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AS 2005 3597

Beschluss Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses Schweiz – EU zur Änderung des dem Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft Beschluss 1/2004 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2004 zur Änderung des dem Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

In Kraft getreten am 28. April 2004

Originaltext Der Gemischte Ausschuss, gestützt auf das am 22. Juli 19721 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und der Schweizerischen Eidgenossen- schaft andererseits (im Folgenden «Abkommen» genannt), insbesondere auf Arti- kel 38 des Protokolls Nr. 32, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden «Protokoll» genannt) zum Abkommen wurde mehr- mals geändert. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit der anzuwendenden Ursprungsregeln erscheint daher eine Konsolidierung dieser Änderungen im Text des Protokolls notwendig. (2) Ferner ist eine technische Anpassung der Verarbeitungsregeln erforderlich, um die Änderungen des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren («Harmonisiertes System») zu berücksichtigen, die am 1. Januar 2002 wirk- sam wurden. (3) Einige Be- oder Verarbeitungen, die zum Erwerb der Ursprungseigenschaft an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorzunehmen sind, müssen geändert werden, um zu berücksichtigen, dass ein bestimmtes Vormaterial im Gebiet der Vertragsparteien nicht hergestellt wird und dass die besonderen Bedingungen, unter denen ein bestimmtes Erzeugnis («monolithische integrierte Schaltkreise») herzu- stellen ist, begrenzte Vorgänge ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien umfas- sen. (4) Technische Änderungen sind erforderlich, um Unregelmässigkeiten in und Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen des Textes zu berich- tigen.

SR 0.632.401.31

2004-0796 3597

Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweiz und der EG. Protokoll Nr. 3 AS 2005

(5) Für die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens und zur Erleichterung der Arbeit der Anwender und der Zollverwaltungen ist es daher zweckdienlich, alle fraglichen Bestimmungen in einen neuen Text des Protokolls einzubeziehen. (6) Die Gemeinsamen Erklärungen zum Protokoll, die das Fürstentum Andorra, die Republik San Marino und die Überprüfung der Änderung der Ursprungsregeln aufgrund der Änderung des Harmonisierten Systems betreffen, sind aufrechtzuer- halten. beschliesst:

Art. 1 Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und die dazu abgegebenen Gemeinsamen Erklärungen werden durch den diesem Beschluss beigefügten Text ersetzt

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Juli 2002.

Geschehen in Brüssel, den 28. April 2004.

Der Präsident des Gemischten Ausschusses: Dante Martinelli

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Anhang

Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Titel I: Allgemeines Art. 1 Begriffsbestimmungen

Titel II: Bestimmung des Begriffs «Ursprungserzeugnisse» Art. 2 Allgemeines Art. 3 Kumulierung in der Gemeinschaft Art. 4 Kumulierung in der Schweiz Art. 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Art. 6 In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse Art. 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen Art. 8 Massgebende Einheit Art. 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Art. 10 Warenzusammenstellungen Art. 11 Neutrale Elemente

Titel III: Territoriale Auflagen Art. 12 Territorialitätsprinzip Art. 13 Unmittelbare Beförderung Art. 14 Ausstellungen

Titel IV: Zollrückvergütung und Zollbefreiung Art. 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

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Titel V: Nachweis der Ursprungseigenschaft Art. 16 Allgemeines Art. 17 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Art. 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Art. 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Art. 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grund- lage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises Art. 20a Buchmässige Trennung Art. 21 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rech- nung Art. 22 Ermächtigter Ausführer Art. 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise Art. 24 Vorlage der Ursprungsnachweise Art. 25 Einfuhr in Teilsendungen Art. 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis Art. 27 Belege Art. 28 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen Art. 29 Abweichungen und Formfehler Art. 30 In Euro ausgedrückte Beträge

Titel VI: Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Art. 31 Gegenseitige Amtshilfe Art. 32 Prüfung der Ursprungsnachweise Art. 33 Streitbeilegung Art. 34 Sanktionen Art. 35 Freizonen

Titel VII: Ceuta und Melilla Art. 36 Anwendung des Protokolls Art. 37 Besondere Bestimmungen

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Titel VIII: Schlussbestimmungen Art. 38 Änderung des Protokolls

Liste der Anhänge Anhang I: Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II Anhang II: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen Anhang III: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Anhang IV: Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung Anhang V: Liste der Ursprungserzeugnisse der Türkei, für die die Artikel 3 und 4 nicht gelten, nach HS-Kapiteln und Positionen

Gemeinsame Erklärungen Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino Gemeinsame Erklärung betreffend die Überprüfung der Änderung der Ursprungs- regeln aufgrund der Änderung des Harmonisierten Systems

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Titel I Allgemeines

Art. 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) «Herstellen» ist jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich Zusammenbau oder besondere Vorgänge; b) «Vormaterial» sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; c) «Erzeugnis» ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwen- dung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; d) «Waren» sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; e) «Zollwert» ist der Wert, der gemäss dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 19943 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird; f) «Ab-Werk-Preis» ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in der Schweiz gezahlt wird, in dessen Unterneh- men die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; g) «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in der Schweiz für die Vormaterialien gezahlt wird; h) «Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft» ist der Wert dieser Vormaterialien gemäss Buchstabe g), der sinngemäss anzuwenden ist; i) «Wertzuwachs» ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwen- deten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in den Artikeln

3 und 4 genannten anderen Länder besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht

bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in der Schweiz für die Vormaterialien gezahlt wird; j) «Kapitel» und «Position» sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll «Harmonisiertes System» oder «HS» genannt); k) «einreihen» ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

3 SR 0.632.20 Anhang 1.A.1

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l) «Sendung» sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; m) «Gebiete» sind die Gebiete einschliesslich der Küstenmeere.

Titel II Bestimmung des Begriffs «Ursprungserzeugnisse»

Art. 2 Allgemeines (1) Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemein- schaft: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind; c) Erzeugnisse mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschafts- raum (2) Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Schweiz: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 vollständig in der Schweiz gewon- nen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in der Schweiz unter Verwendung von Vormaterialien her- gestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Schweiz im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind. (3) Die Bestimmungen des Artikels 1 c) finden nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft ein Freihandelsabkommen besteht.

Art. 3 Kumulierung in der Gemeinschaft (1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Bulgarien, der Schweiz (einschliesslich Liechtensteins)4, der Tschechi- schen Republik, Estland, Ungarn, Island, Litauen, Lettland, Norwegen, Polen,

4 Das Fürstentum Liechtenstein bildet mit der Schweiz eine Zollunion und ist Vertrags- partei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

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Rumänien, Slowenien, der Slowakischen Republik, der Türkei5 oder in der Gemein- schaft nach den Bestimmungen des Protokolls über die Ursprungsregeln im Anhang der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und jedem dieser Länder hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brau- chen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein. (2) Geht die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in der Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien entfällt. (3) Ursprungserzeugnisse der in Absatz 1 genannten Länder, die in der Gemein- schaft keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden. (4) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls überein- stimmen. Die Gemeinschaft teilt der Schweiz über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den anderen in Absatz 1 genannten Ländern und der jeweiligen Ursprungsregeln mit. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe C) den Zeitpunkt, ab dem die in Absatz 1 genannten Länder, die die Voraussetzungen erfüllen, die Kumulierungsregeln dieses Artikels anwenden können.

Art. 4 Kumulierung in der Schweiz (1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse der Schweiz Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Bulgarien, der Schweiz (einschliesslich Liechtensteins)6, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Island, Litauen, Lettland, Norwegen, Polen, Rumänien, Slowenien, der Slowakischen Republik, der Türkei7 oder in der Gemeinschaft nach den Bestimmungen des Protokolls über die Ursprungsregeln im Anhang der Abkommen zwischen der Schweiz und jedem dieser Länder hergestellt worden sind, sofern die in der Schweiz vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Arti- kel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein.

5 Die Kumulierung nach diesem Artikel gilt nicht für die in Anhang V aufgeführten Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei. 6 Das Fürstentum Liechtenstein bildet mit der Schweiz eine Zollunion und ist Vertrags- partei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. 7 Die Kumulierung nach diesem Artikel gilt nicht für die in Anhang V aufgeführten Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei.

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(2) Geht die in der Schweiz vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Schweiz, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Anteil am Wert der bei der Herstellung in der Schweiz verwendeten Vormaterialien entfällt. (3) Ursprungserzeugnisse der in Absatz 1 genannten Länder, die in der Schweiz keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungs- eigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden. (4) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls überein- stimmen. Die Schweiz teilt der Gemeinschaft über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den anderen in Absatz 1 genannten Ländern und der jeweiligen Ursprungsregeln mit. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe C) den Zeitpunkt, ab dem die in Absatz 1 genannten Länder, die die Voraussetzungen erfüllen, die Kumulierungsregeln dieses Artikels anwenden können.

Art. 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (1) Als in der Gemeinschaft beziehungsweise in der Schweiz vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der Vertragsparteien ausserhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Vertragsparteien aus- schliesslich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden; h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwen- det werden können, einschliesslich gebrauchte Reifen, die nur zur Runder- neuerung oder als Abfall verwendet werden können; i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

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j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb des eigenen Küs- tenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragsparteien zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Mee- resbodens oder Meeresuntergrunds ausübt; k) dort ausschliesslich aus Erzeugnissen gemäss den Buchstaben a) bis j) her- gestellte Waren. (2) Der Begriff «eigene Schiffe» und «eigene Fabrikschiffe» in Absatz 1 f) und g) ist nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, a) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in der Schweiz ins Schiffs- register eingetragen oder dort angemeldet sind; b) die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder der Schweiz füh- ren; c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaa- ten der Gemeinschaft oder der Schweiz oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäfts- führer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der Schweiz sind und – im Falle von Personengesell- schaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung – ausserdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört; d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der Schweiz besteht; und e) deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen der Mitglied- staaten der Gemeinschaft oder der Schweiz besteht.

Art. 6 In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse (1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewon- nen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind. In diesen Bedingungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedin- gungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis gel- tenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. (2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden,

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a) wenn ihr Gesamtwert 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Prozentsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich den Bestimmungen des Artikels 7.

Art. 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (1) Unbeschadet von Absatz 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rück- sicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Trans- ports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten; b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen; d) Bügeln von Textilien; e) einfaches Anstreichen oder Polieren; f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis; g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker; h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen; i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammen- stellens von Sortimenten); k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schach- teln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungs- vorgänge; l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschliessungen; m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem voll- ständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile; o) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a–n genannten Behandlungen; p) Schlachten von Tieren.

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(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in der Schweiz an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

Art. 8 Massgebende Einheit (1) Massgebende Einheit für die Zwecke dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebende Einheit jedes Erzeugnis- ses. Daraus ergibt sich, a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die massgebende Einheit darstellt; b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss. (2) Werden Umschliessungen gemäss der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmoni- sierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Art. 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Art. 10 Warenzusammenstellungen Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmoni- sierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungs- erzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Art. 11 Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden: a) Energie und Brennstoffe, b) Anlagen und Ausrüstung,

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c) Maschinen und Werkzeuge, d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Titel III Territoriale Auflagen

Art. 12 Territorialitätsprinzip (1) Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c, der Artikel 3 und 4 und des Absatzes 3 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in der Schweiz erfüllt werden. (2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus der Schweiz in ein Dritt- land ausgeführt und anschliessend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, a) dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und b) dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgeht. (3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die ausserhalb der Gemeinschaft oder der Schweiz an aus der Gemeinschaft oder aus der Schweiz ausgeführten und anschliessend wieder einge- führten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht abgebrochen, sofern a) die genannten Vormaterialien in der Gemeinschaft oder in der Schweiz voll- ständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 hinausgeht, und b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, i) dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind und ii) dass der nach diesem Artikel ausserhalb der Gemeinschaft oder der Schweiz insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

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(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung ausserhalb der Gemeinschaft oder der Schweiz keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel Anwen- dung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betref- fenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel ausserhalb der Gemeinschaft oder der Schweiz insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Prozentsatz nicht überschreiten. (5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff «insgesamt erzielter Wert- zuwachs» alle ausserhalb der Gemeinschaft oder der Schweiz entstandenen Kosten einschliesslich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien. (6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, welche die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Tole- ranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet ange- sehen werden können. (7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. (8) Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung ausserhalb der Gemein- schaft oder der Schweiz wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähn- lichen Verfahrens vorgenommen.

Art. 13 Unmittelbare Beförderung (1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Vertragsparteien befördert werden. (2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird: a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder

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b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse; ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel; und iii) Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland oder c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweis- kräftigen Unterlagen.

Art. 14 Ausstellungen (1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Drittland als eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder versandt und nach der Ausstel- lung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder in die Schweiz verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus der Schweiz in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat; b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemein- schaft oder in der Schweiz verkauft oder überlassen hat; c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt wor- den sind; und d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstel- lung verwendet worden sind. (2) Nach Massgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszu- fertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzun- gen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind. (3) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmes- sen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veran- staltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

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Titel IV Zollrückvergütung und Zollbefreiung

Art. 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung (1) a) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft, der Schweiz oder eines der in Artikel 3 und 4 genannten Länder und Gebiete verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis nach Massgabe des Titels V ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in der Schweiz nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zoll- befreiung sein. b) Erzeugnisse des Kapitels 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmoni- sierten Systems, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c sind und für die nach Massgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zoll- rückvergütung oder Zollbefreiung sein. (2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in der Schweiz geltende Regelungen, nach denen Zölle auf zur Herstellung von Ursprungserzeug- nissen verwendete Vormaterialien und auf unter Absatz 1 Buchstabe b fallende Erzeugnisse oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nicht- erhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in der Schweiz in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen. (3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuwei- sen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämt- liche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschliessungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen

fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für land- wirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Massgabe des Abkommens bei der Ausfuhr gilt.

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Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft

Art. 16 Allgemeines (1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr in die Schweiz und Ursprungserzeugnisse der Schweiz erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen des Abkommens, sofern a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird; oder b) in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklä- rung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden «Erklärung auf der Rechnung» genannt). (2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Proto- kolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

Art. 17 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Aus- fuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilen- zwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen. (3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdien- lichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. (4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder der Schweiz ausgestellt, wenn die betreffen- den Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, der Schweiz oder

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eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. (5) Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnis- se und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäss ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. (6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstel- lung anzugeben. (7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.

Art. 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist; oder b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrs- bescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Grün- den nicht angenommen worden ist. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben. (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausfüh- rers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen. (4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: ES «EXPEDIDO A POSTERIORI» DA «UDSTEDT EFTERFØLGENDE» DE «NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT» EL «ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ» EN «ISSUED RETROSPECTIVELY» FR «DÉLIVRÉ A POSTERIORI» IT «RILASCIATO A POSTERIORI» NL «AFGEGEVEN A POSTERIORI»

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PT «EMITIDO A POSTERIORI» FI «ANNETTU JÄLKIKÄTEEN» SV «UTFÄRDAT I EFTERHAND» (5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld «Bemerkungen» der Waren- verkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Art. 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, welche die Bescheinigung ausge- stellt haben, schriftlich ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. (2) Dieses Duplikat ist mit folgendem Vermerk zu versehen: ES «DUPLICADO» DA «DUPLIKAT» DE «DUPLIKAT» EL «ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ» EN «DUPLICATE» FR «DUPLICATA» IT «DUPLICATO» NL «DUPLICAAT» PT «SEGUNDA VIA» FI «KAKSOISKAPPALE» SV «DUPLIKAT» (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld «Bemerkungen» der Waren- verkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen. (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung ab diesem Tag.

Art. 20 Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in der Schweiz der Über- wachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in der Schweiz durch eine oder mehre- re Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrs- bescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Über- wachung sich die Erzeugnisse befinden.

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Art. 20a Buchmässige Trennung (1) Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austausch- bar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der so genannten buchmässigen Trennung zu verwalten. (2) Diese Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können. (3) Die Zollbehörden können die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. (4) Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die im Gebiet des Landes gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird. (5) Der Begünstigte dieser Erleichterung kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausstellen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklä- rung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen. (6) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässi- ger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.

Art. 21 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung (1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden: a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22; oder b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert EUR 6000 je Sendung nicht überschreitet. (2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffen- den Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, der Schweiz oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. (3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlan- gen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

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(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen. (5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeich- nen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte. (6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Art. 22 Ermächtigter Ausführer (1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer (im Folgenden «ermächtigter Ausführer» genannt), der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten. (2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Aus- führers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. (3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnum- mer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist. (4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer. (5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Art. 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise (1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhr- landes vorzulegen.

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(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund aussergewöhn- licher Umstände nicht eingehalten werden konnte. (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vor- lagefrist gestellt worden sind.

Art. 24 Vorlage der Ursprungsnachweise Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Überset- zung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können ausserdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.

Art. 25 Einfuhr in Teilsendungen Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhr- landes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisier- ten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Art. 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angese- hen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abge- geben werden. (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschliesslich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaf- fenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt. (3) Ausserdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 Euro und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 Euro nicht überschreiten.

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Art. 27 Belege Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungser- zeugnisse der Gemeinschaft, der Schweiz oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Vorausset- zungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln: a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung; b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in der Schweiz ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort gel- tenden Rechtsvorschriften verwendet werden; c) Belege über die in der Gemeinschaft oder in der Schweiz an den betreffen- den Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in der Schweiz ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung ver- wendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in der Schweiz nach Massgabe dieses Protokolls oder in einem der in den Arti- keln 3 und 4 genannten anderen Länder aufgrund von Ursprungsregeln aus- gestellt oder ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen; e) geeignete Belege über die nach Artikel 12 ausserhalb der Gebieteder Gemeinschaft und der Schweiz vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.

Art. 28 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

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(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenver- kehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Art. 29 Abweichungen und Formfehler (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungs- nachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungs- nachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Art. 30 In Euro ausgedrückte Beträge (1) Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, der Schweiz und der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt. (2) Für die Begünstigungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Arti- kels 26 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Wäh- rung massgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist. (3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährun- gen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaf- ten bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die Beträge den betreffen- den Ländern mit. (4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausge- drückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 % vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 % erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegen- wertes führen würde. (5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder der Schweiz vom Gemischten Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Gemischte Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser

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Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschlies- sen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

Titel VI Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Art. 31 Gegenseitige Amtshilfe (1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz über- mitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Mus- terabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenver- kehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind. (2) Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und die Schweiz einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.

Art. 32 Prüfung der Ursprungsnachweise (1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zoll- behörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schliessen lassen. (3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. (4) Beschliessen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergeb- nisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmassnahmen freigeben. (5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als

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Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, der Schweiz oder eines der in den Arti- keln 3 und 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. (6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen.

Art. 33 Streitbeilegung Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen. Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des betreffenden Landes beizulegen.

Art. 34 Sanktionen Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Art. 35 Freizonen (1) Die Gemeinschaft und die Schweiz treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförde- rung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden. (2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Schweiz mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

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Titel VII Ceuta und Melilla

Art. 36 Anwendung des Protokolls (1) Der Begriff «Gemeinschaft» im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla. (2) Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Massgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeug- nisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Die Schweiz gewährt bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird. (3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmun- gen des Artikels 37 sinngemäss.

Art. 37 Besondere Bestimmungen (1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten

1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder her- gestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind oder ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse der Schweiz oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unter- zogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen;

2. als Ursprungserzeugnisse der Schweiz:

a) Erzeugnisse, die in der Schweiz vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in der Schweiz unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind

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oder ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen. (2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. (3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke «Schweiz» und «Ceuta und Melilla» einzutragen. Bei Ursprungserzeug- nissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Waren- verkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen. (4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

Titel VII Schlussbestimmungen

Art. 38 Änderung des Protokolls Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

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Anhang I

Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II Bemerkung 1 In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls gelten können.

Bemerkung 2

2.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten

Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital ver- wendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein «ex», so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.2 In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst

oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeich- nung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regeln in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmoni- sierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

2.3 Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschie-

dene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

2.4 Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln

sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spal- te 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwen- den.

Bemerkung 3

3.1 Die Vorschriften des Artikels 6 des Protokolls für Erzeugnisse, die die

Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeug- nisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungs- eigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft oder in Schweiz.

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Beispiel: Ein Motor der Nr. 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legier- tem Stahl der Nr. ex 7224 hergestellt. Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl im begünstigten Land oder in der Schweiz aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Nr. ex 7224 die- ser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im gleichen oder in einem anderen Unterneh- men hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormateria- lien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

3.2 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmass der erforderlichen Be-

oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weni- ger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn aber eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbei- tungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.3 Wenn eine Regel besagt, dass «Vormaterialien jeder Position» verwendet

werden können, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch die der hergestellten Ware) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position…» oder «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormateria- lien derselben Position wie der hergestellten Ware», dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die die selbe Warenbeschreibung haben als die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

3.4 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als

einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.

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Beispiel: Die Regel für Gewebe der Nrn. 5208–5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien – neben anderen – ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass bei- de verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die ande- ren oder beide verwenden.

3.5 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem

bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schliesst diese Bedin- gung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Texti- lien siehe auch Bemerkung 6.2). Beispiel: Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Nr. 1904 schliesst die Verwen- dung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert jedoch nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusät- zen, die nicht aus Getreide hergestellt werden. Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungs- stufe. Beispiel: Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden kön- nen, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d.h. auf der Stufe der Fasern.

3.6 Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vor-

materialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Prozentsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vor- materialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Prozentsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Prozentsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4

4.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff «natürliche Fasern» bezieht sich auf

alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbei- tungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schliesst auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

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4.2 Der Begriff «natürliche Fasern» umfasst Rosshaar der Nr. 0503, Seide der

Nrn. 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Nrn. 5101–5105, Baumwolle der Nrn. 5201–5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Nrn. 5301–5305.

4.3 Die Begriffe «Spinnmasse», «chemische Materialien» und «Materialien für

die Papierherstellung» stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50–63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künst- licher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwen- det werden können.

4.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff «synthetische oder künstliche Spinn-

fasern» bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Nrn. 5501–5507.

Bemerkung 5

5.1 Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so

werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 % oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

5.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden,

die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind: – Seide, – Wolle, – grobe Tierhaare, – feine Tierhaare, – Rosshaar, – Baumwolle, – Materialien für die Papierherstellung und Papier, – Flachs, – Hanf, – Jute und andere textile Bastfasern, – Sisal und andere textile Agavefasern, – Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, – synthetische Filamente, – künstliche Filamente, – elektrische Leitfilamente, – synthetische Spinnfasern aus Polypropylen, – synthetische Spinnfasern aus Polyester, – synthetische Spinnfasern aus Polyamid, – synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

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– synthetische Spinnfasern aus Polyimid, – synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen, – synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylen sulfid), – synthetische Spinnfasern aus Poly(vinyl chlorid), – andere synthetische Spinnfasern, – künstliche Spinnfasern aus Viskose, – andere künstliche Spinnfasern, – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyetherseg- menten, auch umsponnen, – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyesterseg- menten, auch umsponnen, – Erzeugnisse der Nr. 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Kleb- stoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist, – andere Erzeugnisse der Nr. 5605. Beispiel: Ein Garn der Nr. 5205, das aus Baumwollfasern der Nr. 5203 und aus syn- thetischen Spinnfasern der Nr. 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, welche die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormate- rialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 % des Gewichts des Garns verwendet werden. Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Nr. 5112, das aus Kammgarn aus Wol- le der Nr. 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Nr. 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormate- rialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, ver- langen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 % des Gewichts des Gewebes verwendet werden. Beispiel: Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Nr. 5802, das aus Baumwollgarn der Nr. 5205 und aus Baumwollgewebe der Nr. 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

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Beispiel: Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Nr. 5205 und aus synthetischem Gewebe der Nr. 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

5.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 % für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen

mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

5.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 % für Erzeugnisse aus Streifen mit einer

Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminium- folie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunst- stoff geklebt ist.

Bemerkung 6

6.1 Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in dieser Liste mit einer auf diese

Bemerkung verweisenden Fussnote bezeichnet sind, können textile Vor- materialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und dass ihr Wert

8 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

6.2 Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den

Kapiteln 50–63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden. Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textiler- zeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schliesst dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50–63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reissverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

6.3 Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50–63 gehörenden Vormaterialien muss

aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 7

7.1 Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Nrn. ex 2707, 2713–2715,

ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken; d) das Reformieren;

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e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwe- felsäureanhydrid und anschliessender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; i) die Isomerisation.

7.2 Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Nrn. 2710, 2711 und 2712 gelten:

a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwe- felsäureanhydrid und anschliessender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; i) die Isomerisation; k) nur für Schweröle der Nr. ex 2710: das Entschwefeln unter Verwen- dung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T); l) nur für Erzeugnisse der Nr. 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern; m) nur für Schweröle der Nr. ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Nr. ex 2710 mit Wasserstoff (z.B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfah- ren; n) nur für Heizöl der Nr. ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C ein- schliesslich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen; o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Nr. ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung. p) nur für Produkte in Rohform der Nr. ex 2712 (andere als Vaselin, Ozo- kerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristalli- sation.

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7.3 Im Sinne der Nrn. ex 2707, 2713–2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403

verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abschei- den des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

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Anhang II

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.

HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

Kapitel 1 Lebende Tiere Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

Kapitel 2 Fleisch und geniessbare Herstellen, bei dem alle Schlachtnebenerzeugnisse verwendeten Vormateria- lien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Herstellen, bei dem alle Weichtiere und andere verwendeten Vormateria- wirbellose Wassertiere lien des Kapitels 3 voll- ständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 4 Milch und Milcherzeug- Herstellen, bei dem alle nisse; Vogeleier; natür- verwendeten Vormateria- licher Honig; geniessbare lien des Kapitels 4 voll- Waren tierischen Ur- ständig gewonnen oder sprungs, anderweit weder hergestellt sind genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

0403 Buttermilch, saure Milch Herstellen, bei dem

und saurer Rahm, Joghurt, – alle verwendeten Kefir und andere fermen- Vormaterialien des tierte oder gesäuerte Kapitels 4 vollständig Milch (einschliesslich gewonnen oder her- Rahm), auch eingedickt gestellt sind und oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, – alle verwendeten anderen Süssmitteln, Fruchtsäfte (ausge- Früchten, Nüssen oder nommen Ananas-, Kakao Limonen-, Limetten- und Pampelmusen- säfte) der Positi- on 2009 Ursprungs- waren sind und – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 5 Andere Waren tierischen Herstellen, bei dem alle Ursprungs, anderweit verwendeten Vormateria- weder genannt noch lien des Kapitels 5 voll- inbegriffen, ausgenom- ständig gewonnen oder men: hergestellt sind ex 0502 Borsten von Hausschwei- Reinigen, Desinfizieren, nen oder Wildschweinen, Sortieren und Gleichrich- zubereitet ten von Borsten

Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Herstellen, bei dem Waren des Blumenhan- – alle verwendeten dels Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder herge- stellt sind und – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien

50 % des Ab-Werk-

Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet

Kapitel 7 Gemüse, Pflanzen, Herstellen, bei dem alle Wurzeln und Knollen, die verwendeten Vormateria- zu Ernährungszwecken lien des Kapitels 7 voll- verwendet werden ständig gewonnen oder hergestellt sind

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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

Kapitel 8 Geniessbare Früchte und Herstellen, bei dem Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von – alle verwendeten Melonen Früchte und Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sind und – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Herstellen, bei dem alle Gewürze, ausgenommen: verwendeten Vormateria- lien des Kapitels 9 voll- ständig gewonnen oder hergestellt sind

0901 Kaffee, auch geröstet oder Herstellen aus Vormateri-

entkoffeiniert; Kaffee- alien jeder Position schalen und Kaffeehäut- chen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

0902 Tee, auch aromatisiert Herstellen aus Vormateri-

alien jeder Position ex 0910 Gewürzmischungen Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position

Kapitel 10 Getreide Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormateria- lien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Herstellen, bei dem alle Malz; Stärke; Inulin; verwendeten Getreide, Kleber von Weizen, Gemüse, Wurzeln und ausgenommen: Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex 1106 Mehl, Griess und Pulver Trocknen und Mahlen von getrockneten ausge- von Hülsenfrüchten der lösten Hülsenfrüchten der Position 0708 Position 0713

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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Herstellen, bei dem alle Früchte; verschiedene verwendeten Vormateria- Samen und Früchte; lien des Kapitels 12 Pflanzen zum Gewerbe- vollständig gewonnen oder Heilgebrauch; Stroh oder hergestellt sind und Futter

1301 Schellack; natürliche Herstellen, bei dem der

Gummen, Harze, Wert aller verwendeten Gummiharze und Oleore- Vormaterialien der sine (z. B. Balsame) Position 1301 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

1302 Pflanzensäfte und Pflan-

zenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdi- ckungsstoffe von Pflan- zen, auch modifiziert: – Schleime und Verdi- Herstellen aus nicht ckungsstoffe von modifizierten Schleimen Pflanzen, modifiziert und Verdickungsstoffen – andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 14 Flechtstoffe und andere Herstellen, bei dem alle Waren pflanzlichen verwendeten Vormateria- Ursprungs, anderweit lien des Kapitels 14 weder genannt noch vollständig gewonnen inbegriffen oder hergestellt sind

ex Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Herstellen aus Vormateri- Fette und Öle; Erzeugnis- alien jeder Position, se ihrer Spaltung; ausgenommen aus Vor- geniessbare verarbeitete materialien derselben Fette; Wachse tierischen Position wie die her- und pflanzlichen Ur- gestellte Ware sprungs, ausgenommen

1501 Schweinefett (einschliess-

lich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausge- nommen solches der Position 0209 oder 1503:

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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

– Knochenfett und Herstellen aus Vormateri- Abfallfett alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien der Posi- tion 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 anderes Herstellen aus Fleisch oder geniessbaren Schlachtnebenerzeugnis- sen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder geniessbaren Schlacht- nebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207

1502 Fett von Rindern, Schafen

oder Ziegen, ausgenom- men solches der Position 1503: – Knochenfett und Herstellen aus Vor- Abfallfett materialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien der Posi- tion 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Positi- on 0506 anderes Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormateria- lien des Kapitels 2 voll- ständig gewonnen oder hergestellt sind

1504 Fette und Öle sowie deren

Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifi- ziert: – feste Fraktionen Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, einschliesslich aus ande- ren Vormaterialien der Position 1504 – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormateria- lien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

ex 1505 Lanolin, raffiniert Herstellen aus Wollfett der Position 1505

1506 Andere tierische Fette und

Öle sowie deren Fraktio- nen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: – feste Fraktionen Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, einschliesslich aus ande- ren Vormaterialien der Position 1506 – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormateria- lien des Kapitels 2 voll- ständig gewonnen oder hergestellt sind 1507–1515 Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: Sojaöl, Erdnussöl, Palm- Herstellen aus Vormateri- öl, Kokosöl (Kopraöl), alien jeder Position, Palmkernöl und Babassu- ausgenommen aus Vor- öl, Tungöl (Holzöl), materialien derselben Oiticicaöl, Myrtenwachs, Position wie die herge- Japanwachs, Fraktionen stellte Ware von Jojobaöl und Öle zu technischen oder indus- triellen Zwecken, ausge- nommen zum Herstellen von Lebensmitteln – feste Fraktionen, Herstellen aus anderen ausgenommen von Vormaterialien der Jojobaöl Positionen 1507–1515 – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien voll- ständig gewonnen oder hergestellt sind

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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

1516 Tierische und pflanzliche Herstellen, bei dem

Fette und Öle sowie deren – alle verwendeten Fraktionen, ganz oder Vormaterialien des teilweise hydriert, um- Kapitels 2 vollständig geestert, wiederverestert, gewonnen oder her- oder elaidiniert, auch gestellt sind und raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet – alle verwendeten pflanzlichen Vormate- rialien vollständig gewonnen oder her- gestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden

1517 Margarine; geniessbare Herstellen, bei dem

Mischungen und Zuberei- – alle verwendeten tungen von tierischen Vormaterialien der oder pflanzlichen Fetten Kapitel 2 und 4 voll- und Ölen sowie von ständig gewonnen oder Fraktionen verschiedener hergestellt sein müssen Fette und Öle dieses und Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle – alle verwendeten sowie deren Fraktionen pflanzlichen Vormate- der Position 1516 rialien vollständig gewonnen oder her- gestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden

Kapitel 16 Zubereitungen von Herstellen: Fleisch, Fischen oder von – aus Tieren des Kapi- Krebstieren, Weichtieren tels 1 und/oder und anderen wirbellosen Wassertieren – bei dem alle verwende- ten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder her- gestellt sind

ex Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren, Herstellen aus Vormateri- ausgenommen: alien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die her- gestellte Ware

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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

ex 1701 Rohr- und Rübenzucker Herstellen, bei dem der und chemisch reine Wert aller verwendeten Saccharose, fest, mit Vormaterialien des Zusatz von Aroma- oder Kapitels 17 30 % des Farbstoffen Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

1702 Andere Zucker, ein-

schliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invert- zuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: – chemische reine Herstellen aus Vormateri- Maltose und Fructose alien jeder Position, einschliesslich aus ande- ren Vormaterialien der Position 1702 – andere Zucker, fest, Herstellen, bei dem der mit Zusatz von Aroma- Wert aller verwendeten oder Farbstoffen Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab- Werk-Preises der her- gestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormateria- lien Ursprungswaren sind ex 1703 Melassen aus der Gewin- Herstellen, bei dem der nung oder Raffination von Wert aller verwendeten Zucker, mit Zusatz von Vormaterialien des Aroma- oder Farbstoffen Kapitels 17 30 % des Ab- Werk-Preises der her- gestellten Ware nicht überschreitet

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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

1704 Zuckerwaren, ohne Herstellen

Kakaogehalt (einschliess- – aus Vormaterialien lich weisser Schokolade) jeder Position, aus- genommen aus Vor- materialien derselben Position wie die her- gestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien des Kapitels 17

30 % des Ab-Werk-

Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet

Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen Herstellen aus Kakao – aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormate- rialien derselben Posi- tion wie die hergestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien des Kapitels 17

30 % des Ab-Werk-

Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet

1901 Malzextrakt; Lebensmit-

telzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als

40 GHT, anderweit weder

genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitun- gen aus Waren der Positi- onen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

– andere Herstellen – aus Vormaterialien jeder Position, aus- genommen aus Vor- materialien derselben Position wie die her- gestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien des Kapitels 17

30 % des Ab-Werk-

Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet

1902 Teigwaren, auch gekocht

oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: – 20 GHT oder weniger Herstellen, bei dem alles Fleisch, Schlacht- verwendete Getreide und nebenerzeugnisse,- seine Folgeprodukte Fische, Krebstiere oder (ausgenommen Hart- andere wirbellose- weizen und seine Folge- Wassertiere enthaltend produkte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind – mehr als 20 GHT Herstellen, bei dem Fleisch, Schlacht- – alles verwendete nebenerzeugnisse,- Getreide und seine Fische, Krebstiere oder Folgeprodukte (aus- andere wirbellose- genommen Hartweizen Wassertiere enthaltend und seine Folge- produkte) vollständig gewonnen oder her- gestellt sind und – alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 voll- ständig gewonnen oder hergestellt sind

1903 Tapiokasago und Sago Herstellen aus Vor-

aus anderen Stärken, in materialien jeder Position, Form von Flocken, ausgenommen aus- Graupen, Perlen, Krümeln Kartoffelstärke der und dergleichen Position 1108

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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

1904 Lebensmittel, durch Herstellen

Aufblähen oder Rösten – aus Vormaterialien von Getreide oder Getrei- jeder Position, aus- deerzeugnissen hergestellt genommen aus Vor- (z. B. Cornflakes); materialien der- Getreide (ausgenommen Position 1806, Mais) in Form von Körnern oder Flocken – bei dem alle verwende- oder anders bearbeiteten ten Getreide und Mehl Körnern, ausgenommen (ausgenommen Hart- Mehl, Grütze und Griess, weizen und Mais der vorgekocht oder in Sorte «Zea Indurata» anderer Weise zubereitet, sowie ihre Folgepro- anderweit weder genannt dukte) vollständig noch inbegriffen gewonnen oder her- gestellt sind und – bei dem der Wert aller verwendeten Vor- materialien des- Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

1905 Backwaren, auch kakao- Herstellen aus Vor-

haltig; Hostien, leere materialien jeder Position, Oblatenkapseln von der ausgenommen aus Vor- für Arzneiwaren verwen- materialien des- deten Art, Siegeloblaten, Kapitels 11 getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

ex Kapitel 20 Zubereitungen von Herstellen, bei dem alle Gemüse, Früchten, verwendeten Früchte, Nüssen oder anderen Gemüse oder Nüsse Pflanzenteilen, aus- vollständig gewonnen genommen: oder hergestellt sind ex 2001 Yamswurzeln, Süss- Herstellen aus Vor- kartoffeln und ähnliche materialien jeder Position, geniessbare Pflanzenteile, ausgenommen aus Vor- mit einem Stärkegehalt materialien derselben von 5 GHT oder mehr, Position wie die her- mit Essig oder Essigsäure gestellte Ware zubereitet oder haltbar gemacht ex 2004 und Kartoffeln, in Form von Herstellen aus Vor- ex 2005 Mehl, Griess oder materialien jeder Position, Flocken, anders als mit ausgenommen aus Vor- Essig oder Essigsäure materialien derselben zubereitet oder haltbar Position wie die her- gemacht gestellte Ware

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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

2006 Gemüse, Früchte, Nüsse, Herstellen, bei dem der

Fruchtschalen und andere Wert aller verwendeten Pflanzenteile, mit Zucker Vormaterialien des haltbar gemacht (durch- Kapitels 17 30 % des tränkt und abgetropft, Ab-Werk-Preises der glasiert oder kandiert) hergestellten Ware nicht überschreitet

2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Herstellen

Marmeladen, Fruchtmuse – aus Vormaterialien und Fruchtpasten durch jeder Position, aus- Kochen hergestellt, auch genommen aus Vor- mit Zusatz von Zucker materialien derselben oder anderen Süssmitteln Position wie die her- gestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vor- materialien des- Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2008 Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol – Schalenfrüchte, ohne Herstellen, bei dem der Zusatz von Zuckeroder Wert aller verwendeten Alkohol Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungs- eigenschaft der- Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet – Erdnussbutter;- Herstellen aus Vor- Mischungen auf der materialien jeder Position, Grundlage von- ausgenommen aus Vor- Getreide; Palmherzen; materialien derselben Mais Position wie die her- gestellte Ware

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(1) (2) (3) oder (4)

– andere, ausgenommen Herstellen Früchte (einschliess- – aus Vormaterialien lich Schalenfrüchte), in jeder Position, aus- anderer Weise als in genommen aus Vor- Wasser oder Dampf materialien derselben gekocht, ohne Zusatz Position wie die her- von Zucker, gefroren gestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vor- materialien des- Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2009 Fruchtsäfte (einschliess- Herstellen

lich Traubenmost) und – aus Vormaterialien Gemüsesäfte, nicht jeder Position, aus- gegoren, ohne Zusatz von genommen aus Vor- Alkohol, auch mit Zusatz materialien derselben von Zucker oder anderen Position wie die her- Süssmitteln gestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vor- materialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 21 Verschiedene Lebens- Herstellen aus Vor- mittelzubereitungen, materialien jeder Position, ausgenommen: ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die her- gestellte Ware

2101 Auszüge, Essenzen und Herstellen

Konzentrate aus Kaffee, – aus Vormaterialien Tee oder Mate und jeder Position, aus- Zubereitungen auf der genommen aus Vor- Grundlage dieser Waren materialien derselben oder auf der Grundlage Position wie die her- von Kaffee, Tee oder gestellte Ware und Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete – bei dem alle ver- Kaffeemittel sowie wendeten Zichorien Auszüge, Essenzen und vollständig gewonnen Konzentrate hieraus oder hergestellt sind

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(1) (2) (3) oder (4)

2103 Zubereitungen zum

Herstellen von Würz- sossen und zubereitete Würzsossen; zusammen- gesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: – Zubereitungen zum Herstellen aus Vor- Herstellen von Würz- materialien jeder Position, sossen und zubereitete ausgenommen aus Vor- Würzsossen; materialien derselben zusammengesetzte Position wie die her- Würzmittel gestellte Ware. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden – Senfmehl, auch Herstellen aus Vor- zubereitet, und Senf materialien jeder Position ex 2104 Zubereitungen zum Herstellen aus Vor- Herstellen von Suppen materialien jeder Position, oder Brühen; Suppen und ausgenommen aus- Brühen zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüse der Positionen 2002 bis 2005

2106 Lebensmittel- Herstellen

zubereitungen, anderweit – aus Vormaterialien weder genannt noch jeder Position, aus- inbegriffen genommen aus Vor- materialien derselben Position wie die her- gestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vor- materialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 22 Getränke, alkoholhaltige Herstellen Flüssigkeiten und Essig, – aus Vormaterialien ausgenommen: jeder Position, aus- genommen aus Vor- materialien derselben Position wie die her- gestellte Ware und – bei dem alle verwende- ten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind

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(1) (2) (3) oder (4)

2202 Wasser, einschliesslich Herstellen

Mineralwasser und mit – aus Vormaterialien Kohlensäure versetztes jeder Position, aus- Wasser, mit Zusatz von genommen aus Vor- Zucker oder anderen materialien derselben Süssstoffen oder aroma- Position wie die her- tisiert, und andere nicht- gestellte Ware, alkoholische Getränke ausgenommen Frucht- – bei dem der Wert aller oder Gemüsesäfte der verwendeten Vor- Nr. 2009 materialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und – bei dem alle verwende- ten Fruchtsäfte (aus- genommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusen- säfte) Ursprungswaren sind

2207 Ethylalkohol mit einem Herstellen

Alkoholgehalt von – aus Vormaterialien

80 % vol oder mehr, jeder Position, aus-

unvergällt; Ethylalkohol genommen aus Vor- und Branntwein mit materialien der beliebigem Alkohol- Position 2207 oder gehalt, vergällt 2208 und – bei dem alle verwende- ten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwende- ten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

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(1) (2) (3) oder (4)

2208 Ethylalkohol mit einem Herstellen

Alkoholgehalt von – aus Vormaterialien aus weniger als 80 % vol, jeder Position, aus- unvergällt; Branntwein, genommen aus Vor- Likör und andere materialien der- alkoholhaltige Getränke Position 2207 oder 2208 und – bei dem alle verwende- ten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwende- ten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

ex Kapitel 23 Rückstände und Abfälle Herstellen aus Vor- der Lebensmittelindustrie; materialien jeder Position, zubereitetes Futter, ausgenommen aus Vor- ausgenommen: materialien derselben Position wie die her- gestellte Ware ex 2301 Mehl von Walen; Mehl Herstellen, bei dem alle und Pellets von Fischen verwendeten Vor- oder von Krebstieren, von materialien der Kapitel 2 Weichtieren oder anderen und 3 vollständig wirbellosen Wassertieren, gewonnen oder hergestellt ungeniessbar sind ex 2303 Rückstände aus der Herstellen, bei dem aller Maisstärkegewinnung verwendete Mais voll- (ausgenommen ein- ständig gewonnen oder gedicktes Maisquell- hergestellt ist wasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT ex 2306 Olivenölkuchen und Herstellen, bei dem alle andere Rückstände aus verwendeten Oliven der Gewinnung von vollständig gewonnen Olivenöl, mit einem oder hergestellt sind Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

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(1) (2) (3) oder (4)

2309 Zubereitungen von der Herstellen, bei dem

zur Fütterung verwende- – alles verwendete ten Art Getreide, aller ver- wendete Zucker, alle verwendeten Melassen, alles verwendete Fleisch und alle- verwendete Milch Ur- sprungswaren sind und – alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder her- gestellt sind

ex Kapitel 24 Tabak und verarbeitete Herstellen, bei dem alle Tabakersatzstoffe, aus- verwendeten Vor- genommen materialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2402 Zigarren (einschliesslich Herstellen, bei dem

Stumpen), Zigarillos und mindestens 70 GHT des Zigaretten, aus Tabak verwendeten unverarbei- oder Tabakersatzstoffen teten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ur- sprungswaren sind ex 2403 Rauchtabak Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbei- teten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ur- sprungswaren sind

ex Kapitel 25 Salz; Schwefel; Erden Herstellen aus Vor- und Steine; Gips, Kalk materialien jeder Position, und Zement, ausgenom- ausgenommen aus Vor- men: materialien derselben Position wie die her- gestellte Ware ex 2504 natürlicher, kristalliner Anreicherung des Graphit, mit Kohlenstoff Kohlenstoffgehalts, angereichert, gereinigt Reinigen und Mahlen von und gemahlen kristallinem Rohgrafit

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(1) (2) (3) oder (4)

ex 2515 Marmor, durch Sägen Zerteilen von Marmor, oder auf andere Weise auch bereits zerteiltem, lediglich zerteilt, in mit einer Dicke von mehr Blöcken oder in quadrati- als 25 cm, durch Sägen schen oder rechteckigen oder auf andere Weise Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Zerteilen von Steinen, Sandstein und andere auch bereits zerteilten, mit Werksteine, durch Sägen einer Dicke von mehr als oder auf andere Weise 25 cm, durch Sägen oder lediglich zerteilt, in auf andere Weise Blöcken oder in quadrati- schen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem Dolomit ex 2519 natürliches Magnesium- Herstellen aus Vor- carbonat (Magnesit), materialien jeder Position, gebrochen, in luftdicht ausgenommen aus Vor- verschlossenen Behält- materialien derselben nissen; Magnesiumoxid, Position wie die her- auch chemisch rein, aus- gestellte Ware. Jedoch genommen geschmolzene darf natürliches Magnesia und tot- Magnesiumcarbonat gebrannte (gesinterte) (Magnesit) verwendet Magnesia werden. ex 2520 Gips, zu zahnärztlichen Herstellen, bei dem der Zwecken besonders Wert aller verwendeten zubereitet Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2524 Asbestfasern Herstellen aus Asbestkon- zentrat ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall ex 2530 Farberden, gebrannt oder Brennen oder Mahlen von gemahlen Farberden

Kapitel 26 Erze, Schlacken und Herstellen aus Vor- Aschen materialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die her- gestellte Ware

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(1) (2) (3) oder (4)

ex Kapitel 27 mineralische Brennstoffe, Herstellen aus Vor- Mineralöle und Erzeug- materialien jeder Position, nisse ihrer Destillation; ausgenommen aus Vor- bituminöse Stoffe; Mine- materialien derselben ralwachse, ausgenommen: Position wie die her- gestellte Ware ex 2707 Öle, in denen die aromati- Raffination und/oder ein schen Bestandteile gegen- oder mehrere begünstig- über den nichtaromati- te(s) Verfahren8 schen Bestandteilen oder gewichtsmässig überwie- gen und die ähnlich sind andere Verfahren, bei den Mineralölen und denen alle verwendeten anderen Erzeugnissen der Vormaterialien in eine Destillation des Hoch- andere Position als die temperatur-Steinkohlen- hergestellte Ware einzu- teers, bei deren Destillati- reihen sind. Jedoch dürfen on bis 250 °C mindestens Vormaterialien derselben

65 RHT übergehen (ein- Position wie die her-

schliesslich der Benzin- gestellte Ware verwendet Benzol-Gemische), zur werden, wenn ihr- Verwendung als Kraft- Gesamtwert 50 % des oder Heizstoffe Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2709 Öl aus bituminösen Schwelung bituminöser Mineralien, roh Mineralien

2710 Erdöle und Öle aus Raffination und/oder ein

bituminösen Mineralien, oder mehrere begünstig- ausgenommen rohe Öle; te(s) Verfahren9 anderweit weder genannte oder noch inbegriffene Zube- reitungen mit einem andere Verfahren, bei Gewichtsanteil an Erdölen denen alle verwendeten oder Ölen aus bituminö- Vormaterialien in eine sen Mineralien von 70 % andere Position als die oder mehr, in denen diese hergestellte Ware einzu- Öle den wesentlichen reihen sind. Jedoch dürfen Bestandteil bilden; Vormaterialien derselben Ölabfälle Position wie die her- gestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamt- wert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

9 Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.

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(1) (2) (3) oder (4)

2711 Erdgas und andere gas- Raffination und/oder ein

förmige Kohlenwasser- oder mehrere begünstig- stoffe te(s) Verfahren10 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzu- reihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware verwendet werden, wenn ihr- Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2712 Vaselin; Paraffin, mikro- Raffination und/oder ein

kristallines Erdölwachs, oder mehrere begünstig- paraffinische Rückstände te(s) Verfahren11 («slack wax»), Ozokerit, oder Montanwachs, Torf- wachs, andere Mineral- andere Verfahren, bei wachse und ähnliche, denen alle verwendeten durch Synthese oder Vormaterialien in eine andere Verfahren gewon- andere Position als die nene Erzeugnisse, auch hergestellte Ware einzu- gefärbt reihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

10 Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.

11 Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.

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(1) (2) (3) oder (4)

2713 Petrolkoks, Bitumen aus Raffination und/oder ein

Erdöl und andere Rück- oder mehrere begünstig- stände aus Erdölen oder te(s) Verfahren12 Ölen aus bituminösen oder Mineralien andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzu- reihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab- Werk-Preises der her- gestellten Ware nicht überschreitet

2714 Naturbitumen und Natur- Raffination und/oder ein

asphalt; bituminöse oder mehrere begünstig- Schiefer und Sande; te(s) Verfahren13 Asphaltite und Asphalt- oder gesteine andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzu- reihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

12 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

13 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

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(1) (2) (3) oder (4)

2715 bituminöse Mischungen Raffination und/oder ein

auf der Grundlage von oder mehrere begünstig- Naturasphalt oder Natur- te(s) Verfahren14 bitumen, Bitumen aus oder Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech andere Verfahren, bei (z.B. Asphaltmastix, denen alle verwendeten Verschnittbitumen) Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzu- reihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab- Werk-Preises der her- gestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 28 Anorganische chemische Herstellen aus Vor- Herstellen, bei dem Erzeugnisse; anorgani- materialien jeder Position, der Wert aller ver- sche oder organische ausgenommen aus Vor- wendeten Vor- Verbindungen von Edel- materialien derselben materialien 40 % des metallen, radioaktiven Position wie die her- Ab-Werk-Preises der Elementen, Seltenerd- gestellte Ware. Jedoch hergestellten Ware metallen oder von dürfen Vormaterialien nicht überschreitet Isotopen, ausgenommen: derselben Position wie die hergestellte Ware ver- wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2805 «Mischmetall» Herstellen durch elektro- lytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefel- Herstellen, bei dem dioxid der Wert aller ver- wendeten Vor- materialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

14 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

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(1) (2) (3) oder (4)

ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2840 Natriumperborat Herstellen aus Dinatrium- Herstellen, bei dem tetraboratpentahydrat der Wert aller ver- wendeten Vor- materialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 29 Organische chemische Herstellen aus Vor- Herstellen, bei dem Erzeugnisse, aus- materialien jeder Position, der Wert aller ver- genommen: ausgenommen aus Vor- wendeten Vor- materialien derselben materialien 40 % des Position wie die her- Ab-Werk-Preises der gestellte Ware. Jedoch hergestellten Ware dürfen Vormaterialien nicht überschreitet derselben Position wie die hergestellte Ware ver- wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2901 Acyclische Kohlen- Raffination und/oder ein wasserstoffe, zur Ver- oder mehrere begünstig- wendung als Kraft- oder te(s) Verfahren15 Heizstoffe oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzu- reihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

15 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

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(1) (2) (3) oder (4)

ex 2902 Cyclane und Cyclene Raffination und/oder ein (ausgenommen Azulene), oder mehrere begünstig- Benzol, Toluol, Xylole, te(s) Verfahren16 zur Verwendung als oder Kraft- oder Heizstoffe andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzu- reihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die her- gestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2905 Metallalkoholate von Herstellen aus Vor- Herstellen, bei dem Alkoholen dieser materialien jeder Position, der Wert aller ver- Nummer oder von einschliesslich aus ande- wendeten Vor- Ethanol ren Vormaterialien der materialien 40 % des Nr. 2905. Jedoch dürfen Ab-Werk-Preises der Metallalkoholate dieser hergestellten Ware Position verwendet nicht überschreitet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2915 Gesättigte acyclische Herstellen aus Vor- Herstellen, bei dem

einbasische Carbonsäuren materialien jeder Position. der Wert aller ver- und ihre Anhydride, Jedoch darf der Wert aller wendeten Vor- Halogenide, Peroxide und verwendeten Vor- materialien 40 % des Peroxysäuren; ihre materialien der Nrn. 2915 Ab-Werk-Preises der Halogen-, Sulfo-, Nitro- und 2916 20 % des Ab- hergestellten Ware oder Nitrosoderivate Werk-Preises der her- nicht überschreitet gestellten Ware nicht überschreiten ex 2932 – Innere Ether und ihre Herstellen aus Vor- Herstellen, bei dem Halogen-, Sulfo-, materialien jeder Position. der Wert aller ver- Nitro- oder Nitro- Jedoch darf der Wert aller wendeten Vor- soderivate verwendeten Vor- materialien 40 % des materialien der Nr. 2909 Ab-Werk-Preises der

20 % des Ab-Werk- hergestellten Ware

Preises der hergestellten nicht überschreitet Ware nicht überschreiten

16 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

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(1) (2) (3) oder (4)

– Cyclische Acetale und Herstellen aus Vor- Herstellen, bei dem innere Halbacetale und materialien jeder Position der Wert aller ver- ihre Halogen-, Sulfo-, wendeten Vor- Nitro- oder Nitro- materialien 40 % des soderivate Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2933 Heterocyclische Ver- Herstellen aus Vor- Herstellen, bei dem

bindungen mit aus- materialien jeder Position. der Wert aller ver- schliesslich Stickstoff als Jedoch darf der Wert aller wendeten Vor- Heteroatom(e) verwendeten Vor- materialien 40 % des materialien der Nrn. 2932 Ab-Werk-Preises der und 2933 20 % des Ab- hergestellten Ware Werk-Preises der her- nicht überschreitet gestellten Ware nicht überschreiten

2934 Nucleinsäuren und ihre Herstellen aus Vor- Herstellen, bei dem

Salze, auch chemisch materialien jeder Position. der Wert aller ver- nicht einheitlich; andere Jedoch darf der Wert aller wendeten Vor- heterocyclische Ver- verwendeten Vor- materialien 40 % des bindungen materialien der Nrn. 2932, Ab-Werk-Preises der

2933 und 2934 20 % des hergestellten Ware

Ab-Werk-Preises der her- nicht überschreitet gestellten Ware nicht überschreiten ex 2939 Mohnstrohkonzentrate Herstellen, bei dem der mit einem Gehalt an Wert aller verwendeten Alkaloiden von 50 GHT Vormaterialien 50 % des oder mehr Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeug- Herstellen aus Vor- nisse, ausgenommen: materialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie die her- gestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ver- wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab- Werk-Preises der her- gestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

3002 Menschliches Blut;

tierisches Blut, zu thera- peutischen, prophylakti- schen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera, andere Blut- fraktionen, modifizierte immunologische Erzeug- nisse, auch auf biotechno- logischem Weg gewon- nen; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikro- organismen (aus- genommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: – Waren, bestehend aus Herstellen aus Vormateri- zwei oder mehr alien jeder Position, ein- Bestandteilen, die zu schliesslich aus anderen therapeutischen oder Vormaterialien der prophylaktischen Zwe- Nr. 3002. Jedoch dürfen cken gemischt worden Vormaterialien dieser sind, oder ungemischte Beschreibung verwendet Waren zu diesen Zwe- werden, wenn ihr Gesamt- cken, dosiert oder in wert 20 % des Ab-Werk- Aufmachungen für den Preises der hergestellten Einzelverkauf Ware nicht überschreitet – andere: – menschliches Blut Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, ein- schliesslich aus anderen Vormaterialien der Nr. 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der her- gestellten Ware nicht überschreitet – tierisches Blut, zu Herstellen aus Vormateri- therapeutischen alien jeder Position, ein- oder prophylakti- schliesslich aus anderen schen Zwecken Vormaterialien der zubereitet Nr. 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamt- wert 20 % des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

– Blutfraktionen, an- Herstellen aus Vormateri- dere als Antisera, alien jeder Position, ein- Hämoglobin, schliesslich aus anderen Blutglobuline und Vormaterialien der Serumglobine Nr. 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamt- wert 20 % des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – Hämoglobin, Herstellen aus Vormateri- Blutglobuline und alien jeder Position, ein- Serumglobuline schliesslich anderer Vor- materialien der Nr. 3002. Jedoch dürfen Vormateri- alien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, ein- schliesslich aus anderen Vormaterialien der Nr. 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamt- wert 20 % des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3003 und Arzneiwaren (ausgenom-

3004 men Erzeugnisse der

Nrn. 3002, 3005 oder 3006): – hergestellt aus Amica- Herstellen aus Vormateri- cin der Nr. 2941 alien jeder Position, aus- genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormateri- alien der Nr. 3003 oder

3004 verwendet werden,

wenn ihr Gesamtwert

20 % des Ab-Werk-

Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

– andere Herstellen – aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormate- rialien derselben Posi- tion wie die herge- stellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Nr. 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamt- wert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 % des Ab- Werk-Preises der her- gestellten Ware nicht überschreitet ex 3006 pharmazeutische Abfälle Der Ursprung der Ware in im Sinne der Anmer- ihrer ursprünglichen kung 4 k) zu Kapitel 30 Einreihung muss beibe- halten werden.

ex Kapitel 31 Düngemittel, Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem ausgenommen alien jeder Position, aus- der Wert aller ver- genommen aus Vormate- wendeten Vormateria- rialien derselben Position lien 40 % des Ab- wie die hergestellte Ware. Werk-Preises der Jedoch dürfen Vormate- hergestellten Ware rialien derselben Position nicht überschreitet wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

ex 3105 mineralische oder chemi- Herstellen: Herstellen, bei dem sche Düngemittel, die – aus Vormaterialien der Wert aller ver- zwei oder drei der dün- jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- genden Elemente Stick- nommen aus Vormate- lien 40 % des stoff, Phosphor und rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der Kalium enthalten; andere tion wie die hergestellten Ware Düngemittel; Erzeugnisse hergestellte Ware. Je- nicht überschreitet dieses Kapitels in Tablet- doch dürfen Vormate- ten oder ähnlichen For- rialien derselben Posi- men oder in Packungen tion wie die mit einem Bruttogewicht hergestellte Ware ver- von nicht mehr als 10 kg, wendet werden, wenn ausgenommen: ihr Gesamtwert 20 % – Natriumnitrat des Ab-Werk-Preises – Calciumcyanamid der hergestellten Ware nicht überschreitet, und – Kaliumsulfat – bei dem der Wert aller – Kaliummagnesium- verwendeten Vormate- sulfat rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 32 Gerb- oder Farbstoffaus- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem züge; Tannine und ihre alien jeder Position, aus- der Wert aller ver- Derivate; Pigmente und genommen aus Vormate- wendeten Vormateria- andere Farbstoffe; rialien derselben Position lien 40 % des Anstrichfarben und wie die hergestellte Ware. Ab-Werk-Preises der Lacke; Kitte; Tinten, Jedoch dürfen Vormateri- hergestellten Ware ausgenommen: alien derselben Position nicht überschreitet wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3201 Tannine und ihre Salze, Herstellen aus Gerbstoff- Herstellen, bei dem Ether, Ester und andere auszügen pflanzlichen der Wert aller ver- Derivate Ursprungs wendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

3205 Farblacke; in Anmer- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem

kung 3 zu diesem Kapitel alien jeder Position, aus- der Wert aller ver- genannte Zubereitungen genommen aus Vormate- wendeten Vormateria- auf der Grundlage dieser rialien der Nrn. 3203, lien 40 % des Farblacken17 3204 und 3205. Jedoch Ab-Werk-Preises der dürfen Vormaterialien der hergestellten Ware Nr. 3205 verwendet nicht überschreitet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 33 Ätherische Öle und Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Resinoide; zubereitete alien jeder Position, aus- der Wert aller ver- Riechstoffe, Körper- genommen aus Vormate- wendeten Vormateria- pflege- und Schönheits- rialien derselben Position lien 40 % des mittel, ausgenommen: wie die hergestellte Ware. Ab-Werk-Preises der Jedoch dürfen Vormateri- hergestellten Ware alien derselben Position nicht überschreitet wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der her- gestellten Ware nicht überschreitet

3301 Ätherische Öle (auch Herstellen aus Materialien Herstellen, bei dem

terpenfrei gemacht), jeder Position, ein- der Wert aller ver- einschliesslich fester schliesslich aus Vormate- wendeten Vormateria- (konkreter) oder absolu- rialien einer anderen lien 40 % des ter; Resinoide; Extrakti- Warengruppe18 dieser Ab-Werk-Preises der ons-Oleoresine; Konzent- Position. Jedoch dürfen hergestellten Ware rate etherischer Öle in Vormaterialien derselben nicht überschreitet Fetten, nichtflüchtigen Warengruppe wie die Ölen, Wachsen oder hergestellte Ware ver- ähnlichen Stoffen, durch wendet werden, wenn ihr Enfleurage oder Mazera- Gesamtwert 20 % des tion gewonnen; terpenhal- Ab-Werk-Preises der tige Nebenerzeugnisse aus hergestellten Ware nicht der Herstellung ter- überschreitet penfreier etherischer Öle; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

17 Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen. 18 Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

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(1) (2) (3) oder (4)

ex Kapitel 34 Seifen, organische grenz- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem flächenaktive Stoffe, alien jeder Position, der Wert aller ver- zubereitete Waschmittel, ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateria- zubereitete Schmiermittel, materialien derselben lien 40 % des künstliche Wachse, zube- Position wie die herge- Ab-Werk-Preises der reitete Wachse, Putzmit- stellte Ware. Jedoch hergestellten Ware tel, Kerzen und ähnliche dürfen Vormaterialien nicht überschreitet Erzeugnisse, Modellier- derselben Position wie die massen, Dentalwachse hergestellte Ware ver- und Zubereitungen für wendet werden, wenn ihr zahnärztlichen Zwecken Gesamtwert 20 % des auf der Grundlage von Ab-Werk-Preises der Gips, ausgenommen: hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3403 zubereitete Schmiermittel, Raffination und/oder ein weniger als 70 Gewichts- oder mehrere begünstig- prozent an Erdöl oder Öl te(s) Verfahren19 aus bituminösen Minera- oder lien enthaltend andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzu- reihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die herge- stellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3404 Künstliche Wachse und

zubereitete Wachse: – auf der Grundlage von Herstellen aus Vormateri- Paraffin, von Erdöl- alien jeder Position, aus- wachsen oder von genommen aus Vormate- Wachsen aus bitumi- rialien derselben Position nösen Mineralien oder wie die hergestellte Ware. von paraffinischen Jedoch dürfen Vormateri- Rückständen alien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

19 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

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(1) (2) (3) oder (4)

– andere Herstellen aus Vormate- Herstellen, bei dem rialien jeder Position, aus- der Wert aller ver- genommen aus: wendeten Vormateria- – hydrierten Ölen, die lien 40 % des den Charakter von Ab-Werk-Preises der Wachsen haben, der hergestellten Ware Nr. 1516, nicht überschreitet – Fettsäuren von che- misch nicht eindeutig bestimmter Konstituti- on und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Nr. 3823 und – Vormaterialien der Nr. 3404. Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 35 Eiweissstoffe; Erzeug- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem nisse auf der Grundlage alien jeder Position, aus- der Wert aller ver- modifizierter Stärke; genommen aus Vormate- wendeten Vormateria- Klebstoffe; Enzyme, rialien derselben Position lien 40 % des ausgenommen: wie die hergestellte Ware. Ab-Werk-Preises der Jedoch dürfen Vormateri- hergestellten Ware alien derselben Position nicht überschreitet wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3505 Dextrine und andere

modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

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(1) (2) (3) oder (4)

– veretherte Stärken und Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem veresterte Stärken alien jeder Position, ein- der Wert aller ver- schliesslich aus anderen wendeten Vormateria- Vormaterialien der lien 40 % des Nr. 3505 Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem alien jeder Position, aus- der Wert aller ver- genommen aus Vormate- wendeten Vormateria- rialien der Nr. 1108 lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3507 zubereitete Enzyme, Herstellen, bei dem der anderweit weder genannt Wert aller verwendeten noch inbegriffen Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem pyrotechnische Artikel; alien jeder Position, aus- der Wert aller ver- Zündhölzer; Zündmetall- genommen aus Vormate- wendeten Vormateria- legierungen; leicht ent- rialien derselben Position lien 40 % des zündliche Stoffe wie die hergestellte Ware Ab-Werk-Preises der einzureihen sind. Jedoch hergestellten Ware dürfen Vormaterialien nicht überschreitet derselben Position wie die hergestellte Ware ver- wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu fotografi- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem schen oder kinematografi- alien jeder Position, aus- der Wert aller ver- schen Zwecken, aus- genommen aus Vormate- wendeten Vormateria- genommen: rialien derselben Position lien 40 % des wie die hergestellte Ware. Ab-Werk-Preises der Jedoch dürfen Vormateri- hergestellten Ware alien derselben Position nicht überschreitet wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

3701 lichtempflindliche, foto-

grafische Platten und Planfilme, nicht belichtet, aus anderen Stoffen als Papier, Pappe oder Spinn- stoffen; lichtempfindliche fotografische Sofortbild- Planfilme, nicht belichtet, auch in Kassetten: – Sofortbild-Planfilme Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem für Farbaufnahmen, in alien jeder Position, aus- der Wert aller ver- Kassetten genommen aus Vormate- wendeten Vormateria- rialien der Nr. 3701 oder lien 40 % des

3702. Jedoch dürfen Vor- Ab-Werk-Preises der

materialien der Nr. 3702 hergestellten Ware verwendet werden, wenn nicht überschreitet ihr Gesamtwert 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem alien jeder Position, aus- der Wert aller ver- genommen aus Vormate- wendeten Vormateria- rialien der Nr. 3701 lien 40 % des oder 3702. Jedoch dürfen Ab-Werk-Preises der Vormaterialien der hergestellten Ware Nr. 3701 und 3702 ver- nicht überschreitet wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3702 lichtempfindliche, foto- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem

grafische Filme in Rollen, alien jeder Position, aus- der Wert aller ver- nicht belichtet, aus ande- genommen aus Vormate- wendeten Vormateria- ren Stoffen als Papier, rialien der Nr. 3701 lien 40 % des Pappe oder Spinnstoffen; oder 3702 Ab-Werk-Preises der lichtempfindliche, foto- hergestellten Ware grafische Sofortbild- nicht überschreitet Rollfilme, nicht belichtet

3704 Fotografische Platten, Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem

Filme, Papiere, Pappen alien jeder Position, aus- der Wert aller ver- und Spinnstoffwaren, genommen aus Vormate- wendeten Vormateria- belichtet, aber nicht rialien der Nrn. 3701 lien 40 % des entwickelt bis 3704 Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem der chemischen Industrie, alien jeder Position, aus- der Wert aller ver- ausgenommen: genommen aus Vormate- wendeten Vormateria- rialien derselben Position lien 40 % des wie die hergestellte Ware. Ab-Werk-Preises der Jedoch dürfen Vormateri- hergestellten Ware alien derselben Position nicht überschreitet wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit ex 3801 – Kolloider Graphit in Herstellen, bei dem der öliger Suspension; Wert aller verwendeten halbkolloider Grafit; Vormaterialien 50 % des kohlenstoffhaltige Ab-Werk-Preises der Pasten für Elektroden hergestellten Ware nicht überschreitet – Graphit in Form von Herstellen, bei dem der Herstellen, bei dem Pasten, aus einer Wert aller verwendeten der Wert aller ver- Mischung von mehr Vormaterialien der wendeten Vormateria- als 30 Gewichts Nr. 3403 20 % des lien 40 % des prozent von Graphit Ab-Werk-Preises der Ab-Werk-Preises der mit Mineralölen beste- hergestellten Ware nicht hergestellten Ware hend überschreitet nicht überschreitet ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Herstellen, bei dem Tallöl der Wert aller ver- wendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3805 Sulfatterpentinöl, Reinigen durch Destillie- Herstellen, bei dem gereinigt ren oder Raffinieren von der Wert aller ver- rohem Sulfatterpentinöl wendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3806 Harzester Raffinieren von Harz- Herstellen, bei dem säuren der Wert aller ver- wendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

ex 3807 Schwarzpech, auch Destillieren von Holzteer Herstellen, bei dem lediglich Pech genannt der Wert aller ver- wendeten Vormateria- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3808 Insektizide, Rodentizide, Herstellen, bei dem der

Fungizide, Herbizide, Wert aller verwendeten Keimhemmungsmittel Vormaterialien 50 % des und Pflanzenwuchs- Ab-Werk-Preises der regulatoren, Desinfekti- hergestellten Ware nicht onsmittel und ähnliche überschreitet Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren, wie Schwefel- bänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger

3809 Appretur- oder Aus- Herstellen, bei dem der

rüstungsmittel, Beschleu- Wert aller verwendeten niger zum Färben oder Vormaterialien 50 % des Fixieren von Farbstoffen Ab-Werk-Preises der und andere Erzeugnisse hergestellten Ware nicht und Zubereitungen überschreitet (z. B. zubereitete Schlich- temittel und zubereitete Beizen), der in der Textil- industrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art, ander- weit weder genannt noch inbegriffen

3810 Zubereitungen zum Herstellen, bei dem der

Abbeizen von Metallen; Wert aller verwendeten Flussmittel und andere Vormaterialien 50 % des Hilfsmittel zum Schweis- Ab-Werk-Preises der sen oder Löten von hergestellten Ware nicht Metallen; Pasten und überschreitet Pulver zum Schweissen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen bestehend; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweisselektroden oder Schweissstäbe verwende- ten Art

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(1) (2) (3) oder (4)

3811 Antiklopfmittel,

Antioxidantien, Anti- gums, Viskositätsver- besserer, Antikorrosiv- additives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschliess- lich Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: – zubereitete Additives Herstellen, bei dem der für Schmieröle, Erdöl Wert aller verwendeten oder Öl aus bituminö- Vormaterialien der sen Mineralien enthal- Nr. 3811 50 % des tend Ab-Werk-Preises der her- gestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3812 Zubereitete Vulkanisa- Herstellen, bei dem der

tionsbeschleuniger; Wert aller verwendeten zusammengesetzte Vormaterialien 50 % des Weichmacher für Kau- Ab-Werk-Preises der tschuk oder Kunststoffe, hergestellten Ware nicht anderweit weder genannt überschreitet noch inbegriffen; zuberei- tete Antioxidationsmittel und andere zusammen- gesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunst- stoffe

3813 Gemische und Ladungen Herstellen, bei dem der

für Feuerlöschgeräte; Wert aller verwendeten Feuerlöschgranaten und Vormaterialien 50 % des -bomben Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3814 Zusammengesetzte Herstellen, bei dem der

organische Lösungs- und Wert aller verwendeten Verdünnungsmittel, Vormaterialien 50 % des anderweit weder genannt Ab-Werk-Preises der noch inbegriffen; Zuberei- hergestellten Ware nicht tungen zum Entfernen überschreitet von Farben oder Lacken

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(1) (2) (3) oder (4)

3818 dotierte chemische Herstellen, bei dem der

Elemente, zur Verwen- Wert aller verwendeten dung in der Elektronik, in Vormaterialien 50 % des Form von Scheiben, Ab-Werk-Preises der Plättchen oder ähnlichen hergestellten Ware nicht Formen; dotierte chemi- überschreitet sche Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik

3819 Flüssigkeiten für hydrau- Herstellen, bei dem der

lische Bremsen und Wert aller verwendeten andere zubereitete Flüs- Vormaterialien 50 % des sigkeiten für hydraulische Ab-Werk-Preises der Kraftübertragungen, auch hergestellten Ware nicht mit einem Gehalt an Erdöl überschreitet oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtsprozent

3820 Zubereitete Gefrier- Herstellen, bei dem der

schutzmittel und zuberei- Wert aller verwendeten tete Flüssigkeiten zum Vormaterialien 50 % des Enteisen Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3822 Diagnostik- oder Laborre- Herstellen, bei dem der

agenzien auf Träger aller Wert aller verwendeten Art und zubereitete Vormaterialien 50 % des Diagnostik- oder Laborre- Ab-Werk-Preises der agenzien, auch auf einem hergestellten Ware nicht Träger, andere als solche überschreitet der Nr. 3002 oder 3006; Standard-Referenz- materialien

3823 Technische einbasische

Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; techni- sche Fettalkohole: – technische einbasische Herstellen aus Vormateri- Fettsäuren; saure Öle alien jeder Position, aus- aus der Raffination genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware – technische Fett- Herstellen aus Vormateri- alkohole alien jeder Position, ein- schliesslich aus anderen Vormaterialien der Nr. 3823

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(1) (2) (3) oder (4)

3824 Zubereitete Bindemittel Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem

für Giessereiformen oder alien jeder Position, aus- der Wert aller ver- -kerne; chemische genommen aus Vormate- wendeten Vormateria- Erzeugnisse und Zuberei- rialien derselben Position lien 40 % des tungen der chemischen wie die hergestellte Ware. Ab-Werk-Preises der Industrie oder verwandter Jedoch dürfen Vormateri- hergestellten Ware Industrien (einschliesslich alien derselben Position nicht überschreitet Mischungen von Natur- wie die hergestellte Ware produkten), anderweit verwendet werden, wenn weder genannt noch ihr Gesamtwert 20 % des inbegriffen: Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – folgende Waren dieser Position: – zubereitete Binde- mittel für Giesserei- formen oder Giesse- reikerne auf der Grundlage von natürlichen Harz- produkten – Naphthensäuren, ihre wasser- unlöslichen Salze und ihre Ester – Sorbit, ausgenom- men Sorbit der Nr. 2905 – Petroleumsulfonate, ausgenommen sol- che des Ammoni- ums, der Alkalime- talle oder der Etha- nolamine; thiophen- haltige Sulfosäuren von Öl aus bitumi- nösen Mineralien und ihre Salze – Ionenaustauscher – Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in e- lektrischen Röhren – nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmas- sen – Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungs- massen

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(1) (2) (3) oder (4)

– Sulfonaphthen- säuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester – Fuselöle und Dippelöle – Mischungen von Salzen mit ver- schiedenen Anionen – Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien – andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3901 bis 3915 Kunststoffe in Primärfor-

men; Abfälle, Schnitzel und Bruch, ausgenommen Waren der Nrn. ex 3907 und 3912, für welche die folgenden Regeln festge- legt sind: – Additionshomopoly- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem merisationserzeugnisse – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- mit einem Anteil eines deten Vormaterialien wendeten Vormateria- Monomers am 50 % des Ab-Werk- lien 25 % des Gesamtgehalt des Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der Polymers von mehr als ten Ware nicht über- hergestellten Ware

99 Gewichtsprozent schreitet und nicht überschreitet

– innerhalb der oben- stehenden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet20

20 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901–3906 einerseits und aus Vor- materialien der Nrn. 3907–3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.

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(1) (2) (3) oder (4)

– andere Herstellen, bei dem der Herstellen, bei dem Wert aller verwendeten der Wert aller ver- Vormaterialien des wendeten Vormateria- Kapitels 39 20 % des lien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht hergestellten Ware überschreitet21 nicht überschreitet ex 3907 – Copolymere, aus Herstellen aus Vormateri- Polycarbonat- und alien jeder Position, aus- Acrylnitril-Butadien- genommen aus Vormate- Styrol-Copolymeren rialien derselben Position (ABS) wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormateri- alien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet22 – Polyester Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetra- brompolycarbonat (Bisphenol A)

3912 Cellulose und ihre chemi- Herstellen, bei dem der

schen Derivate, anderweit Wert aller verwendeten weder genannt noch Vormaterialien derselben inbegriffen, in Primär- Position wie die herge- formen stellte Ware 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

21 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901–3906 einerseits und aus Vor- materialien der Nrn. 3907–3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt. 22 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901–3906 einerseits und aus Vor- materialien der Nrn. 3907–3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.

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(1) (2) (3) oder (4)

3916 bis Halb- und Fertigerzeug-

3921 nisse aus Kunststoffen,

ausgenommen Waren der Nrn. ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für welche die folgenden Regeln festgelegt sind: – Flacherzeugnisse, wei- Herstellen, bei dem der Herstellen, bei dem ter bearbeitet als nur Wert aller verwendeten der Wert aller ver- mit Oberflächenbe- Vormaterialien des wendeten Vormateria- arbeitung oder anders Kapitels 39 50 % des lien 25 % des Ab- als nur quadratisch Ab-Werk-Preises der Werk-Preises der oder rechteckig zuge- hergestellten Ware nicht hergestellten Ware schnitten; andere überschreitet nicht überschreitet Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbei- tung – andere: – Additionshomo- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem polymerisationser- – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- zeugnisse mit einem deten Vormaterialien wendeten Vormateria- Anteil eines Mono- 50 % des Ab-Werk- lien 25 % des Ab- mers am Gesamtge- Preises der hergestell- Werk-Preises der halt des Polymers ten Ware nicht über- hergestellten Ware von mehr als schreitet und nicht überschreitet

99 Gewichts-

prozenten – innerhalb der obenste- henden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien des Kapitels 39

20 % des Ab-Werk-

Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet23 – andere Herstellen, bei dem der Herstellen, bei dem Wert aller verwendeten der Wert aller ver- Vormaterialien des wendeten Vormateria- Kapitels 39 20 % des lien 25 % des Ab- Ab-Werk-Preises der Werk-Preises der hergestellten Ware nicht hergestellten Ware überschreitet24 nicht überschreitet

23 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901–3906 einerseits und aus Vor- materialien der Nrn. 3907–3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt. 24 Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901–3906 einerseits und aus Vor- materialien der Nrn. 3907–3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.

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(1) (2) (3) oder (4)

ex 3916 und Profile, Rohre und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem ex 3917 Schläuche – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- deten Vormaterialien wendeten Vormateria-

50 % des Ab-Werk- lien 25 % des

Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – innerhalb der obenste- henden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

20 % des Ab-Werk-

Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet ex 3920 – Folien und Filme aus Herstellen aus einem Salz Herstellen, bei dem Ionomeren eines thermoplastischen der Wert aller ver- Kunststoffs, der ein wendeten Vormateria- Mischpolymer aus Ethy- lien 25 % des len und Metacrylsäure, Ab-Werk-Preises der teilweise neutralisiert hergestellten Ware durch metallische Ionen, nicht überschreitet hauptsächlich Zink und Natrium, ist – Folien aus regenerier- Herstellen, bei dem der ter Cellulose, aus Poly- Wert aller verwendeten amid oder Polyethylen Vormaterialien derselben Position wie die herge- stellte Ware 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3921 Bänder aus Kunststoffen, Herstellen aus hochtrans- Herstellen, bei dem metallisiert parenten Polyesterfolien der Wert aller ver- mit einer Dicke von wendeten Vormateria- weniger als 23 Mikron25 lien 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3922–3926 Fertigerzeugnisse aus Herstellen, bei dem der Kunststoffen Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

25 Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-Faktor) – weniger als 2 % beträgt.

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(1) (2) (3) oder (4)

ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren Herstellen aus Vormateri- daraus, ausgenommen: alien jeder Position, aus- genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 4001 geschichtete Platten aus Aufeinanderschichten von Kautschuk für Sohlen- Platten aus Naturkau- krepp tschuk

4005 Kautschukmischungen, Herstellen, bei dem der

nicht vulkanisiert, in Wert aller verwendeten Primärformen oder in Vormaterialien, ausge- Platten, Blättern oder nommen Naturkautschuk, Streifen 50 % des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

4012 Runderneuerte oder

gebrauchte Luftreifen, aus Kautschuk; Vollreifen, Laufbänder für Luftreifen oder Felgenbänder, aus Kautschuk: – runderneurte Luftrei- Runderneuern von fen, Vollreifen oder gebrauchten Reifen Hohlkammerreifen, aus Kautschuk – andere Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, aus- genommen aus Vormate- rialien der Nr. 4011 oder 4012 ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkau- tschuk

ex Kapitel 41 Häute, Felle (andere als Herstellen aus Vormateri- Pelzfelle) und Leder, alien jeder Position, aus- ausgenommen: genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 4102 rohe Felle von Schafen Enthaaren von Schaffellen oder Lämmern, enthaart oder Lammfellen 4104–4106 gegerbte, auch getrockne- Nachgerben von gegerb- te Häute und Felle, tem Leder enthaart, auch gespalten, oder aber nicht zugerichtet Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, aus- genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware

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(1) (2) (3) oder (4)

4107, 4112 nach dem Gerben oder Herstellen aus Vor- und 4113 Trocknen zugerichtetes materialien jeder Position, Leder, einschliesslich ausgenommen aus Vor- Pergament- oder Roh- materialien der hautleder, enthaart, auch Nrn. 4104-4113 gespalten, ausgenommen Leder der Nr. 4114 ex 4114 Lackleder und folien- Herstellen aus Leder der kaschierte Lackleder; Nrn 4104 bis 4106, 4107, metallisierte Leder 4112 oder 4113, wenn sein Wert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 42 Lederwaren; Sattler- Herstellen aus Vormateri- waren; Reiseartikel, alien jeder Position, aus- Handtaschen und ähnliche genommen aus Vormate- Behältnisse; Waren aus rialien derselben Position Därmen wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Herstellen aus Vormateri- Pelzwerk; Waren daraus, alien jeder Position, aus- ausgenommen: genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammenge- setzt: – in Platten, Kreuzen Bleichen oder Färben mit oder ähnlichen Formen Zuschneiden und Zusam- mensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerich- teten Pelzfellen – andere Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerich- teten Pelzfellen

4303 Bekleidung, Bekleidungs- Herstellen aus nicht

zubehör und andere zusammengesetzten Waren aus Pelzfellen gegerbten oder zugerich- teten Pelzfellen der Nr. 4302

ex Kapitel 44 Holz, Holzkohle und Herstellen aus Vormateri- Holzwaren, ausgenom- alien jeder Position, aus- men: genommen aus Vorma- terialien derselben Position wie die herge- stellte Ware

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(1) (2) (3) oder (4)

ex 4403 Rohholz, zwei- oder Herstellen aus Rohholz, vierseitig grob zugerichtet auch entrindet oder vom Splint befreit ex 4407 Holz, in der Längsrich- Hobeln, Schleifen oder an tung gesägt oder besäumt, den Enden verbinden gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden ex 4408 Furnierblätter (ein- An den Kanten Verbin- schliesslich der durch den, Hobeln, Schleifen Messern von Lagenholz oder an den Enden ver- gewonnenen Blätter) und binden Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden ex 4409 Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden ver- bunden: – geschliffen oder an den Schleifen oder an den Enden verbunden Enden verbinden – gefrieste oder profilier- Friesen oder Profilieren te Leisten und Friese ex 4410 bis Gefrieste oder profilierte Friesen oder Profilieren ex 4413 Holzleisten und Holz- friese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke ex 4415 Kisten, Kistchen, Ver- Herstellen aus noch nicht schläge, Trommeln und auf die erforderlichen ähnliche Verpackungsmit- Masse zugeschnittenen tel, aus Holz Brettern ex 4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Herstellen aus Fassstäben, Eimer und andere Bött- auch auf beiden Haupt- cherwaren und Teile flächen gesägt, aber nicht davon, aus Holz weiter bearbeitet

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(1) (2) (3) oder (4)

ex 4418 – Bautischler- und Herstellen aus Vormate- Zimmermannsarbeiten, rialien jeder Position, aus- aus Holz genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbund- platten mit Hohlraummit- tellagen und Schindeln («shingles» und «shakes») verwendet werden – gefrieste oder profilier- Friesen oder Profilieren te Leisten und Friese ex 4421 Holz für Zündhölzer, Herstellen aus Holz jeder vorgerichtet; Holznägel Position, ausgenommen für Schuhe aus Holzdraht der Nr. 4409

ex Kapitel 45 Kork und Korkwaren, Herstellen aus Vormateri- ausgenommen: alien jeder Position, aus- genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware

4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der

Nr. 4501

Kapitel 46 Flechtwaren und Korb- Herstellen aus Vormateri- macherwaren alien jeder Position, aus- genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 47 Halbstoffe aus Holz oder Herstellen aus Vormateri- anderen zellulosehaltigen alien jeder Position, aus- Faserstoffen; Papier oder genommen aus Vormate- Pappe für die Wiederauf- rialien derselben Position bereitung (Abfälle und wie die hergestellte Ware Ausschuss)

ex Kapitel 48 Papiere und Pappen; Herstellen aus Vormateri- Waren aus Zellstoff, alien jeder Position, aus- Papier oder Pappe, genommen aus Vormate- ausgenommen: rialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 4811 Papiere und Pappen, nur Herstellen aus Vormateri- liniert oder kariert alien für die Papierher- stellung des Kapitels 47

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(1) (2) (3) oder (4)

4816 Kohlepapier, chemisches Herstellen aus Vormateri-

Durchschreibepapier und alien für die Papierher- anderes Vervielfälti- stellung des Kapitels 47 gungs- oder Umdruck- papier (ausgenommen solches der Nr. 4809), vollständige Dauerschab- lonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Schachteln

4817 Briefumschläge, Karten- Herstellen

briefe, nicht illustrierte – aus Vormaterialien Postkarten und Brief- jeder Position, ausge- karten, aus Papier oder nommen aus Vormate- Pappe; Zusammenstellun- rialien derselben Posi- gen von Schreibwaren in tion wie die herge- Schachteln, Taschen und stellte Ware und ähnlichen Aufmachungen, aus Papier oder Pappe – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 4818 Toilettenpapier Herstellen aus Vormate- rialien für die Papierher- stellung des Kapitels 47 ex 4819 Schachteln, Säcke, Herstellen Beutel, Tüten und andere – aus Vormaterialien Verpackungsmittel, aus jeder Position, ausge- Papier, Pappe, Zellstoff- nommen aus Vormate- watte oder Vliesen aus rialien derselben Posi- Zellstoff tion wie die hergestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 4823 andere Papiere, Pappen, Herstellen aus Vormateri- Zellstoffwatte und Vliese alien für die Papierher- aus Zellstoff, auf Format stellung des Kapitels 47 zugeschnitten

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(1) (2) (3) oder (4)

ex Kapitel 49 Waren des Buchhandels, Herstellen aus Vormateri- Presseerzeugnisse oder alien jeder Position, aus- andere Waren der grafi- genommen aus Vormate- schen Industrie; hand- rialien derselben Position oder maschinengeschrie- wie die hergestellte Ware bene Schriftstücke und Pläne, ausgenommen:

4909 Postkarten, bedruckt oder Herstellen aus Vormateri-

illustriert; gedruckte alien jeder Position, aus- Karten mit Glückwün- genommen aus Vormate- schen oder persönlichen rialien der Nr. 4909 Mitteilungen, auch oder 4911 illustriert, mit oder ohne Umschläge, Verzierungen oder Ausrüstungen

4910 Kalender aller Art,

gedruckt, einschliesslich Blöcke für Abreisskalen- der: – Dauerkalender oder Herstellen Kalender, deren aus- – aus Vormaterialien wechselbarer Block auf jeder Position, aus- einer Unterlage ange- genommen aus Vor- bracht ist, die nicht aus materialien derselben Papier oder Pappe Position wie die herge- besteht stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, aus- genommen aus Vormate- rialien der Nr. 4909 oder 4911

ex Kapitel 50 Seide, ausgenommen: Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, aus- genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 5003 Abfälle von Seide Krempeln oder Kämmen (einschliesslich nicht von Abfällen von Seide abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reiss- spinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

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(1) (2) (3) oder (4)

5004 bis Seidengarne, Schappe- Herstellen aus26

ex 5006 seidengarne oder Bouret- – Grège oder Abfällen teseidengarne von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinne- rei bearbeitet, – anderen natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinne- rei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinnmas- se oder – Vormaterialien für die Papierherstellung

5007 Gewebe aus Seide oder

aus Abfällen von Seide: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen27 – andere Herstellen aus28 – Kokosgarnen, – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinn- fasern, nicht gekrem- pelt oder gekämmt o- der nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder – Papier oder

26 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 27 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 28 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

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(1) (2) (3) oder (4)

Bedrucken mit mindes- tens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermo- fixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck- ten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 51 Wolle, feine oder grobe Herstellen aus Vormateri- Tierhaare; Garne und alien jeder Position, aus- Gewebe aus Rosshaar, genommen aus Vormate- ausgenommen: rialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5106 bis 5110 Garne aus Wolle, feinen Herstellen aus29

oder groben Tierhaaren – Grège oder Abfällen oder Rosshaar von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinne- rei bearbeitet, – andere natürliche Fasern, nicht gekrem- pelt oder gekämmt o- der nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemische Vormateria- lien oder Spinnmasse oder – Vormaterialien für die Papierherstellung 5111–5113 Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen30 – andere Herstellen aus31

29 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 30 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 31 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

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(1) (2) (3) oder (4)

– Kokosgarnen, – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinn- fasern, nicht gekrem- pelt oder gekämmt o- der nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder – Papier oder Bedrucken mit mindes- tens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermo- fixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck- ten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 52 Baumwolle, ausgenom- Herstellen aus Vormateri- men: alien jeder Position, aus- genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware 5204–5207 Nähgarne und andere Herstellen aus32 Garne aus Baumwolle – Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinne- rei bearbeitet, – natürlichen Spinn- fasern, nicht gekrem- pelt oder gekämmt o- der nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

32 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

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(1) (2) (3) oder (4)

– chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder – Vormaterialien für die Papierherstellung 5208–5212 Gewebe aus Baumwolle: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen33 – andere Herstellen aus34 – Kokosgarnen, – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinn- fasern, nicht gekrem- pelt oder gekämmt o- der nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder – Papier oder Bedrucken mit mindes- tens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermo- fixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck- ten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 53 Andere pflanzliche Herstellen aus Vormateri- Spinnstoffe; Papiergarne alien jeder Position, aus- und Gewebe aus Papier- genommen aus Vormate- garnen, ausgenommen: rialien derselben Position wie die hergestellte Ware

33 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 34 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

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(1) (2) (3) oder (4)

5306–5308 Garne aus andere pflanz- Herstellen aus35 lichen Spinnstoffen; – Grège oder Abfällen Papiergarne von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinne- rei bearbeitet, – natürlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder – Vormaterialien für die Papierherstellung 5309–5311 Gewebe aus andere pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papier- garnen: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen36 – andere Herstellen aus37 – Kokosgarnen, – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder – Papier oder

35 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 36 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 37 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

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(1) (2) (3) oder (4)

Bedrucken mit mindes- tens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermo- fixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck- ten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5401–5406 Garne, Monofile und Herstellen aus38 Nähgarne aus syntheti- – Grège oder Abfällen schen oder künstlichen von Seide, gekrempelt Filamenten oder gekämmt oder anders für die Spinne- rei bearbeitet, – natürlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder – Vormaterialien für die Papierherstellung

5407 und 5408 Gewebe aus Garnen aus

synthetischen oder künst- lichen Filamenten: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen39 – andere Herstellen aus40 – Kokosgarnen, – natürlichen Fasern,

38 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 39 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 40 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

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(1) (2) (3) oder (4)

– synthetischen oder künstlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder – Papier oder Bedrucken mit mindes- tens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermo- fixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck- ten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5501–5507 Synthetische oder künst- Herstellen aus chemi- liche Spinnfasern schen Vormaterialien oder aus Spinnmasse 5508–5511 Garne und Nähgarne aus Herstellen aus41 synthetischen oder künst- – Grège oder Abfällen lichen Spinnfasern von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinne- rei bearbeitet, – natürlichen Spinn- fasern, nicht gekrem- pelt oder gekämmt o- der nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder – Vormaterialien für die Papierherstellung

41 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

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(1) (2) (3) oder (4)

5512–5516 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinn- fasern: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen42 – andere Herstellen aus43 – Kokosgarnen, – natürlichen Faser, – synthetischen oder künstlichen Spinn- fasern, nicht gekrem- pelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbei- tet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder – Papier oder Bedrucken mit mindes- tens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermo- fixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck- ten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

42 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 43 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

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(1) (2) (3) oder (4)

ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vlies- Herstellen aus44 stoffe; Spezialgarne; – Kokosgarnen, Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, – natürlichen Fasern, ausgenommen: – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder – Vormaterialien für die Papierherstellung

5602 Filze, auch imprägniert,

bestrichen, überzogen oder geschichtet: – Nadelfilze Herstellen aus45 – natürlichen Fasern, – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse Jedoch können – Monofile aus Polypro- pylen der Nr. 5402, – Spinnfasern aus Polypropylen der Nr. 5503 oder 5506 oder – Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Nr. 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus46 – natürlichen Fasern, – Spinnfasern aus Kasein oder

44 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 45 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 46 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

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(1) (2) (3) oder (4)

– chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse

5604 Kautschukfäden und

-kordeln, mit Spinnstoffen überzogen; Spinnstoff- garne sowie Streifen und dergleichen der Nr. 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoff impräg- niert, bestrichen, überzo- gen oder umhüllt: – Kautschukfäden und - Herstellen aus Kautschuk- kordeln, mit einem fäden und -kordeln, nicht Überzug aus Spinn- mit einem Überzug aus stoffen Spinnstoffen – andere Herstellen aus47 – natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinne- rei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinnmas- se oder – Vormaterialien für die Papierherstellung

5605 Metallgarne und metalli- Herstellen aus48

sierte Garne, auch um- – natürlichen Fasern, sponnen, bestehend aus Spinnstoffengarnen oder – synthetischen oder aus Streifen oder derglei- künstlichen Spinnfa- chen der Nr. 5404 oder sern, nicht gekrempelt 5405, in Verbindung mit oder gekämmt oder Metall in Form von nicht anders für die Fäden, Streifen oder Spinnerei bearbeitet, Pulver oder mit einem – chemischen Vormate- Metallüberzug rialien oder Spinn- masse oder – Vormaterialien für die Papierherstellung

47 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 48 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

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(1) (2) (3) oder (4)

5606 Gimpen, umsponnene Herstellen aus49

Streifen und dergleichen – natürlichen Fasern, der Nr. 5404 oder 5405 (andere als solche der – synthetischen oder Nr. 5605 und andere als künstlichen Spinnfa- umsponnene Garne aus sern, nicht gekrempelt Rosshaar); Chenillegarne; oder gekämmt oder Maschengarne nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder – Vormaterialien für die Papierherstellung

Kapitel 57 Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinn- stoffen: – aus Nadelfilz Herstellen aus50 – natürlichen Fasern, – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse Jedoch dürfen – Monofile aus Poly- propylen der Nr. 5402, – Spinnfasern aus Polypropylen der Nr. 5503 oder 5506 oder – Spinnkabel aus Fila- menten aus Polypro- pylen der Nr. 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

49 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 50 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

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(1) (2) (3) oder (4)

– aus anderem Filz Herstellen aus51 – natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinne- rei bearbeitet oder – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse – andere Herstellen aus52 – Kokos- oder Jutegar- nen, – Garnen aus syntheti- schen oder künstlichen Filamenten, – natürlichen Fasern oder – synthetischen oder künstlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenom- men: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen53 – andere Herstellen aus54 – natürlichen Fasern,

51 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 52 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 53 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 54 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

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(1) (2) (3) oder (4)

– synthetischen oder künstlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder kardiert oder nicht anders für die Spinne- rei bearbeitet oder – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder Bedrucken mit mindes- tens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermo- fixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck- ten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5805 Tapisserien, handgewebt Herstellen aus Vormateri-

(Gobelins, Flandrische alien jeder Position, aus- Gobelins, Aubusson, genommen aus Vormate- Beauvais und ähnliche), rialien derselben Position und Tapisserien als wie die hergestellte Ware Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

5810 Stickereien am Stück, in Herstellen

Streifen oder Motiven – aus Vormaterialien jeder Position, aus- genommen aus Vor- materialien derselben Position wie die her- gestellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

5901 Gewebe, mit Leim oder Herstellen aus Garnen

stärkehaltigen Stoffen bestrichen, der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Kartonagearbeiten oder Futteralen oder zu ähnli- chen Zwecken verwen- deten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Steifleinen (Bougram) und ähnliche steife Gewebe der in der Hut- macherei verwendeten Art

5902 Reifencordgewebe aus

hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: – mit einem Anteil an Herstellen aus Garnen textilen Vormaterialien von nicht mehr als

90 Gewichtsprozent

– andere Herstellen aus chemi- schen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

5903 Gewebe, mit Kunststoff Herstellen aus Garnen

imprägniert, bestrichen, oder überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff geschich- Bedrucken mit mindes- tet, andere als solche der tens zwei Vor- oder Nr. 5902 Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermo- fixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck- ten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

5904 Linoleum, auch zuge- Herstellen aus Garnen55

schnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einem Überzug oder einer Deckschicht auf Spinn- stoffunterlage, auch zugeschnitten

5905 Wandbezüge aus Spinn-

stoffen: – mit Kunststoff impräg- Herstellen aus Garnen niert, bestrichen, über- zogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunst- stoff oder anderem Material versehen – andere Herstellen aus56 – Kokosgarnen, – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinnfa- sern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse oder Bedrucken mit mindes- tens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermo- fixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruck- ten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

55 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 56 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

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(1) (2) (3) oder (4)

5906 Kautschutierte Gewebe,

andere als solche der Nr. 5902: – aus Gewirken oder Herstellen aus57 Gestricken – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinn- fasern, nicht gekrem- pelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbei- tet oder – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse – andere Gewebe aus Herstellen aus chemi- synthetischem Fila- schen Vormaterialien mentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT – andere Herstellen aus Garnen

5907 Andere Gewebe, impräg- Herstellen aus Garnen

niert, bestrichen oder oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdeko- Bedrucken mit mindes- rationen, Atelierhinter- tens zwei Vor- oder gründe oder dergleichen Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermo- fixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbe- druckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

57 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

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(1) (2) (3) oder (4)

5908 gewebte, geflochtene,

gewirkte oder gestrickte Dochte, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümp- fe und schlauchförmige gewirkte oder gestrickte Stoffe zum Herstellen von Glühstrümpfen, auch imprägniert: – Glühstrümpfe, impräg- Herstellen aus schlauch- niert förmigen Gewirken für Glühstrümpfe – andere Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, aus- genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware 5909–5911 Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: – Polierscheiben und - Herstellen aus Garnen, ringe, andere als aus Abfällen von Geweben Filz der Nr. 5911 oder Lumpen der Nr. 6310 – Gewebe, auch verfilzt, Herstellen aus58 von der auf Papierma- – Kokosgarnen, schinen oder zu ande- ren technischen Zwe- – folgenden Vormate- cken verwendeten Art, rialien: auch imprägniert oder – Garne aus Polytetra- bestrichen, schlauch- fluorethylen59, förmig oder endlos, mit – Garne aus Polya- einfacher oder mehr- mid, gezwirnt und facher Kette und/oder bestrichen, impräg- einfachem oder mehr- niert oder überzogen fachem Schuss oder mit Phenolharz, flach gewebt, mit – Garne aus aromati- mehrfacher Kette schem Polyamid, und/oder mehrfachem hergestellt durch Schuss der Nr. 5911 Polykondensation von Metaphenylen- diamin und I- sophthalsäure,

58 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 59 Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papierma- schinen verwendeten Art beschränkt.

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(1) (2) (3) oder (4)

– Monofile aus Poly- tetrafluorethylen60, – Garne aus syntheti- schen Spinnfasern aus Poly(p-Pheny- lenterephthalamid), – Garne aus Glas- fasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern61, – Monofile aus Copo- lyester, aus einem Polyester, einem Terephthal- säureharz, 1,4- Cyclohexandie- thanol und Isoph- thalsäure bestehend, – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinn- fasern, nicht kar- diert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder – chemischen Vorma- terialien oder Spinnmasse – andere Herstellen aus62 – Kokosgarnen, – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinn- fasern, nicht gekrem- pelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbei- tet oder – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse

60 Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papier- maschinen verwendeten Art beschränkt. 61 Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papier- maschinen verwendeten Art beschränkt. 62 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

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(1) (2) (3) oder (4)

Kapitel 60 gewirkte und gestrickte Herstellen aus63 Stoffe – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinn- fasern, nicht gekrem- pelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbei- tet oder – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse

Kapitel 61 Bekleidung und Beklei- dungszubehör, gewirkt oder gestrickt: – hergestellt durch Herstellen aus Zusammennähen oder Garnen64 65 sonstiges Zusammen- fügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten ge- wirkten oder gestrick- ten Teilen – andere Herstellen aus66 – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinn- fasern, nicht gekrem- pelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbei- tet oder – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse

63 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 64 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

65 Siehe Bemerkung 6.

66 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

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(1) (2) (3) oder (4)

ex Kapitel 62 Bekleidung und Beklei- Herstellen aus dungszubehör, weder Garnen67 68 gewirkt noch gestrickt, ausgenommen: ex 6202, Bekleidung für Frauen, Herstellen aus Garnen69 ex 6204, Mädchen oder Kleinkin- oder ex 6206, der, bestickt; anderes ex 6209 und konfektioniertes Beklei- Herstellen aus nicht ex 6211 dungszubehör für Klein- bestickten Geweben, kinder, bestickt wenn der Wert der ver- wendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet70 ex 6210 und Feuerschutzausrüstung Herstellen aus Garnen71 ex 6216 aus Geweben, mit einer oder Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der ver- wendeten nicht überzoge- nen Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet72

6213 und 6214 Taschentücher, Zierta-

schentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstü- cher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: – bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen73 74 oder

67 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

68 Siehe Bemerkung 6.

69 Siehe Bemerkung 6.

70 Siehe Bemerkung 6.

71 Siehe Bemerkung 6.

72 Siehe Bemerkung 6.

73 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

74 Siehe Bemerkung 6.

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(1) (2) (3) oder (4)

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der ver- wendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet75 – andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen76 77 oder Bedrucken mit mindes- tens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermo- fixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert alles verwendeten unbedruck- ten Gewebes der Nrn. 6213 und 6214 47,5 % des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

6217 anderes konfektioniertes

Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungs- zubehör, andere als solche der Nr. 6212: – bestickt Herstellen aus Garnen78 oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der ver- wendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet79

75 Siehe Bemerkung 6.

76 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

77 Siehe Bemerkung 6.

78 Siehe Bemerkung 6.

79 Siehe Bemerkung 6.

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(1) (2) (3) oder (4)

– Feuerschutzausrüstung Herstellen aus Garnen80 aus Geweben, mit einer oder Folie aus aluminisier- tem Polyester über- Herstellen aus nicht zogen überzogenen Geweben, wenn der Wert der ver- wendeten nicht über- zogenen Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet81 – Einlagen für Kragen Herstellen und Manschetten, – aus Vormaterialien zugeschnitten jeder Position, ausge- nommen aus Vormate- rialien derselben Posi- tion wie die herge- stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus Garnen82

ex Kapitel 63 Andere konfektionierte Herstellen aus Vormateri- Spinnstoffwaren; Waren- alien jeder Position, aus- zusammenstellungen; genommen aus Vormate- Altwaren und Lumpen, rialien derselben Position ausgenommen: wie die hergestellte Ware 6301–6304 Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstat- tung: – aus Filz oder Vlies- Herstellen aus83 stoffen – natürlichen Fasern oder – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse

80 Siehe Bemerkung 6.

81 Siehe Bemerkung 6.

82 Siehe Bemerkung 6.

83 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

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(1) (2) (3) oder (4)

– andere: – bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen84 85 oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe

40 % des Ab-Werk-

Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen86, 87

6305 Säcke und Beutel zu Herstellen aus88

Verpackungszwecken – natürlichen Fasern, – synthetischen oder künstlichen Spinn- fasern, nicht gekrem- pelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbei- tet oder – chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse

6306 Planen (Blachen) und

Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, Segel- bretter und Segelwagen; Campingausrüstungen: – aus Vliesstoffen Herstellen aus89 90 – natürlichen Fasern oder

84 Siehe Bemerkung 6.

85 Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.

86 Siehe Bemerkung 6.

87 Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6. 88 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5. 89 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

90 Siehe Bemerkung 6.

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(1) (2) (3) oder (4)

– chemischen Vormate- rialien oder Spinn- masse – andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen91 92

6307 Andere konfektionierte Herstellen, bei dem der

Waren, einschliesslich Wert aller verwendeten Schnittmuster zum Vormaterialien 40 % des Herstellen von Beklei- Ab-Werk-Preises der dung hergestellten Ware nicht überschreitet

6308 Warenzusammen- Jede Ware in der Waren-

stellungen, bestehend aus zusammenstellung muss Gewebestücken und die Regel erfüllen, die Garnen, auch mit Zube- anzuwenden wäre, wenn hör, zum Herstellen von sie nicht in der Warenzu- Teppichen, Tapisserien, sammenstellung enthalten bestickten Tischdecken wäre. Jedoch dürfen oder bestickten Servietten Waren ohne Ursprungsei- oder ähnlichen Waren aus genschaft verwendet Spinnstoffen, in Auf- werden, wenn ihr machungen für den Gesamtwert 15 % des Einzelverkauf Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

ex Kapitel 64 Schuhe, Gamaschen und Herstellen aus Vormateri- ähnliche Waren; Teile alien jeder Position, aus- davon, ausgenommen: genommen aus Zusam- mensetzungen aus Schuh- oberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Nr. 6406

6406 Schuhteile (einschliess- Herstellen aus Vormateri-

lich Schuhoberteile, auch alien jeder Position, aus- an anderen Sohlen als genommen aus Vormate- Laufsohlen befestigt); rialien derselben Position Einlagesohlen, Fersen- wie die hergestellte Ware stücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen, Leggins und ähnliche Waren, sowie Teile davon

91 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

92 Siehe Bemerkung 6.

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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

ex Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Herstellen aus Vormateri- Teile davon, ausgenom- alien jeder Position, aus- men: genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware

6503 Hüte und andere Kopfbe- Herstellen aus Garnen

deckungen, aus Filz, aus oder Spinnfasern93 Hutstumpen oder Hutplat- ten der Nr. 6501 herge- stellt, auch ausgestattet

6505 Hüte und andere Kopfbe- Herstellen aus Garnen

deckungen, gewirkt oder oder Spinnfasern94 gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstoff- erzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haar- netze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

ex Kapitel 66 Regenschirme, Sonnen- Herstellen aus Vormateri- schirme, Spazierstöcke, alien jeder Position, aus- Sitzstöcke, Peitschen, genommen aus Vormate- Reitpeitschen und Teile rialien derselben Position davon, ausgenommen: wie die hergestellte Ware

6601 Regenschirme und Son- Herstellen, bei dem der

nenschirme (einschliess- Wert aller verwendeten lich Stockschirme, Gar- Vormaterialien 50 % des tenschirme und ähnliche Ab-Werk-Preises der Waren) hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 67 Zugerichtete Federn und Herstellen aus Vormateri- Daunen und Waren aus alien jeder Position, aus- Federn oder Daunen; genommen aus Vormate- künstliche Blumen; rialien derselben Position Waren aus Menschen- wie die hergestellte Ware haaren

ex Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Herstellen aus Vormateri- Zement, Asbest, Glimmer alien jeder Position, aus- oder ähnlichen Stoffen, genommen aus Vormate- ausgenommen: rialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 6803 Waren aus Tonschiefer Herstellen aus bearbeite- oder aus Pressschiefer tem Schiefer

93 Siehe Bemerkung 6.

94 Siehe Bemerkung 6.

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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

ex 6812 Waren aus Asbest oder Herstellen aus Vormateri- aus Mischungen auf der alien jeder Position Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesi- umcarbonat ex 6814 Waren aus Glimmer, Herstellen aus bearbeite- einschliesslich agglome- tem Glimmer (einschliess- rierter oder wiedergewon- lich agglomeriertem oder nener Glimmer, auf wiedergewonnenem Unterlagen aus Papier, Glimmer) Pappe oder aus anderen Stoffen

Kapitel 69 Keramische Waren Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, aus- genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren, Herstellen aus Vormateri- ausgenommen: alien jeder Position, aus- genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 7003, Glas mit absorbierender Herstellen aus Vormateri- ex 7004 und Schicht alien der Nr. 7001 ex 7005

7006 Glas der Nrn. 7003, 7004

oder 7005, gebogen, facettiert, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, aber weder gerahmt noch in Verbindung mit anderem Material: – Glasplatten (Substrate) Herstellen aus Glasplatten von einer dielektri- (Substraten) der Nr. 7006 schen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII95 Halbleiter – andere Herstellen aus Vormateri- alien der Nr. 7001

7007 Sicherheitsglas, aus Herstellen aus Vormateri-

gehärtetem Glas oder alien der Nr. 7001 mehrschichtigem Glas (Verbundglas)

95 SEMII – Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.

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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

7008 Isolierverglasungen, Herstellen aus Vormateri-

mehrschichtig alien der Nr. 7001

7009 Spiegel aus Glas, auch Herstellen aus Vormateri-

gerahmt, einschliesslich alien der Nr. 7001 Rückspiegel

7010 Ballons, Korbflaschen, Herstellen aus Vormateri-

Flaschen, Flakons, Töpfe, alien jeder Position, aus- Röhrchen, Verpackungs- genommen aus Vormate- röhrchen, Ampullen und rialien derselben Position andere Behältnisse zu wie die hergestellte Ware Transport- oder Ver- oder packungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Schleifen von Glaswaren, Stöpsel, Deckel und wenn ihr Gesamtwert andere Verschlüsse aus 50 % des Ab-Werk- Glas Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7013 Glaswaren zur Verwen- Herstellen aus Vormateri-

dung bei Tisch, in der alien jeder Position, aus- Küche, bei der Toilette, genommen aus Vormate- im Büro, zum Aus- rialien derselben Position schmücken von wie die hergestellte Ware Wohnungen oder zu oder ähnlichen Zwecken, ausgenommen Waren der Schleifen von Glaswaren, Nrn. 7010 oder 7018 wenn ihr Gesamtwert

50 % des Ab-Werk-

Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mund- geblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert

50 % des Ab-Werk-

Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 7019 Waren aus Glasfasern Herstellen aus (ausgenommen Garne) – ungefärbten Glassta- pelfasern, Glasseiden- strängen (Rovings) oder Garnen, geschnit- tenem Textilglas oder – Glaswolle

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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Zucht- Herstellen aus Vormateri- perlen, Edelsteine, alien jeder Position, aus- Schmucksteine oder genommen aus Vormate- dergleichen, Edelmetalle, rialien derselben Position Edelmetallplattierungen wie die hergestellte Ware und Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen, ausgenommen: ex 7101 Echte Perlen oder Zucht- Herstellen, bei dem der perlen, einheitlich zu- Wert aller verwendeten sammengestellt, zur Vormaterialien 50 % des Erleichterung der Versen- Ab-Werk-Preises der dung vorübergehend hergestellten Ware nicht aufgereiht überschreitet ex 7102, Edelsteine und Schmuck- Herstellen aus nicht ex 7103 und steine (natürliche, synthe- bearbeiteten Edelsteinen ex 7104 tische oder rekonstituier- oder Schmucksteinen te), bearbeitet (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) 7106, 7108 Edelmetalle: und 7110 – in Rohform Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, aus- genommen aus Vormate- rialien der Nr. 7106, 7108 oder 7110 oder elektrolytisches, thermi- sches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Nr. 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetal- len der Nr. 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen – als Halbzeug oder Herstellen aus Edelmetal- Pulver len in Rohform ex 7107, Metalle, mit Edelmetallen Herstellen aus mit Edel- ex 7109 und plattiert, als Halbzeug metallen plattierten ex 7111 Metallen, in Rohform

7116 Waren aus echten Perlen Herstellen, bei dem der

oder Zuchtperlen, aus Wert aller verwendeten Edelsteinen, Schmuck- Vormaterialien 50 % des steinen, synthetischen Ab-Werk-Preises der oder rekonstituierten hergestellten Ware nicht Steinen überschreitet

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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

7117 Phantasieschmuck Herstellen aus Vormateri-

alien jeder Position, aus- genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vor- materialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 72 Eisen und Stahl, ausge- Herstellen aus Vormateri- nommen: alien jeder Position, aus- genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7207 Halbzeug aus Eisen oder Herstellen aus Vormateri-

nicht legiertem Stahl alien der Nrn. 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 7208–7216 Flachgewalzte Erzeugnis- Herstellen aus Eisen oder se, Walzdraht, Stabstahl nicht legiertem Stahl in und Profile aus Eisen oder Rohblöcken (Ingots) oder nicht legiertem Stahl anderen Rohformen der Nr. 7206

7217 Draht aus Eisen oder nicht Herstellen aus Halbzeug

legiertem Stahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl der Nr. 7207 ex 7218, Halbzeug, flachgewalzte Herstellen aus nicht- 7219–7222 Erzeugnisse, Walzdraht, rostendem Stahl in Roh- Stabstahl und Profile aus blöcken (Ingots) oder nicht rostendem Stahl anderen Rohformen der Nr. 7218

7223 Draht aus rostfreiem Stahl Herstellen aus Halbzeug

aus rostfreiem Stahl der Nr. 7218 ex 7224, Halbzeug, flachgewalzte Herstellen aus Stahl in 7225–7228 Erzeugnisse, Walzdraht, Rohblöcken (Ingots) oder Stabstahl und Profile aus anderen Rohformen der anderem legierten Stahl, Nr. 7206, 7218 oder 7224 Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

7229 Draht aus anderem Herstellen aus Halbzeug

legierten Stahl aus anderem legierten Stahl der Nr. 7224

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(1) (2) (3) oder (4)

ex Kapitel 73 Waren aus Gusseisen, Herstellen aus Vormateri- Eisen oder Stahl, ausge- alien jeder Position, aus- nommen: genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 7301 Spundwandeisen Herstellen aus Vormateri- alien der Nr. 7206

7302 Gleismaterial aus Guss- Herstellen aus Vormateri-

eisen, Eisen oder Stahl: alien der Nr. 7206 Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Wei- chenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstan- gen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Schwellen, Laschen, Schienenstühle, Spannkeile, Unterlags- platten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstan- gen und andere für das Verlegen, Zusammen- fügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtete Teile 7304–7306 Rohre und Hohlprofile, Herstellen aus Vormateri- aus Eisen (ausgenommen alien der Nr. 7206, 7207, Gusseisen) oder Stahl 7218 oder 7224 ex 7307 Rohrformstücke, Drehen, Bohren, Aufrei- Rohrverschlussstücke ben, Gewindeschneiden, und Rohrverbindungs- Entgraten und Sandstrah- stücke aus nicht rosten- len von Schmiederoh- dem Stahl (ISO Nr. lingen, deren Wert 35 % mehreren Teilen beste- hergestellten Ware nicht hend überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

7308 Konstruktionen und Herstellen aus Vormateri-

Konstruktionsteile (z. B. alien jeder Position, aus- Brücken und Brücken- genommen aus Vormate- elemente, Schleusentore, rialien derselben Position Türme, Gittermasten, wie die hergestellte Ware. Pfeiler, Säulen, Gerüste, Jedoch dürfen durch Dächer, Türen und Schweissen hergestellte Fenster und deren Rah- Profile der Nr. 7301 nicht men, Stöcke und Schwel- verwendet werden len, Läden, Gelssnder), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Nr. 9406; zu Konstrukti- onszwecken hergerichtete Bleche, Stäbe, Stangen, Profile, Rohre und der- gleichen, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nr. 7315 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus, Herstellen ausgenommen: – aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormate- rialien derselben Posi- tion wie die herge- stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 % des Ab- Werk-Preises der her- gestellten Ware nicht überschreitet

7401 Kupfermatte; Zementkup- Herstellen aus Vormateri-

fer (gefälltes Kupfer) alien jeder Position, aus- genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7402 Nicht raffiniertes Kupfer; Herstellenaus Vormateria-

Kupferanoden für die lien jeder Position, aus- elektrolytische Raffina- genommen aus Vormate- tion rialien derselben Position wie die hergestellte Ware

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(1) (2) (3) oder (4)

7403 Raffiniertes Kupfer und

Kupferlegierungen, in Rohform: – raffiniertes Kupfer Herstellen aus Vormateri- alien in eine andere Position als die hergestell- te Ware einzureihen sind – Kupferlegierungen und Herstellen aus raffinier- raffiniertes Kupfer, das tem Kupfer, in Rohform, andere Elemente ent- oder aus Abfällen und hält Schrott, aus Kupfer

7404 Abfälle und Schrott, aus Herstellen aus Vormateri-

Kupfer alien jeder Position, aus- genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7405 Kupfervorlegierungen Herstellen aus Vormateri-

alien jeder Position, aus- genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus, Herstellen ausgenommen: – aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormate- rialien derselben Posi- tion wie die herge- stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7501–7503 Nickelmatte, Nickeloxid- Herstellen aus Vormateri- sinter und andere Zwi- alien jeder Position, aus- schenerzeugnisse der genommen aus Vormate- Nickelmetallurgie; Nickel rialien derselben Position in Rohform; Abfälle und wie die hergestellte Ware Schrott, aus Nickel

ex Kapitel 76 Aluminium und Waren Herstellen daraus, ausgenommen: – aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormate- rialien derselben Posi- tion wie die herge- stellte Ware und

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(1) (2) (3) oder (4)

– bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7601 Aluminium in Rohform Herstellen

– aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormate- rialien derselben Posi- tion wie die herge- stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen durch thermi- sche oder elektrolytische Behandlung von nichtle- giertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

7602 Abfälle und Schrott, aus Herstellen aus Vormateri-

Aluminium alien jeder Position, aus- genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Waren ex 7616 Andere Waren aus Alu- Herstellen minium, ausgenommen – aus Vormaterialien Gewebe, Gitter und jeder Position, ausge- Geflechte aus Alumini- nommen aus Vormate- umdraht, und Streckble- rialien derselben Posi- che aus Aluminium tion wie die herge- stellte Ware. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Alu- minium verwendet werden, und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

Kapitel 77 Reserviert für eine even- tuelle künftige Verwen- dung im Harmonisierten System

ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus, Herstellen ausgenommen: – aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormate- rialien derselben Posi- tion wie die herge- stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7801 Blei in Rohform:

– raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei – anderes Herstellen aus Vormate- rialien jeder Position, aus- genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Nr. 7802 nicht verwendet werden

7802 Abfälle und Schrott, aus Herstellen aus Vormateri-

Blei alien jeder Position, aus- genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus, Herstellen ausgenommen: – aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormate- rialien derselben Posi- tion wie die herge- stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 % des Ab- Werk-Preises der her- gestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

7901 Zink in Rohform Herstellen aus Vormateri-

alien jeder Position, aus- genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Nr. 7902 nicht verwendet werden

7902 Abfälle und Schrott, aus Herstellen aus Vormateri-

Zink alien jeder Position, aus- genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus, Herstellen ausgenommen: – aus Vormaterialien jeder Position, ausge- nommen aus Vormate- rialien derselben Posi- tion wie die herge- stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8001 Zinn in Rohform Herstellen aus Vormateri-

alien jeder Position, aus- genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Nr. 8002 nicht verwendet werden

8002 und 8007 Abfälle und Schrott, aus Herstellen aus Vormateri-

Zinn; andere Waren aus alien jeder Position, aus- Zinn genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 81 Andere unedle Metalle; Cermets; Waren aus diesen Stoffen: – andere unedle Metalle, Herstellen, bei dem der bearbeitet; Waren aus Wert aller verwendeten diesen Stoffen Vormaterialien derselben Position wie die herge- stellte Ware 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

– andere Herstellen aus Vormateri- alien jeder Position, aus- genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 82 Werkzeuge, Messer- Herstellen aus Vormateri- schmiedewaren, Essbe- alien jeder Position, aus- stecke, aus unedlen genommen aus Vormate- Metallen; Teile von die- rialien derselben Position sen Waren, aus unedlen wie die hergestellte Ware Metallen, ausgenommen:

8206 Werkzeugen aus mindes- Herstellen aus Vormate-

tens zwei der Nrn. 8202 rialien jeder Position, bis 8205, in Zusammen- ausgenommen aus Vor- stellungen für den Einzel-materialien der verkauf aufgemacht Nrn. 8202–8205. Jedoch darf die Warenzusam- menstellung auch Waren der Nrn. 8202–8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

8207 Auswechselbare Werk- Herstellen

zeuge zur Verwendung in – aus Vormaterialien mechanischen oder nicht- jeder Position, ausge- mechanischen Handwerk- nommen aus Vormate- zeugen oder in Werk- rialien derselben Posi- zeugmaschinen (z. B. tion wie die herge- zum Tiefziehen, Gesenk- stellte Ware und schmieden, Stanzen, Lochen, Gewindebohren, – bei dem der Wert aller Gewindeschneiden, verwendeten Vormate- Bohren, Reiben, Räumen, rialien 40 % des Fräsen, Drehen, Schrau- Ab-Werk-Preises der ben), einschliesslich hergestellten Ware Zieheisen oder Pressmat- nicht überschreitet rizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metal- len, Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

8208 Messer und Schneidklin- Herstellen

gen, für Maschinen oder – aus Vormaterialien für mechanische Geräte jeder Position, ausge- nommen aus Vormate- rialien derselben Posi- tion wie die herge- stellte Ware und

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(1) (2) (3) oder (4)

– bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8211 Messer mit schneidender Herstellen aus Vormateri- Klinge (andere als solche alien jeder Position, aus- der Nr. 8208) mit schnei- genommen aus Vormate- dender oder gezahnter rialien derselben Position Klinge (einschliesslich wie die hergestellte Ware. Klappmesser für den Jedoch dürfen Klingen Gartenbau) und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

8214 Andere Messerschmiede- Herstellen aus Vormateri-

waren (z.B. Haarschnei- alien jeder Position, aus- de- und Schermaschinen, genommen aus Vormate- Spaltmesser, Hackmesser rialien derselben Position und Wiegemesser für wie die hergestellte Ware. Metzger und zum Jedoch dürfen Griffe aus Küchengebrauch und unedlen Metallen ver- Papiermesser); Messer- wendet werden schmiedewaren und Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fusspflege (einschliesslich Nagelfei- len)

8215 Löffel, Gabeln, Schöpf- Herstellen aus Vormateri-

kellen, Schaumlöffel, alien jeder Position, aus- Tortenschaufeln, Fisch- genommen aus Vormate- messer, Buttermesser, rialien derselben Position Zuckerzangen und ähnli- wie die hergestellte Ware. che Waren Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen ver- wendet werden

ex Kapitel 83 Verschiedene Waren aus Herstellenaus Vormateria- unedlen Metallen, ausge- lien jeder Position, aus- nommen: genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware

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(1) (2) (3) oder (4)

ex 8302 Beschläge und ähnliche Herstellen aus Vormateri- Waren, für Gebäude; alien jeder Position, aus- automatische Türschlies- genommen aus Vormate- ser rialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Nr. 8302 verwendet wer- den, wenn ihr Gesamtwert

20 % des Ab-Werk-Prei-

ses der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8306 Statuetten und andere Herstellen aus Vormateri- Ziergegenstände, aus alien jeder Position, aus- unedlen Metallen genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Nr. 8306 verwendet wer- den, wenn ihr Gesamtwert

30 % des Ab-Werk-Prei-

ses der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Herstellen Herstellen, bei dem Maschinen, Apparate und – aus Vormaterialien der Wert aller verwen- mechanische Geräte; jeder Position, ausge- deten Vormaterialien Teile dieser Maschinen nommen aus Vormate- 30 % des Ab-Werk- oder Apparate, ausge- rialien derselben Posi- Preises der hergestell- nommen: tion wie die herge- ten Ware nicht über- stellte Ware und schreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8401 Brennstoffelemente für Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Kernreaktoren alien jeder Position, aus- der Wert aller ver- genommen aus Vormate- wendeten Vormateria- rialien derselben Position lien 30 % des wie die hergestellte Ab-Werk-Preises der Ware 96 hergestellten Ware nicht überschreitet

96 Diese Regel gilt bis zum 31.12.2005.

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(1) (2) (3) oder (4)

8402 Dampfkessel (Dampfer- Herstellen Herstellen, bei dem

zeuger), andere als – aus Vormaterialien der Wert aller ver- Zentralheizungskessel, die jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- sowohl zum Erzeugen nommen aus Vormate- lien 25 % des von heissem Wasser als rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der auch zum Erzeugen von tion wie die herge- hergestellten Ware Niederdruckdampf stellte Ware und nicht überschreitet hergerichtet sind; Kessel zum Erzeugen von über- – bei dem der Wert aller hitztem Wasser verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8403 und Zentralheizungskessel, Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem

ex 8404 andere als solche der alien jeder Position, aus- der Wert aller ver- Nr. 8402; Hilfsapparate genommen aus Vormate- wendeten Vormateria- für Zentralheizungskessel rialien der Nr. 8403 lien 40 % des oder 8404 Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8406 Dampfturbinen Herstellen, bei dem der

Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8407 Hubkolben und Kreiskol- Herstellen, bei dem der

benmotoren mit Fremd- Wert aller verwendeten zündung (Verbrennungs- Vormaterialien 40 % des motoren) Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8408 Kolbenmotoren mit Herstellen, bei dem der

Kompressionszündung Wert aller verwendeten (Diesel- oder Halbdiesel- Vormaterialien 40 % des motoren) Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8409 Teile, erkennbar als Herstellen, bei dem der

ausschliesslich oder Wert aller verwendeten hauptsächlich für Motoren Vormaterialien 40 % des der Nrn. 8407 oder 8408 Ab-Werk-Preises der bestimmt hergestellten Ware nicht überschreitet

8411 Turbostrahltriebwerke, Herstellen Herstellen, bei dem

Turbopropellertriebwerke – aus Vormaterialien der Wert aller ver- und andere Gasturbinen jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- nommen aus Vormate- lien 25 % des rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der tion wie die herge- hergestellten Ware stellte Ware und nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

– bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8412 Andere Motoren und Herstellen, bei dem der

Kraftmaschinen Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8413 Rotierende Verdränger- Herstellen Herstellen, bei dem pumpen – aus Vormaterialien der Wert aller ver- jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- nommen aus Vormate- lien 25 % des rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der tion wie die herge- hergestellten Ware stellte Ware und nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8414 Ventilatoren für indus- Herstellen Herstellen, bei dem trielle Zwecke – aus Vormaterialien der Wert aller ver- jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- nommen aus Vormate- lien 25 % des rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der tion wie die herge- hergestellten Ware stellte Ware und nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8415 Klimageräte, bestehend Herstellen, bei dem der

aus einem motorbetriebe- Wert aller verwendeten nen Ventilator und Vor- Vormaterialien 40 % des richtungen zum Ändern Ab-Werk-Preises der der Temperatur und des hergestellten Ware nicht Feuchtigkeitsgehalts der überschreitet Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht separat regulierbar ist

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(1) (2) (3) oder (4)

8418 Kühlschränke, Gefrier- Herstellen Herstellen, bei dem

schränke und andere – aus Vormaterialien der Wert aller ver- Einrichtungen, Maschi- jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- nen, Apparate und Geräte nommen aus Vormate- lien 25 % des zur Kälteerzeugung, mit rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der elektrischer oder anderer tion wie die herge- hergestellten Ware Ausrüstung; Wärmepum- stellte Ware, nicht überschreitet pen, andere als Klimage- räte der Nr. 8415 – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und – bei dem der Wert aller verwendeten Vorma- terialien ohne Ur- sprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreite ex 8419 Maschinen für die Holz-, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem Papierhalbstoff-, Papier- – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- und Pappindustrie deten Vormaterialien wendeten Vormateria-

40 % des Ab-Werk- lien 30 % des

Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet nicht überschreitet und – innerhalb der obenste- henden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

25 % des Ab-Werk-

Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet

8420 Kalander und Walzwerke, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem

andere als für Metalle – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- oder Glas, und Walzen für deten Vormaterialien wendeten Vormateria- diese Maschinen 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

– der Wert aller verwen- deten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

25 % des Ab-Werk-

Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet

8423 Wiegevorrichtungen, Herstellen Herstellen, bei dem

einschliesslich Stück- – aus Vormaterialien der Wert aller ver- Kontrollwaagen, ausge- jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- nommen Waagen mit nommen aus Vormate- lien 25 % des einer Empfindlichkeit von rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der

5 cg oder weniger; Ge- tion wie die herge- hergestellten Ware

wichte für Waagen aller stellte Ware und nicht überschreitet Art – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8425–8428 Maschinen, Apparate und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem Geräte zum Heben, – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- Beladen, Entladen oder deten Vormaterialien wendeten Vormateria- Fördern 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – innerhalb der obenste- henden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Nr. 8431 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8429 Selbstfahrende Planier-

maschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Löffelbagger und andere Bagger, Schaufellader und Schürflader, Stras- senwalzen und andere Bodenverdichter:

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(1) (2) (3) oder (4)

– Strassenwalzen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- deten Vormaterialien wendeten Vormateria-

40 % des Ab-Werk- lien 30 % des

Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – innerhalb der obenste- henden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Nr. 8431 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8430 Andere Maschinen und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem

Apparate Erdbewegung, – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- zum Abtragen, Baggern, deten Vormaterialien wendeten Vormateria- Verdichten oder Bohren 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des des Bodens oder zum Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der Abbauen von Erzen oder ten Ware nicht über- hergestellten Ware anderen Mineralien; schreitet und nicht überschreitet Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer – innerhalb der obenste- henden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Nr. 8431 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8431 Teile, erkennbar aus- Herstellen, bei dem der schliesslich oder haupt- Wert aller verwendeten sächlich für Strassenwal- Vormaterialien 40 % des zen bestimmt Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8439 Maschinen und Apparate Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem

zum Herstellen von – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- Halbstoff aus zellulose- deten Vormaterialien wendeten Vormateria- haltigen Faserstoffen oder 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des zum Herstellen oder Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der Fertigstellen von Papier ten Ware nicht über- hergestellten Ware oder Pappe schreitet und nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

– innerhalb der obenste- henden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

25 % des Ab-Werk-

Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet

8441 Andere Maschinen und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem

Apparate zum Bearbeiten – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- oder Verarbeiten von deten Vormaterialien wendeten Vormateria- Papierhalbstoff, Papier 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des oder Pappe, einschliess- Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der lich Schneidemaschinen ten Ware nicht über- hergestellten Ware aller Art schreitet und nicht überschreitet – innerhalb der obenste- henden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

25 % des Ab-Werk-

Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet 8444–8447 Maschinen für die Textil- Herstellen, bei dem der industrie aus diesen Wert aller verwendeten Nummern Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8448 Hilfsmaschinen und - Herstellen, bei dem der apparate für Maschinen Wert aller verwendeten der Nr. 8444 oder 8445 Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8452 Nähmaschinen, andere als

Fadenheftmaschinen der Nr. 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Näh- maschinen besonders hergerichtet; Nähmaschi- nennadeln:

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(1) (2) (3) oder (4)

– Steppstichnäh- Herstellen, bei dem maschinen, deren Kopf – der Wert aller verwen- ohne Motor 16 kg oder deten Vormaterialien weniger oder mit 40 % des Ab-Werk- Motor 17 kg oder Preises der hergestell- weniger wiegt ten Ware nicht über- schreitet, – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und – der Mechanismus für die Oberfadenführung, der Greifer mit An- triebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zickzackstich Ursprungswaren sind – andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8456–8466 Werkzeugmaschinen und Herstellen, bei dem der Maschinen, Teile und Wert aller verwendeten Zubehör, aus diesen Nrn. Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8469–8472 Büromaschinen und - Herstellen, bei dem der apparate (Schreibmaschi- Wert aller verwendeten nen, Rechenmaschinen, Vormaterialien 40 % des automatische Datenverar- Ab-Werk-Preises der beitungsmaschinen, hergestellten Ware nicht Vervielfältigungsmaschi- überschreitet nen, Büroheftmaschinen)

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(1) (2) (3) oder (4)

8480 Giesserei-Formkästen; Herstellen, bei dem der

Modellplatten; Giesse- Wert aller verwendeten reimodelle; Formen für Vormaterialien 50 % des Metalle (andere als solche Ab-Werk-Preises der zum Giessen von Ingots, hergestellten Ware nicht Masseln oder derglei- überschreitet chen), für Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunst- stoffe

8482 Wälzlager (Kugellager, Herstellen Herstellen, bei dem

Rollenlager und Nadel- – aus Vormaterialien der Wert aller ver- lager) jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- nommen aus Vormate- lien 25 % des rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der tion wie die herge- hergestellten Ware stellte Ware und nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8484 Metalloplastische Dich- Herstellen, bei dem der

tungen; Sätze oder Wert aller verwendeten Zusammenstellungen von Vormaterialien 40 % des Dichtungen verschiedener Ab-Werk-Preises der Zusammensetzung in hergestellten Ware nicht Beuteln, Umschlägen überschreitet oder ähnlichen Um- schliessungen; mechani- sche Dichtungen

8485 Teile von Maschinen, Herstellen, bei dem der

Apparaten oder Geräten, Wert aller verwendeten in Kapitel 84 anderweit Vormaterialien 40 % des weder genannt noch Ab-Werk-Preises der inbegriffen, ausgenom- hergestellten Ware nicht men Teile mit elektrische überschreitet Anschlussstücken, elektri- schen Isolierungen, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteris- tischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

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(1) (2) (3) oder (4)

ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen Herstellen Herstellen, bei dem und Apparate und andere – aus Vormaterialien der Wert aller ver- elektrotechnische Waren jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- sowie Teile davon; Ton- nommen aus Vormate- lien 30 % des aufnahme- oder Tonwie- rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der dergabegeräte, Fernseh- tion wie die herge- hergestellten Ware bild- und Fernsehton- stellte Ware und nicht überschreitet aufzeichnungs- oder – wiedergabegeräte sowie – bei dem der Wert aller Teile und Zubehör für verwendeten Vormate- diese Geräte, ausgenom- rialien 40 % des men: Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8501 Elektromotoren und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem

elektrische Generatoren, – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- ausgenommen Stromer- deten Vormaterialien wendeten Vormateria- zeugungsaggregate 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – innerhalb der obenste- henden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Nr. 8503 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8502 Stromerzeugungs- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem

aggregate und elektrische – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- rotierende Umformer deten Vormaterialien wendeten Vormateria-

40 % des Ab-Werk- lien 30 % des

Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – innerhalb der obenste- henden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Nr. 8501 oder 8503

10 % des Ab-Werk-

Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet ex 8504 Stromversorgungsein- Herstellen, bei dem der heiten für automatische Wert aller verwendeten Datenverarbeitungs- Vormaterialien 40 % des maschinen Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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ex 8518 Mikrofone und Halte- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem vorrichtungen dazu; – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- Lautsprecher, auch in deten Vormaterialien wendeten Vormateria- Gehäuse eingebaut; 40 % des Ab-Werk- lien 25 % des elektrische Tonfrequenz- Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der verstärker; elektrische ten Ware nicht über- hergestellten Ware Tonverstärker- schreitet und nicht überschreitet einrichtungen – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet

8519 Plattenspieler, Schallplat- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem

ten-Musikautomaten, – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- Kassetten-Abspielgeräte deten Vormaterialien wendeten Vormateria- und andere Tonwiederga- 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des begeräte, ohne eingebaute Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der Tonaufnahmevorrichtung ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet

8520 Magnetbandgeräte und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem

andere Tonaufnahme- – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- geräte, auch mit eingebau- deten Vormaterialien wendeten Vormateria- ter Tonwiedergabevor- 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des richtung Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

8521 Videogeräte zur Bild- und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem

Tonaufzeichnung oder – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- -wiedergabe, auch mit deten Vormaterialien wendeten Vormateria- eingebautem Video- 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des signalempfänger Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet

8522 Teile und Zubehör, Herstellen, bei dem der

erkennbar ausschliesslich Wert aller verwendeten oder überwiegend für Vormaterialien 40 % des Geräte der Nrn. 8519 Ab-Werk-Preises der bis 8521 bestimmt hergestellten Ware nicht überschreitet

8523 Träger zur Tonaufnahme Herstellen, bei dem der

oder zu ähnlichen Auf- Wert aller verwendeten nahmen hergerichtet, Vormaterialien 40 % des ohne Aufzeichnungen, Ab-Werk-Preises der andere als Waren des hergestellten Ware nicht Kapitels 37 überschreitet

8524 Platten, Bänder und

andere Träger zur Ton- aufnhame oder zu ähnli- chen Aufzeichnungen, einschliesslich Matrizen und Galvanos zum Her- stellen von Schallplatten, ausgenommen Waren des Kapitels 37: – Matrizen und Galva- Herstellen, bei dem der nos, für die Schallplat- Wert aller verwendeten tenherstellung Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- deten Vormaterialien wendeten Vormateria-

40 % des Ab-Werk- lien 30 % des

Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

– innerhalb der obenste- henden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Nr. 8523 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8525 Sendegeräte für die Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem

Funktelefonie, den Rund- – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- funk oder das Fernsehen, deten Vormaterialien wendeten Vormateria- auch mit eingebautem 40 % des Ab-Werk- lien 25 % des Empfangsgerät oder Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der Tonaufnahme- oder ten Ware nicht über- hergestellten Ware Tonwiedergabegerät; schreitet und nicht überschreitet Fernsehkameras; Video- Einzelbildkameras und – der Wert aller verwen- andere Videokameras; deten Vormaterialien digitale Fotoapparate ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet

8526 Geräte für Funkmessmes- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem

sung und -ortung (Radar), – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- Geräte für Funknavigation deten Vormaterialien wendeten Vormateria- und Funkfernsteuerung 40 % des Ab-Werk- lien 25 % des Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

8527 Empfangsgeräte für die Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem

Funktelefonie, die Funk- – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- telegrafie oder den Rund- deten Vormaterialien wendeten Vormateria- funk, auch in einem 40 % des Ab-Werk- lien 25 % des gemeinsamen Gehäuse Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der mit einem Tonaufnahme- ten Ware nicht über- hergestellten Ware oder Tonwiedergabegerät schreitet und nicht überschreitet oder einer Uhr kombiniert – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet

8528 Fernsehempfangsgeräte, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem

auch mit eingebautem – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- Rundfunkempfangsgerät deten Vormaterialien wendeten Vormateria- oder Ton- oder Bildauf- 40 % des Ab-Werk- lien 25 % des zeichnungs- oder -wieder- Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der gabegerät; Video-Moni- ten Ware nicht über- hergestellten Ware toren und Video-Projek- schreitet und nicht überschreitet toren – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet

8529 Teile, als ausschliesslich

oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8525 bis 8528 bestimmt erkenntbar: – erkennbar ausschliess- Herstellen, bei dem der lich für Videogeräte Wert aller verwendeten zur Bild- und Tonauf- Vormaterialien 40 % des zeichnung oder - Ab-Werk-Preises der wiedergabe bestimmt hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- deten Vormaterialien wendeten Vormateria-

40 % des Ab-Werk- lien 25 % des

Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

– der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet

8535 und Elektrische Geräte zum Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem

8536 Unterbrechen, Trennen, – der Wert aller verwen- der Wert aller ver-

Schützen, Abzweigen, deten Vormaterialien wendeten Vormateria- Verbinden oder An- 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des schliessen elektrischer Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der Stromkreise ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – innerhalb der obenste- henden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Nr. 8538 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem

Pulte, Schränke und – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- andere Träger, mit mehre- deten Vormaterialien wendeten Vormateria- ren Geräten der Nrn. 8535 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des oder 8536 ausgerüstet, für Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der die elektrische Steuerung ten Ware nicht über- hergestellten Ware oder die Stromverteilung, schreitet und nicht überschreitet auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 – innerhalb der obenste- enthaltend, sowie numeri- henden Begrenzung, sche Steuerungen, andere der Wert aller verwen- als Vermittlungsapparate deten Vormaterialien der Nr. 8517 der Nr. 8538 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8541 Dioden, Transistoren und Herstellen Herstellen, bei dem ähnliche Halbleiter- – aus Vormaterialien der Wert aller ver- bauelemente, andere als jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- noch nicht in Mikro- nommen aus Vormate- lien 25 % des plättchen zerschnittene rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der Scheiben (Wafers) tion wie die hergestellten Ware hergestellte Ware und nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

8542 Elektronische integrierte

Schaltungen und zusam- mengesetzte elektronische Mikroschaltungen: – monolithische integ- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem rierte Schaltungen – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- deten Vormaterialien wendeten Vormateria-

40 % des Ab-Werk- lien 25 % des

Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – innerhalb der obenste- henden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Nr. 8541 oder 8542

10 % des Ab-Werk-

Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet oder das Verfahren der Diffu- sion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotie- rungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integ- rierte Schaltungen gebil- det werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- deten Vormaterialien wendeten Vormateria-

40 % des Ab-Werk- lien 25 % des

Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – innerhalb der obenste- henden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Nr. 8541 oder 8542

10 % des Ab-Werk-

Preises der hergestell- ten Ware nicht über- schreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

8544 Isolierte (auch lackisolier- Herstellen, bei dem der

te oder elektrolytisch Wert aller verwendeten oxidierte) Drähte, Kabel Vormaterialien 40 % des (einschliesslich Koaxial- Ab-Werk-Preises der kabel) und andere isolier- hergestellten Ware nicht te elektrische Leiter für überschreitet die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken ver- sehen

8545 Kohleelektroden, Kohle- Herstellen, bei dem der

bürsten, Kohlen für Wert aller verwendeten Lampen oder für Primär- Vormaterialien 40 % des elemente und andere Ab-Werk-Preises der Waren aus Graphit oder hergestellten Ware nicht aus anderem Kohlenstoff, überschreitet auch in Verbindung mit Metall, für die Eletro- technik

8546 Isolatoren aus Stoffen Herstellen, bei dem der

aller Art, für die Elektro- Wert aller verwendeten technik Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8547 Isolierteile, ganz aus Herstellen, bei dem der

Isolierstoffen oder nur mit Wert aller verwendeten in die Masse eingelasse- Vormaterialien 40 % des nen einfachen Metalltei- Ab-Werk-Preises der len zum Befestigen (z. B. hergestellten Ware nicht mit eingepressten Hülsen überschreitet mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate oder Installatio- nen, ausgenommen Isolatoren der Nr. 8546; Isolierrohre und Verbin- dungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

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(1) (2) (3) oder (4)

8548 Abfälle und Schrott von Herstellen, bei dem der

elektrischen Primärele- Wert aller verwendeten menten, Primärbatterien Vormaterialien 40 % des und Akkumulatoren; Ab-Werk-Preises der ausgediente elektrische hergestellten Ware nicht Primärelemente, Primär- überschreitet batterien und Akkumula- toren; elektrische Teile von Maschinen und Apparaten, in diesem Kapitel 85 anderweitig weder genannt noch inbegriffen

ex Kapitel 86 Schienenfahrzeuge und Herstellen, bei dem der ortsfestes Gleismaterial, Wert aller verwendeten und Teile davon; mecha- Vormaterialien 40 % des nische (auch elektrome- Ab-Werk-Preises der chanische) Signalvorrich- hergestellten Ware nicht tungen für Verkehrswege, überschreitet ausgenommen:

8608 ortsfestes Gleismaterial; Herstellen Herstellen, bei dem

mechanische (auch – aus Vormaterialien der Wert aller ver- elektromechanische) jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- Signal-, Sicherungs-, nommen aus Vormate- lien 30 % des Überwachungs- oder rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der Steuergeräte für Schie- tion wie die herge- hergestellten Ware nenwege oder derglei- stellte Ware und nicht überschreitet chen, Strassen, Binnen- wasserwege, Parkplätze – bei dem der Wert aller oder Parkhäuser, Hafen- verwendeten Vormate- anlagen oder Flugplätze; rialien 40 % des Teile davon Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 87 Automobile, Traktoren, Herstellen, bei dem der Motorräder, Fahrräder Wert aller verwendeten und andere Landfahrzeu- Vormaterialien 40 % des ge, Teile und Zubehör Ab-Werk-Preises der dazu, ausgenommen: hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

8709 selbstfahrende Arbeitskar- Herstellen Herstellen, bei dem

ren ohne Hebevorrichtung – aus Vormaterialien der Wert aller ver- der Art wie sie in Fabri- jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- ken, Lagerhäusern, nommen aus Vormate- lien 30 % des Hafenanlagen oder auf rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der Flugplätzen zum Kurz- tion wie die herge- hergestellten Ware streckentransport von stellte Ware und nicht überschreitet Waren verwendetet werden; Zugkarren der – bei dem der Wert aller Art, wie sie auf Bahnhö- verwendeten Vormate- fen verwendet werden; rialien 40 % des Teile davon Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8710 Panzerkampfwagen und Herstellen Herstellen, bei dem

andere selbstfahrende – aus Vormaterialien der Wert aller ver- gepanzerte Kampffahr- jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- zeuge, auch mit Waffen; nommen aus Vormate- lien 30 % des Teile davon rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der tion wie die herge- hergestellten Ware stellte Ware und nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8711 Motorräder (einschliess-

lich Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen: – mit Hubkolben verbrennungsmotor mit einem Hubraum von: – 50 cm3 oder Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem weniger – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- deten Vormaterialien wendeten Vormateria-

40 % des Ab-Werk- lien 20 % des

Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet

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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

– mehr als 50 cm3 Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- deten Vormaterialien wendeten Vormateria-

40 % des Ab-Werk- lien 25 % des

Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- deten Vormaterialien wendeten Vormateria-

40 % des Ab-Werk- lien 30 % des

Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet ex 8712 Fahrräder, ohne Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Kugellager alien jeder Position, aus- der Wert aller ver- genommen aus Vormate- wendeten Vormateria- rialien der Nr. 8714 lien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8715 Kinderkastenwagen, Herstellen Herstellen, bei dem

Kindersportwaegen und – aus Vormaterialien der Wert aller ver- ähnlihce Fahrzeuge zum jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- Befördern von Kindern, nommen aus Vormate- lien 30 % des und Teile davon rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der tion wie die herge- hergestellten Ware stellte Ware und nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

8716 Anhänger, einschliesslich Herstellen Herstellen, bei dem

Sattelanhänger, für Fahr- – aus Vormaterialien der Wert aller ver- zeuge aller Art; andere jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- nicht selbstfahrende nommen aus Vormate- lien 30 % des Fahrzeuge; Teile davon rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der tion wie die herge- hergestellten Ware stellte Ware und nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 88 Luft- oder Raumfahr- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem zeuge, ausgenommen: alien jeder Position, aus- der Wert aller ver- genommen aus Vormate- wendeten Vormateria- rialien derselben Position lien 40 % des wie die hergestellte Ware Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8804 rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem alien jeder Position, ein- der Wert aller ver- schliesslich aus anderen wendeten Vormateria- Vormaterialien der lien 40 % des Nr. 8804 Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8805 Startapparate und - Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem

vorrichtungen für Luft- alien jeder Position, aus- der Wert aller ver- fahrzeuge; Apparate und genommen aus Vormate- wendeten Vormateria- Vorrichtungen für Deck- rialien derselben Position lien 30 % des landungen von Luftfahr- wie die hergestellte Ware Ab-Werk-Preises der zeugen und ähnliche hergestellten Ware Apparate und Vorrichtun- nicht überschreitet gen; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon

Kapitel 89 Wasserfahrzeuge Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem alien jeder Position, aus- der Wert aller ver- genommen aus Vormate- wendeten Vormateria- rialien derselben Position lien 40 % des wie die hergestellte Ware. Ab-Werk-Preises der Jedoch dürfen Rümpfe hergestellten Ware der Nr. 8906 nicht ver- nicht überschreitet wendet werden

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(1) (2) (3) oder (4)

ex Kapitel 90 Optische, fotografische Herstellen Herstellen, bei dem oder kinematografische – aus Vormaterialien der Wert aller ver- Instrumente, Apparate jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- und Geräte; Mess-, nommen aus Vormate- lien 30 % des Prüf- oder Präzisionsin- rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der strumente, -apparate und - tion wie die herge- hergestellten Ware geräte; medizinische und stellte Ware und nicht überschreitet chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; – bei dem der Wert aller Teile und Zubehör für verwendeten Vormate- diese Instrumente, Appa- rialien 40 % des rate und Geräte, ausge- Ab-Werk-Preises der nommen: hergestellten Ware nicht überschreitet

9001 Optische Fasern und Herstellen, bei dem der

Bündel aus optischen Wert aller verwendeten Fasern; Kabel aus opti- Vormaterialien 40 % des schen Fasern, andere als Ab-Werk-Preises der solche der Nr. 8544; hergestellten Ware nicht polarisierende Stoffe in überschreitet Form von Folien oder Platten; Linsen (ein- schliesslich Kontaktlin- sen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst, aus- genommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas

9002 Linsen, Prismen, Spiegel Herstellen, bei dem der

und andere optische Wert aller verwendeten Elemente, aus Stoffen Vormaterialien 40 % des aller Art, gefasst, ausge- Ab-Werk-Preises der nommen solche aus hergestellten Ware nicht optisch nicht bearbeitetem überschreitet Glas, für Instrumente, Apparate und Geräte

9004 Brillen (Korrektionsbril- Herstellen, bei dem der

len, Schutzbrillen oder Wert aller verwendeten andere) und ähnliche Vormaterialien 40 % des Waren Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 9005 Ferngläser, Fernrohre, Herstellen Herstellen, bei dem optische Teleskope und – aus Vormaterialien der Wert aller ver- Montierungen dafür jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- nommen aus Vormate- lien 30 % des rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der tion wie die herge- hergestellten Ware stellte Ware, nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

– bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und – bei dem der Wert aller verwendeten Vor- materialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwen- deten Vormaterialien mit Ursprungseigen- schaft nicht über- schreitet ex 9006 Fotografische Aufnahme- Herstellen Herstellen, bei dem apparate; Blitzlichtgeräte – aus Vormaterialien der Wert aller ver- und –vorrichtungen, ein- jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- schliesslich Blitzlichtlam- nommen aus Vormate- lien 30 % des pen, für fotografische rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der Zwecke, ausgenommen tion wie die herge- hergestellten Ware Entladungslampen mit stellte Ware, nicht überschreitet elektrischer Zündung – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und – bei dem der Wert aller verwendeten Vor- materialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwen- deten Vormaterialien mit Ursprungseigen- schaft nicht über- schreitet

9007 Kinematografische Herstellen Herstellen, bei dem

Kameras und Projektoren, – aus Vormaterialien der Wert aller ver- auch mit eingebauten jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- Tonaufnahme- oder nommen aus Vormate- lien 30 % des Tonwiedergabegeräten rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der tion wie die herge- hergestellten Ware stellte Ware, nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

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(1) (2) (3) oder (4)

– bei dem der Wert aller verwendeten Vorma- terialien ohne Ur- sprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

9011 optische Mikroskope, Herstellen Herstellen, bei dem

einschliesslich Mikrosko- – aus Vormaterialien der Wert aller ver- pe für die Fotomikrogra- jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- fie, die Mikrokinemato- nommen aus Vormate- lien 30 % des grafie oder die Mikro- rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der projektion tion wie die herge- hergestellten Ware stellte Ware, nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und – bei dem der Wert aller verwendeten Vor- materialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwen- deten Vormaterialien mit Ursprungseigen- schaft nicht über- schreitet ex 9014 andere Navigations- Herstellen, bei dem der instrumente, -apparate Wert aller verwendeten und -geräte Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9015 Instrumente, Apparate Herstellen, bei dem der

und Geräte für Geodäsie, Wert aller verwendeten Topografie, Feldvermes- Vormaterialien 40 % des sung, Höhenvermessung, Ab-Werk-Preises der Fotogrammetrie, Hydro- hergestellten Ware nicht grafie, Ozeanografie, überschreitet Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausge- nommen Kompasse; Telemeter

9016 Präzisionswaagen mit Herstellen, bei dem der

einer Empfindlichkeit von Wert aller verwendeten

5 cg oder weniger, auch Vormaterialien 40 % des

mit Gewichten Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

9017 Zeichen-, Anreiss- oder Herstellen, bei dem der

Recheninstrumente (z. B. Wert aller verwendeten Zeichenmaschinen, Panto- Vormaterialien 40 % des grafen, Winkelmesser, Ab-Werk-Preises der Reisszeuge, Rechenschie- hergestellten Ware nicht ber und Rechenscheiben); überschreitet Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Metermasse, Mikrometer, Schieblehren und andere Kaliber), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

9018 Instrumente, Apparate

und Geräte für medizini- sche, chirurgische, zahn- ärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschliesslich Apparate und Geräte für Szintigrafie und andere elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Geräte zum Prüfen des Sehvermögens: – zahnärztliche Behand- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem lungsstühle mit zahn- alien jeder Position, ein- der Wert aller ver- ärztlichen Vorrichtun- schliesslich anderer Vor- wendeten Vormateria- gen oder Speifontänen materialien der Nr. 9018 lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen Herstellen, bei dem – aus Vormaterialien der Wert aller ver- jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- nommen aus Vormate- lien 25 % des rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der tion wie die hergestellten Ware hergestellte Ware und nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

9019 Apparate und Geräte für Herstellen Herstellen, bei dem

Mechanotherapie; Massa- – aus Vormaterialien der Wert aller ver- geapparate und -geräte; jeder Position, aus- wendeten Vormateria- Apparate und Geräte für genommen aus lien 25 % des Psychotechnik; Apparate Vormaterialien der- Ab-Werk-Preises der und Geräte für Ozonthe- selben Position wie hergestellten Ware rapie, Sauerstofftherapie die hergestellte Ware nicht überschreitet oder Aerosoltherapie, und Beatmungsapparate und – geräte zum Wiederbele- – bei dem der Wert aller ben und andere Apparate verwendeten Vormate- und Geräte für Atmungs- rialien 40 % des therapie Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9020 Andere Atmungsapparate Herstellen Herstellen, bei dem

und -geräte und Gasmas- – aus Vormaterialien der Wert aller ver- ken, ausgenommen jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- Schutzmasken ohne nommen aus Vormate- lien 25 % des mechanische Teile und rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der ohne auswechselbares tion wie die herge- hergestellten Ware Filterelement stellte Ware und nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9024 Maschinen, Apparate und Herstellen, bei dem der

Geräte zum Prüfen der Wert aller verwendeten Härte, Zugfestigkeit, Vormaterialien 40 % des Druckfestigkeit, Elasti- Ab-Werk-Preises der zität oder anderer mecha- hergestellten Ware nicht nischer Eigenschaften überschreitet von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Textilien, Papier oder Kunststoffen)

9025 Dichtemesser, Herstellen, bei dem der

Aräometer, Senkwaagen Wert aller verwendeten und ähnliche schwim- Vormaterialien 40 % des mende Instrumente, Ab-Werk-Preises der Thermometer, Pyrometer, hergestellten Ware nicht Barometer, Hygrometer überschreitet und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombi- niert

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(1) (2) (3) oder (4)

9026 Instrumente, Apparate Herstellen, bei dem der

und Geräte zum Messen Wert aller verwendeten oder Überwachen von Vormaterialien 40 % des Durchfluss, Füllhöhe, Ab-Werk-Preises der Druck oder anderen ver- hergestellten Ware nicht änderlichen Grössen von überschreitet Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Mano- meter, Wärmezähler), ausgenommen Instru- mente, Apparate und Geräte der Nrn. 9014, 9015, 9028 oder 9032

9027 Instrumente, Apparate Herstellen, bei dem der

und Geräte für physikali- Wert aller verwendeten sche oder chemische Vormaterialien 40 % des Untersuchungen (z.B. Ab-Werk-Preises der Polarimeter, Refraktome- hergestellten Ware nicht ter, Spektrometer, Gas- überschreitet oder Rauchgasprüfer); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestim- men der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akusti- sche oder fotometrische Messungen (einschliess- lich Belichtungsmesser); Mikrotome

9028 Gaszähler, Flüssigkeits-

zähler oder Elektrizitäts- zähler, einschliesslich Zähler für die Eichung dieser Geräte: – Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- deten Vormaterialien wendeten Vormateria-

40 % des Ab-Werk- lien 30 % des

Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet

9029 andere Zähler (z. B. Herstellen, bei dem der

Tourenzähler, Produk- Wert aller verwendeten tionszähler, Taxameter, Vormaterialien 40 % des Kilometerzähler oder Ab-Werk-Preises der Schrittzähler); Tachome- hergestellten Ware nicht ter und andere Geschwin- überschreitet digkeitsmesser, ausge- nommen solche der Nrn. 9014 oder 9015; Stroboskope

9030 Oszilloskope, Geräte für Herstellen, bei dem der

die Spektralanalyse und Wert aller verwendeten andere Instrumente, Vormaterialien 40 % des Apparate und Geräte zum Ab-Werk-Preises der Messen oder Kontrollie- hergestellten Ware nicht ren elektrischer Grössen; überschreitet Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmi- scher oder anderer ioni- sierender Strahlen

9031 Instrumente, Apparate, Herstellen, bei dem der

Geräte und Maschinen Wert aller verwendeten zum Messen oder Kon- Vormaterialien 40 % des trollieren, in diesem Ab-Werk-Preises der Kapitel anderweit weder hergestellten Ware nicht genannt noch inbegriffen; überschreitet Profilprojektoren

9032 Instrumente, Apparate Herstellen, bei dem der

und Geräte zum selbsttä- Wert aller verwendeten tigen Regeln oder Kon- Vormaterialien 40 % des trollieren Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

9033 Teile und Zubehör (in Herstellen, bei dem der

Kapitel 90 anderweit Wert aller verwendeten weder genannt noch Vormaterialien 40 % des inbegriffen) für Maschi- Ab-Werk-Preises der nen, Apparate, Geräte, hergestellten Ware nicht Instrumente oder andere überschreitet Waren des Kapitels 90

ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren, ausge- Herstellen, bei dem der nommen: Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9105 Wecker, Pendulen, Uhren Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem

und ähnliche Apparate – der Wert aller verwen- der Wert aller der Uhrenindustrie, mit deten Vormaterialien verwendeten Vormate- anderem als Kleinuhrwerk 40 % des Ab-Werk- rialien 30 % des Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet

9109 Uhrwerke, vollständig Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem

und zusammengesetzt, – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- andere als Kleinuhrwerke deten Vormaterialien wendeten Vormateria-

40 % des Ab-Werk- lien 30 % des

Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet – der Wert aller verwen- deten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft den Wert aller verwendeten Vormate- rialien mit Ursprungs- eigenschaft nicht über- schreitet

9110 Uhrwerke, vollständig, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem

nicht zusammengesetzt – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- oder teilweise zusammen- deten Vormaterialien wendeten Vormateria- gesetzt (Schablonen); 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des Uhrwerke, unvollständig, Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der zusammengesetzt; Roh- ten Ware nicht über- hergestellten Ware werke von Uhren schreitet und nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

– innerhalb der obenste- henden Begrenzung, der Wert aller verwen- deten Vormaterialien der Nr. 9114 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9111 Gehäuse für Uhren der Herstellen Herstellen, bei dem

Nrn. 9101 oder 9102, und – aus Vormaterialien der Wert aller ver- Teile davon jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- nommen aus Vormate- lien 30 % des rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der tion wie die herge- hergestellten Ware stellte Ware und nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9112 Gehäuse für andere Uhren Herstellen Herstellen, bei dem

oder Apparate der Uhren- – aus Vormaterialien der Wert aller ver- industrie, und Teile davon jeder Position, ausge- wendeten Vormateria- nommen aus Vormate- lien 30 % des rialien derselben Posi- Ab-Werk-Preises der tion wie die herge- hergestellten Ware stellte Ware und nicht überschreitet – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9113 Uhrarmbänder und Teile

davon: – aus unedlen Metallen, Herstellen, bei dem der auch vergoldet oder Wert aller verwendeten versilbert oder aus E- Vormaterialien 40 % des delmetallplattierungen Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile Herstellen, bei dem der und Zubehör für diese Wert aller verwendeten Instrumente Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 93 Waffen, Munition und Herstellen, bei dem der Teile und Zubehör davon Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 94 Möbel; medizinisch- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem chirurgisches Mobiliar; alien jeder Position, aus- der Wert aller ver- Bettzeug und dergleichen; genommen aus Vormate- wendeten Vormateria- Beleuchtungskörper, rialien derselben Position lien 40 % des anderweit weder genannt wie die hergestellte Ware Ab-Werk-Preises der noch inbegriffen; Rekla- hergestellten Ware meleuchten, Leuchtschil- nicht überschreitet der und ähnliche Waren; vorgefertigte Gebäude, ausgenommen: ex 9401 und Möbel aus unedlen Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem ex 9403 Metallen, mit nicht alien jeder Position, aus- der Wert aller ver- gepolsterten Baumwoll- genommen aus Vormate- wendeten Vormateria- geweben mit einem rialien derselben Position lien 40 % des Quadratmetergewicht von wie die hergestellte Ware Ab-Werk-Preises der

300 g oder weniger oder hergestellten Ware

nicht überschreitet Herstellen aus gebrauchs- fertig konfektionierten Baumwollgeweben der Nr. 9401 oder 9403, wenn – ihr Wert 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und – alle anderen verwende- ten Vormaterialien Ursprungswaren und in eine andere Position als die Nr. 9401 oder

9403 einzureihen sind

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(1) (2) (3) oder (4)

9405 Beleuchtungskörper Herstellen, bei dem der

(einschliesslich Schein- Wert aller verwendeten werfer) und Teile davon, Vormaterialien 50 % des anderweit weder genannt Ab-Werk-Preises der noch inbegriffen; Rekla- hergestellten Ware nicht meleuchten, Leuchtschil- überschreitet der und ähnliche Waren, mit festmontierter Licht- quelle, und ihre anderweit weder genannten noch inbegriffen Teilen

9406 Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der

Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Unter- Herstellen aus Vormateri- haltungsartikel und alien jeder Position, aus- Sportgeräte; Teile und genommen aus Vormate- Zubehör davon, ausge- rialien derselben Position nommen: wie die hergestellte Ware

9503 anderes Spielzeug; Herstellen

massstäglich verkleinerte – aus Vormaterialien Modelle und ähnliche jeder Position, ausge- Modelle zur Unterhal- nommen aus Vormate- tung, auch angetrieben; rialien derselben Posi- Puzzles aller Art tion wie die herge- stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 9506 Golfschläger und Teile Herstellen aus Vormateri- davon alien jeder Position, aus- genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golf- schlägern verwendet werden

ex Kapitel 96 Verschiedene Waren, Herstellen aus Vormateri- ausgenommen: alien jeder Position, aus- genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware

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(1) (2) (3) oder (4)

ex 9601 und Waren aus tierischen, Herstellen aus bearbeite- ex 9602 pflanzlichen und minera- ten Vormaterialien der lischen Schnitzstoffen selben Position ex 9603 Besen und Bürsten, Herstellen, bei dem der einschliesslich solcher, Wert aller verwendeten die Teile von Maschinen, Vormaterialien 50 % des Apparaten oder Fahrzeu- Ab-Werk-Preises der gen sind; mechanische hergestellten Ware nicht Besen ohne Motor, zum überschreitet Handgebrauch, Pinsel und Wedel; Pinselköpfe; Tampons und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen, ausgenommen Reisigbe- sen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörn- chenhaar

9605 Reisezusammenstellungen Jede Ware in der Waren-

(Necessaires) von Waren zusammenstellung muss zur Körperpflege, zum die Regel erfüllen, die Nähen, zum Reinigen anzuwenden wäre, wenn von Schuhen oder Beklei-sie nicht in der Warenzu- dungen sammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungs- eigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamt- wert 15 % des Ab-Werk- Preises der Waren- zusammenstellung nicht überschreitet

9606 Knöpfe und Druckknöpfe; Herstellen

Knopfformen und andere – aus Vormaterialien Knopf- oder Druckknopf- jeder Position, ausge- teile; Knopfrohlinge nommen aus Vormate- rialien derselben Posi- tion wie die herge- stellte Ware und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

9608 Kugelschreiber; Schreiber Herstellen aus Vormateri-

und Markierstifte, mit alien jeder Position, aus- Filzspitze oder anderen genommen aus Vormate- poröser Spitzen; Füll- rialien derselben Position federhalter und andere wie die hergestellte Ware. Füllhalter; Durchschreib- Jedoch können Schreibfe- stifte; Füllstifte; Federhal- dern oder Schreibfeder- ter, Bleistifthalter und spitzen derselben Position ähnliche Waren; Teile verwendet werden (einschliesslich Kappen und Klipse) dieser Waren, ausgenommen Waren der Nr. 9609

9612 Farbbänder für Schreib- Herstellen

maschinen und ähnliche – aus Vormaterialien Farbbänder, mit Tinte jeder Position, ausge- oder anders für Abdrucke nommen aus Vormate- präpariert, auch auf rialien derselben Posi- Spulen oder in Kassetten; tion wie die herge- Stempelkissen, auch stellte Ware und getränkt, auch mit Schachteln – bei dem der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 9613 Feuerzeuge mit piezo- Herstellen, bei dem der elektrischer Zündung Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nr. 9613 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 9614 Tabakpfeifen, einschliess- Herstellen aus Pfeifenroh- lich Pfeifenköpfe formen

Kapitel 97 Kunstgegenstände, Herstellen aus Vormateri- Sammlungsstücke und alien jeder Position, aus- Antiquitäten genommen aus Vormate- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware

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Anhang III

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Druckanweisungen

1. Die Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens

5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weisses, holzfreies, geleimtes

Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Schweiz

können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Beschei- nigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

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WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, EUR.1 Nr. A 000.000

Staat)

Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen

.............................................................................................

3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) und

(Ausfüllung freigestellt) ............................................................................................. (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)

4. Staat, Staatengruppe oder 5. Bestimmungsstaat,

Gebiet, als dessen bzw. -staatengruppe oder deren Ursprungswaren die -gebiet Waren gelten

6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen

8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke(1), 9. Rohgewicht 10. Rechnungen Warenbezeichnung (kg) oder andere Masse (Ausfüllung (l, m3 usw.) freigestellt)

11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE 12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. Ausfuhrpapier(2) Stempel Der Unterzeichner erklärt, dass.die vorgenannten Waren die Art/Muster ................................. Nr. ........ Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen vom ............................................................. Zollbehörde ................................................. ..................................................................................................... (Ort und Datum) ...................................................................... (Ort und Datum) ...................................................................... ..................................................................................................... (Unterschrift) (Unterschrift)

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13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an: 14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG

Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung(1) von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen)

Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht. ...................................................................... (Ort und Datum) ...................................................................... (Ort und Datum) Stempel Stempel

...................................................................... (Unterschrift) ...................................................................... (Unterschrift) (1) Zutreffendes Feld ankreuzen.

AMERKUNGEN

1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjeningen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.

2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder Warenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.

3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

(1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder «lose geschüttet» an- zugeben. (2) Nur ausfüllen, wenn nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich.

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ANTRAG AUF AUSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, EUR.1 Nr. A 000.000

Staat)

Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den

Präferenzverkehr zwischen

.............................................................................................

3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) und

(Ausfüllung freigestellt) ............................................................................................. (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)

4. Staat, Staatengruppe 5. Bestimmungsstaat,

oder Gebiet, als dessen -staatengruppe oder bzw. deren Ursprungs- -gebiet waren die Waren gelten

6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen

8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke(1), 9. Rohgewicht 10. Rechnungen Warenbezeichnung (kg) oder andere Masse (Ausfüllung (l, m3 usw.) freigestellt)

(1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder «lose geschüttet» anzugeben.

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ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS

Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,

ERKLÄRT, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;

BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Bedingungen erfüllen, wie folgt:

LEGT folgende Nachweise VOR(1):

VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedin- gungen für die oben genannten Waren zu dulden;

BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.

...................................................................... (Ort und Datum)

...................................................................... (Unterschrift)

(1) Zum Beispiel Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wiedrausgeführten Waren.

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Anhang IV

Rechnungserklärung

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wieder- gegeben zu werden.

Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.

Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n° .. …(1).) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos pro- ductos gozan de un origen preferencial . …(2). Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).

Griechische Fassung Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ΄αριθ. … (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).

Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.

Französische Fassung L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° … (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle … (2)).

Italienische Fassung L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).

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Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanever- gunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermel- ding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn(2).

Portugiesische Fassung O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n°. … (1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2). Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita(2).

Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsbe- rättigande … ursprung(2).

(Ort und Datum)(3) (Unterschrift des Exporteurs und Name des Unterzeichneten in Druckschrift)(4)

(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer aus- gefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer- gelassen werden ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden. (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. (3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in der Rechnung selbst enthalten sind. (4) Für ermächtigte Exporteure entfällt die Pflicht zur eigenhändigen Unterschrift.

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Anhang V

Liste der Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für welche die Artikel 3 und 4 nicht gelten, nach Kapiteln und Positionen des Harmonisierten Systems (HS)

Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3 0401–0402 ex 0403 – Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschliesslich Rahm), auch eingedickt, ohne Zusatz von Zucker und anderen Süssmitteln 0404–0410 Kapitel 6 0701–0709 ex 0710 Gemüse, ungekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefro- ren, ausgenommen Zuckermais des Codes 0704 40 00 ex 0711 – Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläu- fig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmit- telbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Zuckermais des Codes 0711 90 30 0712–0714 Kapitel 8 ex Kapitel 9 – Kaffee, Tee und Gewürze, ausgenommen Mate des Codes Kapitel 10 Kapitel 11 Kapitel 12 ex 1302 – Pectinstoffe, Pektinate und Pektate 1501–1514 ex 1515 – Andere pflanzliche Fette und fette Öle (ausgenommen Jojobaöl und seine Fraktionen) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweiz und der EG. Protokoll Nr. 3 AS 2005

ex 1516 – Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktio- nen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen hydriertes Rizinusöl (so genannter «Opal- wachs») ex 1517 und Margarine, Schmalz und andere geniessbare Zubereitungen von ex 1518 tierischen Fetten

ex 1522 – Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, ausgenommen Degras Kapitel 16 ex 1702 – Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Malto- se, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürli- chem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert, ausgenommen die Erzeugnisse der Positionen 1702 11 00,

1702 30 51, 1702 30 59, 1702 50 00 und 1702 90 10

1801 und 1802

ex 1902 – Gefüllte Teigwaren, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere, Wurst und ähnliche Erzeugnis- se, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeglicher Art, ein- schliesslich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend ex 2001 – Gurken und Cornichons, Speisezwiebeln, Mango-Chutney, Früchte der Gattung «Capsicum», mit brennendem Ge- schmack, Pilze und Oliven, in Essig zubereitet oder haltbar gemacht

2002 und 2003

ex 2004 – Andere Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006, ausge- nommen Kartoffeln in Form von Mehl, Griess oder Flocken sowie ausgenommen Zuckermais ex 2005 – Andere Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006, aus- genommen Kartoffeln in Form von Mehl, Griess oder Flocken sowie ausgenommen Zuckermais

2006 und 2007

Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweiz und der EG. Protokoll Nr. 3 AS 2005

ex 2008 – Früchte, Nüsse und andere geniessbare Pflanzenteile, in ande- rer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Erdnussbutter, Pal- menherzen, Mais, Yamswurzeln, Süsskartoffeln und ähnliche geniessbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, Weinblätter, Hopfentriebe und ähnliche geniessbare Pflanzentriebe ex 2106 – Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt ex 2207 – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt, gewonnen aus landwirtschaftlichen Erzeug- nissen dieser Liste; Ethylalkohol mit beliebigem Alkoholge- halt, vergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen dieser Lis- te gewonnen ex 2208 – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, gewonnen aus landwirtschaftlichen Erzeugnis- sen dieser Liste Kapitel 23

5301 und 5302

Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweiz und der EG. Protokoll Nr. 3 AS 2005

Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra

1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung

im Fürstentum Andorra werden von der Schweiz als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

2. Das Protokoll Nr. 3 gilt sinngemäss für die Bestimmung der Ursprungs-

eigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino

1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von der

Schweiz als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

2. Das Protokoll Nr. 3 gilt sinngemäss für die Bestimmung der Ursprungs-

eigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

Gemeinsame Erklärung zur Überprüfung der Änderungen der Ursprungsregeln, die sich aus Änderungen des Harmonisierten Systems ergeben Führen Änderungen der Ursprungsregeln, die sich aus Änderungen der Nomenklatur ergeben und mit Beschluss Nr. 1/2004 vorgenommen wurden, zu einer wesentlichen Änderung einer bereits vor Beschluss 1/2004 bestehenden Ursprungsregel und stellt sich heraus, dass diese wesentliche Änderung die Interessen des betroffenen Sektors beeinträchtigt, so prüft der Gemischte Ausschuss auf einen bis zum 31. Dezember

2004 von einer Vertragspartei zu stellenden Antrag hin baldmöglichst, ob die mit

Beschluss 1/2004 eingeführte wesentliche Änderung aufrechtzuerhalten ist. In jedem Fall entscheidet der Gemischte Ausschuss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Antragstellung durch eine der Vertragsparteien, ob die wesent- liche Änderung aufrechtzuerhalten ist. Ist die wesentliche Änderung nicht aufrechtzuerhalten, stellen die Vertragsparteien über entsprechende Rechtsvorschriften sicher, dass alle Zölle auf betroffene Erzeug- nisse, die nach dem 1. Januar 2002 eingeführt wurden, erstattet werden können.

Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweiz und der EG. Protokoll Nr. 3 AS 2005

Beschluss Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses Schweiz – EU zur Änderung des dem Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen | Lexipedia | Lexipedia