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AS 2004 773

Protokoll zur Änderung von Artikel 16 und Anhang VII des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien

Übersetzung1

Protokoll zur Änderung von Artikel 16 und Anhang VII des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien

Abgeschlossen in Genf am 9. Oktober 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 20012 In Kraft getreten am 1. September 1998

Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden «EFTA-Staaten» genannt, und die Republik Slowenien, im Folgenden «Slowenien» genannt, in Anbetracht der Tatsache, dass das am 13. Juni 19953 unterzeichnete Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien (im Folgenden Abkommen genannt) von Slowenien noch nicht ratifiziert und somit nicht in Kraft getreten ist, im Hinblick darauf, dass die Entwicklungen im Bereich des geistigen Eigentums auf internationaler und europäischer Ebene, insbesondere das Inkrafttreten des WTO- Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum vom 15. April 1994 (TRIPS-Abkommen), eine Anpassung von Artikel 16 sowie Anhang VII des Abkommens erfordern, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Artikel 16 und Anhang VII des Abkommens werden durch den in Anhang I dieses Protokolls angeführten Wortlaut ersetzt.

Art. 2 Dieses Protokoll wird am selben Tag wie das Abkommen in Kraft treten, für alle die Unterzeichnerstaaten, die bis dahin ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden bezüglich des Abkommens und dieses Protokolls beim Depositar hinterlegt haben, sofern Slowenien zu den Staaten gehört, die ihre Ratifikations- oder Annahmeur- kunden hinterlegt haben. Hinsichtlich eines Unterzeichnerstaates, der seine Ratifikations- oder Annahmeur- kunden nach dem Inkrafttreten des Abkommens hinterlegt, tritt dieses Protokoll am

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 AS 2004 771 3 SR 0.632.316.911; AS 2004 689

2000-2778 773

Protokoll zur Änderung von Artikel 16 und Anhang VII. AS 2004

ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Urkunden in Kraft, sofern dieses Abkommen für Slowenien spätestens am gleichen Datum in Kraft tritt.

Art. 3 Die Regierung Norwegens, die als Depositar handelt, benachrichtigt alle Parteien, die dieses Protokoll unterzeichnet haben, über die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Annahmeurkunde sowie über das Inkrafttreten dieses Protokolls.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Protokoll unterzeichnet.

Geschehen in Genf, am 9. Oktober 1996, in einer einzigen Ausfertigung in engli- scher Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositarstaat wird allen Unterzeichnerstaaten und Staaten, die diesem Protokoll beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.

(Es folgen die Unterschriften)

Protokoll zur Änderung von Artikel 16 und Anhang VII. AS 2004

Anhang I

Art. 16 Schutz des geistigen Eigentums

1. Die Vertragsstaaten gewährleisten und sichern einen angemessenen, wirksamen

und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Sie treffen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, Anhang VII zu vorlie- gendem Übereinkommen und den darin erwähnten internationalen Abkommen, Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte, um sie vor Verletzungen, Fälschung und Nachahmung zu schützen. 2. Die Vertragsstaaten lassen den Angehörigen eines jeden anderen Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung zukommen als ihren eigenen Angehörigen. Aus- nahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den wesentlichen Bestimmungen des Artikels 3 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum vom 15. April 1994 (TRIPS-Abkommen) in Übereinstimmung stehen. 3. Die Vertragsstaaten lassen den Angehörigen eines jeden anderen Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung zukommen als den Angehörigen irgend eines ande- ren Staates. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit Artikel 4 und 5, in Übereinstimmung stehen.

4. Die Vertragsstaaten vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei die in dem

vorliegenden Artikel und Anhang VII enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen, mit dem Ziel, das Schutzniveau zu verbes- sern und Handelsverzerrungen, die durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.

Anhang VII Bezugnahme in Artikel 16 Schutz des geistigen Eigentums

Art. 1 Definition und Schutzumfang Der Begriff «Schutz des geistigen Eigentums» umfasst insbesondere den Schutz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, einschliesslich Computerprogram- men und Datenbanken, Marken für Güter und Dienstleistungen, geografischen Her- kunftsangaben, einschliesslich Ursprungsbezeichnungen, gewerblichen Mustern und Modellen, Patenten, Pflanzenzüchtungen, Topografien integrierter Schaltkreise sowie von vertraulichen Informationen.

Art. 2 Internationale Abkommen

1. Die Vertragsparteien bekräftigen, den Verpflichtungen nachzukommen, die ihnen

aus folgenden multilateralen Abkommen erwachsen:

Protokoll zur Änderung von Artikel 16 und Anhang VII. AS 2004

– WTO-Abkommen vom 15. April 1994 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen); – Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerbli- chen Eigentums (Abkommen von Stockholm, 1967); – Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Abkommen von Paris, 1971). 2. Die Parteien dieses Abkommens, die nicht Parteien eines oder mehrerer der unten erwähnten Übereinkommen sind, treffen die notwendigen Massnahmen, um den folgenden multilateralen Übereinkommen bis spätestens zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens beizutreten: – Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen); – Protokoll vom 27. Juni 1989 betreffend das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken; – Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Anerken- nung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentver- fahren. 3. Die Vertragsstaaten vereinbaren, auf Verlangen einer jeden Vertragspartei unver- züglich Konsultationen über Aktivitäten durchzuführen, welche die erwähnten oder zukünftige internationale Abkommen über die Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sowie Aktivitäten in internatio- nalen Organisationen wie der WTO oder der Weltorganisation für geistiges Eigen- tum (WIPO) betreffen. Gleiches gilt auch für die Beziehungen von Vertragsparteien zu Drittländern in Angelegenheiten betreffend geistiges Eigentum.

Art. 3 Zusätzliche materielle Bestimmungen

1. Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzgebungen mindes-

tens das Folgende: – einen angemessenen und wirksamen Schutz des Urheberrechts, einschliess- lich Computerprogramme und Datenbanken, sowie der verwandten Schutz- rechte; – einen angemessenen und wirksamen Schutz von Marken für Güter und Dienstleistungen, insbesondere gut bekannter Marken; – angemessene und wirksame Mittel zum Schutz der geographischen Her- kunftsangaben, einschliesslich der Ursprungsbezeichnungen, betreffend alle Güter und Dienstleistungen; – einen angemessenen und wirksamen Schutz gewerblicher Muster und Modelle, insbesondere mittels einer fünfjährigen Schutzzeit, die mit dem Datum der Anmeldung beginnt und gegebenenfalls um zwei aufeinander folgende Perioden von jeweils fünf Jahren verlängert werden kann;

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– einen angemessenen und wirksamen Patentschutz für Erfindungen auf allen Gebieten der Technologie, der dem Schutzstandard entspricht, der im Euro- päischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 vorherrscht; – einen angemessenen und wirksamen Schutz der Topografien von Halbleiter- erzeugnissen; – einen angemessenen und wirksamen Schutz von vertraulichen Informatio- nen; – Zwangslizenzierungen von Patenten sind nur im Einklang mit Artikel 31 des TRIPS-Abkommens zulässig. Lizenzen, die auf Grund von Nichtausübung erteilt werden, sollen nur insoweit verwendet werden, um die Bedürfnisse des Binnenmarktes zu angemessenen finanziellen Bedingungen zu befriedi- gen.

Art. 4 Erwerb und Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums Unterliegt der Erwerb eines Rechtes des geistigen Eigentums der Erteilung oder Registrierung, so stellen die Vertragsstaaten sicher, dass die Verfahren für die Ertei- lung oder Registrierung dem Standard des TRIPS-Abkommens, insbesondere Arti- kel 62, entsprechen.

Art. 5 Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums Die Vertragsstaaten erlassen Bestimmungen zur Durchsetzung der Rechte des geis- tigen Eigentums im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung, die dem Standard des TRIPS-Abkommens, insbesondere Artikel 41–61, entsprechen.

Art. 6 Technische Zusammenarbeit Die Vertragsparteien vereinbaren geeignete Modalitäten der technischen Hilfe und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden. Zu diesem Zwecke koordi- nieren sie ihre Bemühungen mit den einschlägigen internationalen Organisationen.

Verständigungsprotokoll betreffend Artikel 16 und Anhang VII Gemäss dem EWR-Abkommen haben die EFTA-Staaten in ihrer Gesetzgebung die wesentlichen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 zu erfüllen. Island und Norwegen gehen davon aus, dass die Ver- pflichtungen von Artikel 16 und Anhang VII (Schutz des geistigen Eigentums) sich in der Substanz nicht von den EWR-Verpflichtungen unterscheiden.»

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