AS 2005 1121
Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen
Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen (VvPM)
Änderung vom 10. Februar 2005
Das Bundesamt für Landwirtschaft verordnet:
I Die Verordnung vom 25. Februar 20041 über die vorübergehenden Pflanzenschutz- massnahmen wird wie folgt geändert: Die Anhänge 1 und 2 werden gemäss Beilage geändert.
II Diese Änderung tritt am 1. März 2005 in Kraft.
10. Februar 2005 Bundesamt für Landwirtschaft: Manfred Bötsch
1 SR 916.202.1
2005-0009 1121
Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2005
Anhang 1 (Art. 1) Abschnitt 1 Massnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in’t Veld sp. nov.
I In diesem Abschnitt bedeuten: … b. anfällige Pflanzen: Pflanzen, ausser Früchten und Samen, von Acer mac- rophyllum Pursh, Aesculus californica Nutt., Aesculus hippocastanum L., Arbutus menziesii Pursch, Arbutus unedo L., Arctostaphylos spp. Adans, Camellia spp., Castanea sativa Mill., Fagus sylvatica L., Hamamelis virgi- niana L., Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer, Kalmia latifolia L., Leucothoe fontanesiana (Steudel) Sleumer, Lithocarpus densiflorus (H & A), Lonicera hispidula (Dougl.), Pieris spp., Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco, Quercus spp. L., Rhamnus californica (Esch), Rhododendron spp. L., ausser Rhododendron simsii Planch., Sequoia sempervirens (D. Don) Endl., Syringa vulgaris L., Taxus spp., Trientalis latifolia (Hook), Umbellu- laria californica (Pursch.), Vaccinium vitis-idaea Britt., Vaccinium ovatum (Hook & Arn) Nutt. und Viburnum spp. L.; … …
III
1 Anfällige Pflanzen und anfälliges Holz mit Ursprung in anderen Ländern als den
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft dürfen in die Schweiz nur dann eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen der phytosanitären Massnahmen gemäss den Punkten 1A und 2 der Anlage zu diesem Abschnitt erfüllen. Sie müssen zudem bei der Einfuhr Untersuchungen nach Artikel 10 PSV auf Befall mit ausser- europäischen Isolaten des Schadorganismus unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden werden. …
4 Ab 1. März 2005 dürfen zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp.,
Camellia spp. und Rhododendron spp., ausser Rhododendron simsii Planch., ausser Samen, ausländischen Ursprungs ausser mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem Pflanzen- pass gemäss Anhang 8 PSV begleitet sind, der im Einklang mit den Bestimmungen nach den Artikeln 20–22 PSV ausgestellt wurde. Die Artikel 17, 19 und 23–25 PSV gelten sinngemäss. …
Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2005
V Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp., Camellia spp. und Rho- dodendron spp., ausser Rhododendron simsii Planch., ausser Samen, die in der Schweiz erzeugt wurden oder mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Punkt 3 der Anlage zu diesem Abschnitt erfüllen. Die Erzeuger dieser Pflanzen müssen gemäss den Bestimmungen nach Artikel 23 PSV zugelassen sein.
VI Der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst stellt die Durchführung amtlicher Erhe- bungen zum Auftreten des Schadorganismus sowohl an Kulturpflanzen als auch an Wildpflanzen sicher, um festzustellen, ob es nachweislich einen Befall durch diesen Schadorganismus gibt.
VII Die in diesem Abschnitt verordneten Massnahmen werden spätestens am 31. Dezember 2005 überprüft.
Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2005
Anlage …
3. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp., Camellia spp. und
Rhododendron spp., ausser Rhododendron simsii Planch., ausser Samen, die in der Schweiz erzeugt wurden oder mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass gemäss Anhang 8 PSV begleitet sind, der im Einklang mit den Bestimmungen nach Artikel 20 PSV ausgestellt wurde, und a. die Pflanzen aus Gebieten stammen, in denen europäische Isolate des Schadorganismus bekanntermassen nicht auftreten, oder b. an den Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abge- schlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen des Schadorganismus bei amtlichen Untersuchungen, einschliesslich Laboruntersuchungen verdächtiger Symptome, die wenigstens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt während des aktiven Wachstums der Pflanzen erfolgt sind, festgestellt wurden, oder c. bei Anzeichen des Schadorganismus auf den oben genannten Pflanzen am Erzeugungsort geeignete Verfahren zur Ausrottung des Schadorga- nismus durchgeführt und dabei mindestens die befallenen Pflanzen und alle anfälligen Pflanzen im Umkreis von 2 m von den befallenen Pflan- zen vernichtet worden sind, und i) alle anfälligen Pflanzen im Umkreis von 10 m von den befallenen Pflanzen sowie die restlichen Pflanzen der betroffenen Partie – am Erzeugungsort zurückbehalten wurden und – wenigstens zweimal in den drei Monaten nach Durchführung der Ausrottungsmassnahmen zusätzliche amtliche Untersu- chungen während des aktiven Wachstums der Pflanzen erfolgten und – während des genannten Dreimonatszeitraums keine Behand- lung vorgenommen wurde, die die Symptome des Schadorga- nismus unterdrücken kann, und – die Pflanzen bei diesen amtlichen Untersuchungen als frei von dem Schadorganismus befunden wurden, ii) alle anderen anfälligen Pflanzen am Erzeugungsort nach der Fest- stellung des Befalls einer weiteren intensiven amtlichen Überprü- fung unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden wurden.
4. Wurden an anderen Orten als den Erzeugungsorten Anzeichen des Schador-
ganismus auf Pflanzen festgestellt, so sind geeignete Massnahmen zu tref- fen, um den Schadorganismus wenigstens einzudämmen. Dies kann die Abgrenzung des betreffenden Gebietes beinhalten, in dem die Massnahmen durchgeführt werden sollen.
Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2005
Abschnitt 2 Massnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Pepino Mosaic Virus
I Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Tomatensamen (Lycopersicon lycopersi- cum [L.] Karsten ex Farw.), die vom Pepino Mosaic Virus befallen sind, sind verbo- ten.
II Tomatensamen mit Ursprung in anderen Ländern als denMitgliedstaaten der Europä- ischen Gemeinschaft dürfen nur eingeführt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Punkt 1 der Anlage zu diesem Abschnitt erfüllt sind. Sie sind bei der Einfuhr Virus gemäss den Bestimmungen nach Artikel 10 PSV auf Befall mit dem Pepino Mosaic zu kontrollieren und gegebenenfalls zu testen.
III
1 Tomatensamen, die in der Schweiz gewonnen wurden, oder mit Ursprung in der
Europäischen Gemeinschaft, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Punkt 2 der Anlage zu diesem Abschnitt erfüllt sind.
2 Absatz 1 gilt nicht für die Verbringung von Samen, die zum Verkauf an End-
verbraucher bestimmt sind, die keinen gewerbliche Pflanzenbau betreiben, sofern auf Grund der Verpackung oder anderer Kennzeichen offenkundig ist, dass die Samen für diese Gruppe von Verbrauchern bestimmt sind.
…
V Die in diesem Abschnitt verordneten Massnahmen werden spätestens am 31. Dezember 2005 überprüft.
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Anlage Voraussetzungen gemäss den Ziffern II und III
1. Tomatensamen mit Ursprung in anderen Ländern als den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft müssen von einem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 PSV begleitet sein, aus dem hervorgeht, dass die Samen nach einer geeigneten Säureextraktionsmethode gewonnen wurden und a. dass sie aus Gebieten stammen, in denen das Pepino Mosaic Virus bekanntermassen nicht vorkommt, oder b. dass bei den Pflanzen am Erzeugungsort während des gesamten Vege- tationszyklus keine Hinweise auf einen Befall mit dem Pepino Mosaic Virus festgestellt wurden, oder c. dass sie anhand einer repräsentativen Probe und nach geeigneten Methoden amtlich auf das Pepino Mosaic Virus untersucht und für virusfrei befunden wurden.
2. Tomatensamen, die in der Schweiz gewonnen wurden oder mit Ursprung in
der Europäischen Gemeinschaft, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach einer geeigneten Säureextraktionsmethode gewonnen wurden und a. aus Gebieten stammen, in denen das Pepino Mosaic Virus bekannter- massen nicht vorkommt, oder b. bei den Pflanzen am Erzeugungsort während des gesamten Vegeta- tionszyklus keine Hinweise auf einen Befall mit dem Pepino Mosaic Virus festgestellt wurden, oder c. anhand einer repräsentativen Probe und nach geeigneten Methoden amtlich auf das Pepino Mosaic Virus untersucht und für virusfrei befunden wurden.
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Abschnitt 3 Massnahmen hinsichtlich Thailands zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Thrips palmi Karny
…
II Dieser Abschnitt wird spätestens am 31. Dezember 2005 überprüft.
…
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Anhang 2 (Art. 2) Abschnitt 1 Einfuhr von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan
I Die Einfuhr von Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., ausser Früchten und Samen, mit Ursprung in Japan, ist bewilligungspflichtig. Das BLW erteilt die Bewilligung auf Gesuch hin, wenn dem Gesuchsteller ein geeigneter Raum für die Quarantäne nach Punkt 10 der Anlage zu diesem Abschnitt zur Verfü- gung steht.
II Die Pflanzen müssen zusätzlich zu oder abweichend von den Anforderungen in den Anhängen 1, 2 und 4 Teil A Abschnitt I Punkt 43 PSV die in der Anlage festgeleg- ten Voraussetzungen erfüllen.
III Die Ausnahmeregelung ist während den folgenden Zeiträumen anwendbar:
Pflanzen Zeitraum
Chamaecyparis 1. März 2005 bis 31. Dezember 2006 Juniperus 1. bis 31. März 2005 und 1. November 2005 bis 31. März 2006 Pinus 1. März 2005 bis 31. Dezember 2006
IV Diese Bestimmungen werden spätestens am 31. Dezember 2006 überprüft.
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Anlage Voraussetzungen für Pflanzen mit Ursprung in Japan, für die eine Bewilligungspflicht gemäss Ziffer I gilt:
1. Bei den Pflanzen muss es sich um auf natürliche oder künstliche Weise
kleinwüchsig gehaltene Pflanzen der Gattungen Chamaecyparis Spach, Juniperus L. handeln oder im Falle von Pinus L. entweder um Wurzel- schösslinge der Art Pinus parviflora Sieb. & Zucc. (Pinus pentaphylla Mayr) oder um Edelreiser dieser Art handeln, die auf eine Unterlage einer anderen Pinus-Art als Pinus parviflora Sieb & Zucc. aufgepfropft sind. Im letztgenannten Fall darf die Unterlage keine Stockausschläge aufweisen. …
4. Im Falle von Juniperus-Pflanzen müssen die in den genannten Baumschulen
für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen oder in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft in den zwei Jahren vor dem Ver- sand angezogenen Pflanzen der Gattungen Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Juniperus L., Malus Mill., Photinia Ldl. und Pyrus L. mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der betreffenden Schadorganismen untersucht worden sein. Im Falle von Chamaecyparis- und Pinus-Pflanzen müssen die in den genannten Baumschulen für auf natürliche oder in künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen oder in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft angezogenen Pflanzen der Gattungen Chamaecyparis Spach und Pinus L. mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der betreffenden Schadorganismen untersucht worden sein. Bei den betreffenden Schadorganismen handelt es sich um: a. im Falle von Juniperus-Pflanzen: i) Aschistonyx eppoi Inouye; ii) Gymnosporangium asiaticum Miyabe ex Yamada und Gymnosporangium yamadae Miyabe ex Yamada; iii) Oligonychus perditus Pritchard & Baker; iv) Popillia japonica Newman; v) alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in der Schweiz vorkommen; b. im Falle von Chamaecyparis-Pflanzen: i) Popillia japonica Newman; ii) alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in der Schweiz vorkommen; c. im Falle von Pinus-Pflanzen: i) Bursaphelenchus xylophilus (Steiner & Buehrer) Nickle et al.; ii) Cercoseptoria pini-densiflorae (Hori & Nambu) Deighton; iii) Coleosporium paederiae; iv) Coleosporium phellodendri Komr; v) Cronartium quercuum (Berk.) Miyabe ex Shirai; vi) Dendrolimus spectabilis Butler;
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vii) Monochamus spp. (aussereuropäisch); viii) Peridermium kurilense Dietel; ix) Popillia japonica Newman; x) Thecodiplosis japonensis Uchida & Inouye xi) alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in der Schweiz vorkommen. Die Pflanzen müssen bei diesen Untersuchungen als frei von den betreffen- den Schadorganismen befunden worden sein. Befallene Pflanzen sind zu entfernen. Die verbleibenden Pflanzen sind wirksam zu behandeln.
5. Wird einer der unter Punkt 4 aufgeführten Schadorganismen bei den Unter-
suchungen gemäss Punkt 4 nachgewiesen, so ist dies amtlich zu protokollie- ren und das Protokoll dem BLW auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Wurde einer der unter Punkt 4 aufgeführten Schadorganismen nachgewie- sen, so wird der betreffenden Baumschule die Zulassung gemäss Punkt 3 entzogen. Das BLW ist unverzüglich davon zu unterrichten. In diesem Fall kann die Wiederzulassung frühestens im darauf folgenden Jahr erfolgen. …
10. Das Material wird nach der Einfuhr für die Dauer von mindestens drei
Monaten aktiver Vegetationszeit unter amtliche Quarantäne gestellt und darf erst freigegeben werden, wenn es sich während dieser Quarantänezeit als frei von den betreffenden Schadorganismen erwiesen hat; im Falle von Junipe- rus-Pflanzen muss die Quarantäne die aktive Vegetationszeit vom 1. April bis 30. Juni einschliessen. Bei jeder Pflanze ist besonders auf die Erhaltung der Markierung gemäss Punkt 6 Buchstabe d zu achten. …
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Abschnitt 2 Einfuhr von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea
I Die Einfuhr von Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., ausser Früchten und Samen, mit Ursprung in der Republik Korea, ist bewilligungs- pflichtig. Das BLW erteilt die Bewilligung auf Gesuch hin, wenn dem Gesuchsteller ein geeigneter Raum für die Quarantäne nach Punkt 10 der Anlage zu diesem Abschnitt zur Verfügung steht.
II Die Pflanzen müssen zusätzlich zu oder abweichend von den Anforderungen in den Anhängen 1, 2 und 4 Teil A Abschnitt I Punkt 43 PSV die in der Anlage festgeleg- ten Voraussetzungen erfüllen.
III Die Ausnahmeregelung ist während den folgenden Zeiträumen anwendbar:
Pflanzen Zeitraum
Pinus 1. März 2005 bis 31. Dezember 2005 Chamaecyparis 1. März 2005 bis 31. Dezember 2005 Juniperus 1. bis 31. März 2005
IV Diese Bestimmungen werden spätestens am 31. Dezember 2005 überprüft.
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Anlage Voraussetzungen für Pflanzen mit Ursprung in der Republik Korea, für die eine Bewilligungspflicht gemäss Ziffer I gilt:
1. Bei den Pflanzen muss es sich um auf natürliche oder künstliche Weise
kleinwüchsig gehaltene Pflanzen der Gattungen Chamaecyparis Spach, Juniperus L. handeln oder im Falle von Pinus L. entweder um Wurzel- schösslinge der Art Pinus parviflora Sieb. & Zucc. (Pinus pentaphylla Mayr) oder um Edelreiser dieser Art handeln, die auf eine Unterlage einer anderen Pinus-art als Pinus parviflora Sieb & Zucc. aufgepropft sind. Im letzt genannten Fall darf die Unterlage keine Stockausschläge aufweisen.
2. Die Gesamtzahl der Pflanzen darf die vom Eidgenössischen Pflanzenschutz-
dienst unter Berücksichtigung der verfügbaren Quarantäneeinrichtungen festgesetzten Mengen nicht überschreiten.
3. Vor der Ausfuhr in die Schweiz müssen die Pflanzen mindestens zwei
aufeinander folgende Jahre in amtlich zugelassenen und amtlich überwach- ten Baumschulen angezogen, gehalten und aufgezogen worden sein. Die jährlichen Verzeichnisse der zugelassenen Baumschulen sind dem BLW bis 31. Oktober jeden Jahres zu übermitteln. In ihnen ist die Zahl der Pflanzen anzugeben, die in jeder Baumschule gemäss den vorliegenden Vorschriften angezogen wurden, sofern sie unter den Voraussetzungen dieses Abschnitts für den Versand in die Schweiz geeignet sind.
4. Im Falle von Juniperus-Pflanzen müssen die in den genannten Baumschulen
für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen oder in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft in den zwei Jahren vor dem Ver- sand angezogenen Pflanzen der Gattungen Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Juniperus L., Malus Mill., Photinia Ldl. und Pyrus L. mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der betreffenden Schadorganismen untersucht worden sein. Im Falle von Chamaecyparis- und Pinus-Pflanzen müssen die in den genannten Baumschulen für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehal- tene Pflanzen oder in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft angezogenen Pflan- zen der Gattungen Chamaecyparis Spach und Pinus L. mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der betreffen- den Schadorganismen untersucht worden sein. Bei den betreffenden Schadorganismen handelt es sich um: a. im Falle von Juniperus-Pflanzen: i) Aschistonyx eppoi Inouye; ii) Gymnosporangium asiaticum Miyabe ex Yamada und Gymnosporangium yamadae Miyabe ex Yamada; iii) Oligonychus perditus Pritchard & Baker; iv) Popillia japonica Newman v) alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in der Schweiz vorkommen;
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b. im Falle von Chamaecyparis-Pflanzen: i) Popillia japonica Newman; ii) alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in der Schweiz vorkommen; c. im Falle von Pinus-Pflanzen: i) Bursaphelenchus xylophilus (Steiner & Buehrer) Nickle et al.; ii) Cercoseptoria pini-densiflorae (Hori & Nambu) Deighton; iii) Coleosporium phellodendri Komr; iv) Coleosporium asterum (Dietel) Sydow; v) Coleosporium eupatorii Arthur; vi) Cronartium quercuum (Berk.) Miyabe ex Shirai; vii) Dendrolimus spectabilis Butler; viii) Monochamus spp. (aussereuropäisch); ix) Popillia japonica Newman; x) Thecodiplosis japonensis Uchida & Inouye; xi) alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in der Schweiz vorkommen. Die Pflanzen müssen bei diesen Untersuchungen als frei von den betreffen- den Schadorganismen befunden worden sein. Befallene Pflanzen sind zu entfernen. Die verbleibenden Pflanzen sind wirksam zu behandeln.
5. Wird einer der unter Punkt 4 aufgeführten Schadorganismen bei den Unter-
suchungen gemäss Punkt 4 nachgewiesen, so ist dies amtlich zu protokollie- ren und das Protokoll dem BLW auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Wurde einer der unter Punkt 4 aufgeführten Schadorganismen nachgewie- sen, so wird der betreffenden Baumschule die Zulassung gemäss Punkt 3 entzogen. Das BLW ist unverzüglich davon zu unterrichten. In diesem Fall kann die Wiederzulassung frühestens im darauf folgenden Jahr erfolgen.
6. Die für die Ausfuhr in die Schweiz bestimmten Pflanzen müssen mindestens
für den unter Punkt 3 genannten Zeitraum: a. in Töpfe eingepflanzt sein, die auf Regalen in einer Höhe von mindes- tens 50 cm über dem Boden oder, vor Nematoden geschützt, auf einem Betonboden aufgestellt sind, der ordnungsgemäss sauber gehalten wird und frei von Pflanzenrückständen ist; b. bei den Untersuchungen gemäss Punkt 4 als frei von den unter Punkt 4 aufgeführten Schadorganismen befunden worden sein und dürfen nicht von den Massnahmen gemäss Punkt 5 betroffen sein; c. falls sie der Gattung Pinus L. angehören, im Falle von Edelreisern auf Unterlagen anderer Pinus-Arten als Pinus parviflora Sieb. & Zucc. Un- terlagen aufweisen, die aus amtlich als gesund befundenen Quellen stammen; d. mit einer an jeder Einzelpflanze anzubringenden Markierung gekenn- zeichnet sein, die der Pflanzenschutzbehörde der Republik Korea mit- zuteilen ist und aus der die zugelassene Baumschule und das Eintopf- jahr ersichtlich sind.
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7. Die Pflanzenschutzbehörde der Republik Korea gewährleistet die Nämlich-
keit der Pflanzen vom Zeitpunkt des Verlassens der Baumschule bis zum Verladen für die Ausfuhr durch Plombierung der Transportfahrzeuge oder durch andere geeignete Mittel.
8. Die Pflanzen und das anhaftende oder beigefügte Kultursubstrat (nachste-
hend «Material» genannt) sind mit einem Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 8 PSV zu versehen, das in der Republik Korea ausgestellt wurde und bescheinigt, dass die nach Artikel 5 PSV vorgesehenen Voraussetzungen für die Einfuhr, insbesondere die Freiheit von den betreffenden Schadorganis- men, sowie die Anforderungen gemäss den Punkten 1–7 erfüllt sind. Das Pflanzenschutzzeugnis muss folgende Angaben enthalten: a. Name(n) der zugelassenen Baumschule(n); b. Markierung gemäss Punkt 6, soweit sie die Identifizierung der zugelas- senen Baumschule sowie des Eintopfjahrs ermöglicht; c. die vor dem Versand zuletzt durchgeführte Behandlung; d. unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» den Vermerk «Diese Liefe- rung erfüllt die Voraussetzungen nach Anhang 2 Abschnitt 1 der Ver- ordnung des BLW vom 25. Februar 2004».
9. Einfuhrbewilligungen müssen beim BLW mindestens 30 Tage vor der
Einfuhr unter Angabe folgender Einzelheiten beantragt werden: a. Art des Materials; b. Menge; c. vorgesehener Zeitpunkt der Einfuhr; d. amtlich zugelassener Ort, an dem die Pflanzen unter die Quarantäne gemäss Punkt 10 gestellt werden. Bei der Erteilung der Einfuhrbewilligung werden die Importeure amtlich über die Voraussetzungen gemäss den Punkten 1–12 unterrichtet.
10. Das Material wird nach der Einfuhr für die Dauer von mindestens drei
Monaten aktiver Vegetationszeit unter amtliche Quarantäne gestellt und darf erst freigegeben werden, wenn es sich während dieser Quarantänezeit als frei von den betreffenden Schadorganismen erwiesen hat; im Falle von Junipe- rus-Pflanzen muss die Quarantäne die aktive Vegetationszeit vom 1. April bis 30. Juni einschliessen. Bei jeder Pflanze ist besonders auf die Erhaltung der Markierung gemäss Punkt 6 Buchstabe d zu achten.
11. Die Einfuhrquarantäneuntersuchung nach Punkt 10 wird:
a. vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst überwacht; b. an einem amtlich zugelassenen Ort durchgeführt, der mit den geeigne- ten Einrichtungen ausgerüstet ist, die eine Isolierung der Schadorga- nismen sowie eine Behandlung des Materials gewährleisten, so dass die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen ausgeschlossen ist;
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c. an jeder Einzelpflanze vorgenommen durch: i) visuelle Erfassung der Schadorganismen oder der von ihnen ver- ursachten Symptome bei der Ankunft und danach in regelmässigen Abständen unter Berücksichtigung der Art des Materials und sei- nes Entwicklungsstadiums während der Quarantänezeit; ii) geeignete Tests zur Bestimmung des Schadorganismus, der das visuell erfasste Symptom verursacht hat.
12. Jede Partie, die Material enthält, das bei der Untersuchung gemäss Punkt 10
als nicht frei von den betreffenden Schadorganismen befunden wurde, ist unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu vernichten.
13. Jeder Befall mit Schadorganismen, der im Rahmen der Quarantäneunter-
suchung gemäss Punkt 10 bestätigt worden ist, hat für die betreffende korea- nischen Baumschule die Aberkennung des Status gemäss Punkt 3 zur Folge. Das BLW unterrichtet die Republik Korea unverzüglich.
14. Material, das der Einfuhrquarantäneuntersuchung gemäss Punkt 10 unter-
zogen wurde, dabei als frei von den betreffenden Schadorganismen befun- den und unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde, darf nur dann wie- der in Verkehr gebracht werden, wenn ein Pflanzenpass gemäss den Artikeln
21 und 22 PSV entsprechend den einschlägigen Bestimmungen dieser Ver-
ordnung ausgestellt und dem Material, seiner Verpackung oder dem Trans- portfahrzeug beigefügt wurde. Im Pflanzenpass muss der Name des Ursprungslandes vermerkt sein.
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