AS 2005 1245
Bundesgesetz über die vorläufige Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen
Bundesgesetz über die vorläufige Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen
vom 8. Oktober 2004
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 18. November 20031 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Februar 20042, beschliesst:
I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
vom 21. März 19973
Art. 7b Vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat
1 Ist die Bundesversammlung für die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertra-
ges zuständig, so kann der Bundesrat die vorläufige Anwendung beschliessen oder vereinbaren, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besonde- re Dringlichkeit es gebieten.
2 Die vorläufige Anwendung endet, wenn der Bundesrat nicht binnen sechs Monaten
ab Beginn der vorläufigen Anwendung der Bundesversammlung den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des betreffenden Vertrags unterbreitet.
3 Der Bundesrat notifiziert den Vertragspartnern das Ende der vorläufigen Anwen-
dung.