AS 2005 1341
Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV)
Änderung vom 4. März 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 1. Oktober 19841 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird wie folgt geändert:
Art. 11 Abs. 1
1 Der Erwerb einer Zweitwohnung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c
BewG, einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel darf, wenn dem Erwerber, seinem Ehegatten oder einem Kind unter 18 Jahren bereits eine solche Wohnung gehört, nur unter der Bedingung bewilligt werden, dass diese Wohnung vorher veräussert wird (Art. 12 Bst. d BewG).
II Diese Änderung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
4. März 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 211.412.411
2005-0051 1341
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. V AS 2005