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AS 2005 2681

Bundesbeschluss betreffend das Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Georgien

Bundesbeschluss betreffend das Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Georgien

vom 20. März 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die im Bericht vom 12. Januar 20002 zur Aussenwirtschaftspolitik 99/1+2 enthaltene Botschaft, beschliesst:

Art. 1

1 Das am 11. März 1999 unterzeichnete Abkommen über Handel und wirtschaftliche

Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Georgien wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Nationalrat, 9. März 2000 Ständerat, 20. März 2000 Der Präsident: Seiler Der Präsident: Schmid Carlo Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

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