AS 2005 4723
Verordnung über die Organisation der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
Verordnung über die Organisation der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Organisationsverordnung ETHL)
vom 1. März 2004
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ETHZ–ETHL–Verordnung vom 13. November 20031, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Gliederung der Eidgenössischen Technischen Hoch- schule Lausanne (ETHL), die Organisation und die Entscheidkompetenzen der Schulleitung, der Fakultäten und der zentralen Organe.
Art. 2 Gliederung und Sitz
1 Die ETHL gliedert sich in die Schulleitung, die Hochschulversammlung, die
Fakultäten und die Kollegien, die Konferenz der Mitglieder des Lehrkörpers und die zentralen Organe.
2 Sitz der ETHL ist Ecublens (Waadt).
2. Abschnitt: Schulleitung der ETHL
Art. 3 Zusammensetzung und Organisation
1 Die Schulleitung der ETHL besteht aus folgenden Mitgliedern:
a. dem Präsidenten oder der Präsidentin; b. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für akademische Angelegen- heiten; c. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für Innovation und Valorisie- rung;
SR 414.110.372.1 1 SR 414.110.37
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Organisationsverordnung ETHL AS 2005
d. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für internationale Bezie- hungen; e. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für Planung und Logistik. 2 Die Stellvertretung des Präsidenten oder der Präsidentin übernimmt der Vizepräsi- dent oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten.
3 Die Schulleitung der ETHL kann von einem Generalsekretär oder einer General-
sekretärin unterstützt werden, der oder die Aktivitäten der Direktion koordiniert und diese in juristischen Fragen berät. Er oder sie nimmt an den Direktionssitzungen mit beratender Stimme teil. 4 Der Präsident oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten und Vizepräsidentin- nen können zur Führung ihrer Bereiche von Delegierten unterstützt werden. Diese nehmen für die sie betreffenden Geschäfte an den Direktionssitzungen teil. Sie haben beratende Stimme.
Art. 4 Entscheidkompetenzen
1 Die Schulleitung der ETHL hat namentlich folgende Aufgaben:
a. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. b. Sie verabschiedet auf Antrag der Fakultätsdekaninnen und -dekane die Fakultätsordnungen. Dieser Antrag muss vom Fakultätsrat gebilligt sein. c. Sie beschliesst auf Antrag des betreffenden Fakultätsdekans oder der betref- fenden Fakultätsdekanin die Schaffung oder Aufhebung von Instituten, Zent- ren, Labors und Lehrstühlen. d. Sie beschliesst auf Antrag des betreffenden Fakultätsdekans oder der betref- fenden Fakultätsdekanin die Schaffung oder Aufhebung von Studiengängen. e. Sie trifft die Arbeitgeberentscheide für das Personal der ETHL. f. Sie ernennt die übrigen Mitglieder der Fakultätsleitung nach dem Verfahren gemäss Artikel 14. g. Sie gewährleistet die allgemeine Kommunikation der ETHL. h. Sie ernennt auf Antrag des betreffenden Fakultätsdekans oder der betreffen- den Fakultätsdekanin die Leiterinnen und Leiter der Sektionen. i. Sie ist verantwortliche für die interne Kontrolle. j. Sie kann einen strategischen Ausschuss und einen wissenschaftlichen Rat einsetzen.
2 Sie führt in regelmässigen Abständen Aussprachen mit der Hochschulversamm-
lung und der Konferenz der Mitglieder des Lehrkörpers durch.
Art. 5 Präsident oder Präsidentin
1 Der Präsident oder die Präsidentin trägt die Gesamtverantwortung für die ETH
Lausanne und ist gegenüber dem ETH-Rat für die Geschäftsführung verantwortlich.
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2 Er oder sie führt den Vorsitz in der Schulleitung.
3 Er oder sie stattet die Mitglieder der Schulleitung sowie die Fakultätsdekaninnen und -dekane mit den im Budget vorgesehenen Mitteln aus.
4 Er oder sie ernennt die Fakultätsdekaninnen und -dekane gemäss dem Verfahren
nach Artikel 15.
5 Er oder sie bereitet nach Absprache mit den betreffenden Fakultätsdekanen und
-dekaninnen die Ernennung der ordentlichen und ausserordentlichen Professoren und Professorinnen sowie der Assistenz- und Titularprofessoren und -professorinnen vor.
6 Er oder sie ernennt, nach Absprache mit den betreffenden Fakultätsdekanen und
-dekaninnen, die Gast- und die Privatdozierenden, die leitenden wissenschaftlichen Mitarbeitenden und die Lehrbeauftragten.
7 Er oder sie verleiht die akademischen Titel an die Mitglieder des akademischen
Mittelbaus.
8 Er oder sie kann die unter Absatz 6 genannten Befugnisse dem Vizepräsidenten
oder der Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten übertragen.
Art. 6 Vizepräsident oder Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten
1 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten
verhandelt im Namen der ETHL bei Ausschreibungs- und Berufungsverfahren für Professuren. Er oder sie koordiniert die akademische Lehre auf allen Stufen. Er oder sie ist verantwortlich für die wissenschaftliche Information. Er oder sie entscheidet über den Einsatz der Mittel für die Lehre.
2 Er oder sie ist zuständig für die Koordination der akademischen Lehre zwischen
den Fakultäten.
3 Er oder sie vertritt die ETHL in akademischen Belangen.
4 Er oder sie fördert die Zusammenarbeit in der Lehre und in der Forschung.
Er oder sie fördert die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Rahmen der Lehr- und Forschungstätigkeiten.
6 Er oder sie ist für die Information der Hochschulversammlung besorgt.
7 Er oder sie entscheidet über den Einsatz der Mittel, die in seinem oder ihrem
Bereich zur Verfügung stehen.
Art. 7 Vizepräsident oder Vizepräsidentin für Innovation und Valorisierung
1 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für Innovation und Valorisierung
pflegt und fördert die Beziehungen zwischen Forschung, Wirtschaft und Gesell- schaft.
2 Er oder sie entscheidet über den Einsatz der Mittel, die in seinem oder ihrem
Bereich zur Verfügung stehen.
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Art. 8 Vizepräsident oder Vizepräsidentin für internationale Beziehungen 1 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für internationale Beziehungen fördert und entwickelt internationale Partnerschaften, Mobilitätsabkommen für Studierende und Forschende sowie Kooperationsprojekte, insbesondere mit Schwellenländern.
2 Er oder sie entscheidet über den Einsatz der Mittel, die in seinem oder ihrem
Bereich zur Verfügung stehen.
Art. 9 Vizepräsident oder Vizepräsidentin für Planung und Logistik 1 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für Planung und Logistik verwaltet und plant die gesamten Mittel für die Lehre Forschung, die Valorisierung und die Dienste. 2 Er oder sie ist zuständig für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeits- platz.
3 Er oder sie ist zuständig für die Schaffung und die Erhaltung des Vermögens an
beweglichen Gütern und Immobilien und stellt deren effiziente und zweckmässige Nutzung sicher.
4 Er oder sie entscheidet über den Einsatz der Mittel, die in seinem oder ihrem
Bereich zur Verfügung stehen.
3. Abschnitt: Fakultäten und Kollegien
Art. 10 Definition und Aufgaben 1 Die Fakultäten sind die Unterrichts- und Forschungseinheiten. Sie sind der Schul- leitung unterstellt.
2 Sie tragen die Verantwortung für die Lehre im Rahmen der fakultätsinternen
Studiengänge. Sie betreuen den Unterricht in ihrem Fachgebiet für die übrigen Studiengänge in Absprache mit den verantwortlichen Fakultäten.
3 Die Sektion trägt die Verantwortung für die Studiengänge, die zum Diplom, zum
Bachelor und zum Master führen.
4 Die Fakultäten entwickeln eine Forschungs- und Valorisierungsstrategie.
5 Sie fördern und unterstützen interdisziplinäre Initiativen in Zusammenarbeit mit anderen Fakultäten und mit anderen akademischen Institutionen. 6 Sie bewirtschaften ihre personellen und finanziellen Mittel eigenverantwortlich.
Art. 11 Liste der Fakultäten Der ETHL umfasst folgende Fakultäten: a. Bau, Architektur und Umwelt (ENAC); b. Informatik und Kommunikation (IC); c. Ingenieurwissenschaften (STI);
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d. Grundlagenwissenschaften (SB); e. Lebenswissenschaften (SV).
Art. 12 Organisation 1 Der Fakultät besteht aus der Fakultätsleitung, dem Fakultätsrat, den Sektionen, den Instituten, den Zentren und den allgemeinen Diensten.
2 Die Institute bestehen aus Lehrstühlen und Laboratorien.
3 Ein Zentrum ist ein Zusammenschluss von Professoren und Professorinnen mit
dem Ziel der Förderung gemeinsamer Forschungs-, Lehr- und Valorisierungsprojek- te in einer bestimmten wissenschaftlichen Disziplin oder einem interdispziplinären Themenbereich. Dem Zentrum können Professoren und Professorinnen anderer Fakultäten der ETHL und anderer Universitäten angehören.
4 Der Fakultätsrat ist paritätisch zusammengesetzt und wird von der Fakultätsde-
kanin/dem Fakultätsdekan präsidiert.
Art. 13 Kollegien
1 Die ETHL umfasst das Kollegium für Humanwissenschaften und das Kollegium
für Management. 2 Die für die Fakultäten geltenden Bestimmungen sind sinngemäss auf die Kollegien anwendbar, soweit nicht besondere Bestimmungen gelten.
Art. 14 Fakultätsleitung
1 Die Fakultät wird vom Fakultätsdekan oder von der Fakultätsdekanin geleitet.
2 Dieübrigen Mitglieder der Fakultätsleitung werden von der Schulleitung der
ETHL auf Vorschlag des Fakultätsdekans oder der Fakultätsdekanin gewählt; der Vorschlag bedarf der vorgängigen Zustimmung des Fakultätsrats.
3 Die Wiederwahl des Dekans oder der Dekanin und der anderen Mitglieder der
Fakultätsleitung ist zulässig.
Art. 15 Ernennung des Fakultätsdekans oder der Fakultätsdekanin Der Präsident oder die Präsidentin der ETHL ernennt den Fakultätsdekan oder die Fakultätsdekanin für eine Amtszeit von vier Jahren, auf Vorschlag eines von ihm oder ihr eingesetzten Nominationsausschusses, in dem jede Gruppe durch ein vom entsprechenden Fakultätsrat ernanntes Mitglied vertreten ist.
Art. 16 Fakultätsmitglieder Einer Fakultät gehören folgende ihr zugeteilte Personen an: a. der Mitglieder des Lehrkörper; b. die Assistierenden, die wissenschaftlichen Mitarbeitenden und die Dokto- randinnen und Doktoranden;
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c. die an der ETHL immatrikulierten Studierenden sowie Hörer und Hörerinnen; d. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung und der Technik.
4. Abschnitt: Hochschulversammlung
Art. 17
1 Die Hochschulversammlung ist das Übergreifende Mitwirkungsorgan der ETHL.
2 Sie sammelt Stellungnahmen und fasst sie zu Handen der Schulleitung zusammen.
3 Sie stellt die Mitwirkung der Angehörigen der ETHL sicher.
4 Sie unterbreitet der Schulleitung Vorschläge.
5. Abschnitt: Zentrale Organe
Art. 18 Die zentralen Organe erfüllen administrative und technische Aufgaben und nehmen für die Bereiche Lehre, Forschung und Valorisierung der gesamten ETHL betriebli- che und unterstützende Funktionen wahr.
6. Abschnitt: Schlussbestimmung
Art. 19 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
1. März 2004 Im Namen der ETHL Der Präsident: Patrick Aebischer Die Generalsekretärin: Susan Killias