AS 2005 1753
Geschäftsordnung des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
Geschäftsordnung des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Geschäftsordnung ETH-Rat)
Änderung vom 23. März 2005
Der ETH-Rat verordnet:
I Die Geschäftsordnung ETH-Rat vom 17. Dezember 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2 erster Satz
2 Der Präsident oder die Präsidentin stellt die Traktandenliste zusammen.
Art. 3 Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen An den Sitzungen des ETH-Rates nehmen neben den Mitgliedern teil: a. der Protokollführer oder die Protokollführerin; b. der Kommunikationschef oder die Kommunikationschefin; c. gemäss Bedarf: weitere Mitarbeitende des Stabes des ETH-Rates oder aus- senstehende Fachleute.
Art. 13 Abs. 1 Bst. c Aufgehoben
Art. 14 Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse
1 Zur Koordination der Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse des ETH-Rates
delegieren die Institutionen und der Stab des ETH-Rates Mitglieder in eine Arbeits- gruppe.
2 Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates regelt die Arbeitsweise der
Arbeitsgruppe und überwacht die Arbeit. 3 Die Mitglieder der Gruppe sind in ihren Institutionen und im Stab des ETH-Rates für die rechtzeitige, materiell und formell richtige Lieferung und den Austausch von Informationen verantwortlich.
1 SR 414.110.2
2005-0191 1753
Geschäftsordnung ETH-Rat AS 2005
Art. 17 Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.
23. März 2005 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Alexander J.B. Zehnder
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