Lexipedia

AS 2005 4243

Verordnung über den Lufttransport

Verordnung über den Lufttransport (LTrV)

vom 17. August 2005

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 6a und 75 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481 (LFG), in Ausführung des Übereinkommens vom 28. Mai 19992 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal)3, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt, soweit nicht das Übereinkommen von Montreal anwendbar

ist, für jede Inlandbeförderung und internationale Beförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge ausgeführt wird: a. gegen Entgelt; b. unentgeltlich von einem Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsbewilli- gung. 2 Absatz 1 gilt auch für die Beförderungen, die der Bund oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausführt. Inlandbeförderungen durch den Bund fallen hingegen nicht unter diese Verordnung.

3 Diese Verordnung gilt nicht für:

SR 748.411 3 Diese Verordnung steht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 2), der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrt- unternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 1) und der Ver- ordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder grosser Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).

2005-1245 4243

Verordnung über den Lufttransport AS 2005

a. Beförderungen, die im Rahmen der Postgesetzgebung, internationaler Ver- einbarungen über den Postverkehr oder besonderer Abmachungen zwischen der Schweizerischen Post und den Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden; b. Hängegleiter und Fallschirme.

4 Ist eine Beförderung von mehreren aufeinander folgenden Luftfrachtführern aus-

zuführen und wird sie von den Parteien als eine Einheit betrachtet, so gilt sie im Sinne dieser Verordnung als eine einzige Beförderung unabhängig davon, ob zu dieser Beförderung ein oder mehrere Verträge abgeschlossen wurden. Eine solche Beförderung verliert ihre Eigenschaft als internationale Beförderung nicht dadurch, dass ein Vertrag oder eine Reihe von Verträgen ausschliesslich im Hoheitsgebiet desselben Staates zu erfüllen ist.

Art. 2 Ergänzende Bestimmungen Folgende Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal sind im Geltungs- bereich dieser Verordnung anwendbar: a. die Artikel 6, 10–16, 22 Absätze 4 und 6, 23, 25–27, 29, 30, 32, 36, 37 und 49–52; b. die Bestimmungen, soweit sie in den Artikeln 9 Absatz 4, 19 Absatz 2 und

20 Absatz 4 dieser Verordnung erwähnt sind.

Art. 3 Begriffe In dieser Verordnung bedeutet: a. Reisegepäck: sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Reisege- päck; b. Sonderziehungsrechte: Sonderziehungsrechte gemäss der Definition des Internationalen Währungsfonds; c. Güter: Frachtgut, Tiere und Leichen; d. Beförderung: Beförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern mit Luftfahrzeugen; die Beförderung einer Reisende umfasst den Zeitraum zwi- schen dem Beginn ihres Einsteigens in ein Luftfahrzeug und dem Ende ihres Aussteigens aus dem Luftfahrzeug; die Beförderung von Reisegepäck oder Gütern umfasst den Zeitraum zwischen dem Moment, in dem der Luftfracht- führer das Reisegepäck oder die Güter zur Beförderung entgegennimmt, und dem Moment, in dem er das Reisegepäck oder die Güter dem Berechtigten übergibt; e. internationale Beförderung: Beförderung, bei der nach Vereinbarung der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unter- brechung der Beförderung oder ein Wechsel des Luftfahrzeuges stattfindet oder nicht, in den Hoheitsgebieten zweier Staaten liegen oder im Hoheitsge- biet nur eines Staats liegen, aber eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist;

4244

Verordnung über den Lufttransport AS 2005

f. Inlandbeförderung: Beförderung, bei der nach Vereinbarung der Parteien Abgangsort und Bestimmungsort in der Schweiz oder auf dem Flughafen Basel-Mülhausen liegen, ohne dass eine Zwischenlandung im Ausland vor- gesehen ist; g. Luftfrachtführer: wer die Beförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern mit einem Luftfahrzeug übernimmt.

Art. 4 Beförderungsbedingungen

1 Die Beförderungsbedingungen der konzessionierten schweizerischen Luftfahrt-

unternehmen bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt).

2 Das Bundesamt genehmigt sie, wenn sie den zwingenden Bestimmungen des

schweizerischen Rechts oder der die Schweiz verpflichtenden völkerrechtlichen Verträge nicht widersprechen.

2. Abschnitt:

Dokumente betreffend die Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern sowie Pflichten der Parteien

Art. 5 Reisende und Reisegepäck

1 Der Luftfrachtführer stellt den Reisenden Folgendes aus:

a. einen Einzel- oder Sammelbeförderungsschein, der Folgendes enthält:

1. die Angabe des Abgangs- und des Bestimmungsorts,

2. falls Abgangs- und Bestimmungsort im Hoheitsgebiet der Schweiz

liegen, jedoch eine oder mehrere Zwischenlandungen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen sind: die Angabe eines dieser Zwischenlandepunkte; b. einen Identifizierungsschein für jedes aufgegebene Gepäckstück.

2 Er weist die Reisenden schriftlich darauf hin, in welchem Umfang seine Haftung

für Tod oder Körperverletzung, für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung des Reisegepäcks sowie für Verspätung beschränkt ist.

3 Er kann anstelle des gedruckten Beförderungsscheins elektronische Aufzeichnun-

gen verwenden. In diesem Fall händigt er den Reisenden, die dies verlangen, ein Schriftstück mit den in Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Angaben aus.

4 Die Nichtbeachtung der Bestimmungen der Absätze 1–3 berührt weder den

Bestand noch die Wirksamkeit des Beförderungsvertrags.

Art. 6 Güter

1 Bei der Beförderung von Gütern ist ein Luftfrachtbrief auszuhändigen.

2 Der Luftfrachtbrief enthält Folgendes:

4245

Verordnung über den Lufttransport AS 2005

a. die Angabe des Ausgangs- und des Bestimmungsorts; b. falls Ausgangs- und Bestimmungsort im Hoheitsgebiet der Schweiz liegen, jedoch eine oder mehrer Zwischenlandungen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen sind: die Angabe eines dieser Zwischenlandepunkte; c. die Angabe des Gesamtgewichts der beförderten Güter.

3 Der Luftfrachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt:

a. die erste trägt den Vermerk «für den Luftfrachtführer»; sie muss vom Absender unterzeichnet werden; b. die zweite trägt den Vermerk «für den Empfänger»; sie muss vom Absender und vom Luftfrachtführer unterzeichnet werden; c. die dritte muss vom Luftfrachtführer nach Annahme der Güter dem Absen- der ausgehändigt werden; sie muss vom Luftfrachtführer unterzeichnet wer- den. 4 Die Unterschriften des Luftfrachtführers und des Absenders können gedruckt oder durch einen Stempel ersetzt werden. 5 Der Luftfrachtführer kann anstelle des Luftfrachtbriefs elektronische Aufzeichnun- gen verwenden. In diesem Fall händigt er dem Absender auf dessen Verlangen eine Empfangsbestätigung über die Güter aus, die es ermöglicht, die Sendung genau zu bestimmen und auf die in Absatz 2 angeführten Angaben zurückzugreifen.

6 Handelt es sich um mehrere Frachtstücke, so gilt Folgendes:

a. Der Luftfrachtführer kann vom Absender verlangen, dass dieser für die ein- zelnen Frachtstücke separate Luftfrachtbriefe ausstellt. b. Verwendet der Luftfrachtführer elektronische Aufzeichnungen, so kann der Absender vom Luftfrachtführer verlangen, dass dieser ihm für die einzelnen Frachtstücke separate Empfangsbestätigungen aushändigt.

3. Abschnitt: Haftung des Luftfrachtführers und Schadenersatz

Art. 7 Tod oder Körperverletzung von Reisenden 1 Der Luftfrachtführer haftet für Tod und Körperverletzung der Reisenden im Falle eines Unfalles an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen.

2 Er kann seine Haftung für Schäden, die den Betrag von 100 000 Sonderziehungs-

rechten je Reisenden nicht übersteigen, weder ausschliessen noch beschränken. 3 Er haftet nicht für Schäden, die 100 000 Sonderziehungsrechte je Reisenden über- steigen, wenn er nachweist, dass: a. der Schaden nicht auf eine Pflichtverletzung oder eine andere widerrechtli- che Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers, seiner Angestellten oder seiner Beauftragten zurückzuführen ist; oder

4246

Verordnung über den Lufttransport AS 2005

b. der Schaden ausschliesslich auf eine Pflichtverletzung oder eine andere widerrechtliche Handlung oder Unterlassung eines Dritten zurückzuführen ist.

Art. 8 Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck 1 Der Luftfrachtführer haftet für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufge- gebenem Reisegepäck an Bord des Luftfahrzeugs oder während der Zeit, in der sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befindet. 2 Er haftet nicht für den Schaden, der auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.

3 Hat der Luftfrachtführer den Verlust des aufgegebenen Reisegepäcks anerkannt

oder ist dieses nach Ablauf von 21 Tagen seit dem Tag, an dem es hätte eintreffen sollen, am Bestimmungsort nicht eingetroffen, so kann der oder die Reisende die Rechte aus dem Beförderungsvertrag gegen den Luftfrachtführer geltend machen. 4 Für das nicht aufgegebene Reisegepäck, einschliesslich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Ver- schulden seiner Angestellten oder seiner Beauftragten zurückzuführen ist. 5 Die Haftpflicht des Luftfrachtführers für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck und persönlichen Gegenständen ist begrenzt auf den Betrag von

1000 Sonderziehungsrechten je Reisenden es sei denn, der oder die Reisende habe

bei der Aufgabe einen höheren Wert deklariert und gegebenenfalls den dafür ver- langten Zuschlag entrichtet. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser Betrag das tatsächliche Interesse des Reisenden an der Lieferung übersteigt.

6 Absatz 5 findet keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden

durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers, seiner Angestellten oder seiner Beauftragten verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Scha- den herbeizuführen, oder leichtfertig und im Bewusstsein begangen wurde, dass wahrscheinlich ein Schaden eintreten wird; im Fall einer Handlung oder Unterlas- sung der Angestellten oder der Beauftragten ist ausserdem nachzuweisen, dass diese in Ausübung ihrer Funktion gehandelt haben.

Art. 9 Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gütern 1 Der Luftfrachtführer haftet für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gütern, wenn der Schaden während der Luftbeförderung entstanden ist. 2 Die Haftpflicht des Luftfrachtführers ist begrenzt auf den Betrag von 17 Sonder- ziehungsrechten pro Kilogramm, der Absender habe bei der Übergabe der Güter an den Luftfrachtführer einen höheren Wert deklariert und gegebenenfalls den dafür verlangten Zuschlag entrichtet. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser Betrag das tatsächliche Interesse des Absenders an der Lieferung übersteigt.

4247

Verordnung über den Lufttransport AS 2005

3 Der Luftfrachtführer haftet nicht, wenn er nachweist, dass die Zerstörung, der

Verlust oder die Beschädigung der Güter durch einen oder mehrere der folgenden Umstände verursacht wurde: a. die Eigenart der Güter oder ein ihnen innewohnender Mangel; b. mangelhafte Verpackung der Güter durch eine andere Person als den Luft- frachtführer, seine Angestellten oder seine Beauftragten; c. eine Kriegshandlung oder ein bewaffneter Konflikt; d. hoheitliches Handeln in Verbindung mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr der Güter.

4 Die Luftbeförderung im Sinne von Absatz 1 umfasst den Zeitraum, während des-

sen die Güter sich in der Obhut des Luftfrachtführers befinden. Artikel 18 Absatz 4 des Übereinkommens von Montreal ist sinngemäss anwendbar.

Art. 10 Verspätung 1 Der Luftfrachtführer haftet für den Schaden, der durch Verspätung bei der Luftbe- förderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.

2 Er haftet:

a. für Verspätung bei der Beförderung von Reisenden: bis zum Betrag von

4150 Sonderziehungsrechten je Reisenden;

b. für Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck: bis zum Betrag von

1000 Sonderziehungsrechten je Reisenden, es sei denn der Reisende habe

bei der Aufgabe einen höheren Wert angegeben und gegebenenfalls den dafür verlangten Zuschlag entrichtet; in diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser Betrag das tatsächliche Interesse des Reisenden an der Lieferung übersteigt; c. für Verspätung bei der Beförderung von Gütern: bis zum Betrag von

17 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm, es sei denn der Absender habe

bei der Übergabe der Güter an den Luftfrachtführer einen höheren Wert angegeben und gegebenenfalls den dafür verlangten Zuschlag entrichtet; in diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser Betrag das tatsäch- liche Interesse des Absenders an der Lieferung übersteigt. 3 Er haftet nicht für den Schaden aus Verspätung, wenn er nachweist, dass er, seine Angestellten und seine Beauftragten alle zumutbaren Massnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihnen nicht möglich war, solche Mass- nahmen zu ergreifen.

4 Absatz 2 Buchstaben a und b finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird,

dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers, seiner Angestellten oder seiner Beauftragten verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und im Bewusstsein began- gen wurde, dass wahrscheinlich ein Schaden eintreten wird; im Fall einer Handlung

4248

Verordnung über den Lufttransport AS 2005

oder Unterlassung der Angestellten oder der Beauftragten ist ausserdem nachzuwei- sen, dass diese in Ausübung ihrer Funktion gehandelt haben.

5 Vorbehalten bleiben die in der Schweiz anwendbaren völkerrechtlichen Bestim-

mungen bezüglich der Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden.

Art. 11 Schadenersatz und Genugtuung

1 Bei Tod oder Körperverletzung eines Reisenden bestimmen sich der Kreis der

Berechtigten sowie die Art und die Bemessung von Schadenersatz und Genugtuung nach den Regeln des Obligationenrechts4.

2 Stehen aus Tod oder Körperverletzung desselben Reisenden mehreren Perso-

nen Ansprüche zu und übersteigt die Summe dieser Ansprüche den Betrag von

100 000 Sonderziehungsrechten, so setzt das Gericht die Ansprüche verhältnis-

mässig herab.

3 Für die Bemessung des Ersatzes für Sachschaden sind die Bestimmungen des

Obligationenrechts über den Frachtvertrag ergänzend anwendbar.

Art. 12 Haftungsbefreiung 1 Weist der Luftfrachtführer nach, dass die Person, die den Schadenersatzanspruch erhebt, oder die Person, von der die Anspruch erhebende Person ihre Rechte ableitet, den Schaden durch eine Pflichtverletzung oder durch eine andere widerrechtliche Handlung oder Unterlassung verursacht oder dazu beigetragen hat, so ist er von seiner Haftung gegenüber dieser Person in dem Masse befreit, als diese Pflichtver- letzung oder widerrechtliche Handlung oder Unterlassung den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat.

2 Verlangt eine andere Person als der Reisende wegen dessen Tod oder Körperver-

letzung Schadenersatz, so ist der Luftfrachtführer von seiner Haftung in dem Masse befreit, als er nachweist, dass eine Pflichtverletzung oder eine andere widerrecht- liche Handlung oder Unterlassung des Reisenden den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat.

Art. 13 Frist für die Schadensanzeige

1 Nimmt der Empfänger aufgegebenes Reisegepäck oder Güter vorbehaltlos an, so

begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass sie unbeschädigt und entsprechend dem Beförderungsschein abgeliefert worden sind.

2 Im Falle einer Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck oder von Gütern

muss der Empfänger dem Luftfrachtführer unverzüglich nach Entdeckung des Scha- dens und bei aufgegebenem Reisegepäck binnen sieben, bei Gütern binnen 14 Tagen nach ihrer Annahme schriftlich Schadensanzeige erstatten.

3 Im Falle einer Verspätung der Beförderung von aufgegebenem Reisegepäck oder

von Gütern muss der Empfänger dem Luftfrachtführer binnen 21 Tagen, nachdem

4 SR 220

4249

Verordnung über den Lufttransport AS 2005

das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger übergeben worden sind, schriftlich Schadensanzeige erstatten.

4 Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jede Klage gegen den Luftfrachtführer

ausgeschlossen, es sei denn, dieser habe arglistig gehandelt.

Art. 14 Frist für die Klage auf Schadenersatz Die Klage auf Schadenersatz muss binnen zweier Jahre nach Ankunft am Bestim- mungsort oder nachdem das Flugzeug hätte ankommen sollen oder nachdem die Beförderung abgebrochen worden ist, erhoben werden; mit Ablauf dieser Frist verwirkt das Klagerecht.

Art. 15 Vorauszahlungen

1 Hat ein Luftfahrzeugunfall den Tod oder die Körperverletzung von Reisenden zur

Folge, so leistet der Luftfrachtführer Vorauszahlungen an schadenersatzberechtigte natürliche Personen zur Befriedigung ihrer unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürf- nisse. Diese Vorauszahlungen sind binnen 15 Tagen ab der Identifikation der scha- denersatzberechtigten natürlichen Personen zu bezahlen.

2 Im Todesfall darf die Vorauszahlung nicht unter dem Betrag von 16 000 Sonder-

ziehungsrechten liegen.

3 Die Vorauszahlungen stellen keine Haftungsanerkennung dar. Sie können mit

späteren Schadenersatzleistungen des Luftfrachtführers verrechnet werden.

4 Dieser Artikel gilt ebenfalls im Geltungsbereich des Übereinkommens von Mont-

real.

4. Abschnitt: Besondere Fälle

Art. 16 Beförderung gefährlicher Güter

1 Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Luftfahrzeugen auf inländischen und

internationalen Flügen sind die in Anhang 18 zum Übereinkommen vom 7. Dezem- ber 19445 über die Internationale Zivilluftfahrt enthaltenen Normen der Internationa- len Zivilluftfahrt-Organisation sowie die zugehörigen technischen Vorschriften unmittelbar anwendbar6. Vorbehalten sind die nach Artikel 38 dieses Übereinkom- mens gemeldeten Abweichungen. 2 Dieser Artikel gilt auch für unentgeltlich durchgeführte nichtgewerbliche Beför- derungen.

5 SR 0.748.0. Dieser Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt eingesehen oder bezogen werden. 6 Die technischen Vorschriften werden weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt und bei den Informationsstellen der Landesflughäfen in franzö- sischer und englischer Sprache eingesehen werden; sie werden nicht ins Deutsche und Italienische übersetzt.

4250

Verordnung über den Lufttransport AS 2005

3 Das Bundesamt, wenn besondere Umstände vorliegen, für besondere Arten von

Beförderungen im Einzelfall und gegebenenfalls für eine beschränkte Dauer Ausnahmen bewilligen. Bei internationalen Flügen hat der Gesuchsteller die Zustimmung der zu überfliegenden Staaten einzuholen.

4 Für die Genehmigung von Versandstückmustern sowie des Versands radioaktiver

Stoffe im Sinne der in Absatz 1 angeführten Normen ist die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen zuständig.

Art. 17 Beförderung von Tieren Für die Beförderung von Tieren zwischen einem ausländischen Staat und der Schweiz oder durch die Schweiz bleiben die tierseuchenpolizeilichen Vorschriften vorbehalten.

Art. 18 Beförderung von Leichen Für die Beförderung von Leichen zwischen einem ausländischen Staat und der Schweiz oder durch die Schweiz bleiben die Bestimmungen des Internationalen Abkommens vom 10. Februar 19377 über Leichenbeförderung vorbehalten.

Art. 19 Gemischte Beförderung

1 Wird eine Beförderung zum Teil durch Luftfahrzeuge und zum Teil durch andere

Verkehrsmittel ausgeführt, so gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für die Luftbeförderung.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal

bezüglich der gemischten Beförderung von Gütern.

Art. 20 Vertraglicher Luftfrachtführer und ausführender Luftfrachtführer

1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den vertraglichen Luftfrachtfüh-

rer für die gesamte Beförderung und für den ausführenden Luftfrachtführer für den Teil der Beförderung, den er ausführt; vorbehalten bleiben anders lautende Bestim- mungen. 2 Als vertraglicher Luftfrachtführer gilt, wer einen Beförderungsvertrag abgeschlos- sen hat und aufgrund einer Vereinbarung die Beförderung ganz oder teilweise von einem andern Luftfrachtführer ausführen lässt.

3 Als ausführender Luftfrachtführer gilt, wer aufgrund einer Vereinbarung die

Beförderung ganz oder teilweise für einen vertraglichen Luftfrachtführer ausführt.

4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal

bezüglich der Luftbeförderung durch einen anderen als den vertraglichen Luftfracht- führer.

7 SR 0.818.61. Siehe auch das Übereink. vom 26. Okt. 1973 über die Leichenbeförderung (SR 0.818.62).

4251

Verordnung über den Lufttransport AS 2005

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 5. September 2005 in Kraft.

17. August 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4252

Verordnung über den Lufttransport AS 2005

Anhang (Art. 21)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I Das Lufttransportreglement vom 3. Oktober 19528 wird aufgehoben.

II Die Verordnung vom 14. November 19739 über die Luftfahrt wird wie folgt geän- dert:

Art. 106 Abs. 1

1 Eine Betriebsbewilligung wird einem Gesuchsteller nur erteilt, wenn er:

a. für Haftpflichtansprüche im Falle von Tod oder Körperverletzung über eine minimale Sicherstellung von 250 000 Sonderziehungsrechten gemäss der Definition des Internationalen Währungsfonds (Sonderziehungsrechte) je Reisenden verfügt; b. für Haftpflichtansprüche im Falle von Beschädigung von Reisegepäck über eine minimale Sicherstellung von 1000 Sonderziehungsrechten je Reisenden verfügt; c. für Haftpflichtansprüche im Falle von Beschädigung von Gütern über eine minimale Sicherstellung von 17 Sonderziehungsrechten je Kilogramm ver- fügt; d. nachweist, dass er gegen die Folgen seiner Haftpflicht bis zu diesen Beträ- gen bei einer für diesen Geschäftszweig in der Schweiz zugelassenen Ver- sicherungsgesellschaft versichert ist.

Art. 108 Abs. 1 Bst. f

1 Einem Unternehmen mit Sitz im Ausland wird eine Betriebsbewilligung für die

gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern (Art. 29 LFG) erteilt, wenn: f. es nachweist, dass seine Sicherstellung der Haftpflichtansprüche mindestens den in Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben a–c geforderten Beträgen entspricht.

Art. 125 Abs. 1 und 2

1 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind für ein Schadenereignis

(Personen- und Sachschäden zusammen) mindestens wie folgt sicherzustellen:

8 AS 1952 1060, 1963 679, 1994 3028, 1997 2779 9 SR 748.01

4253

Verordnung über den Lufttransport AS 2005

Mindestversiche- rungssumme (Millionen Sonder- ziehungsrechte)

a. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht unter 500 kg 0,75 b. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 500 kg oder 1,5 höher, aber unter 1000 kg c. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 1000 kg oder 3 höher, aber unter 2700 kg d. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 2700 kg oder 7 höher, aber unter 6000 kg e. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 6000 kg oder 18 höher, aber unter 12 000 kg f. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 12 000 oder 80 höher, aber unter 25 000 kg g. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 25 000 kg oder 150 höher, aber unter 50 000 kg h. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 50 000 kg oder 300 höher, aber unter 200 000 kg i. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 200 000 kg oder 500 höher, aber unter 500 000 kg j. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 500 000 kg oder 700 höher

2 Absatz1 gilt nicht für Fesselballone, Hängegleiter, Fallschirme, Drachen und

Drachenfallschirme. Für diese Luftfahrzeuge setzt das Departement die Versiche- rungssumme fest.

Art. 130 Aufgehoben

71a Haftpflicht des Luftfahrzeughalters gegenüber Reisenden

Art. 132a

1 Die minimale Sicherstellung für Haftpflichtansprüche der Reisenden beträgt

250 000 Sonderziehungsrechte je Reisenden. Bei nichtgewerbsmässigen Flügen, die

mit Luftfahrzeugen mit einem Abfluggewicht bis zu 2700 kg durchgeführt werden, kann die minimale Sicherstellung unter diesem Betrag liegen, muss aber mindestens

100 000 Sonderziehungsrechte je Reisenden betragen.

4254

Verordnung über den Lufttransport AS 2005

2 Bei nichtgewerbsmässigen Flügen ohne Reisende kann auf die Sicherstellung für

Haftpflichtansprüche der Reisenden verzichtet werden. 3 Die Artikel 123, 124 Absatz 1, 126 Absätze 1 und 4, 128 Buchstaben a und c, 129,

131 und 132 sind auf die Haftpflicht gegenüber Reisenden sinngemäss anwendbar.

Art. 137 Abs. 1

1 Für entgeltliche Beförderungen mit Luftfahrzeugen sowie für unentgeltliche

Beförderungen, die von einem Luftverkehrsunternehmen mit Betriebsbewilligung ausgeführt werden, gelten die besonderen Haftungsbestimmungen der Verordnung vom 17. August 200510 über den Lufttransport sowie die Voraussetzungen nach den Artikeln 106 und 108.

10 SR 748.411

4255

Verordnung über den Lufttransport AS 2005

4256