AS 2005 1921
Abkommen über den Luftlinienverkehr zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Arabischen Republik Syrien (mit Anhang)
Originaltext
Abkommen über den Luftlinienverkehr zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Arabischen Republik Syrien
Abgeschlossen am 22. August 2003 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 25. Februar 2005
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Arabischen Republik Syrien (nachfolgend die «Vertragsparteien» genannt): vom Wunsche geleitet, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage des Wettbewerbs unter Luftverkehrsunternehmen im Markt mit möglichst geringer Einmischung und Regelung durch die Regierungen zu fördern; vom Wunsche geleitet, den Ausbau internationaler Luftverkehrslinien zu erleichtern; in Würdigung, dass leistungs- und wettbewerbsfähige internationale Luftverkehrs- linien den Handel, das Wohlergehen der Kunden und das wirtschaftliche Wachstum fördern; vom Wunsche geleitet, den Luftverkehrsunternehmen die Möglichkeit zu schaffen, der reisenden und zu befördernden Öffentlichkeit eine Vielzahl an Dienstleistungen anzubieten, und im Bestreben, einzelne Luftverkehrsunternehmen zu ermutigen, innovative und konkurrenzfähige Preise zu entwickeln und einzuführen; vom Wunsche geleitet, für ein Höchstmass an Sicherheit und Schutz im internatio- nalen Luftverkehr zu sorgen, und in Bekräftigung ihrer tiefen Besorgnis über Hand- lungen und Bedrohungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, welche die Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährden, sich nachteilig auf den Betrieb von Luftverkehrslinien auswirken und das öffentliche Vertrauen in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben; und als Vertragsparteien des am 7. Dezember 19441 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt, haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffe
1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhangs, sofern nicht anders
festgelegt, bedeutet der Ausdruck:
SR 0.748.127.197.27 1 SR 0.748.0
2004-1680 1921
Luftlinienverkehr. Abkommen mit Syrien AS 2005
a) «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeich- nung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, ein- schliesslich aller nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommener An- hänge und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind; b) «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt, und im Fall der Arabischen Republik Syrien, der Transportminister oder die Generaldirektion für Zivilluftfahrt oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegen- den Aufgaben auszuüben; c) «Bezeichnete Luftverkehrsunternehmen» ein oder mehrere Luftverkehrsun- ternehmen, die eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 5 dieses Abkommens für den Betrieb der vereinbarten Dienste bezeichnet hat; d) «Vereinbarte Linien» Luftverkehrslinien auf den festgelegten Strecken für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Postsendungen, getrennt oder in Kombination; e) «Luftverkehrslinien», «internationale Luftverkehrslinien», «Luftverkehrsun- ternehmen» und «nicht gewerbsmässige Landungen» das, was in Artikel 96 des Übereinkommens festgelegt ist; f) «Gebiet» in Bezug auf einen Staat das, was in Artikel 2 des Übereinkom- mens festgelegt ist; g) «Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden sowie die für diese Preise anwendbaren Bedingungen, einschliesslich Kommissionsgebühren und andere zusätzliche Entschädigun- gen für Agenten oder den Verkauf von Beförderungsscheinen, jedoch ohne Entschädigung und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen.
2. Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens. Jede Bezugnahme auf das Ab-
kommen schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Art. 2 Erteilung von Rechten
1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen
festgelegten Rechte für die Errichtung von internationalen Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.
2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniessen die von jeder
Vertragspartei bezeichneten Unternehmen beim Betrieb internationaler Luftver- kehrslinien: a) das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überflie- gen;
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b) das Recht, auf dem genannten Gebiet nicht gewerbsmässige Landungen vor- zunehmen; c) andere in diesem Abkommen festgelegte Rechte.
3. Keine Bestimmung dieses Artikels berechtigt die bezeichneten Unternehmen
einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gegen Entgelt Fluggäste, deren Gepäck, Fracht oder Postsendungen aufzunehmen, die nach einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.
4. Wenn die bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei aufgrund eines
bewaffneten Konfliktes, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, eine Linie auf der üblicher- weise beflogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertragspartei, die Weiterführung einer solchen Linie durch entsprechende Anpassungen der Strecken zu erleichtern sowie während der als notwenig erachteten Zeit die Rechte zur Erleichterung eines lebensfähigen Betriebes zu gewähren.
Art. 3 Ausübung von Rechten 1. Die bezeichneten Unternehmen geniessen für den Betrieb der vereinbarten Diens- te zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien gleiche und gerechte Mög- lichkeiten.
2. Keine Vertragspartei beschränkt das Recht jeder der bezeichneten Unternehmen,
internationalen Verkehr zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und Gebie- ten von Drittstaaten zu befördern.
3. Jede Vertragspartei gestattet den bezeichneten Unternehmen, die von ihnen auf
Grund kommerzieller Überlegungen im Markt angebotenen Frequenzen und Kapazi- täten für die internationalen Luftverkehrslinien frei zu bestimmen. In Übereinstim- mung mit diesem Recht darf keine Vertragspartei einseitig das Verkehrsvolumen, die Frequenzen, die Zahl der Bestimmungsorte oder die Regelmässigkeit von Leis- tungen oder den oder die Flugzeugtypen beschränken, die von den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei eingesetzt werden. Ausgenommen davon sind zollrelevante, technische, operationelle oder umweltschutzbedingte Gründe unter gleichartigen Bedingungen in Übereinstimmung mit Artikel 15 des Überein- kommens.
Art. 4 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen
1. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den
Einflug oder den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luft- fahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind auf die bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei anwendbar.
2. Die Gesetze oder Verordnungen einer Vertragspartei, welche die Einreise, den
Aufenthalt und die Ausreise in ihrem Gebiet von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen regeln wie namentlich die Formalitäten für die Einreise, Ausreise, Auswanderung und Einwanderung sowie Zoll- und Quarantänevorschrif- ten sind auf Fluggäste, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen anwend-
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bar, die von Flugzeugen der bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei befördert werden, während sich die Personen und Sachen in dem genannten Gebiet befinden.
3. Keine Vertragspartei darf ihren eigenen Unternehmen im Vergleich mit den
bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräu- men.
Art. 5 Bezeichnung und Betriebsbewilligung
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, so viele Unternehmen für den Betrieb der
vereinbarten Linien zu bezeichnen, wie sie wünscht. Diese Bezeichnungen sind Gegenstand einer schriftlichen Anzeige zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien. 2. Bei Erhalt der Anzeige für eine solche Bezeichnung erteilen die Luftfahrtbehör- den unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 dieses Artikels den bezeichneten Unter- nehmen der anderen Vertragspartei ohne Verzug die notwendige Betriebsbewilli- gung.
3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von den bezeichneten Unter-
nehmen der anderen Vertragspartei den Nachweis verlangen, dass sie in der Lage sind, die von den Gesetzen und Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von diesen Behörden üblicherweise für den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkom- mens angewandt werden. 4. Jede Vertragpartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte als nötig erschei- nen, wenn die genannte Vertragspartei nicht den Beweis besitzt, dass die Unterneh- men den Hauptsitz ihre geschäftlichen Tätigkeiten im Gebiet der Vertragspartei haben, welche sie bezeichnet hat und ein von dieser Vertragspartei ausgestelltes, gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis besitzen.
5. Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung
können die bezeichneten Unternehmen jederzeit die vereinbarten Linien betreiben.
Art. 6 Widerruf und Aussetzung der Betriebsbewilligung 1. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens aufgeführten Rechte durch die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen zu widerrufen oder auszusetzen oder Bedingungen aufzuerlegen, die sie für die Ausübung dieser Rechte als erforderlich erachtet, wenn: a) sie nicht überzeugt ist, dass die besagten Unternehmen den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Tätigkeiten im Gebiet der Vertragspartei haben, welche sie bezeichnet hat und die Unternehmen ein gültiges, von besagter Vertragspar- tei ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis besitzen, oder
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b) die besagten Unternehmen die Gesetze und Verordnungen der Vertragspar- tei, welche diese Rechte gewährt hat, nicht befolgen oder in schwerer Weise missachtet haben, oder c) die besagten Unternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen betreiben. 2. Soweit nicht der sofortige Widerruf, die Aussetzung oder die Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Bedingung erforderlich sind, dürfen die in diesem Artikel festgelegten Rechte nur nach Beratungen mit der anderen Vertrags- partei ausgeübt werden.
Art. 7 Sicherheit der Luftfahrt
1. In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht
bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicher- heit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, geschehen am 14. September 19632 in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, geschehen am 16. Dezember 19703 in Den Haag, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, geschehen am 23. September 19714 in Montreal, den Bestimmungen des Zusatzpro- tokolls zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internatio- nalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Februar 19885 in Montreal sowie aller weiteren Übereinkommen und Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten. 2. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforder- liche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von Luft- fahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, gegen Flughäfen und Einrichtun- gen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Überein-
stimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen bezeichneten Sicherheitsbestimmungen und den diesbezüglich empfohlenen Verfahren, soweit solche Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind. Sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben und Flugha-
2 SR 0.748.710.1 3 SR 0.748.710.2 4 SR 0.748.710.3 5 SR 0.748.710.31
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fenhalter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln. 4. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeug- halter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertrags- partei für die Einreise, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahr- zeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungen, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Vertragspartei überprüft des weitern wohlwollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei um vernünftige Sondersicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden. 5. Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrecht- liche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besat- zungen, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweckmässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.
6. Wenn eine Vertragspartei vernünftigen Grund zur Annahme hat, dass die andere
Vertragspartei von den Sicherheitsbestimmungen dieses Artikels abweicht, können die Luftfahrtbehörden jener Partei um sofortige Beratung mit den Luftfahrtbehörden der anderen Partei nachsuchen. Kommt keine zufriedenstellende Einigung innerhalb von 15 Tagen vom Zeitpunkt eines solchen Ersuchens zustande, stellt dies einen Grund dafür dar, die Betriebsbewilligung und die technischen Genehmigungen der Unternehmen jener Vertragspartei zurückziehen, zu widerrufen, zu beschränken oder Bedingungen zu unterwerfen. Wenn eine Notlage dies erfordert, kann eine Vertragspartei vor Ablauf der 15 Tage einstweilige Massnahme ergreifen.
Art. 8 Technische Sicherheit 1. Jede Vertragspartei hat die Lufttüchtigkeitszeugnisse, die Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt wurden und noch gültig sind, für den Betrieb der in diesem Abkommen vorgesehenen inter- nationalen Luftverkehrslinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, dass die Anforderungen für diese Zeugnisse oder Ausweise zumindest den Mindestanforde- rungen entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt sind. 2. Jede Vertragspartei kann jedoch für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerken- nung der Gültigkeit von Fähigkeitszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder von einem Drittstaat ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind.
3. Jede Vertragspartei kann Beratungen über die von der anderen Vertragspartei
aufrechterhaltenen Sicherheitsnormen bezüglich Luftfahrteinrichtungen, Besatzun- gen, Luftfahrzeugen und den Betrieb der bezeichneten Unternehmen verlangen. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, dass in diesen Bereichen die
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andere Vertragspartei Sicherheitsstandards und Erfordernisse, die zumindest den Mindeststandards entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt werden können, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, werden der anderen Vertrags- partei diese Feststellung und die notwendigen Schritte zur Erfüllung dieser Mindest- normen bekannt gegeben, und die andere Vertragspartei hat geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor für den Fall, dass die andere Vertragspartei nicht solche korrigierenden Massnahmen zur Abhilfe innerhalb vernünftiger Zeit ergreift, die Betriebsbewilligung für die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen zurückzuziehen, zu widerrufen oder zu beschränken.
Art. 9 Befreiung von Zollabgaben und Gebühren
1. Die von den bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei auf den internatio-
nalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Vorräte an Treib- und Schmierstoffen, ihre Bordvorräte, einschliesslich Lebensmit- tel, Getränke und Tabak, die an Bord solcher Luftfahrzeuge mitgeführt werden, sind bei Eintritt ins das Gebiete der anderen Vertragspartei von allen Abgaben oder Gebühren befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und diese Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden.
2. Von den gleichen Abgaben und Gebühren, ausgenommen das Entgelt für
erbrachte Dienstleistungen, sind ebenfalls befreit: a) die Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden und zum Verbrauch an Bord der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auf interna- tionalen Linien eingesetzt werden; b) die Ersatzteile und die ordentliche Bodenausrüstung, die in das Gebiet einer der Vertragspartei für den Unterhalt oder die Instandsetzung der auf interna- tionalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge eingeführt werden; c) die Treib- und Schmierstoffe, die für die Versorgung der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die durch die bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf demjenigen Teil der Reise verbraucht werden, der über dem Gebiet der Ver- tragspartei ausgeführt wird, in dem sie an Bord genommen werden; d) die erforderlichen Dokumente, die von den bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei gebraucht werden, unter Einschluss von Beförderungsschei- nen, Luftfrachtbriefen und Werbematerial sowie Fahrzeugen, Sachen und Ausrüstungen, die von den bezeichneten Unternehmen für geschäftliche und operationelle Zwecke innerhalb des Flughafenbereichs gebraucht werden, vorausgesetzt, dass solche Sachen und solche Ausrüstungen der Beförderung von Fluggästen und Fracht dienen.
3. Die ordentliche Bordausrüstung sowie die Sachen und Vorräte, die sich an Bord
der von den bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei eingesetzten Luftfahr- zeuge befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung
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der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausge- führt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist.
4. Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung kommt auch in denjenigen Fällen
zur Anwendung, in denen die bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei mit einem oder mehreren anderen Unternehmen Vereinbarungen abgeschlossen haben über die Leihe oder die Überführung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Gegenstände ins Gebiet der anderen Vertragspartei. Voraussetzung dafür ist, dass diesen anderen Unternehmen von dieser anderen Vertragspartei eben- falls eine solche Befreiung gewährt wird.
Art. 10 Direkter Transit Fluggäste, Gepäck und Fracht, die sich im direktem Durchgang durch das Gebiet einer der Vertragsparteien befinden und die ihren vorbehaltene Flughafenzone nicht verlassen, werden nur einer sehr vereinfachten Kontrolle unterzogen, vorausgesetzt, dass nicht Sicherheitsmassnahmen gegen Gewalttätigkeiten, Luftpiraterie und Schmuggel narkotischer Drogen etwas anderes verlangen. Gepäck und Fracht im direkten Durchgangsverkehr sind von Zollabgaben und anderen ähnlichen Gebühren befreit.
Art. 11 Benützungsgebühren 1. Jede Vertragspartei stellt nach besten Kräften sicher, dass Benützungsgebühren, die den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei von den zuständigen Behörden auferlegt werden oder zur Belastung zugelassen werden, gerecht und vernünftig sind. Sie beruhen auf gesunden Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen.
2. Gebühren für die Benützung von Flughäfen, von Flugsicherungseinrichtungen
oder Dienstleistungen, die eine Vertragspartei den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei zur Verfügung stellt, sind nicht höher als diejenigen, welche für die Luftfahrzeuge des eigenen Landes, die auf internationalen Linien eingesetzt werden, zu entrichten sind. 3. Jeder Vertragspartei fördert Beratungen zwischen den für die Gebühren zuständi- gen Behörden oder Organen in ihrem Gebiet und den bezeichneten Unternehmen, welche die Dienstleistungen und Einrichtungen in Anspruch nehmen und ermutigt die für die Gebühren zuständigen Behörden oder Organe und die bezeichneten Unternehmen, die erforderlichen Informationen auszutauschen, die eine genaue Überprüfung der Angemessenheit der Gebühren in Übereinstimmung mit den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels enthaltenen Grundsätzen ermöglichen. Jede Ver- tragspartei ermutigt die für die Gebühren zuständigen Behörden, die Benutzer inner- halb eines vernünftigen Zeitrahmens über Änderungsvorschläge ins Bild zu setzen, um diesen zu ermöglichen, ihre Ansichten vor der Umsetzung der Änderungen kundzutun.
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Art. 12 Geschäftstätigkeit
1. Die bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei haben das Recht, im Gebiet
der anderen Vertragspartei angemessene Vertretungen aufrechtzuerhalten. Diese Vertretungen können Verwaltungs-, Betriebs- und technisches Personal umfassen, das sich aus versetzten oder örtlich angestellten Beschäftigten zusammensetzt. 2. Für die Geschäftstätigkeit gilt der Grundsatz des Gegenrechts. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei unternehmen alles, um sicherzustellen, dass die Vertretungen der von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen ihre Tätigkeiten ordnungsgemäss ausüben können.
3. Im speziellen räumt jede Vertragspartei den bezeichneten Unternehmen der
anderen Vertragspartei das Recht ein, sich am Verkauf von Beförderungen im Gebiet der anderen Vertragspartei unmittelbar und, nach Belieben der Unternehmen, mittels Agenten zu beteiligen. Die Unternehmen sind ermächtigt, solche Beförde- rungen zu verkaufen, und jedermann kann solche Beförderungen in der Währung jenes Gebietes oder in frei konvertierbaren Währungen anderer Staaten erwerben.
4. Die bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei können mit den bezeichneten
Unternehmen der anderen Vertragspartei Vereinbarungen über die Zusammenarbeit wie «blocked space», «code sharing» oder andere kommerzielle Abmachungen abschliessen.
Art. 13 Umrechnung und Überweisung von Erträgen Die bezeichneten Unternehmen haben das Recht, Einnahmenüberschüsse, die in einem vernünftigen Verhältnis zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen stehen, zum amtlichen Kurs umzurechnen und in ihr Land zu über- weisen. Ist der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien durch ein besonde- res Abkommen geregelt, so ist dieses anwendbar.
Art. 14 Tarife 1. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass Tarife für internationale Luftverkehrsli- nien, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen angeboten werden, den Luft- fahrtsbehörden mitgeteilt oder unterbreitet werden.
2. Ohne die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbs- und Konsumentenrechts im
Gebiet jeder Vertragspartei zu beschränken, sind Eingriffe durch die Vertragspartei- en beschränkt auf: a) die Verhinderung von unbilligen Diskriminierungstarifen oder -praktiken; b) den Schutz der Konsumenten vor unangemessen hohen oder restriktiven Tarifen infolge Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung oder Preis- absprachen unter den Unternehmen; und c) den Schutz der Unternehmen vor Tarifen, die aufgrund direkter oder indirek- ter staatlicher Subventionen oder Unterstützung künstlich niedrig gehalten werden.
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3. Keine Vertragspartei unternimmt einseitig Schritte, um die Einführung oder
Beibehaltung eines Tarifs zu verhindern, der von den bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei für die Durchführung internationaler Luftverkehrslinien zwi- schen den Gebieten der Vertragsparteien erhoben oder zur Belastung vorgeschlagen wird. Wenn eine Vertragspartei glaubt, dass ein Tarif nicht in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel festgeschriebenen Überlegungen steht, kann sie Beratungen verlangen und der anderen Vertragspartei innerhalb von 14 Tagen seit Erhalt der Eingabe die Gründe für ihre Ablehnung mitteilen. Solche Verhandlungen finden spätestens 14 Tage nach Erhalt des Begehrens statt. Kommt keine Einigung zustan- de, wird der Tarif angewandt oder bleibt in Kraft.
Art. 15 Unterbreitung der Flugpläne 1. Jeder Vertragspartei kann verlangen, dass die von den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei vorgesehenen Flugpläne ihren Luftfahrtbehörden spätes- tens 15 Tage vor Aufnahme des Betriebes der vereinbarten Linien unterbreitet werden. Die gleiche Regelung findet auch auf spätere Änderungen der Flugpläne Anwendung.
2. Für Verdichtungsflüge, welche die bezeichneten Unternehmen einer Vertrags-
partei ausserhalb des genehmigten Flugplanes auf den vereinbarten Linien durch- führen wollen, ist vorgängig die Genehmigung der Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei einzuholen. Ein solches Begehren ist in der Regel mindestens
2 Arbeitstage vor dem Flug zu stellen.
Art. 16 Statistische Angaben Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander auf Verlangen periodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte über den auf den vereinbarten Linien beförderten Verkehr.
Art. 17 Beratungen Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über die Umsetzung, Auslegung, Anwendung oder die Änderung dieses Abkommen verlangen. Solche Beratungen, die zwischen den Luftfahrtbehörden stattfinden können, beginnen zum frühest möglichen Zeitpunkt, spätestens aber 60 Tage nach Erhalt des schriftlichen Begeh- rens von der anderen Vertragspartei, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Jede Vertragspartei bereitet sich auf die Verhandlungen vor und legt während diesen sachdienliche Beweismittel zur Unterstützung ihrer Haltung vor, um in voller Kenntnis der Lage zweckmässige und wirtschaftlich nachvollzieh- bare Entscheidungen zu erleichtern.
Art. 18 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Jede Meinungsverschiedenheit über dieses Abkommen, die nicht durch direkte
Verhandlungen oder auf diplomatischem Weg gelöst wird, kann auf Ersuchen einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.
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2. Zu diesem Zweck bezeichnet jede der Vertragsparteien einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter bezeichnen einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines dritten Staates sein muss. Wenn nach Ablauf von 2 Monaten, nachdem die eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter bezeichnet hat, die andere Vertragspartei den ihrigen nicht bezeichnet, oder wenn sich im Laufe des Monats, welcher der Bezeichnung des zweiten Schiedsrichters folgt, die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Vorsitzenden nicht einig werden, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ersuchen, die erforderli- chen Bezeichnungen vorzunehmen. 3. Das Schiedsgericht bestimmt seine Verfahrensvorschriften selbst und entscheidet über die Verteilung der aus dem Verfahren entstehenden Kosten.
4. Die Vertragsparteien werden sich jedem in Anwendung dieses Artikels gefällten
Entscheid unterziehen.
Art. 19 Änderungen 1. Erachtet es eine der Vertragsparteien als wünschenswert, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern, so wird diese Änderung, wenn sie von den Vertrags- parteien vereinbart ist, vom Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung an vorläufig angewandt und tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien einander die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften angezeigt haben.
2. Änderungen des Anhanges können unmittelbar zwischen den Luftfahrtbehörden
der Vertragsparteien vereinbart werden. Sie werden vom Zeitpunkt ihrer Vereinba- rung an vorläufig angewandt und treten in Kraft, nachdem sie durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt worden sind.
3. Falls irgendein allgemeines, mehrseitiges Übereinkommen über den Luftverkehr
abgeschlossen wird, das beide Vertragsparteien bindet, wird dieses Abkommen derart geändert, dass es mit den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens übereinstimmt.
Art. 20 Kündigung 1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Entschluss zur Kündigung dieses Abkommens anzeigen. Eine solche Anzeige ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitzuteilen.
2. Die Kündigung wird wirksam auf Ende einer Flugplanperiode, wobei eine Frist
von 12 Monaten nach Empfang der Anzeige abgelaufen sein muss. Sie kann aber in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen werden.
3. Liegt keine Empfangsanzeige der anderen Vertragspartei vor, wird angenommen,
dass ihr die Kündigung 14 Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen ist, an dem die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation davon Kenntnis erhalten hat.
Art. 21 Hinterlegung Dieses Abkommen und spätere Änderungen werden bei der Internationalen Zivil- luftfahrt-Organisation hinterlegt.
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Art. 22 Inkrafttreten Dieses Abkommen wird vom Zeitpunkt der Unterzeichnung an vorläufig angewandt und setzt die Anwendung des Abkommens zwischen der Regierung der Schweiz und der Regierung der Arabischen Republik Syrien über den regelmässigen Luftverkehr vom 26. Mai 1954 aus. Es tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien einander die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und das Inkrafttreten von Staatsverträgen angezeigt haben. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommen wird das Abkommen zwischen den beiden Vertragsparteien über den regelmässigen Luftverkehr vom 26. Mai 19546 aufgeho- ben.
Um das zu beurkunden, haben die durch ihre Regierungen entsprechend bevollmäch- tigten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in doppelter Urschrift in Bern am 22. August 2003, in englischer, deut- scher und arabischer Sprache, wobei alle drei Wortlaute gleichermassen verbindlich sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bei der Durchführung, Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens geht der englische Text vor.
Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Arabischen Republik Syrien: Otto Arregger Hussein Mahfoud
6 AS 1955 972, 1988 1549
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Anhang
Linienpläne
A. Strecken, auf denen die von der Schweiz bezeichneten Unternehmen Luft- verkehrslinien betreiben können: Von Punkten in der Schweiz über Zwischenlandepunkte zu jedem Punkt in der Arabischen Republik Syrien und darüber hinaus7.
B. Strecken, auf denen die von der Arabischen Republik Syrien bezeichneten Unternehmen Luftverkehrslinien betreiben können: Von Punkten in der Arabischen Republik Syrien über Zwischenlandepunkten zu jedem Punkt in der Schweiz und darüber hinaus8.
Anmerkungen: Die bezeichneten Unternehmen einer jeden Vertragspartei können auf jedem einzel- nen oder allen Flügen und nach ihrem Belieben:
1. Flüge in die eine oder beide Richtungen durchführen;
2. Verschiedene Flugnummern für ein und dieselbe Luftfahrzeugoperation ver-
binden;
3. Zwischenlandepunkte und Punkte darüber hinaus sowie Punkte in den
Gebieten der Vertragsparteien auf den Strecken in jeder Verbindung und beliebiger Reihenfolge bedienen;
4. Flughalte an irgendeinem Punkt oder Punkten auslassen.
7 Rechte in 5. Freiheit bedürfen der Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörden. 8 Rechte in 5. Freiheit bedürfen der Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörden.
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