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AS 2005 1753

Geschäftsordnung des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Geschäftsordnung des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Geschäftsordnung ETH-Rat)

Änderung vom 23. März 2005

Der ETH-Rat verordnet:

I Die Geschäftsordnung ETH-Rat vom 17. Dezember 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 erster Satz

2 Der Präsident oder die Präsidentin stellt die Traktandenliste zusammen.

Art. 3 Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen An den Sitzungen des ETH-Rates nehmen neben den Mitgliedern teil: a. der Protokollführer oder die Protokollführerin; b. der Kommunikationschef oder die Kommunikationschefin; c. gemäss Bedarf: weitere Mitarbeitende des Stabes des ETH-Rates oder aus- senstehende Fachleute.

Art. 13 Abs. 1 Bst. c Aufgehoben

Art. 14 Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse

1 Zur Koordination der Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse des ETH-Rates

delegieren die Institutionen und der Stab des ETH-Rates Mitglieder in eine Arbeits- gruppe.

2 Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates regelt die Arbeitsweise der

Arbeitsgruppe und überwacht die Arbeit. 3 Die Mitglieder der Gruppe sind in ihren Institutionen und im Stab des ETH-Rates für die rechtzeitige, materiell und formell richtige Lieferung und den Austausch von Informationen verantwortlich.

1 SR 414.110.2

2005-0191 1753

Geschäftsordnung ETH-Rat AS 2005

Art. 17 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.

23. März 2005 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Alexander J.B. Zehnder