Lexipedia

AS 2004 897

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der französischen Republik zum Anschluss der Schweiz an das französische Eisenbahnnetz, insbesondere an die Hochgeschwindigkeitslinien (mit Anhang)

Übersetzung1

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der französischen Republik zum Anschluss der Schweiz an das französische Eisenbahnnetz, insbesondere an die Hochgeschwindigkeitslinien

Abgeschlossen am 5. November 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 20012 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 28. März 2003

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der französischen Republik, gestützt auf den schweizerischen Bundesbeschluss über den Alpentransit vom 4. Ok- tober 19913, auf den schweizerischen Bundesbeschluss über die Verwirklichung der schweizeri- schen Eisenbahn-Alpentransversale, Änderungen vom 20. März 19984, auf Artikel 24 der Übergangsbestimmungen zur schweizerischen Bundesverfas- auf das französische Rahmengesetz für Binnenverkehr vom 30. Dezember 1982, geän- dert, auf das französische Rahmengesetz für die Gestaltung und die Entwicklung des Landes vom 4. Februar 1995, geändert, auf das französische Gesetz über die Schaffung einer öffentlichen Anstalt «Eisen- bahnnetz Frankreichs» in Hinsicht auf die Wiederbelebung des Eisenbahnverkehrs vom 13. Februar 1997, auf das französische nationale Leitschema über die Hochgeschwindigkeitsverbin- dungen, das am 1. April 1992 verabschiedet worden ist, im Bewusstsein, dass effiziente Transportinfrastrukturen die Grundlage für die Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit der nationalen und regionalen Wirt- schaften darstellen, in dem Wunsch, die Bahnverbindungen zwischen der Schweiz und Frankreich zu verbessern und so die Voraussetzung für das Wachstum des Bahnverkehrs zu schaf- fen,

SR 0.742.140.334.97

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2004 897).

2 AS 2004 895 3 SR 742.104 4 SR 742.104; AS 1999 769 5 SR 101

2000-2118 897

Hochgeschwindigkeitslinien. Vereinbarung mit Frankreich AS 2004

in dem Anliegen, den Reiseverkehr zwischen den grossen Agglomerationen der Schweiz einerseits und Frankreichs andererseits zu erleichtern, in dem Anliegen, auch den internationalen Güterverkehr der Bahn zu fördern, in der Anerkennung der Bedeutung, die dem Zusammenwirken von Eisenbahnge- sellschaften der beiden Vertragsparteien zukommt, sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck

1. Der Zweck dieser Vereinbarung besteht darin, das schweizerische Eisenbahnnetz

an das französische Eisenbahnnetz und, im Besonderen, an die Hochgeschwindig- keitslinien, optimal anzuschliessen. Zu diesem Zweck werden die verfügbaren finanziellen Mittel und das beste Kosten-Nutzenverhältnis berücksichtigt. Die Ver- tragsparteien verpflichten sich, koordinierte Massnahmen für die Bahninfrastruktur, die Finanzierung, den rationalen Betrieb der Linien und, im Einvernehmen mit den betroffenen Eisenbahnunternehmungen, die Benützung des Rollmaterials zu treffen.

2. Die Verbesserung der Anschlüsse der Schweiz an das französische Netz, im

Besonderen für die Hochgeschwindigkeitslinien, wird etappenweise und nach Modulen, die je nach den nationalen Prioritäten im Bereich der Bahninfrastrukturen variieren können, stattfinden. Sie wird soweit möglich die Kohärenz mit den auf regionaler Stufe ausgedrückten Wünschen sichern.

3. Um die obenerwähnten Ziele zu erreichen, wird der Lenkungsausschuss, dessen

Zuständigkeiten im Artikel 7 definiert werden, je nach den Bedürfnissen mit der Umsetzung der Anwendungsmassnahmen beauftragt.

Art. 2 Geltungsbereich Diese Vereinbarung zielt darauf, die französisch-schweizerischen Bahnverbindun- gen sowohl für den Güterverkehr als auch für den Reiseverkehr, im Besonderen die Hochgeschwindigkeitsverbindungen, zwischen: in Frankreich: – Paris – Südfrankreich in der Schweiz: – Genf – Lausanne und Neuchâtel–Bern via den Jurabogen – Basel–Zürich zu verbessern.

Hochgeschwindigkeitslinien. Vereinbarung mit Frankreich AS 2004

Art. 3 Vorgesehene Massnahmen Um das im Artikel 1 erwähnte Ziel zu erreichen, werden die folgenden Massnahmen in Aussicht genommen, unter Vorbehalt der Anwendung der durch das nationale Recht jeder Partei benötigten Vorgehen: a) Verbindung Paris/Lyon–Genf kurzfristig: Erneuerung der Linie Haut-Bugey (Bellegarde–La Cluse– Bourg-en-Bresse), um die eventuelle Benützung von Neige- technik-Rollmaterial zu erlauben. später: Andere Bauten und punktueller Ausbau, um die Reisezeit zwischen Genf und Mâcon verkürzen zu können. Verbesserung, betriebsmässig und/oder infrastrukturmässig, der Verbindungen zwischen Paris und Genf im Rahmen des Baus des West- und Südastes des TGV Rhin-Rhône. Vernetzung mit dem Regionalverkehr. b) Verbindung Paris–Jurabogen kurzfristig: Verbesserung der Stromversorgung zwischen Lausanne/Neuchâtel und Mouchard. Infrastruktur für die eventuelle Benützung von Neigetechnik- Rollmaterial später: Punktueller Ausbau der Linie zwischen Dole und Lausanne/Neuchâtel. Verbesserung, betriebsmässig und/oder infrastrukturmässig, der Verbindungen zwischen Paris und der Schweiz via den Jurabogen im Rahmen der Verwirklichung des West-Astes des TGV Rhin–Rhône. Vernetzung mit dem Regionalverkehr. c) Verbindung Paris–Basel kurzfristig: Prüfung der Verbesserungsmöglichkeiten für die Zugsläufe zwischen Paris und Basel–Zürich. Punktuelle Verbesserungen im Bereich St-Louis–Basel. Benützung der neuen europäischen TGV-Est-Linie. später: Verbesserung, betriebsmässig und/oder infrastrukturmässig, der Verbindungen zwischen Paris und der Schweiz via Basel im Rahmen der Verwirklichung des TGV Rhin-Rhône. Vernetzung mit dem Regionalverkehr.

Art. 4 Ausführung und Finanzierung

1. Für die Inbetriebnahme jeder der im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung

vorgesehenen Massnahmen wird ein spezifischer Finanzierungsplan durch den in Artikel 7 erwähnten Lenkungsausschuss erarbeitet und je nach ihren entsprechenden Zuständigkeiten durch die Verkehrsminister beider Länder genehmigt werden.

Hochgeschwindigkeitslinien. Vereinbarung mit Frankreich AS 2004

In diesem Rahmen werden die Vertragsparteien finanzielle Beiträge für die aus- geführten Arbeiten liefern. Die Verteilung dieser Beiträge wird gemäss den jeweili- gen Interessen beider Parteien bestimmt.

2. Die im Artikel 3 in Aussicht gestellten Massnahmen werden fortlaufend und im

Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien in Betrieb genommen.

Art. 5 Leistungen 1. Dank den in Artikel 3 definierten Massnahmen verpflichten sich die Parteien, das Bahnangebot auf den betroffenen Linien im Vergleich mit den anderen Verkehrsmit- teln konkurrenzfähig zu machen. Die auf jeder der Verbindungen in Aussicht gestellten Leistungszielwerten werden in der Beilage 1 erwähnt. 2. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die für die Entwicklung und Förderung des Eisenbahntransportes und des kombinierten Verkehrs notwendigen Massnahmen als Mittel zur Beherrschung des wachsenden Volumens des internationalen Güterverkehrs zwischen beiden Ländern getroffen werden.

Art. 6 Koordination zwischen den Vertragsparteien Die Vertragsparteien verpflichten sich, a) die Zusammenarbeit zur Harmonisierung der technischen Parameter im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zwischen den beiden Staaten zu verstärken, b) darauf zu achten, dass sich die zuständigen Behörden, so weit wie möglich, die notwendigen Daten zur Vorbereitung und Umsetzung der detaillierten, in Artikel 3 der Vereinbarung erwähnten Projekte mitteilen, c) sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür einzusetzen, dass die Infrastruk- turbetreiber und die Eisenbahnunternehmungen beider Staaten ihre Taten koordinieren, um den Transportdienst auf den in Artikel 2 erwähnten Eisen- bahnverbindungen zu verbessern, d) den Grenzübergang für den direkten Eisenbahnverkehr, im Einklang mit den in jedem Land anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen Bestim- mungen zu erleichtern.

Art. 7 Lenkungsausschuss

1. Ein Lenkungsausschuss wird errichtet, um die Fragen im Zusammenhang mit der

Anwendung der Vereinbarung zu behandeln. 2. Er besteht aus den von den Vertragsparteien ernannten Vertretern. Die betroffe- nen Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnunternehmungen nehmen so weit wie nötig an den Arbeiten des Lenkungsausschusses teil. Jede Vertragspartei gewährleistet die Beziehungen mit den Gebietskörperschaften, die unter ihrer Obhut stehen.

Hochgeschwindigkeitslinien. Vereinbarung mit Frankreich AS 2004

3. Der Lenkungsausschuss wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Er begleitet

die Umsetzung der Bestimmungen der Vereinbarung. Er ist befugt, die Beilage 1, welche Bestandteil dieser Vereinbarung ist, zu ändern.

4. Der Lenkungsausschuss erarbeitet seine Geschäftsordnung.

5. Jede Vertragspartei kann die Einberufung des Lenkungsausschusses verlangen,

wenn eine besondere Notwendigkeit dies erforderlich macht.

Art. 8 Inkrafttreten

1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander den

Abschluss der erforderlichen nationalen Verfahren notifiziert haben.

2. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2020 und verlängert sich jeweils

um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf des jewei- ligen Kalenderjahres durch eine der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Genf am 5. November 1999 in zwei Unterschriften jeweils in franzö- sischer Sprache.

Für den Für die schweizerischen Bundesrat: Regierung der französischen Republik: Moritz Leuenberger Jean-Claude Gayssot

Hochgeschwindigkeitslinien. Vereinbarung mit Frankreich AS 2004

Anhang 1

Zu Art. 5 Leistungen 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ausbaumöglichkeiten der im Artikel 2 der Vereinbarung erwähnten Verbindungen optimal zu kombinieren, so dass die Vorteile je nach den Verkehrs- und Reisezeitpotentialen am grössten sind.

2. In dieser Hinsicht (Verbesserung der Attraktivität der Eisenbahn) könnten die

folgenden Leistungen in Aussicht gestellt werden: Verbindung Paris–Genf Im Vergleich zu der jetzigen Dauer von 3 Stunden und 35 Minuten könnte die beste Reisezeit für diese Verbindung auf ungefähr 2½ Stunden zurückgestuft werden. Verbindung Paris–Jurabogen Im Vergleich zu der jetzigen Dauer von 3 Stunden und 45 Minuten könnte die beste Reisezeit für diese Verbindung auf ungefähr 3¼ Stunden zurückgestuft werden. Für die Verbindung Paris–Bern würde die auf der gemeinsamen Strecke Paris– Frasne gewonnene Zeit auf die Relation mit Bern wirken. Eine eventuelle Verwirklichung des vollständigen West-Astes des TGV Rhin-Rhône (Dijon–Aisy) würde die Reisezeit zwischen Paris und Lausanne/Bern um 10–15 zusätzliche Minuten verkürzen. Verbindung Paris–Basel Im Vergleich mit der jetztigen Reisezeit für die Strecke Paris–Basel von 4 Stunden und 30 Minuten könnte die beste Reisezeit auf dieser Linie – kurzfristig auf ungefähr 3 Stunden und 18 Minuten (mit der ersten Phase des TGV Est) oder auf 2 Stunden und 30 Minuten (mit dem Ost-Ast des TGV Rhin-Rhône), – und später auf ungefähr 2½ Stunden (mit den vollständigen Ost-West-Ästen des TGV Rhin-Rhône) verkürzt werden.

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der französischen Republik zum Anschluss der Schweiz an das französische Eisenbahnnetz, insbesondere an die Hochgeschwindigkeitslinien (mit Anhang) | Lexipedia | Lexipedia