Lexipedia

AS 2005 4827

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten vier Studienjahre an der medizinischen Fakultät der Universität Basel

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten vier Studienjahre an der medizinischen Fakultät der Universität Basel

vom 17. Oktober 2005

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung legt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell (Modell)

an der medizinischen Fakultät der Universität Basel (Fakultät) fest: a. für das erste bis vierte Studienjahr der Humanmedizin; b. für das erste und zweite Studienjahr der Zahnmedizin.

2 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der

AMV sowie der Verordnung vom 19. November 19802 über die Prüfungen für Ärzte.

2. Abschnitt: Ziele und Inhalte des Studiums

Art. 2 1 Der Inhalt des Studiums des ersten bis vierten Studienjahres orientiert sich an den Ausbildungszielen des gesamtschweizerischen Lernzielkataloges. Die Fakultät ist für deren Konkretisierung, Umsetzung und Überprüfung verantwortlich. 2 Die ersten drei Studienjahre vermitteln die biopsychosozialen Grundlagen für die ärztlichen Tätigkeiten als Basis für das Verständnis von Struktur und Funktion des menschlichen Körpers, ausgehend von dessen molekularer Ebene bis hin zum Gesamtorganismus unter Einschluss seiner Umwelt. Vermittelt werden zudem die Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens, der Hausarztmedizin sowie die Grundlagen der sozialen und kommunikativen Kompetenzen.

SR 811.112.246

2005-1706 4827

Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten AS 2005

3 Ab dem vierten Studienjahr wird die klinische, psychosoziale und wissenschaftli- che Ausbildung unter Berücksichtigung der Aspekte der öffentlichen Gesundheit vertieft.

3. Abschnitt: Prüfungsordnung

Art. 3 Information der Studierenden Die Fakultät gibt den Studierenden zu Beginn des jeweiligen Studienjahres schrift- lich bekannt: a. die in den einzelnen Leistungskontrollen angewendeten Beurteilungsverfah- ren; b. den näheren Ablauf spezieller Beurteilungsverfahren und die Bewertungskri- terien, die dabei angewendet werden, soweit diese nicht der AMV entspre- chen; c. den Zeitpunkt der einzelnen Prüfungen und der ergänzenden Beurteilungen; d. die für die einzelnen Leistungskontrollen massgebenden Lehreinheiten sowie die zugrunde gelegten Ausbildungsziele; e. bei Beurteilungen, die sich auf mehrere Lehreinheiten erstrecken: die Gewichtung der einzelnen Teile bei der Gesamtbeurteilung; f. die Aufteilung der Kreditpunkte auf die einzelnen Leistungskontrollen; g. die von der Fakultät für obligatorisch erklärten Ausbildungsveranstaltungen und ausbildungsbegleitenden Tests; h. die geforderte Mindestpräsenz in den Ausbildungsveranstaltungen; i. die Anwendung der Übergangsbestimmungen dieser Verordnung.

Art. 4 Zulassung zu den Leistungskontrollen

1 Zu den Leistungskontrollen wird zugelassen, wer:

a. die von der Fakultät für obligatorisch erklärten Ausbildungsveranstaltungen besucht hat; b. die vorgeschriebenen ausbildungsbegleitenden Tests absolviert hat; c. sich nach dem von der AMV festgelegten Verfahren zu den Prüfungen angemeldet hat.

2 Die Zulassung zu den Leistungskontrollen am Ende des Studienjahres erfolgt

unabhängig vom Ergebnis der während des Studienjahres durchgeführten Leistungs- kontrollen.

3 Zu den Leistungskontrollen des nächsthöheren Studienjahres ist hingegen nur

zugelassen, wer die Leistungskontrollen des vorangehenden Studienjahres bestanden und 60 Kreditpunkte erreicht hat.

Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten AS 2005

4 Ausserdem müssen die Studierenden für die Zulassung zu den Leistungskontrollen

des zweiten Studienjahres das Praktikum in Krankenpflege nach Artikel 11 der Verordnung vom 19. November 19803 über die Prüfungen für Ärzte absolviert haben oder vom Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (Leitender Ausschuss) davon befreit worden sein;

5 Die Fakultät meldet dem Leitenden Ausschuss Studierende, die den Anforderun-

gen nach den Absätzen 1, 3 und 4 nicht genügen.

6 Der Leitende Ausschuss entscheidet über die Zulassung zu den Leistungskontrol-

len oder den Entzug einer bereits erteilten Zulassung.

Art. 5 Formen und Anzahl der Leistungskontrollen

1 Die Leistung der Studierenden werden während und am Ende des jeweiligen

Studienjahres in folgenden Formen kontrolliert: a. mit Einzelprüfungen nach der AMV; b. mit von der Fakultät näher definierten speziellen Beurteilungsverfahren (objektiv strukturiertes klinisches Examen, OSCE, und Portfolio);

2 Alle vier Studienjahre umfassen je drei Leistungskontrollen.

3 Jede Leistungskontrolle umfasst höchstens vier Teile; diese kompensieren sich

gegenseitig.

Art. 6 OSCE (objektiv strukturiertes klinisches Examen)

1 Das OSCE dient der Überprüfung praktischer Fertigkeiten, des Transfers des

entsprechenden theoretischen Wissens in die Praxis und der Angemessenheit der Haltung der Studierenden.

2 Es umfasst aufeinander folgende einzelne Stationen. Ein OSCE oder ein Teil-

OSCE dauert nicht länger als vier Stunden. 3 Die Leistungen der Studierenden an einer einzelnen Station werden von einer Exa- minatorin oder einem Examinator auf Grund von im Voraus festgelegten Bewer- tungskriterien beurteilt. 4 Die Fakultät bestimmt die Kriterien für die Beurteilung der Leistungen der Studie- renden an den einzelnen Stationen und des OSCE insgesamt.

Art. 7 Portfolio 1 Im Portfolio berichten die Studierenden in Form eines strukturierten Berichts über ihre Lernerfahrungen die sie in einer dafür von der Fakultät bezeichneten Lehrein- heit gemacht haben. 2 Das Portfolio kann schriftliche, mündliche oder audio-visuelle Teilberichte enthal- ten.

3 SR 811.112.2

Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten AS 2005

Art. 8 Kreditpunktesystem Die Leistungen der Studierenden werden mit einem Kreditpunktesystem bewertet, das dem Europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) entspricht. Der Wert der Kredit- punkte ist gesamtschweizerisch abgestimmt.

Art. 9 Examinatorinnen und Examinatoren, Bewertung

1 Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Fachpersonen beigezogen, die an

der Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben und mit den angewandten Beurteilungsverfahren vertraut sind. Der Leitende Ausschuss bezeichnet die Exami- natorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Fakultät.

2 Die Fakultät bestimmt pro Studienjahr eine verantwortliche Examinatorin oder

einen verantwortlichen Examinator und teilt den Namen dieser Person dem Leiten- den Ausschuss mit. 3 Für die Bewertung schriftlicher Prüfungen und spezieller Beurteilungsverfahren ist eine Examinatorin oder ein Examinator allein verantwortlich. Prüfungen nach ande- ren Verfahren werden in der Regel von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.

4 Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Prüfungsvorsitzende oder ein Prü-

fungsvorsitzender (Ortspräsident/in oder Stellvertreter/in) anwesend. Praktische Prü- fungen werden nach Möglichkeit von einer beziehungsweise einem Prüfungsvorsit- zenden beaufsichtigt.

Art. 10 Bekanntgabe der Ergebnisse der Leistungskontrollen 1 Die Fakultät teilt der Ortspräsidentin oder dem Ortspräsidenten das Ergebnis der einzelnen Leistungskontrollen mit. 2 Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt den Studierenden das Gesamter- gebnis der Leistungskontrollen eines Studienjahres nach Abschluss der Prüfungen mittels Verfügung mit.

Art. 11 Wiederholung und Fortsetzung von Leistungskontrollen

1 Eine Leistungskontrolle des ersten und des zweiten Studienjahres kann einmal,

eine Leistungskontrolle des dritten und vierten Studienjahres kann zweimal wieder- holt werden.

2 Studierende, die eine oder mehrere Beurteilungen eines Studienjahres nicht

bestanden haben, müssen nur die nicht bestandenen Beurteilungen mit allen darin enthaltenen Teilen wiederholen. 3 Die Fakultät bietet vor Beginn des nächstfolgenden Studienjahres die Möglichkeit an, die nicht bestandenen Beurteilungen des jeweiligen vorangegangenen Studien- jahres zu wiederholen. Diese Möglichkeit steht auch Studierenden offen, die Beur- teilungen während des Studienjahres oder am Ende des Studienjahres aus wichtigen Gründen nicht antreten konnten oder unterbrechen mussten.

Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten AS 2005

Art. 12 Endgültiger Ausschluss Ein endgültiger Ausschluss vom Studium nach dem Modell hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder herkömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge, die mit der Leistungs- kontrolle, in der die Kandidatin oder der Kandidat gesamthaft gescheitert ist, im Wesentlichen vergleichbar sind.

4. Abschnitt: Gebühren und Entschädigungen

Art. 13 Gebühren

1 Für die Leistungskontrollen werden folgende Gebühren erhoben:

Franken

a. erstes Studienjahr 370.– b. zweites Studienjahr 370.– c. drittes Studienjahr 530.– d. viertes Studienjahr 500.–

2 Für die Wiederholung einer Einzelprüfung werden die Gebühren anteilsmässig

reduziert.

Art. 14 Entschädigung für Freipraktizierende Frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte erhalten auf die Entschädigungsansätze, die in den Artikeln 7 und 11 der Verordnung vom 12. November 19844 über die Gebüh- ren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen festgelegt sind, einen Zuschlag von 200 Prozent.

5. Abschnitt: Auswertung des Modells und Berichterstattung

Art. 15

1 Die Erfahrungen mit dem Modell sind laufend auszuwerten.

2 Die Fakultät erstattet dem Leitenden Ausschuss jährlich Bericht über die mit dem Modell gemachten Erfahrungen.

4 SR 811.112.11

Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten AS 2005

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 4. Oktober 20015 über die Erprobung eines besonderen Aus- bildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Basel wird aufgehoben.

Art. 17 Übergangsbestimmungen

1 Das Ausbildungs- und Prüfungsmodell nach dieser Verordnung gilt für alle vier

Studienjahre ab 2005/2006.

2 Die Prüfungen nach bisherigem Recht werden für Studierende, die einzelne Beur-

teilungen nach bisherigem Recht wiederholen oder aus wichtigen Gründen nicht absolvieren konnten, letztmals wie folgt durchgeführt: a. die Beurteilungen des ersten und zweiten Studienjahres: 2005/2006 b. die Beurteilungen des dritten und vierten Studienjahres: 2006/2007

3 Über die Anrechnung von Prüfungen nach bisherigem Recht und von Prüfungen

und Beurteilungen aus Modellstudiengängen oder herkömmlichen medizinischen Studiengängen anderer Fakultäten auf die Beurteilungen nach dem Modell entschei- det der Leitende Ausschuss auf Vorschlag der Fakultät.

4 Änderungen des Studienprogramms und der Prüfungsordnung, die durch diese

Verordnung bewirkt werden, sind den Studierenden spätestens auf den Beginn des entsprechenden Studienjahres bekannt zu geben.

Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft.

17. Oktober 2005 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

5 AS 2001 2558

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten vier Studienjahre an der medizinischen Fakultät der Universität Basel | Lexipedia | Lexipedia