AS 2004 81
Verordnung über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck
Verordnung über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck (Zollbegünstigungsverordnung, ZBV)
Änderung vom 22. Dezember 2003
Das Eidgenössische Finanzdepartement verordnet:
I Der Anhang der Zollbegünstigungsverordnung vom 20. September 19991 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
22. Dezember 2003 Eidgenössisches Finanzdepartement: Kaspar Villiger
Anhang (Art. 1)
Zollbegünstigungen
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
0103. Tiere der Schweinegattung, lebend zu Forschungs- oder 10.—
10 90 medizinischen Zwecken
91 90
0206. Geniessbare Schlachtnebenprodukte zur Herstellung von ––.10
22 90 von Tieren der Rindvieh-, Schweine- Tierfutter für andere
29 90 oder Schafgattung, gefroren als landwirtschaftliche
41 91 Nutztiere
41 99 (als landwirtschaftliche
49 91 Nutztiere gelten: Tiere
49 99 der Pferde-, Rindvieh-,
90 90 Schweine-, Schaf- und
Ziegengattung sowie Kaninchen und das Hausgeflügel)
0206. Schweineschwarten, frisch, gekühlt zur Herstellung von —.10
30 91 oder gefroren Gelatine
49 91
0207. Fleisch und geniessbare Schlachtneben- zur Herstellung von —.10
14 99 produkte von Geflügel der Nr. 0105, Tierfutter für andere
27 99 gefroren als landwirtschaftliche
36 99 Nutztiere
(als landwirtschaftliche Nutztiere gelten: Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie Kaninchen und das Hausgeflügel)
0208. Fleisch und geniessbare Schlachtneben- zur Herstellung von —.10
10 00 produkte von Kaninchen oder Hasen Tierfutter für andere
90 10 oder von Wild als landwirtschaftliche
Nutztiere (als landwirtschaftliche Nutztiere gelten: Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie Kaninchen und das Hausgeflügel)
0404. Molke in Pulverform, demineralisiert zur Herstellung von 50.—
10 00 Nahrungsmitteln oder
als Ergänzungsfutter für Jungtiere
0405 Ziegenbutter zur Herstellung von 20.––
10 19 pharmazeutischen
Produkten
Zollbegünstigungsverordnung AS 2004
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
0407. Vogeleier in der Schale, frisch als Verarbeitungseier 35.—
00 10 für die Nahrungsmittel-
industrie
0407. Vogeleier in der Schale, frisch Verarbeitungseier für 1.—
00 10 die Nahrungsmittelin-
dustrie, zur Gewinnung von Flüssigeigelb und Herstellung von Produkten der Tarif- nummer 2103.9000
0408. Flüssigeigelb zur Herstellung von 1.—
19 10 Produkten der
Tarifnummer 2103.9000
0511. Waren dieser Nummern zur Herstellung von —.10
91 10 Tierfutter für andere als
99 19 landwirtschaftliche
Nutztiere (als landwirtschaftliche Nutztiere gelten: Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie Kaninchen und das Hausgeflügel)
0804. Feigen, getrocknet zur Fabrikation von 2.—
20 20 Kaffeesurrogaten
0805. Bitterorangen, nicht gewickelt, in loser zur Herstellung von 3.—
10 00 Schüttung Konfitüre
0811. Früchte, nicht gekocht oder in Wasser zur Weiterverarbeitung 10.—
10 00 oder Dampf gekocht, gefroren, ohne
20 90 Zusatz von Zucker oder anderen
90 10 Süssstoffen, en gros
Bemerkung: Die Zulassung zum ermässigten Ansatz setzt voraus, dass die Früchte einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Abpacken in kleinere Behälter gilt nicht als Weiterverarbeitung im Sinne der Verordnung.
1001. Hartweizen, nicht denaturiert zu technischen 3.—
10 39 Zwecken
1001. Hartweizen, nicht denaturiert zur Herstellung von 3.—
10 39 Bemerkung: Würzmitteln, Eiweiss-
hydrolysaten, Suppen, Die Zollbegünstigung wird gewährt, Saucen, Vitaminpräpa- wenn aus dem Hartweizen im Durch- raten oder Futtermittel- schnitt eines Kalenderquartals mindes- enzymen tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.
Zollbegünstigungsverordnung AS 2004
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1001. Hartweizen, nicht denaturiert zum Aufblähen und 11.—
10 39 Rösten
1001. Hartweizen, nicht denaturiert zur Herstellung von 20.—
10 39 Bemerkung: Bulgur oder Couscous
Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durch- schnitt eines Kalenderquartals mindes- tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.
1001. Hartweizen, nicht denaturiert zur Herstellung von 3.—
10 39 Bemerkung: Tierfutter für andere
als landwirtschaftliche Die Zollbegünstigung wird gewährt, Nutztiere wenn aus dem Hartweizen im Durch- (als landwirtschaftliche schnitt eines Kalenderquartals mindes- Nutztiere gelten: Tiere tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und der Pferde-, Rindvieh-, gemäss Verwendungsverpflichtung Schweine-, Schaf- und verwendet werden. Ziegengattung sowie Kaninchen und das Hausgeflügel)
1001. Weichweizen zur Herstellung von 2.—
90 39 Kaffeesurrogaten
1001. Weichweizen, nicht denaturiert zur Herstellung von 1.60
90 39 Bemerkungen: Stärke
1. Die Zollbegünstigung wird gewährt,
wenn aus dem Weizen mindestens
55 % Fabrikmehl gewonnen und zu
Stärke verarbeitet wird.
2. In der Einfuhrdeklaration ist an-
zugeben als: Empfänger: wer die Verwendungs- verpflichtung hinterlegt hat; Importeur: eine vom Bundesamt für Landwirtschaft kontrollierte Vertragsmühle, die den Weizen im Auftrag des Empfängers verarbeitet.
1001. Weizen und Mengkorn, nicht denaturiert zu technischen Zwecken 28.—
90 39
1002. Saatroggen zu Grünschnittzwecken frei
00 11
1002. Roggen zur Herstellung von 2.—
00 39 Kaffeesurrogaten
1002. Roggen zu technischen Zwecken 28.—
00 39
1003. Gerste zur Herstellung von 1.85
00 69 Malzextrakten für
Nahrungsmittel
Zollbegünstigungsverordnung AS 2004
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1005. Maiskörner zur Herstellung von —.50
90 29 Pop-Corn
1007. Körnersorghum zur Herstellung von 8.—
00 29 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
1008. Buchweizen zur Herstellung von —.60
10 29 Nahrungsmitteln ohne
Futtermittelanfall
1008. Buchweizen zur Herstellung von 6.—
10 29 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
1008. Hirse zur Herstellung von 1.50
20 29 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
1008. Kanariensaat zur Herstellung von 8.—
30 20 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
1008. Triticale zur Herstellung von 10.––
90 29 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
1008. Anderes Getreide zur Herstellung von 12.50
90 59 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
1101. Fabrikmehl aus Weizen, nicht denaturiert zur Herstellung von —.60
00 29 Bemerkung: Stärke
Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn aus dem eingeführten Mehl keine andern Produkte ausgezogen werden.
1101. Mehl von Weizen, nicht denaturiert zu technischen 40.—
00 29 Zwecken
1102. Mehl von Getreide, anderes als von
Weizen oder Mengkorn
10 19 – von Roggen, nicht denaturiert zu technischen Zwecken 10.—
10 29 – von Roggen, nicht denaturiert zu technischen Zwecken 40.—
20 11 – von Mais, nicht denaturiert zur menschlichen 20.—
Ernährung ohne Futtermittelanfall
30 11 – von Reis, nicht denaturiert zur menschlichen 20.—
Ernährung ohne Futtermittelanfall
90 10 – von Triticale, nicht denaturiert zu technischen Zwecken 40.—
90 29 – von anderem Getreide, zur menschlichen 20.—
nicht denaturiert Ernährung ohne Futtermittelanfall
90 29 – von anderem Getreide, zu technischen Zwecken 19.50
nicht denaturiert
Zollbegünstigungsverordnung AS 2004
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1103. Grütze, Griess und Agglomerate in Form
von Pellets, von Getreide – Grütze und Griess
11 19 – – Hartweizendunst zur Teigwaren- 48.—
fabrikation
11 19 – – Hartweizengriess zu technischen Zwecken 4.50
11 99 – – andere zu technischen Zwecken 40.—
13 90 – – von Mais zur menschlichen 4.50
Ernährung ohne Futtermittelanfall
13 90 – – von Mais zur Alkoholgewinnung 4.50
oder zu technischen Zwecken – – von anderem Getreide
19 19 – – – von Roggen, Mengkorn oder zur menschlichen 40.—
Triticale Ernährung ohne Futtermittelanfall
19 19 – – – von Roggen, Mengkorn oder zu technischen Zwecken 40.—
Triticale
19 29 – – – von Hafer zur menschlichen 10.—
Ernährung ohne Futtermittelanfall
19 29 – – – von Hafer zu technischen Zwecken 10.—
19 39 – – – von Reis zur menschlichen 4.50
Ernährung ohne Futtermittelanfall
19 39 – – – von Reis zu technischen Zwecken 4.50
19 99 – – – von anderem Getreide zur menschlichen 10.—
Ernährung ohne Futtermittelanfall
19 99 – – – von anderem Getreide zu technischen Zwecken 10.—
– Agglomerate in Form von Pellets
20 19 – – von Weizen zu technischen Zwecken 40.—
20 29 – – von Roggen, Mengkorn oder zu technischen Zwecken 40.—
Triticale
20 99 – – von anderem Getreide zur menschlichen 10.—
Ernährung ohne Futtermittelanfall
20 99 – – von anderem Getreide zu technischen Zwecken 10.—
1104. Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B.
geschält, gequetscht, in Flocken, gerollt, geschnitten oder geschrotet), aus- genommen Reis der Nr. 1006; Getreide- keime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen – Körner, gequetscht oder in Flocken
Zollbegünstigungsverordnung AS 2004
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
12 90 – – von Hafer zur menschlichen 10.—
Ernährung ohne Futtermittelanfall – – von anderem Getreide
19 29 – – – von Gerste zur menschlichen 10.—
Ernährung ohne Futtermittelanfall
19 99 – – – von anderem Getreide zur menschlichen 10.—
Ernährung ohne Futtermittelanfall
19 99 – – – Flocken von anderem Getreide zu technischen Zwecken 10.—
– anders bearbeitete Körner (z.B.geschält, gerollt, geschnitten oder geschrotet)
22 20 – – von Hafer zur menschlichen 10.—
Ernährung ohne Futtermittelanfall
22 20 – – von Hafer zur Herstellung von 16.20
Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall
22 20 – – Mahlhafer, geschält, noch ca. 10 % zur Herstellung von —.60
ungeschälte Körner enthaltend fertigen Haferprodukten für die menschliche Ernährung
23 90 – – von Mais zur menschlichen 10.—
Ernährung ohne Futtermittelanfall
23 90 – – Maisgrütze, d.h. grob gebrochene zur Herstellung von 4.50
(geschrotete) Maiskörner, entkeimt Cornflakes und geschliffen
23 90 – – Maiskörner geschrotet zu technischen Zwecken 1.—
– – von anderem Getreide
29 19 – – – Dinkel entspelzt (gerollt) zur menschlichen 110.—
Ernährung
29 19 – – – Weizen, Roggen, Mengkorn oder zu technischen Zwecken 40.—
Triticale, geschält oder gerollt
29 22 – – – von Hirse zur Herstellung von 4.—
Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall
29 22 – – – von Hirse zur menschlichen 10.—
Ernährung ohne Futtermittelanfall
29 32 – – – von Gerste zur Herstellung von 14.40
Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall
29 32 – – – von Gerste zur menschlichen 10.—
Ernährung ohne Futtermittelanfall
Zollbegünstigungsverordnung AS 2004
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
29 99 – – – von anderem Getreide zur menschlichen 10.—
Ernährung ohne Futtermittelanfall
29 99 – – – von anderem Getreide zu technischen Zwecken 10.—
30 89 – Weizenkeime, ganz, gequetscht, zur menschlichen 26.13
in Flocken oder gemahlen Ernährung, jedoch nicht zur Teilentfettung
30 89 – Weizenkeime zur Teilentfettung für 28.80
die menschliche Ernährung
30 89 – Getreidekeime, ganz, gequetscht, zu technischen Zwecken 10.—
in Flocken oder gemahlen
1107. Malz, auch geröstet
– nicht geröstet
10 12 – – nicht zerkleinert zur menschlichen 1.50
Ernährung ohne Futtermittelanfall
10 93 – – anderes zur menschlichen 10.—
Ernährung ohne Futtermittelanfall – geröstet
20 12 – – nicht zerkleinert zur menschlichen 1.50
Ernährung ohne Futtermittelanfall
20 93 – – anderes zur menschlichen 10.—
Ernährung ohne Futtermittelanfall
1107. Malz, nicht geröstet zur Herstellung von 6.10
10 12 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
1107. Malz, geröstet zur Herstellung von 7.15
20 12 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
1107. Malz, auch geröstet zur Herstellung von 1.85
10 12 Malzextrakten für
20 12 Nahrungsmittel
1108. Stärke
11 90 – Weizenstärke zur Herstellung von 1.—
Dextrin und Glukose
11 90 – Weizenstärke zu anderen technischen 1.70
Zwecken
12 90 – Maisstärke zur Herstellung von 1.—
Dextrin und Glukose
12 90 – Maisstärke zu anderen technischen 1.50
Zwecken
13 90 – Kartoffelstärke zu technischen Zwecken 1.—
Zollbegünstigungsverordnung AS 2004
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
14 90 – Maniokstärke zu technischen Zwecken 1.—
19 99 – andere Stärken zu technischen Zwecken 1.—
1201. Sojabohnen zur Ölgewinnung und —.10
00 23 Herstellung von
00 24 Produkten der
Tarifnummer 2103.9000
1206. Sonnenblumensamen zur Ölgewinnung und —.10
00 23 Herstellung von
00 24 Produkten der
00 53 Tarifnummer 2103.9000
00 54
1213. Stroh und Spreu von Getreide, andere als Einstreue für Ställe 3.—
00 99 als zu technischen Zwecken und oder zur Herstellung
andere als unverarbeitetes Stroh von Einstreue
1404. Baumwoll-Linters, gebleicht und für die Spinnerei oder 3.—
20 90 entfettet Papierfabrikation, zur
Herstellung von Explo- sivstoffen, Kollodium- wolle, Celluloid, Cellulose-Azetat und Viskose
1501. Schweineschmalz, ausgeschmolzen zur Herstellung von 20.—
00 18 oder ausgepresst Speisefetten
00 19
1501. Schweineschmalz als Hilfsmittel bei der 20.—
00 19 Schinkenherstellung
1501. Schweinefett (einschliesslich Schweine- zu technischen 1.—
00 18 schmalz) und Geflügelfett Zwecken
00 19 00 28 00 29
1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- zur Herstellung von 15.—
00 91 oder Ziegengattung, roh oder ausge- Speisefetten
00 99 schmolzen, auch ausgepresst oder
mit Lösungsmitteln ausgezogen
1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- zu technischen 1.—
00 91 oder Ziegengattung, roh oder ausge- Zwecken
00 99 schmolzen, auch ausgepresst oder
mit Lösungsmitteln ausgezogen
1503. Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, zu technischen 1.—
00 91 Oleomargarin und Talgöl, weder Zwecken
00 99 emulgiert, vermischt noch in anderer
Weise zubereitet
1504. Fette und Öle und ihre Fraktionen, von zu technischen 1.—
10 98 Fischen oder Meeressäugetieren, auch Zwecken
10 99 raffiniert, aber nicht chemisch
20 91 modifiziert
20 99 30 91 30 99
Zollbegünstigungsverordnung AS 2004
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1504. Lebertran zu Futterzwecken 1.—
10 91
1506. Andere tierische Fette und Öle und ihre zu technischen 1.—
00 91 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht Zwecken
00 99 chemisch modifiziert
1507. Sojaöl und seine Fraktionen, zu technischen 1.—
10 90 auch raffiniert, aber nicht chemisch Zwecken
90 18 modifiziert
90 19 90 98 90 99
1507. Sojaöl und seine Fraktionen, zur Nachraffination und 139.70
90 98 auch raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Herstel-
modifiziert lung von Speiseölen und –fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
1507. Fraktionen von Sojaöl, auch raffiniert, zur Nachraffination und 142.70
90 18 nicht chemisch modifiziert, mit einem anschliessenden Herstel-
90 19 Schmelzpunkt, der über demjenigen lung von Speiseölen und
des Sojaöls liegt –fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
1507. Fraktionen von Sojaöl, nicht chemisch zur Herstellung von 148.—
90 18 modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, Speiseölen und -fetten
90 19 der über demjenigen des Sojaöls liegt,
raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht. 1507/ Pflanzliche Fette und Öle zur Herstellung von 1.—
1515 Produkten der
Tarifnummer 2103.9000
Zollbegünstigungsverordnung AS 2004
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1508. Erdnussöl und seine Fraktionen, auch zu technischen 1.—
10 90 raffiniert, aber nicht chemisch Zwecken
90 18 modifiziert
90 19 90 98 90 99
1508. Erdnussöl und seine Fraktionen, auch zur Nachraffination und 139.70
90 98 raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Herstel-
modifiziert lung von Speiseölen und –fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
1508. Fraktionen von Erdnussöl, auch raffi- zur Nachraffination und 142.70
90 18 niert, nicht chemisch modifiziert, anschliessenden Herstel-
90 19 mit einem Schmelzpunkt, der über lung von Speiseölen und
demjenigen des Erdnussöls liegt –fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
1508. Fraktionen von Erdnussöl, nicht zur Herstellung von 148.—
90 18 chemisch modifiziert, mit einem Speiseölen und -fetten
90 19 Schmelzpunkt, der über demjenigen
des Erdnussöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
1509. Olivenöl und seine Fraktionen, auch zu technischen 1.—
10 91 raffiniert, aber nicht chemisch Zwecken
10 99 modifiziert
90 91 90 99
1510. Andere ausschliesslich aus Oliven zu technischen 1.—
00 91 gewonnene Öle und ihre Fraktionen, Zwecken
00 99 auch raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509
Zollbegünstigungsverordnung AS 2004
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1511. Palmöl und seine Fraktionen, auch zu technischen 1.—
10 90 raffiniert, aber nicht chemisch Zwecken
90 18 modifiziert
90 19 90 98 90 99
1511. Fraktionen von Palmöl, auch raffiniert, zur Nachraffination und 142.70
90 18 nicht chemisch modifiziert, mit einem anschliessenden Herstel-
90 19 Schmelzpunkt, der über demjenigen lung von Speiseölen und
des Palmöls liegt –fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
1511. Fraktionen von Palmöl, nicht chemisch zur Herstellung von 148.—
90 18 modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, Speiseölen und -fetten
90 19 der über demjenigen des Palmöls liegt,
raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
1511. Palmöl und seine Fraktionen, zur Nachraffination und 139.70
90 98 auch raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Herstel-
modifiziert lung von Speiseölen und –fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
1512. Sonnenblumenöl, Safloröl oder zu technischen 1.—
11 90 Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, Zwecken
19 18 auch raffiniert, aber nicht chemisch
19 19 modifiziert
19 98 19 99 21 90 29 91 29 99
Zollbegünstigungsverordnung AS 2004
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1512. Sonnenblumenöl, Safloröl oder zur Nachraffination und 139.70
19 98 Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, anschliessenden Herstel-
29 91 auch raffiniert, aber nicht chemisch lung von Speiseölen und
modifiziert –fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
1512. Fraktionen von Sonnenblumenöl oder zur Nachraffination und 142.70
19 18 Safloröl, auch raffiniert, aber nicht anschliessenden Herstel-
19 19 chemisch modifiziert, mit einem lung von Speiseölen und
Schmelzpunkt, der über demjenigen –fetten des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
1512. Fraktionen von Sonnenblumenöl oder zur Herstellung von 148.—
19 18 Safloröl, aber nicht chemisch modifi- Speiseölen und -fetten
19 19 ziert, mit einem Schmelzpunkt, der über
demjenigen des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
1513. Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder zu technischen 1.—
11 90 Babassuöl und ihre Fraktionen, auch Zwecken
19 18 raffiniert, aber nicht chemisch
19 19 modifiziert
19 98 19 99 21 90 29 18 29 19 29 98 29 99
Zollbegünstigungsverordnung AS 2004
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1513. Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder zur Nachraffination und 157.70
19 98 Babassuöl und ihre Fraktionen, auch anschliessenden Herstel-
29 98 raffiniert, aber nicht chemisch lung von Speiseölen und
modifiziert –fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
1513 Fraktionen von Babassuöl, auch zur Nachraffination und 142.70
29 18 raffiniert, nicht chemisch modifiziert, anschliessenden Herstel-
29 19 mit einem Schmelzpunkt, der über lung von Speiseölen und
demjenigen des Babassuöls liegt –fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
1513 Fraktionen von Babassuöl, nicht zur Herstellung von 148.—
29 18 chemisch modifiziert, mit einem Speiseölen und -fetten
29 19 Schmelzpunkt, der über demjenigen
des Babassuöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
1514. Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre zu technischen 1.—
11 90 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht Zwecken
19 91 chemisch modifiziert
19 99 91 90 99 91 99 99
1514. Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre zur Nachraffination und 139.70
19 91 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht anschliessenden Herstel-
99 91 chemisch modifiziert lung von Speiseölen und
–fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
Zollbegünstigungsverordnung AS 2004
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1515. Andere pflanzliche Fette und andere zu technischen 1.—
11 90 fette pflanzliche Öle (einschliesslich Zwecken
19 91 Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch
19 99 raffiniert, aber nicht chemisch
21 90 modifiziert
29 91 29 99 30 91 30 99 40 91 40 99 50 19 50 91 50 99 90 13 90 18 90 19 90 28 90 29 90 98 90 99
1515. Andere pflanzliche Fette und andere zur Nachraffination und 139.70
19 91 fette pflanzliche Öle (einschliesslich anschliessenden Herstel-
29 91 Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch lung von Speiseölen und
30 91 raffiniert, aber nicht chemisch –fetten
40 91 modifiziert (Die Nachraffination
50 91 umfasst eine oder
90 18 mehrere der folgenden
90 28 Stufen der Raffination:
90 98 Entsäuern, Entfärben,
Desodorieren)
1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zu technischen 1.—
10 91 und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise Zwecken
10 99 hydriert, umgeestert, wiederverestert
20 91 oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch
20 99 nicht anders zubereitet
1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zur Nachraffination und 142.70
10 91 und ihre Fraktionen, andere als Kokos- anschliessenden Herstel-
10 99 und Palmkernöle, ganz oder teilweise lung von Speiseölen und
20 91 hydriert, umgeestert, wiederverestert –fetten
20 99 oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch (Die Nachraffination
nicht anders zubereitet umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
Zollbegünstigungsverordnung AS 2004
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zur Herstellung von 148.—
10 91und ihre Fraktionen, andere als Kokos- Speiseölen und -fetten
10 99und Palmkernöle, ganz oder teilweise
20 91hydriert, umgeestert, wiederverestert
20 99oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch
nicht anders zubereitet, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
1517. Flüssige, geniessbare Mischungen oder zu technischen 1.—
90 61/ Zubereitungen von tierischen oder Zwecken
90 99 pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von
Fraktionen verschiedener Fette oder Öle
1518. Nicht geniessbare Mischungen zu technischen 1.—
00 19 pflanzlicher Öle Zwecken
1701. Kristallzucker, fest, unbearbeitet, ohne zur Herstellung von 27.58
11 00 Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Mannit, Sorbit, deren
12 00 Ester und Gluconsäure
99 99
1701. Rohzucker, fest, unbearbeitet, ohne zur Raffinierung 41.40
11 00 Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen
12 00
1702. Glukose, fest, chemisch rein oder nicht zu technischen Zwecken 7.—
30 29 30 38
1904. Getreidekörner, gebrochen und zur Herstellung von 6.—
90 90 zubereitet Cornflakes und
Bemerkung: dergleichen Waren aus der Europäischen Gemein- schaft, aus der Europäischen Frei- handelsassoziation und aus begünstigten Ländern gemäss Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen: Fr. 4.80.
2001. Cornichons, in Behältnissen von mehr zur industriellen 3.—
10 10 als 50 kg Weiterverarbeitung
2001. Silberzwiebeln, in Behältnissen von zur industriellen 3.—
90 91 mehr als 50 kg Weiterverarbeitung
2001. Peperoncini (capsicum annuum L.), zur industriellen 3.—
90 99 in Behältnissen von mehr als 50 kg Weiterverarbeitung
2 SR 632.319
Zollbegünstigungsverordnung AS 2004
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
2002. Tomatenpulpe, Tomatenpüree und zur Weiterverarbeitung frei
90 10 Tomatenkonzentrat, in Behältnissen und zum Abfüllen in
von mehr als 5 kg, mit einem Gehalt an luftdicht verschlossene Trockensubstanz von 25 Gewichts- Behältnisse von nicht prozent oder mehr, aus Tomaten und mehr als 5 kg sowie zur Wasser bestehend, auch mit Salz oder industriellen Herstellung anderen Würzzusätzen von Tomatenpulver
2002. Tomatenpulpe, mit einem Trockengehalt zur Herstellung von frei
90 10 von 7 bis 10 % Fertigsaucen
2005. Hülsenfrüchte, ausgelöst, vorgekocht zur Herstellung von 4.50
40 10 oder gedämpft, getrocknet, koch- oder tafelfertigen
51 10 in Behältnissen von mehr als 5 kg Suppen und Saucen
90 11
2005. Peperoncini (capsicum annuum L.), zur industriellen 3.—
90 11 in Behältnissen von mehr als 50 kg Weiterverarbeitung
2008. Pulpen zur Herstellung von 10.—
20 00 Konfitüren, Marmela-
30 10 den oder Fruchtgrund-
70 10 stoffen zur Weiterverar-
70 90 beitung
80 00
2008. Aloe Vera zur Herstellung von 10.––
99 99 Grundstoffen zur
Weiterverarbeitung
2009. Traubensaft, nicht eingedickt, nicht zur Herstellung von 15.—
61 11 gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, in alkoholfreiem
Behältnissen mit einem Fassungs- Traubensaft vermögen von mehr als 3 l
2102. Hefesuspensionen «Metiozim» zur Extraktion des phar- 1.—
10 99 mazeutischen Grund-
stoffes «S-adenosil-L- metionina (SAMe)»
2102. Gärkellerhefen mit einem zur Weiterverarbeitung 1.—
10 99 Trockenstoffgehalt bis 20% zu Extrakten, Pulver
und Flocken für die Lebensmittelindustrie
2103. Sojasauce zur Weiterverarbeitung 10.—
10 00
2103. Gewürzsaucen zur Herstellung von 10.—
90 00 Produkten der
Tarifnummer 2103.9000
2106. Eiweisshydrolysate und Hefeautolysate zur Weiterverarbeitung 20.—
90 30 Bemerkung: (Herstellung von
Suppenwürzen usw.) Waren aus der Europäischen Gemeinschaft Fr. 5.–.
2204. Verarbeitungsweine, weisse oder rote zur Weiterverarbeitung, 4.—
29 41 andere als Herstellung
29 42 von alkoholhaltigen
Getränken
Zollbegünstigungsverordnung AS 2004
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
2207. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit direkt an alcosuisse 18.—
10 00 einem Alkoholgehalt von 80 % Vol Profitcenter der Eidg.
oder mehr Alkoholverwaltung ein- gehend, für Pflichtlager
2207. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit zur Denaturierung durch —.70
10 00 einem Alkoholgehalt von 80 % Vol alcosuisse, Profitcenter
oder mehr der Eidg. Alkoholver- waltung
2208. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit direkt an alcosuisse 15.—
90 10 einem Alkoholgehalt von weniger Profitcenter der Eidg.
als 80 % Vol Alkoholverwaltung ein- gehend, für Pflichtlager
2302. Weizenkleie zu diätetischen Zwecken 70.—
30 10 für die menschliche
Ernährung
2302. Weizenmalzkleie, aromatisiert zur Verwendung als 70.—
30 10 Brotbackhilfsmittel
2309. Tierfutterzubereitungen ohne Futterwert zur Verwendung als frei
90 81 Bemerkung: technischem Hilfsstoff
90 82 für Tierfutter für Tiere
90 89 In der Einfuhrdeklaration ist der der Rindvieh-, Schaf-,
Produktename gemäss Bewilligung der Ziegen-, Schweine- Eidg. Forschungsanstalt für Nutztiere und Pferdegattung anzugeben. sowie für Kaninchen und Hausgeflügel
2903. Chloroform (Trichlormethan), zur Verwendung als 1.50
13 00 technisches Lösungsmittel, zur
Raffination und Synthese
3823. Stearinsäure zur Herstellung von 1.—
11 90 Textilhilfsmitteln und
zum Beschichten von Durchschreibepapier
3824. Zubereitungen auf der Basis von Kaolin zur Weiterverarbeitung —.03
90 98 (Slurry)
3906. Acrylnitril-Methacrylat-Pfropfcopolymer zur Herstellung von ––.10
90 90 auf Butadien/Acrylnitril-Elastomer Verpackungsfolien
3920. Fasermasse aus Polyethylenfibrillen, zur Herstellung von 3.80
10 00 in Form von rechteckigen, mit Wasser Faserzement
getränkten Platten
3920. Andere Platten, Blätter und Folien aus zur Herstellung von 10.—
10 00/ kompakten Kunststoffen, andere als aus fotografischen Filmen,
71 90 Vulkanfiber, weder verstärkt, auch lediglich Auftra-
73 00/ geschichtet noch auf ähnliche Weise gen einer Haftschicht
99 00 mit anderen Stoffen vereinigt, ohne für die lichtempfind-
Unterlage liche Emulsion; Her- stellung von anti- statisierten oder beschichteten Folien zum Bedrucken oder Beschriften
Zollbegünstigungsverordnung AS 2004
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
4104. Nasse an- oder vorgegerbte Leder, mit zum Gerben —.30
11 00 mehr als 50 Gewichtsprozent Wasser
19 00 4105. 10 00 4106. 21 00 31 00 40 00 91 00
4703. Sulfat-Holzzellstoff, anderer als solcher zur Herstellung von
zum Auflösen Papier und Pappe oder Windeln und dgl. 11 00 —.35 19 00 29 00 21 00 —.10
4705. Halbzellstoff aus Holz, chemisch, zur Herstellung von —.10
00 00 thermisch und mechanisch aufgeschlos- Papier und Pappe oder
sen (CTMP = Chemical Windeln und dgl. Thermo-Mecanical Pulp)
4810. Karton aus Zellulose, in Rollen, zur Herstellung von 6.—
13 10 mit einem Quadratmetergewicht Zigaretten-
von mehr als 150 g Verpackungs- Zuschnitten, sog. hinge lid (HL)
4810. Papier, glatt, unbedruckt, gebleicht, zur Beschichtung von 6.—
13 10 ohne mechanisch aufbereitete Fasern, geschäumten
14 10 einseitig mit Kaolin bestrichen, in Polystyrol-platten
19 00 Rollen oder Bogen, mit einem Quadrat- zur Verwendung für
metergewicht von mehr als 150 g den Displaymarkt oder als Standbaumaterial für Messen
4810. Kraftpappe, einseitig gestrichen zur Herstellung von frei
39 10 Verpackungen
5007. Gewebe aus Seide oder aus Abfällen gewerbsmässige 150.—
10 00 von Seide, roh, abgekocht, gebleicht Stickerei
20 10 oder gefärbt
20 20 90 10 90 20
5007. Honan- und andere ähnliche ostasiatische zum Färben oder 200.—
20 10 Gewebe, ganz aus Wildseide, roh, abge- Bedrucken
kocht oder gebleicht
5111. Streichgarngewebe aus Wolle oder aus Ausbrennstoff für die 25.—
11 00 feinen Tierhaaren Stickerei
19 00 90 00
Zollbegünstigungsverordnung AS 2004
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
5112. Kammgarngewebe aus Wolle oder aus Ausbrennstoff für die 25.—
11 10 feinen Tierhaaren Stickerei
11 90 19 10 19 90 90 10 90 90
5208. Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, gewerbsmässige 50.—
11 00/ Nansooc-, Percal- und Voilegewebe aus Stickerei
19 00 Baumwolle, roh, mit einem Quadrat-
metergewicht von nicht mehr als 60 g 5210. 11 00/ 19 00 5212. 11 00
5208 Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, gewerbsmässige 10.—
11 00/ Nansooc-, Percal- und Voilegewebe aus Stickerei
19 00 Baumwolle, roh, mit einem Quadrat-
metergewicht von mehr als 60 g, jedoch nicht mehr als 120 g 5210. 11 00/ 19 00 5212. 11 00
5208. Gewebe aus Baumwolle, roh oder gewerbsmässige 20.—
12 00/ rohcremiert, mit einem Quadratmeter- Stickerei
19 00 gewicht von mehr als 120 g
5209. 11 00/ 19 00 5210. 11 00/ 19 00 5211. 11 00/ 19 00 5212. 11 00 21 00
5402. Multifilament-Garne, rohweiss, im zur Herstellung von 40.—
10 00 Titerbereich von 940 bis 1880 dtex Seilen, Kordeln,
Bändern und Gurten
5402. Synthetische Filamentgarne (andere als zum Umspinnen oder 10.—
10 00 Nähgarne) aus Polyamid, roh, gebleicht Umzwirnen
41 00 oder weiss mattiert, nicht texturiert,
51 00 ungezwirnt, von 16,7 Dezitex oder
weniger, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf
Zollbegünstigungsverordnung AS 2004
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
5402. Multifilament-Garne, rohweiss oder zur Herstellung von 8.—
20 00 düsengefärbt, im Titerbereich von Seilen, Kordeln,
1100 bis 5500 dtex Bänder und Gurten
5402. Cordura, texturierte Garne aus zum Zwirnen oder 55.—
31 00 Polyamid, mit einem Titer von Weben
180 bis 370 dtex
5402. Cordura, texturierte Garne aus Polyamid, zum Zwirnen oder 40.—
32 00 mit einem Titer von 560 dtex Weben
5402. Synthetische Filamentgarne (Elastomer- zum Umspinnen oder 10.—
49 00 fäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht Umzwirnen
59 00 oder weiss mattiert, ungezwirnt, nicht
texturiert, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf
5404. Monofile (Elastomerfäden) aus Polyuret- zum Umspinnen oder 10.—
10 00 han, roh, gebleicht oder weiss mattiert Umzwirnen
5404. Synthetische Monofile in Längen von zur Herstellung von 30.—
10 00 höchstens 1,5 m, auch in Bündeln mit Bürsten- und Pinsel
anderen Fasern gemischt waren, Besen und Staubwischern
5407. Gewebe aus synthetischen gewerbsmässige 100.—
41 00 Filamentgarnen, roh, gebleicht, weiss Stickerei
42 00 mattiert oder gefärbt
51 00 52 00 61 10 61 20 69 10 69 20 71 00 72 00 81 00 82 00 91 00 92 00
5407. Gewebe aus Filamentgarnen aus Ausbrennstoff für die 30.—
71 00 Polyvinylalkohol, roh oder gefärbt, mit Stickerei
72 00 einem Quadratmetergewicht von nicht
81 00 mehr als 50 g (Aetzgaze)
82 00 91 00 92 00
5408. Gewebe aus künstlichen Filamentgarnen, gewerbsmässige 70.—
21 00 einschliesslich Gewebe aus Erzeugnissen Stickerei
31 00 der Nr. 5405, roh, gebleicht oder weiss
mattiert
Zollbegünstigungsverordnung AS 2004
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
5512. Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, gewerbsmässige 50.—
11 00 roh, gebleicht oder gefärbt Stickerei
19 10 21 00 29 10 91 00 99 10 Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, gewerbsmässige roh, gebleicht oder gefärbt, mit einem Stickerei Quadratmetergewicht von
5513. – nicht mehr als 170 g 50.—
11 00/ 29 00
5514. – mehr als 170 g 50.—
11 00/ 29 00
5515. Andere Gewebe aus synthetischen gewerbsmässige 50.—
11 10 Kurzfasern, roh, gebleicht oder gefärbt Stickerei
11 20 12 10 12 20 13 10 13 20 19 10 19 20 21 10 21 20 22 10 22 20 29 10 29 20 91 10 91 20 92 10 92 20 99 10 99 20
5516. Gewebe aus künstlichen Kurzfasern, roh gewerbsmässige 30.—
11 00 Stickerei
21 00 31 00 41 00 91 00
5906. Gewirke aus Jute, im Eintauchverfahren zur Herstellung von 38.—
91 00 mit Naturkautschuk imprägniert, am Teppichunterlagen
Stück
5911. Kardentücher, mit Kautschuk oder zur Herstellung von 5. —
10 00 ähnlichen Massen als Zwischenlage Kratzengarnituren
oder Auflage
6210. Bekleidung aus Vliesstoff aus zur Verwendung in 40.––
10 00 Polypropylen, für den Einmalgebrauch Spitälern und Kliniken
Zollbegünstigungsverordnung AS 2004
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
6307. Andere konfektionierte Waren aus zur Verwendung in 40.––
90 99 Vliesstoff aus Polypropylen, für den Spitälern und Kliniken
Einmalgebrauch
6309. Altwaren aus Spinnstoffen, mit zum Reissen oder —.03
00 00 beträchtlichen Gebrauchsspuren, lose zur Herstellung
oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen von Putzlappen Aufmachungen
6403. Schuhe zur Herstellung von 48.—
19 00 Schlittschuhen oder
Rollschuhen
7019. Filtertaschen, sog. Filtersäcke aus zur Herstellung von 27.—
90 90 Polyesterfaservliesen mit eingelegten Filtern
Glasfasermatten
7204. Gebrauchte Automobile aus Eisen zum Shreddern frei
49 00 oder Stahl
7225. Elektrobleche aus Siliciumstahl, in zum Bau des —.20
11 11/ Tafeln oder Bändern, ohne Rücksicht elektrischen Teiles
19 90 auf die Breite von Maschinen und
Apparaten 7226. 11 11/ 19 90
7601. Aluminium in Rohform zum Pressen, Walzen 10.—
20 00 oder Ziehen
7605. Draht aus Aluminium zum Ziehen und —.60
21 00 zur industriellen
Weiterverarbeitung
Zollbegünstigungsverordnung AS 2004