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AS 2005 3593

Briefwechsel vom 13. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)

Briefwechsel vom 13. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)

In Kraft getreten am 13. Dezember 2004

Übersetzung1

Der Exekutivdirektor Genf, den 13. Dezember 2004 des Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria

Herrn Botschafter Paul Seger Direktor der Direktion für Völkerrecht Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern

Herr Direktor Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 13. Dezember 2004 zu bestätigen, der folgenden Inhalt hat: «Mich auf den Bundesbeschluss vom 22. März 19962 beziehend, mit wel- chem der Bundesrat ermächtigt wurde, mit internationalen Organisationen Abkommen über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität in Sachen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV) abzu- schliessen, habe ich die Ehre, Ihnen Folgendes mitzuteilen: Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzu- schlagen, dass mit dem Inkrafttreten des am 13. Dezember 20043 abge- schlossenen Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria zur Regelung des rechtlichen Statuts des Globalen Fonds in der Schweiz die Beamten des Globalen Fonds, welche die schweizerische Nationalität besit- zen, vom Gaststaat als nicht mehr obligatorisch in der Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbser- satzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert betrachtet werden, sofern sie einem durch den Globalen Fonds vorgesehenen Vorsorgesystem angeschlossen sind. Wenn sie ihre Funktionen in der

SR 0.192.122.818.111

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2005 3593).

2 SR 192.13 3 SR 0.192.122.818.11

2005-0775 3593

Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität AS 2005 hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen

Schweiz ausüben, werden sie die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutreten. Die Beamten müssen zu diesem Zweck ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichs- kasse ihres Wohnsitzkantons stellen – dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein vom Globalen Fonds vorgesehenes Vor- sorgesystem. Ich habe im Weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohnhaften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationa- lität der internationalen Beamten des Globalen Fonds schweizerischer Natio- nalität nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des internationalen Beamten an das vom Globalen Fonds vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit aus- üben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie wer- den die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutre- ten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Aus- gleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen – dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des internationalen Beamten an ein vom Globa- len Fonds vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von internationalen ausländischen Beamten anwendbar, welch Letztere von der Sozialversicherungspflicht auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 Buchsta- be a AHVG4 ausgenommen sind. Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsde- ckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen kön- nen. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich die AHV/IV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit zur ALV behal- ten können. Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer des Anstellungsver- hältnisses des internationalen Beamten im Dienste des Globalen Fonds. Unter Vorbehalt der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen Bedin- gungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO/ALV auf sie anwend- bar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausge- schlossen. Der Globale Fonds übermittelt dem Eidgenössischen Departement für aus-

wärtige Angelegenheiten die Liste der Beamten schweizerischer Nationali- tät, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sitzabkommens einem vom Globalen Fonds vorgesehenen Vorsorgesystem angehören, und wird schrift- lich jeden Ein- oder Austritt eines schweizerischen Beamten in das besagte oder aus dem besagten System melden. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schrei- ben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels.

4 SR 831.10

Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität AS 2005 hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen

Dieses wird am gleichen Datum wie das Sitzabkommen in Kraft treten. Es kann durch die eine oder andere Partei, unter Einhaltung einer Kündigungs- frist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjah- res schriftlich gekündigt werden.» Im Namen des Globalen Fonds stimme ich den in Ihrem Brief enthaltenen Bestim- mungen zu. Ihr Brief und meine vorliegende Antwort bilden infolgedessen ein Abkommen auf dem Wege des Briefwechsels, welches an diesem Tag in Kraft tritt. Es kann durch die eine oder die andere Partei, unter Einhaltung einer Kündigungs- frist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Ich versichere Sie, Herr Direktor, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Richard G.A. Feachem

Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität AS 2005 hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen

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