AS 2005 2557
Bundesgesetz zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBstG)
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über die Zinsbesteuerung
vom 17. Dezember 2004
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Oktober 20042, beschliesst:
Art. 1
1 Es werden genehmigt:
a. das Abkommen vom 26. Oktober 20043 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind; b. das Abkommen vom 26. Oktober 20044 in Form eines Notenwechsels zwi- schen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenos- senschaft über den Zeitpunkt der Anwendung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Das nachstehende Bundesgesetz wird angenommen:
2004-2085 2557
Genehmigung und Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz AS 2005
Bundesgesetz zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBstG)
vom 17. Dezember 2004
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung5, in Ausführung des Abkommens vom 26. Oktober 20046 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (Abkommen), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Oktober 20047, beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Zur Umsetzung des Abkommens regelt dieses Gesetz:
a. den Steuerrückbehalt auf Zinszahlungen, die freiwillige Offenlegung von Zinszahlungen und die Strafen für Widerhandlungen gegen diese Bestim- mungen; b. die Amtshilfe zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Euro- päischen Union bei Steuerbetrug im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens.
2 Die Bestimmungen des Abkommens sind für die schweizerischen Zahlstellen
direkt anwendbar.
SR 641.91 5 SR 101 6 SR 0.641.926.81; AS 2005 2571
7 BBl 2004 5965
Genehmigung und Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz AS 2005
Art. 2 Begriffe In diesem Gesetz werden die nachstehenden Begriffe wie folgt verwendet: a. Zahlstelle: im Sinne von Artikel 6 des Abkommens; b. Zinszahlung: im Sinne von Artikel 7 des Abkommens; c. nutzungsberechtigte Person: im Sinne von Artikel 4 des Abkommens.
2. Kapitel: Steuerrückbehalt und freiwillige Offenlegung
1. Abschnitt: Pflichten der Zahlstellen
Art. 3 Anmeldung als Zahlstelle 1 Die Zahlstellen haben sich unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwal- tung anzumelden.
2 In der Anmeldung hat die Zahlstelle anzugeben:
a. ihren Namen (ihre Firma) und ihren Sitz oder Wohnsitz; handelt es sich um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne juristische Persön- lichkeit mit statutarischem Sitz im Ausland oder um ein Einzelunternehmen mit Wohnsitz im Ausland: den Namen (die Firma), den Ort der Hauptnieder- lassung und die Adresse der inländischen Leitung; b. die Art der Tätigkeit; c. das Datum der Aufnahme der Tätigkeit.
3 Banken im Sinne von Artikel 1 des Bankengesetzes vom 8. November 19348 und
Effektenhändler im Sinne von Artikel 10 des Börsengesetzes vom 24. März 19959 gelten als angemeldet, sofern sie ihre Geschäftstätigkeit vor dem 1. Juli 2005 aufge- nommen haben.
Art. 4 Steuerrückbehalt
1 Die Zahlstellen nehmen einen Steuerrückbehalt auf Zinszahlungen nach Massgabe
der Artikel 1, 3–5, 7 und 16 des Abkommens vor.
2 Ein zu Unrecht erhobener Steuerrückbehalt kann durch die Zahlstelle innerhalb
von fünf Jahren berichtigt werden, sofern sichergestellt ist, dass für die entsprechen- de Zinszahlung im Ansässigkeitsstaat des Zinsempfängers weder eine Anrechnung noch eine Rückerstattung beansprucht worden ist oder noch beansprucht wird.
8 SR 952.0 9 SR 954.1
Genehmigung und Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz AS 2005
Art. 5 Überweisung des Rückbehalts
1 Die Zahlstellen überweisen die Rückbehaltsbeträge jährlich spätestens bis zum
31. März des auf die Zinszahlung folgenden Jahres an die Eidgenössische Steuer- verwaltung; Artikel 6 Absatz 1 bleibt vorbehalten. 2 Die Zahlstellen geben bei der Überweisung an, wie die Beträge den Mitgliedstaa- ten der Europäischen Union zuzuordnen sind. 3 Der Steuerrückbehalt wird in Franken berechnet und abgezogen. Geht die Zinszah- lung in Fremdwährung ein, so nimmt die Zahlstelle die Umrechnung zum Kurs am Tag der Kundenabrechnung vor.
4 Auf Rückbehaltsbeträgen, die nach dem 31. März des auf die Zinszahlung fol-
genden Jahres vergütet werden, ist ohne Mahnung ein Verzugszins ab dem 1. April bis zum Datum des Eingangs geschuldet. Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt den Zinssatz.
Art. 6 Freiwillige Offenlegung 1 Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die nutzungsberechtigte Person vor, so meldet die Zahlstelle Zinszahlungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Anwendung von Artikel 2 des Abkommens. Die Meldung tritt an die Stelle des Rückbehalts.
2 Eine einmal erteilte Ermächtigung bleibt bis zum Eintreffen des ausdrücklichen
Widerrufs durch die nutzungsberechtigte Person oder ihren Rechtsnachfolger bei der Zahlstelle gültig. Der Widerruf ist nur gültig, wenn die nutzungsberechtigte Person oder ihr Rechtsnachfolger den an Stelle der Meldung geschuldeten Steuerrückbehalt gegenüber der Zahlstelle sicherstellt. 3 Die Zahlstellen erstatten die Zinsmeldungen jährlich spätestens bis zum 31. März des auf die Zinszahlung folgenden Jahres. 4 Die Zahlstelle kann eine bereits erfolgte Zinsmeldung spätestens bis zum 31. Mai des Jahres, in dem die Meldung erfolgt ist, widerrufen. Muss in diesem Fall ein Steuerrückbehalt vorgenommen werden, so hat die Zahlstelle diesen unverzüglich der Eidgenössischen Steuerverwaltung abzuliefern.
Art. 7 Verjährung
1 Die Forderung auf Ablieferung des Steuerrückbehalts oder auf Abgabe der Mel-
dung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Rückbehalt abzuliefern oder die Meldung abzugeben war.
2 Die Verjährung wird unterbrochen durch jede auf die Geltendmachung des Rück-
behaltsanspruchs oder die Zinsmeldung gerichtete Amtshandlung, die einer Zahlstel- le zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
3 Die absolute Verjährungsfrist beträgt 15 Jahre.
Genehmigung und Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz AS 2005
2. Abschnitt: Organisation und Verfahren
Art. 8 Aufgaben und Zuständigkeiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung
1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung sorgt für die richtige Anwendung der Vor-
schriften des Abkommens und dieses Gesetzes über den Steuerrückbehalt und über die freiwillige Offenlegung. 2 Sie fällt alle Verfügungen und Entscheide, die für die Anwendung der Vorschriften notwendig sind.
3 Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare auf Papier oder in elektronischer
Form vorschreiben und Weisungen erlassen.
4 Sie kann zur Abklärung des Sachverhalts:
a. die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden der Zahlstelle an Ort und Stelle einverlangen und überprüfen; b. Auskünfte schriftlich und mündlich einholen; c. Vertreterinnen und Vertreter der Zahlstelle zur Einvernahme vorladen. 5 Stellt sie fest, dass die Zahlstelle ihren Pflichten nicht oder mangelhaft nachge- kommen ist, so gibt sie ihr Gelegenheit, zu den festgestellten Mängeln Stellung zu nehmen.
6 Kommt es zwischen der Zahlstelle und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
nicht zu einer Einigung, so erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Verfü- gung. 7 Auf Antrag erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung vorsorglich eine Feststel- lungsverfügung über die Zahlstelleneigenschaft, die Grundlagen der Rückbehalts- berechnung oder den Inhalt der Zinsmeldung.
Art. 9 Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden.
2 Die Einsprache hat die Anträge zu enthalten und die zur Begründung dienenden
Tatsachen anzugeben. 3 Ist gültig Einsprache erhoben worden, so überprüft die Eidgenössische Steuerver- waltung die Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge.
4 Sie begründet den Einspracheentscheid und fügt ihm eine Rechtsmittelbelehrung
an.
Genehmigung und Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz AS 2005
5 Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung können nach den
Artikeln 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196810 über das Verwal- tungsverfahren innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der Eidgenössi- schen Steuerrekurskommission angefochten werden.
6 Beschwerdeentscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission können nach
den Artikeln 97 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 194311 (OG) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundes- gericht angefochten werden.
7 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch die Eidgenössische Steuerverwaltung
berechtigt (Art. 103 Bst. b OG).
Art. 10 Schweigepflicht
1 Wer mit dem Vollzug der Bestimmungen des Abkommens und dieses Gesetzes
über den Steuerrückbehalt und die freiwillige Offenlegung betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewah- ren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
2 Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a. für die Eidgenössische Steuerverwaltung bei Zinsmeldungen an Mitglied- staaten der Europäischen Union gemäss Artikel 2 des Abkommens; b. gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung im Verfahren gemäss den Artikeln 8 und 9 dieses Gesetzes; c. bei Feststellungen über Widerhandlungen gegen eidgenössische oder kan- tonale Verwaltungsgesetze oder gegen das Strafgesetzbuch (StGB)12, wenn das Eidgenössische Finanzdepartement die Ermächtigung zur Anzeige erteilt. 3 Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Prüfung nach Artikel 8 Absatz 4 bei einer Zahlstelle gemacht werden, dürfen nur für die Durchführung des Steuerrück- behalts und der freiwilligen Offenlegung verwendet werden.
4 Das Bankgeheimnis und andere gesetzlich geschützte Berufsgeheimnisse sind zu
wahren.
Art. 11 Ertrag des Steuerrückbehalts
1 Die Kantone sind an dem der Schweiz verbleibenden Anteil des EU-Steuer-
rückbehalts zu zehn Prozent beteiligt. 2 Die Verteilung auf die einzelnen Kantone erfolgt jährlich per 30. Juni nach einem vom Eidgenössischen Finanzdepartement in Zusammenarbeit mit den Kantonen festzulegenden Schlüssel.
10 SR 172.021 11 SR 173.110 12 SR 311.0
Genehmigung und Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz AS 2005
3. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 12 Hinterziehung, Verletzung der Meldepflicht 1 Mit Busse bis zu 250 000 Franken wird bestraft, sofern nicht die Strafbestimmun- gen der Artikel 14–16 des Bundesgesetzes vom 22. März 197413 über das Verwal- tungsstrafrecht (VStrR) anwendbar sind, wer vorsätzlich zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil einer anderen Person: a. eine Hinterziehung begeht, indem er oder sie:
1. der Pflicht zur Vornahme eines Steuerrückbehalts nach Artikel 4 nicht
nachkommt,
2. einen Steuerrückbehalt nicht nach Artikel 5 Absatz 1 der Eidgenössi-
schen Steuerverwaltung abliefert; b. die Pflicht zur Zinsmeldung nach Artikel 6 Absatz 1 verletzt. 2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken.
Art. 13 Gefährdung des Steuerrückbehalts und der freiwilligen Offenlegung Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer die Durchführung des Abkom- mens und dieses Gesetzes gefährdet, indem er oder sie vorsätzlich oder fahrlässig: a. im Verfahren zur Erhebung eines Steuerrückbehalts oder zur Abgabe von Zinsmeldungen der Pflicht zur Einreichung von Aufstellungen und Abrech- nungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Belegen nicht nachkommt; b. als zum Steuerrückbehalt oder zur Abgabe von Zinsmeldungen verpflichtete Person eine unrichtige Abrechnung aufstellt oder unrichtige Auskünfte erteilt; c. der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege nicht nachkommt; eine Strafverfolgung nach Artikel 166 StGB14 bleibt vorbehalten; d. die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung oder einer anderen amtlichen Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht; eine Strafver- folgung nach den Artikeln 285 und 286 StGB bleibt vorbehalten; e. den Anforderungen an die Überweisung des Steuerrückbehalts oder an die Abgabe der Zinsmeldungen nicht nachkommt.
13 SR 313.0 14 SR 311.0
Genehmigung und Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz AS 2005
Art. 14 Ordnungswidrigkeiten Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. dem Abkommen, diesem Gesetz, einer Ausführungsverordnung oder allge- meinen Weisungen zuwiderhandelt; b. gegen eine an ihn oder sie gerichtete amtliche Verfügung verstösst, welche auf die Strafandrohung dieses Artikels hinweist.
Art. 15 Verfahren 1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung teilt der betroffenen Person die Einleitung eines Strafverfahrens schriftlich mit. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu den erhobenen Anschuldigungen zu äussern.
2 Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung
eine Straf- oder Einstellungsverfügung und eröffnet diese der betroffenen Person schriftlich.
3 Auf den Rechtsmittelweg und das Verfahren ist Artikel 9 Absätze 5–7 sinngemäss
anwendbar.
4 Würde die Ermittlung der strafbaren natürlichen Personen Untersuchungsmass-
nahmen bedingen, welche im Hinblick auf die Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Abstand genommen und an ihrer Stelle die Zahlstelle zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.
3. Kapitel:
Amtshilfe bei Steuerbetrug gemäss Artikel 10 des Abkommens
Art. 16 Vorprüfung ausländischer Ersuchen 1 Stellt eine zuständige ausländische Behörde ein Amtshilfeersuchen auf der Grund- lage von Artikel 10 des Abkommens in einem Fall von Steuerbetrug im Sinne jenes Artikels, so unterzieht die Eidgenössische Steuerverwaltung das Ersuchen einer Vorprüfung.
2 Ergibt die Vorprüfung, dass dem Ersuchen nicht entsprochen werden kann, weil
die im Ausland begangene Tat, wäre sie in der Schweiz begangen worden, keinen Steuerbetrug im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens oder lediglich eine Steuerhinterziehung darstellen würde, so teilt die Eidgenössische Steuerverwaltung dies der zuständigen ausländischen Behörde mit. Diese kann ihr Ersuchen ergänzen.
Genehmigung und Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz AS 2005
Art. 17 Beschaffung der Informationen
1 Ergibt die Vorprüfung, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Amtshilfe
erfüllt sind, so unternimmt die Eidgenössische Steuerverwaltung gleichzeitig fol- gende Schritte: a. Sie benachrichtigt diejenige Person, die in der Schweiz über die einschlägi- gen Informationen verfügt (Informationsinhaberin), über den Eingang des Ersuchens und über die darin verlangten Informationen; der übrige Inhalt des Ersuchens darf der Informationsinhaberin nicht mitgeteilt werden. b. Sie ersucht die Informationsinhaberin, ihr die Informationen zuzustellen. c. Sie ersucht die Informationsinhaberin, die betroffene Person mit ausländi- schem Wohnsitz aufzufordern, in der Schweiz eine zustellungsbevollmäch- tigte Person zu bezeichnen. 2 Übergibt die Informationsinhaberin die verlangten Informationen der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung, so prüft diese die Informationen und erlässt eine Schluss- verfügung.
3 Stimmt die Informationsinhaberin der Übermittlung der verlangten Informationen
innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme der von der Eidgenössischen Steuer- verwaltung gemäss Absatz 1 unternommenen Schritte nicht zu, so erlässt die Eid- genössische Steuerverwaltung gegenüber der Informationsinhaberin eine Verfügung, mit der sie die Herausgabe der im ausländischen Ersuchen bezeichneten Informa- tionen verlangt.
4 Die nach Artikel 321 StGB15 geschützten Berufsgeheimnisse bleiben vorbehalten.
Art. 18 Rechte der betroffenen Person
1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung eröffnet die an die Informationsinhaberin
gerichtete Verfügung sowie eine Kopie des Ersuchens der zuständigen ausländi- schen Behörde auch der betroffenen Person oder der zustellungsbevollmächtigten Person, sofern im Ersuchen nicht ausdrücklich die Geheimhaltung verlangt wird. 2 Hat die betroffene Person keine zustellungsbevollmächtigte Person bezeichnet, so nimmt die zuständige ausländische Behörde nach dem Recht des ersuchenden Staa- tes die Eröffnung der Verfügung und des Ersuchens vor.
3 Gleichzeitig setzt die Eidgenössische Steuerverwaltung der betroffenen Person
eine Frist zur Zustimmung zur Informationsübergabe oder zur Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Person. 4 Die betroffene Person kann sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen. Die Akteneinsicht und die Teilnahme am Verfahren dürfen nur verweigert werden für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen, für die Geheimhaltungsgründe nach Artikel 80b Absatz 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198116 bestehen.
15 SR 311.0 16 SR 351.1
Genehmigung und Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz AS 2005
5 Gegenstände, Dokumente und Unterlagen, die der Eidgenössischen Steuerverwal-
tung ausgehändigt oder von ihr beschafft wurden, dürfen nicht zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts verwendet werden. Artikel 23 Absatz 4 bleibt vorbe- halten.
Art. 19 Zwangsmassnahmen 1 Werden die in der Verfügung verlangten Informationen nicht innerhalb der verfüg- ten Frist der Eidgenössischen Steuerverwaltung übergeben, so können folgende Zwangsmassnahmen durchgeführt werden: a. Hausdurchsuchungen; b. Beschlagnahme von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen auf Papier oder auf andern Datenträgern.
2 Zwangsmassnahmen sind vom Direktor oder der Direktorin der Eidgenössischen
Steuerverwaltung anzuordnen. Sie bedürfen der vorgängigen Bewilligung der Rich- terin oder des Richters, die oder der für Entscheide über ausländische Rechtshilfe- ersuchen in dem Kanton zuständig ist, in dem die Zwangsmassnahmen durchgeführt werden sollen.
3 Sie sind von besonders ausgebildeten Personen durchzuführen.
4 Ist Gefahr im Verzug und kann eine Massnahme nicht rechtzeitig angeordnet wer-
den, so darf die besonders ausgebildete Person von sich aus eine Zwangsmassnahme durchführen. Die Massnahme bedarf der nachträglichen Genehmigung der Richterin oder des Richters nach Absatz 2.
5 Die Polizeikorps der Kantone und der Gemeinden unterstützen die Eidgenössische
Steuerverwaltung bei der Durchführung der Zwangsmassnahmen.
6 Kosten, die dem Inhaber oder der Inhaberin der Räumlichkeiten, Gegenstände,
Dokumente oder Unterlagen oder der Informationsinhaberin aus den Zwangsmass- nahmen entstehen, sind von diesem oder dieser selber zu tragen.
Art. 20 Hausdurchsuchungen 1 Räume dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich darin die im Zusammenhang mit dem Amtshilfeersuchen stehenden Gegenstände, Doku- mente oder Unterlagen befinden.
2 Dem Inhaber oder der Inhaberin der Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen
oder der Informationsinhaberin ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen.
3 DieInformationsinhaberin muss bei der Lokalisierung und Identifizierung der
Gegenstände, Dokumente und Unterlagen mitwirken.
Genehmigung und Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz AS 2005
4 Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen sind mit grösster Schonung der Privat-
sphäre zu durchsuchen.
5 Die Durchführung richtet sich nach Artikel 49 VStrR17.
Art. 21 Beschlagnahme von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen Es dürfen nur Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen beschlagnahmt werden, die im Zusammenhang mit dem Amtshilfeersuchen von Bedeutung sein könnten.
Art. 22 Vereinfachtes Verfahren
1 Stimmt die betroffene Person der Aushändigung der Informationen an die zustän-
dige ausländische Behörde zu, so informiert sie die Eidgenössische Steuerverwal- tung darüber schriftlich. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung hält die Zustimmung schriftlich fest und
schliesst das Verfahren durch Übermittlung der Informationen an die zuständige ausländische Behörde ab. 3 Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, so werden die restlichen Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen nach den Artikeln 17–21 beschafft und mittels Schlussverfügung übermittelt.
Art. 23 Abschluss des Verfahrens
1 Nachdem der betroffenen oder der zustellungsbevollmächtigten Person die Akten-
einsicht ermöglicht worden ist, erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung eine begründete Schlussverfügung; darin äussert sie sich zur Frage, ob die Voraussetzun- gen für die Leistung von Amtshilfe erfüllt sind, und entscheidet über die Übermitt- lung von Gegenständen, Dokumenten oder Unterlagen an die zuständige ausländi- sche Behörde.
2 Die Verfügung wird der betroffenen oder der zustellungsbevollmächtigten Person
eröffnet. Macht die Informationsinhaberin glaubhaft, dass durch die Gewährung der Amtshilfe eigene Interessen betroffen sind, so wird die Verfügung auch ihr eröffnet. 3 Hat die betroffene Person keine zustellungsbevollmächtigte Person bezeichnet, so erfolgt die Zustellung der Schlussverfügung gemäss Artikel 36b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196818 über das Verwaltungsverfahren.
4 Nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung sowie nach Abschluss des
vereinfachten Verfahrens gemäss Artikel 22 können die im ausländischen Amtshil- feersuchen enthaltenen und die nach Artikel 17–21 beschafften Informationen in der Schweiz nur durch die Steuer- und die Steuerjustizbehörden verwendet werden.
17 SR 313.0 18 SR 172.021
Genehmigung und Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz AS 2005
Art. 24 Rechtsmittel
1 Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Übermitt-
lung von Informationen unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bun- desgericht.
2 Zur Beschwerde ist auch die Informationsinhaberin befugt, soweit sie eigene
Interessen geltend macht.
3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
4 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich der Ver-
fügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 25 Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen zum Abkommen und zu diesem Gesetz erlassen.
Art. 26 Aussetzung der Anwendung und Ausserkrafttreten gemäss Abkommen
1 Wird die Anwendung des Abkommens gemäss Artikel 18 Absatz 4 oder 5 des
Abkommens ausgesetzt, so setzt der Bundesrat die Anwendung dieses Gesetzes zeitgleich aus.
2 Tritt das Abkommen gemäss Artikel 17 Absatz 4 des Abkommens ausser Kraft, so
setzt der Bundesrat dieses Gesetz zeitgleich ausser Kraft.
Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträ- ge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.
2 Der Bundesrat bestimmt den Beginn der Anwendung des Abkommens nach Arti-
kel 1 Absatz 1 Buchstabe a.
Genehmigung und Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz AS 2005
3 Er entscheidet gemäss Artikel 18 Absatz 4 oder 5 des Abkommens nach Artikel 1
Absatz 1 Buchstabe a über eine Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens.
4 Er bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes.
Ständerat, 17. Dezember 2004 Nationalrat, 17. Dezember 2004 Der Präsident: Bruno Frick Der Präsident: Jean-Philippe Maitre Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 31. März 2005 unbenützt abge-
laufen.19 2 Das Gesetz wird gemäss Artikel 3 Absatz 4 dieses Beschlusses am 1. Juli 2005 in Kraft gesetzt.
11. Mai 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
19 BBl 2004 7185
Genehmigung und Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz AS 2005