AS 2005 5261
Verordnung über die Unfallversicherung
Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)
Änderung vom 16. November 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 20. Dezember 19821 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 114 Prämienzuschläge für Verwaltungskosten
1 Die Prämienzuschläge für Verwaltungskosten dienen der Deckung der ordentli-
chen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversi- cherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heilbehandlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie Rechts-, Beratungs- und Begutach- tungskosten.
2 Das Bundesamt kann von den Versicherern Auskünfte über die Erhebung der
Prämienzuschläge für Verwaltungskosten verlangen.
Art. 119 Minimalprämie Die Versicherer können für jeden Zweig der obligatorischen Versicherung eine Minimalprämie von höchstens 100 Franken pro Jahr vorsehen. In diesem Betrag sind die Prämienzuschläge nach Artikel 92 Absatz 1 des Gesetzes enthalten.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
16. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 832.202
2004-2156 5261
Verordnung über die Unfallversicherung AS 2005
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