und b) sind aufgehoben und die Buchstaben c), d), e), f) und g) werden zu den Buchstaben a), b), c), d), und e).
Art. 23 Privatrechtliche Streitigkeiten Die Bank wird zweckdienliche Massnahmen im Hinblick auf eine zufriedenstellende Beilegung von Streitigkeiten treffen, a) die sich aus Verträgen ergeben, in denen die Bank Vertragspartei ist, sowie im Hinblick auf sonstige privatrechtliche Streitigkeiten, soweit die Bank gemäss dem vorstehenden Artikel 4, Absatz 1 von der Gerichtsbarkeit befreit ist; b) in die ein Beamter der Bank verwickelt ist, der nach Artikel 13 und 14 Im- munität geniesst, wenn diese nicht gemäss Artikel 19 aufgehoben worden ist.› Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vor- gehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusam- men mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses Abkommen tritt mit dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft und ist ab dem 1. Januar 2003 anwendbar. Mit vorzüglicher Hochachtung»
Im Namen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich habe ich die Ehre, Ihnen meine Zustimmung zum vorangehenden Schreiben zu übermitteln. Demzufolge bilden Ihr Brief und der meinige ein Abkommen auf dem Wege des Briefwechsels, welches mit dem Datum meines Antwortschreibens in Kraft tritt und ab dem 1. Januar 2003 anwendbar ist. Mit vorzüglicher Hochachtung
A. H. E. M. Wellink Präsident der Bank