AS 2005 19
Verordnung zum schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen
Verordnung zum schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen
Änderung vom 22. Dezember 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 30. April 20031 zum schweizerisch-deutschen Doppelbesteue- rungsabkommen vom 11. August 19712 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1
1 Die in den Artikeln 10 und 11 des Abkommens vorgesehene Entlastung von Steu-
ern von Dividenden und Zinsen wird von schweizerischer Seite durch volle oder teilweise Erstattung der Verrechnungssteuer gewährt. Die Artikel 3 und 3a bleiben vorbehalten.
Art. 2 Sachüberschrift sowie Abs. 4–6 Rückerstattungsverfahren 4 Die Eidgenössische Steuerverwaltung prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt sie direkt beim Antragsteller ein. 5 Die Eidgenössische Steuerverwaltung teilt das Prüfungsergebnis dem Antragsteller schriftlich mit und überweist den Erstattungsbetrag an die im Antrag angegebene Adresse. 6 Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so kann der Antragsteller von der Eidgenössischen Steuerverwaltung einen Entscheid verlangen. Dieser wird mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.
Art. 3 Meldeverfahren für Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen 1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann einer schweizerischen Gesellschaft auf Gesuch hin die Bewilligung erteilen, die einer deutschen Kapitalgesellschaft ausge- richteten Dividenden ohne Abzug der Verrechnungssteuer auszurichten, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens erfüllt sind.
2 Das Gesuch ist vor Fälligkeit der Dividenden mit amtlichem Formular einzurei-
chen.
2004-2529 19
Verordnung zum schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen AS 2005
3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung prüft das Gesuch. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn feststeht, dass die deutsche Kapitalgesellschaft, auf die die Steuer zu überwälzen wäre, nach Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens Anspruch auf die für wesentliche Beteiligungen vorgesehene Entlastung von dieser Steuer hat. Die Bewil- ligung wird schriftlich mitgeteilt und gilt drei Jahre.
4 Wird das Gesuch ganz oder teilweise abgelehnt, so kann die schweizerische
Gesellschaft von der Eidgenössischen Steuerverwaltung einen Entscheid verlangen. Dieser wird ihr mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.
5 Die die Dividenden zahlende schweizerische Gesellschaft muss der Eidgenössi-
schen Steuerverwaltung unverzüglich Meldung erstatten, sobald die Voraussetzun- gen für die Beanspruchung des Meldeverfahrens nicht mehr erfüllt sind.
Art. 3a Meldung an die Eidgenössische Steuerverwaltung 1 Verfügt die die Dividenden zahlende schweizerische Gesellschaft über eine Bewil- ligung, so meldet sie die Ausrichtung der Dividende unaufgefordert und innert
30 Tagen mit Formular 108. Dieses ist zusammen mit dem amtlichen Erhebungs-
formular bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. 2 Absatz 1 gilt auch, wenn ein Bewilligungsgesuch nicht eingereicht oder noch nicht darüber entschieden wurde. Liegt ein Bewilligungsgesuch nicht vor, so ist dieses zusammen mit dem Formular 108 nachzureichen. Ergibt die Prüfung der Eidgenös- sischen Steuerverwaltung, dass vom Meldeverfahren zu Unrecht Gebrauch gemacht wurde, so werden die Verrechnungssteuer und ein allfälliger Verzugszins nacherho- ben. Wird die Nacherhebung bestritten, so trifft die Eidgenössische Steuerverwal- tung einen Entscheid.
3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann den zuständigen deutschen Behörden
Doppel der Formulare 108 übermitteln.
Art. 4 Rechtsmittel Gegen die Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung Einsprache erhoben werden. Der Einspracheentscheid der Eid- genössischen Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission angefochten werden. Gegen den Beschwerdeentscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht erhoben werden.
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II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
22. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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