AS 2005 4855
Beschluss Nr. 4/2005 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA «gemeinsames Versandverfahren» zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren Beschluss Nr. 4/2005 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA zur Änderung der Anlage I des Übereinkommens
Angenommen am 15. August 2005 In Kraft getreten für die Schweiz am 15. August 2005
Originaltext
Der Gemischte Ausschuss, gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 19871 über ein gemeinsames Ver- sandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das EDV-gestützte Versandverfahren wird in allen Vertragsparteien des Über- einkommens über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzt; es hat sich als ein zuverlässiges und zufrieden stellendes System sowohl für die Zollverwaltungen als auch für die Wirtschaftsbeteiligten erwiesen. (2) Unter diesen Umständen ist es nicht länger wirtschaftlich gerechtfertigt zu gestatten, dass Förmlichkeiten auf der Grundlage einer schriftlichen Versandanmel- dung durchgeführt werden; dies hat zur Folge, dass die zuständigen Behörden ver- pflichtet sind, die Angaben der Anmeldung manuell in das EDV-gestützte System einzugeben. Grundsätzlich sollten daher alle Versandanmeldungen unter Verwen- dung von Datenverarbeitungstechnologie abgegeben werden. (3) Die Entscheidung, schriftliche Versandanmeldungen zu gestatten sollte jedoch ins Ermessen der einzelnen Vertragsparteien gestellt werden, um eine bessere Ver- einbarkeit mit den allgemeinen Anforderungen in der Vertragspartei zu ermöglichen. (4) Die Verwendung von schriftlichen Versandanmeldungen sollte in den ausser- gewöhnlichen Fällen eines Funktionsausfalls des EDV-gestützten Systems des Zolls oder der Anwendung eines Beteiligten erlaubt werden, um den Wirtschaftsbeteilig- ten zu ermöglichen, Versandverfahren durchzuführen.
1 SR 0.631.242.04 Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren umfass- te ursprünglich folgende Vertragsparteien: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Repu- blik Österreich, Republik Finnland, Republik Island, Königreich Norwegen, Königreich Schweden und Schweizerische Eidgenossenschaft. Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden sind am 1. Januar 1995 den Europäischen Gemeinschaften beigetreten und sind seither nicht mehr selbständige Vertragsparteien des Übereinkommens. Die Republik Polen, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und die Republik Ungarn sind dem Übereinkommen am 1. Juli 1996 beigetreten. Mit dem Beitritt zur Europäischen Union, sind diese vier Länder seit dem 1. Mai 2004 nicht mehr selb- ständige Vertragsparteien des Übereinkommens.
2005-1876 4855
Gemeinsame Versandverfahren. Beschluss Nr. 4/2005 AS 2005
(5) Um Reisenden die Durchführung von Versandverfahren zu ermöglichen, sollten die zuständigen Behörden die Verwendung von schriftlichen Versandanmeldungen gestatten, wenn Reisende keinen unmittelbaren Zugang zum EDV-gestützten System haben. (6) Da einige Länder die erforderlichen Instrumente und Verbindungen noch ent- wickeln und einführen müssen, um alle Wirtschaftsbeteiligten mit dem EDV- gestützten System zu verbinden, sollte während einer Übergangszeit die weitere Verwendung von schriftlichen Versandanmeldungen vorgesehen werden. (7) Ausser in Fällen eines Funktionsausfalls des EDV-gestützten Systems des Zolls oder der Anwendung des Hauptverpflichteten sollten die zuständigen Behörden, die schriftliche Versandanmeldungen annehmen, sicherstellen, dass die Versanddaten zwischen den zuständigen Behörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht werden. (8) Das Übereinkommen sollte entsprechend geändert werden, beschliesst:
Art. 1 Anlage I des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2 1. Dieser Beschluss tritt am Tage seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Juli 2005.
2. Die zuständigen Behörden können schriftliche Versandanmeldungen jedoch bis
spätestens zum 31. Dezember 2006 annehmen.
3. Entscheiden sich die zuständigen Behörden für die Annahme von schriftlichen
Versandanmeldungen über den 1. Juli 2005 hinaus, so unterrichten sie die Kommis- sion vorab schriftlich darüber. In diesem Fall stellen die betroffenen Länder sicher, dass die Versanddaten zwischen den zuständigen Behörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht werden.
Geschehen zu Bern, den 15. August 2005
Für den Gemischten Ausschuss: Rudolf Dietrich
Gemeinsame Versandverfahren. Beschluss Nr. 4/2005 AS 2005
Anhang
Anlage I wird wie folgt geändert:
1. Artikel 17 erhält folgende Fassung:
«Art. 17
1. Versandanmeldungen werden bei der Abgangsstelle unter Verwendung von
Datenverarbeitungstechnologie abgegeben.
2. Eine durch Austausch von EDI-Standardnachrichten abgegebene Versandanmel-
dung hat der Struktur und den Angaben in Anlage III zu entsprechen.
3. Wird die Versandanmeldung durch Eingabe der zur Erledigung der Förmlichkei-
ten erforderlichen Angaben in das EDV-System der zuständigen Behörden abgege- ben, so werden den zu diesem Zweck bezeichneten zuständigen Behörden für die EDV-gestützte Bearbeitung anstelle der Angaben der schriftlichen Anmeldung nach Anlage III Daten in Form von Codes oder in einer anderen von den zuständigen Behörden festgelegten Form übermittelt, die den für die schriftlichen Anmeldungen erforderlichen Angaben entsprechen.
4. Schliesst das gemeinsame Versandverfahren im Abgangsland an eine andere zoll-
rechtlich anerkannte Behandlung an, so kann die Abgangsstelle die Vorlage dieser Papiere verlangen.
5. Die Waren sind mit dem Beförderungspapier vorzuführen. Die Abgangsstelle
kann bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten von der Vorlage dieses Papiers unter der Voraussetzung absehen dass es zu ihrer Verfügung gehalten wird.»
2. Artikel 18 erhält folgende Fassung:
«Art. 18
1. Waren können mit einer Versandanmeldung auf einem Vordruck entsprechend
dem Muster in Anlage III und nach Massgabe des von den Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen festgelegten Verfahrens in das gemeinsame Versand- verfahren überführt werden, (a) wenn das System des EDV-gestützten Versandverfahrens der zuständigen Behörden nicht funktioniert oder (b) die Anwendung des Hauptverpflichteten nicht funktioniert.
2. Die Verwendung einer schriftlichen Versandanmeldung nach Absatz 1 Buch-
stabe b bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden.
3. Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch,
(a) wenn eine Vertragspartei eine entsprechende Entscheidung trifft,
Gemeinsame Versandverfahren. Beschluss Nr. 4/2005 AS 2005
(b) wenn die Waren von Reisenden befördert werden, die keinen unmittelbaren Zugang zum EDV-gestützten System der zuständigen Behörden haben und damit die Versandanmeldung nicht unter Verwendung von Datenverarbei- tungstechnologie bei der Abgangsstelle abgeben können. Die zuständigen Behörden genehmigen die Überführung der Waren in das gemeinsame Ver- sandverfahren mittels einer schriftlichen Versandanmeldung auf einem Vor- druck nach einem der Muster in Anlage III. In diesen Fällen stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die Versanddaten zwischen den zuständigen Behörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht werden.
4. Die Versandanmeldung kann durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke
nach einem der Muster in Anlage III ergänzt werden. Die Vordrucke sind Bestand- teil der Anmeldung.
5. Nach dem Muster in Anlage III erstellte Ladelisten können anstelle von Ergän-
zungsvordrucken als beschreibender Teil der Versandanmeldung verwendet werden, deren Bestandteil sie sind.
6. Die in den Absätzen 1, 3–5 genannten Vordrucke sind gemäss Anlage III auszu-
füllen. Sie sind in einer von den zuständigen Behörden des Abgangslandes zugelas- senen Amtssprache der Vertragsparteien zu drucken und auszufüllen. Erforderli- chenfalls können die zuständigen Behörden eines durch ein gemeinsames Versandverfahren berührten Landes die Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen.