AS 2005 2551
Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo
Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo
vom 22. Juni 2005
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005)2 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, verordnet:
1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1 Die Lieferung, der Verkauf, die Durchfuhr und die Vermittlung von Rüstungs-
gütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -aus- rüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach der Demokratischen Republik Kongo sind verboten.
2 Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von Beratung, Ausbildung oder
Unterstützung, einschliesslich Finanzierung und finanzieller Unterstützung, im Zusammenhang mit der Lieferung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Ver- wendung von Rüstungsgütern nach Absatz 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo sind verboten. 3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) kann nach Rücksprache mit den zustän- digen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 bewilligen: a. zur ausschliesslichen Verwendung durch die Mission der Vereinten Natio- nen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC); b. für die Lieferung nichtletalen militärischen Geräts, das ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist; c. zur ausschliesslichen Verwendung durch Armee- und Polizeieinheiten der Demokratischen Republik Kongo, die den Integrationsprozess abgeschlossen haben; Lieferungen dürfen nur an Bestimmungsorte gehen, welche die Regierung der nationalen Einheit und des Übergangs in Absprache mit der MONUC bezeichnet und dem zuständigen Sanktionskomitee des UNO- Sicherheitsrates zuvor gemeldet hat.
SR 946.231.12 1 SR 946.231
2 www.un.org/documents/scres.htm
2005-1409 2551
Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo AS 2005
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom
13. Dezember 19963 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19964.
Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen 1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kon- trolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach dem Anhang befinden, sind gesperrt.
2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unter-
nehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3 Ausnahmsweise kann das seco nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des
EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements Zahlungen aus gesperrten Kon- ten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirt- schaftlicher Ressourcen zur Wahrung schweizerischer Interessen oder zur Vermei- dung von Härtefällen bewilligen.
Art. 3 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung bedeuten: a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuld- titel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressour- cen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Ver- waltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von nor- malen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbe- sondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a; d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
3 SR 946.202 4 SR 514.51
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Art. 4 Ein- und Durchreiseverbot
1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den im
Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2 Das Bundesamt für Migration kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des
zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen gewähren.
2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 5 Kontrolle und Vollzug
1 Das seco überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1
und 2.
2 Das Bundesamt für Migration überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreise-
verbots nach Artikel 4.
3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des seco die für die Sperrung
wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmer- kung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 6 Meldepflichten 1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaft- lichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem seco unverzüglich melden.
2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert
der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 7 Strafbestimmungen
1 Wer gegen Artikel 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
2 Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom seco verfolgt und beur-
teilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
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3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 8 Diese Verordnung tritt am 23. Juni 2005 in Kraft.
22. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Anhang (Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach den Artikeln 2 und 4 richten
Dieser Anhang enthält zurzeit keine Einträge, da das zuständige Sanktionskomitee des UNO-Sicherheitsrates noch keine Namensliste veröffentlicht hat.
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