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AS 2005 4191

AS 2005 4191

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)

Änderung vom 10. Juni 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 3 Spezialkategorie G

3 Der Führerausweis wird für folgende Spezialkategorien erteilt:

G: Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis

30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und

Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf landwirtschaft- lichen Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge;

Art. 4 Abs. 3 Spezialkategorie G

3 Es berechtigt der Führerausweis der Spezialkategorie:

G: zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorie M; zum Führen von landwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen und Landwirtschaftstraktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h sowie gewerblich immatrikulierten Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h auf landwirtschaft- lichen Fahrten, sofern der Inhaber an einem vom ASTRA anerkannten Trak- torfahrkurs teilgenommen hat.

II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

10. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 741.51

2005-0752 4191

Verkehrszulassungsverordnung AS 2005

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