AS 2005 1071
Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Gesamtstrategie und Risikoausgleich)
Änderung vom 8. Oktober 2004
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 20041, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 42 Sachüberschrift Grundsatz
Art. 42a Versichertenkarte
1 Der Bundesrat kann bestimmen, dass jede versicherte Person für die Dauer ihrer
Unterstellung unter die obligatorische Krankenpflegeversicherung eine Versicher- tenkarte erhält. Diese enthält den Namen der versicherten Person und eine vom Bund vergebene Sozialversicherungsnummer. 2 Diese Karte mit Benutzerschnittstelle wird für die Rechnungsstellung der Leistun- gen nach diesem Gesetz verwendet.
3 Der Bundesrat regelt nach Anhören der interessierten Kreise die Einführung der
Karte durch die Versicherer und die anzuwendenden technischen Standards. 4 Die Karte enthält im Einverständnis mit der versicherten Person persönliche Daten, die von dazu befugten Personen abrufbar sind. Der Bundesrat legt nach Anhören der interessierten Kreise den Umfang der Daten fest, die auf der Karte gespeichert werden dürfen. Er regelt den Zugriff auf die Daten und deren Bearbeitung.
1 Der Bundesrat kann für eine befristete Zeit von bis zu drei Jahren die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflege- versicherung nach den Artikeln 36–38 von einem Bedürfnis abhängig machen. Er legt die entsprechenden Kriterien fest. Er kann diese Massnahme einmal erneuern.
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Bundesgesetz über die Krankenversicherung AS 2005
4 Eineerteilte Zulassung verfällt, wenn nicht innert bestimmter Frist von ihr
Gebrauch gemacht wird. Der Bundesrat legt die Bedingungen fest.
Art. 59 Verletzung der Anforderungen bezüglich Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen
1 Gegen Leistungserbringer, welche gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaft-
lichkeits- und Qualitätsanforderungen (Art. 56 und 58) oder gegen vertragliche Abmachungen verstossen, werden Sanktionen ergriffen. Diese umfassen: a. die Verwarnung; b. die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, welche für nicht angemessene Leistungen bezogen wurden; c. eine Busse; oder d. im Wiederholungsfall den vorübergehenden oder definitiven Ausschluss von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. 2 Über Sanktionen entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 89 auf Antrag eines Versicherers oder eines Verbandes der Versicherer.
3 Verstösse gegen gesetzliche Anforderungen oder vertragliche Abmachungen nach
Absatz1 sind insbesondere: a. die Nichtbeachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach Artikel 56 Absatz 1; b. die nicht erfolgte oder die mangelhafte Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 57 Absatz 6; c. die Weigerung, sich an Massnahmen der Qualitätssicherung nach Artikel 58 zu beteiligen; d. die Nichtbeachtung des Tarifschutzes nach Artikel 44; e. die unterlassene Weitergabe von Vergünstigungen nach Artikel 56 Absatz 3; f. die betrügerische Manipulation von Abrechnungen oder die Ausstellung von unwahren Bestätigungen.
Art. 60 Abs. 4–6 4 Die Versicherer erstellen für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus Jahresbericht und Jahresrechnung zusammensetzt. Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen zusätzlich eine Konzernrechnung zu erstellen ist. 5 Der Geschäftsbericht ist nach den Vorschriften des Obligationenrechts3 über die Aktiengesellschaften und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstellen. 6 Der Bundesrat erlässt die notwendigen Vorschriften, insbesondere über die Rech- nungsführung, die Rechnungsablage, die Rechnungskontrolle, den Geschäftsbericht, die Reservebildung und die Kapitalanlagen. Er legt fest, wie der Geschäftsbericht zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist.
3 SR 220
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4bis Die Geltungsdauer des Risikoausgleichs wird um fünf Jahre ab Ablauf der Frist nach Absatz 4 verlängert.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt bei unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist am 1. Januar 2005 in Kraft. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten im Falle eines Referendums und der Annahme des Gesetzes in der Volksabstimmung.
Ständerat, 8. Oktober 2004 Nationalrat, 8. Oktober 2004 Der Präsident: Fritz Schiesser Der Präsident: Max Binder Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker
Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 27. Januar 2005 unbenützt abge-
laufen.4
2 Es tritt nach seiner Ziffer II Absatz 2 am 1. Januar 2005 in Kraft.
28. Januar 2005 Bundeskanzlei
4 BBl 2004 5479
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