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AS 2005 2539

Verordnung über Massnahmen zu Gunsten des Obst- und Gemüsemarktes

Verordnung über Massnahmen zu Gunsten des Obst- und Gemüsemarktes (Obst- und Gemüseverordnung)

Änderung vom 10. Juni 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Obst- und Gemüseverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geän- dert:

Art. 5 Abs. 3 zweiter Satz

3 … Die Beiträge dürfen höchstens den Beiträgen an den Export für Apfel- oder

Birnensaftkonzentrat entsprechen.

Art. 7 Berechnung der Beiträge an den Export

1 Die Beiträge an den Export von Apfel- und Birnensaftkonzentrat werden nach

einheitlichen Ansätzen ausgerichtet. Die Ansätze werden pro Exportphase im Vor- aus berechnet auf Grund: a. einer unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgenommenen Berechnung des Einstandspreises für Apfel- und Birnensaftkonzentrat; b. der Produzentenpreise für gewöhnliche Mostäpfel und Mostbirnen, soweit sich diese an den Richtpreisen der Branche orientieren; und c. der Differenz zwischen dem Einstandspreis von Apfel- oder Birnensaft- konzentrat und dem voraussichtlich zu erzielenden ausländischen Preis; bei der Feststellung des ausländischen Preises ist die Branche anzuhören.

2 Die Beiträge werden vom Bundesamt durch Verfügung gewährt.

1 SR 916.131.11

2005-0933 2539

Obst- und Gemüseverordnung AS 2005

II Diese Änderung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

10. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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