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AS 2005 1825

Verordnung des ETH-Rates über das Finanzinspektorat des ETH-Bereichs

Verordnung des ETH-Rates über das Finanzinspektorat des ETH-Bereichs

Änderung vom 23. März 2005

Der ETH-Rat verordnet:

I Die Verordnung des ETH-Rates vom 5. Februar 20041 über das Finanzinspektorat des ETH-Bereichs wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 3 3 Für die Finanzaufsicht über den ETH-Rat und seinen Stab ist das Finanzinspektorat nicht zuständig.

Art. 2 Abs. 2

2 Es untersteht der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des ETH-Rates.

Art. 3 Aufsicht

1 DieAufsicht über das Finanzinspektorat wird durch den nach Artikel 18 der

Geschäftsordnung ETH-Rat vom 17. Dezember 20032 eingesetzten Finanzausschuss wahrgenommen. 2 Die Leiterin oder der Leiter des Finanzinspektorates nimmt an den Sitzungen des Finanzausschusses teil.

Art. 6 Revisionsprogramm und Sonderprüfungen

1 Das Finanzinspektorat schlägt jährlich in Absprache mit der Eidgenössischen

Finanzkontrolle ein Revisionsprogramm vor. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Finanzausschuss.

2 Die ETH und die Forschungsanstalten können Sonderprüfungen beantragen. Diese

bedürfen der Genehmigung durch den Finanzausschuss.

Art. 7 Abs. 2 und 3 2 Der Revisionsbericht geht an die Präsidentin oder den Präsidenten der geprüften ETH oder die Direktorin oder den Direktor der geprüften Forschungsanstalt. Von jedem Revisionsbericht geht eine Kopie an die Mitglieder des Finanzausschusses.

2005-0192 1825

Finanzinspektorat des ETH-Bereichs AS 2005

Die Revisionsberichte werden der Eidgenössischen Finanzkontrolle periodisch zur Kenntnis gebracht. 3 Das Finanzinspektorat erstattet auf das Jahresende einen Tätigkeitsbericht zuhan- den des Finanzausschusses. Eine Kopie geht an die Eidgenössische Finanzkontrolle.

Art. 8 Abs. 2 und 3

2 Zeigt sich in der Stellungnahme eine wesentliche Differenz zu den Empfehlungen

oder stellt das Finanzinspektorat fest, dass wesentliche Empfehlungen nicht umge- setzt werden, so unterbreitet es die Angelegenheit mit einem schriftlichen Antrag dem Finanzausschuss. 3 Der Finanzausschuss teilt seine Entscheide dem Finanzinspektorat und der Eidge- nössischen Finanzkontrolle mit.

II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.

23. März 2005 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Alexander J.B. Zehnder

Zustimmung der Eidgenössischen Finanzkontrolle Der Direktor: Kurt Grüter