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AS 2005 4957

Verordnung über den Bau und Betrieb der eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen

Verordnung über den Bau und Betrieb der eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen (Seilbahnverordnung)

Änderung vom 26. Oktober 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Seilbahnverordnung vom 10. März 19861 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 21 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 19932, auf Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19573 und auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 19. März 19764 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten,

Art. 26a Konformität mit grundlegenden Anforderungen nach der EG-Seilbahnrichtlinie Erfüllt ein Sicherheitsbauteil im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 20005 über Seilbahnen für den Personenverkehr (EG-Seilbahnrichtlinie) oder ein Teilsystem im Sinne von Anhang I der EG-Seilbahnrichtlinie die grundlegenden Anforderungen nach Anhang II der EG-Seilbahnrichtlinie, so muss das Sicherheitsbauteil oder das Teilsystem die entsprechenden schweizerischen Bauvorschriften nicht erfüllen.

II Der Anhang 3 wird gemäss Beilage geändert.

Anhang 3 (Art. 33 Abs. 1)

Der Sicherheitsnachweis

Ziff. 1, 2, 3 Bst. k und l, 4 Bst. b

1. Betrifft nur den italienischen Text.

2. Betrifft nur den italienischen Text.

3. Der Sicherheitsnachweis umfasst folgende Teile:

k. allfällige Konformitätserklärungen und Prüfbescheinigungen für Sicher- heitsbauteile, einschliesslich der dazugehörigen technischen Unterlagen, gemäss den Anhängen IV und V der EG-Seilbahnrichtlinie6 sowie alle übri- gen für die Prüfung der Sicherheit durch das Bundesamt erforderlichen Dokumente; l. allfällige Konformitätserklärungen und Prüfbescheinigungen für Teilsys- teme, einschliesslich der dazugehörigen technischen Unterlagen, gemäss den Anhängen VI und VII der EG-Seilbahnrichtlinie sowie alle übrigen für die Prüfung der Sicherheit durch das Bundesamt erforderlichen Dokumente.

4. Die Prüfung durch Sachverständige oder benannte Stellen gemäss der EG-Seil-

bahnrichtlinie umfasst mindestens: b. Betrifft nur den italienischen Text.

6 ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21.

Seilbahnverordnung AS 2005

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