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AS 2005 1063

Lebensmittelverordnung

Lebensmittelverordnung (LMV)

Änderung vom 2. Februar 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Lebensmittelverordnung vom 1. März 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 373 Abs. 1 Bst. b Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 423a Absinth Absinth ist eine Spirituose aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder aus einem Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs, die: a. mit Wermutkraut (Artemisia absinthium L.) oder dessen Extrakten, in Ver- bindung mit anderen Pflanzen oder Pflanzenextrakten wie Anis, Fenchel und dergleichen, aromatisiert ist; b. durch Einmaischen und Destillation hergestellt wird; c. einen bitteren Geschmack hat und nach Anis oder Fenchel riecht; und d. beim Verdünnen mit Wasser ein trübes Getränk ergibt.

Art. 425 Abs. 1 Bst. a

1 Spirituosen, die für die Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt

sind, müssen mindestens folgenden Alkoholgehalt in Volumenprozent aufweisen: a. Whisky, Kartoffelbrand, Absinth, Pastis: 40,0 Prozent;

Art. 427 Abs. 2bis Bst. m 2bis Folgende Spirituosen dürfen ihre entsprechende Sachbezeichnung nicht tragen, wenn sie verschnitten wurden: m. Absinth (Art. 423a).

Art. 428 Abs. 3 Aufgehoben

1 SR 817.02

2004-2065 1063

Lebensmittelverordnung AS 2005

40. Kapitel (Art. 433)

Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. März 2005 in Kraft.

2. Februar 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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