AS 2005 2465
Abkommen von 11. Juli 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Katar über den Luftlinienverkehr
Abkommen von 11. Juli 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Katar über den Luftlinienverkehr Änderung des Abkommens1
Abgeschlossen am 9. November 1998 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 17. Mai 2005
Übersetzung2
Art. 6 Abs. 1 1. Jede Vertragspartei hat das Recht, bis zu zwei Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen. Diese Bezeichnung ist Gegenstand einer schriftlichen Anzeige zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragspar- teien.
Art. 8bis Technische Sicherheit
1. Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über die von der anderen Ver-
tragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsnormen bezüglich Besatzungen, Luftfahr- zeugen und den Betrieb der Luftfahrzeuge verlangen. Solche Beratungen müssen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt des Gesuchs stattfinden.
2. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, dass die andere Ver-
tragspartei die Sicherheitsstandards in irgendeinem Bereich, welche den Mindest- anforderungen den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Stan- dards entsprechen, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, wird die erste Vertragspartei der anderen Vertragspartei diese Feststellungen und die notwendigen Schritte zur Erfüllung dieser Mindeststandards bekannt gegeben, und diese andere Vertragspartei hat geeignete Massnahmen zu ergreifen. Unterlässt es die andere Vertragspartei, geeignete Massnahmen innerhalb von fünfzehn (15) Tagen oder einer länger vereinbarter Zeitspanne zu ergreifen, berechtigt dies, Artikel 7 dieses Abkommens anzuwenden.
3. Ungeachtet der in Artikel 33 des Übereinkommens festgelegten Pflichten wird
vereinbart, dass jedes Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen oder von Unter- nehmen einer Vertragspartei für Dienste von und nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei betrieben wird, während es sich im Gebiet dieser anderen Vertrags- partei aufhält, von den ermächtigten Vertretern dieser anderen Vertragspartei an Bord oder um das Luftfahrzeug herum bezüglich der Gültigkeit der Luftfahrzeug- dokumente und der Ausweise der Besatzung sowie dem sichtbaren Zustand des Luftfahrzeuges und seiner Ausrüstung überprüft werden kann (in diesem Artikel
1 SR 0.748.127.196.56
2 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2003-1530 2465
Luftlinienverkehr. Abkommen mit Katar AS 2005
«Rampinspektion» genannt), vorausgesetzt, dass die Überprüfung keine ungebühr- liche Verzögerung mit sich bringt.
4. Wenn eine solche Rampinspektion oder mehrere solche Rampinspektionen
Anlass zu ernsten Bedenken geben, dass a) ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeuges nicht nach den im Übereinkommen aufgestellten Mindestanforderungen betrieben wird, oder b) ein Mangel an tatsächlichem Unterhalt und am Vollzug der im Überein- kommen aufgestellten Sicherheitsanforderungen besteht, steht es der Vertragspartei, welche die Inspektion ausführt, in Übereinstimmung mit Artikel 33 des Übereinkommens frei anzunehmen, dass die Anforderungen, unter welchen die Zeugnisse oder Ausweise für dieses Luftfahrzeug oder für die Besat- zung dieses Luftfahrzeuges ausgestellt oder anerkannt worden sind oder die Anfor- derungen, unter welchen dieses Luftfahrzeug betrieben wird, nicht den Mindest- anforderungen entsprechen oder höher sind als diejenigen, welche in Überein- stimmung mit dem Übereinkommen aufgestellt sind. 5. Für den Fall, dass der Zutritt für eine Rampinspektion eines Luftfahrzeuges, das von einem Unternehmen oder Unternehmen einer Vertragspartei in Übereinstim- mung mit dem vorstehenden Absatz 3 hiervor betrieben wird, von Vertretern dieses Unternehmens oder von Unternehmen verweigert wird, steht es der anderen Ver- tragspartei frei anzunehmen, dass ernsthafte Bedenken der im vorstehenden Absatz 4 hiervor erwähnten Art vorhanden sind und die in diesem Absatz vorgesehenen Schlussfolgerungen ziehen. 6. Jede Vertragspartei behält sich vor, die Betriebsbewilligung eines Unternehmens oder von Unternehmen der anderen Vertragspartei sofort vorübergehend aufzuheben oder abzuändern, wenn die erste Vertragspartei aufgrund einer Rampinspektion, einer Beratung oder anderweitig zum Schluss kommt, dass dringende Massnahmen für die Sicherheit des Flugbetriebes erforderlich sind.
7. Alle in Übereinstimmung mit den vorstehenden Absätzen 2 oder 6 von einer
Vertragspartei ergriffenen Massnahmen werden aufgehoben, sobald die Gründe, welche die Massnahmen ausgelöst haben, nicht mehr gegeben sind.