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AS 2005 1267

Bundesbeschluss betreffend das Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt

Bundesbeschluss betreffend das Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt

vom 19. Dezember 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 20032, beschliesst:

Art. 1

1 Das Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in

der Binnenschifffahrt wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2

1 Der Bundesrat hat anlässlich der Ratifikation eine Erklärung nach Artikel 30

Absatz 1 des Übereinkommens abzugeben, wonach die Schweiz das Übereinkom- men auf ihren nationalen Wasserstrassen einschliesslich der Grenzgewässer, mit Ausnahme des Rheins von der schweizerischen Grenze bis Rheinfelden, nicht an- wendet.

2 Der Bundesrat hat anlässlich der Ratifikation eine Erklärung nach Artikel 31

Buchstabe a des Übereinkommens abzugeben, wonach die Schweiz das Überein- kommen auch auf Beförderungen von Gütern auf dem Rhein zwischen der Schwei- zergrenze und Rheinfelden anwendet.

3 Der Bundesrat wird ermächtigt, gegebenenfalls eine Erklärung nach Artikel 32

Absatz 1 des Übereinkommens abzugeben.

4 Der Bundesrat wird ermächtigt, die genannten Erklärungen ganz oder teilweise

zurückzunehmen, wenn sie nicht mehr zweckmässig sind oder wenn sie gegens- tandslos geworden sind.

2002-1998 1267

Budapester Übereinkommenüber den Vertrag über die Güterbeförderung AS 2005 in der Binnenschifffahrt. BB

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Zif- fer 3 der Bundesverfassung.

Ständerat, 19. Dezember 2003 Nationalrat, 19. Dezember 2003 Der Präsident: Fritz Schiesser Der Präsident: Max Binder Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 8. April 2004 unbenützt abge- laufen.3

9. April 2004 Bundeskanzlei

3 BBl 2003 8345