AS 2005 5539
AS 2005 5539
Allgemeine Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)
Änderung vom 23. November 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Ingress, zweites Lemma Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972,
Art. 14 Abs. 2–6
2 Vereinbarungen über die Ausnützung von prozentualen Zollkontingentsanteilen
und Vereinbarungen über die Ausnützung von Zollkontingentsanteilen, die vor der Zuteilung des Zollkontingentanteils abgeschlossen werden, sind dem Bundesamt innerhalb der von ihm angesetzten Frist schriftlich zu melden.
3 Vereinbarungen über die Ausnützung in bestimmten Mengen müssen vor der
Annahme der Zolldeklaration erfolgen. Sie sind vom Zollkontingentanteilsinhaber spätestens an dem der Einfuhrabfertigung vorausgehenden Arbeitstag über den gesicherten Internetzugang elektronisch zu verbuchen.
4 Das Bundesamt kann für Vereinbarungen über die Ausnützung in bestimmten
Mengen in besonderen Fällen, wie bei geringen Zollkontingentsanteilen oder einzel- nen Abfertigungen, Ausnahmen von der elektronischen Verbuchung über den gesi- cherten Internetzugang gestatten. Solche Vereinbarungen sind dem Bundesamt innerhalb der von ihm angesetzen Frist schriftlich zu melden.
5 Bisheriger Absatz 3
6 Bei der Zuteilung der Zollkontingentsanteile nach Massgabe der Einfuhren
(Importvergleichszahlen) und bei der Zuteilung entsprechend der Reihenfolge des Eingangs der Bewilligungsgesuche (soweit Einschränkungen vorgesehen sind) wird die eingeführte Menge derjenigen Person angerechnet, über deren GEB das land- wirtschaftliche Erzeugnis nach Absatz 5 einzuführen ist.
Anhang 1 (Art. 5) …
4. Marktordnung Milchprodukte
Tarifnummer Zollansatz Ergänzender Text je 100 kg brutto (Fr.)
… 0403. 1020 [2] … [2] Der Zollansatz ist in der Verordnung des EFD über die anwendbaren beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirt- schaftsprodukten (SR 632.111.722.1) geregelt.
…
20. Marktordnung Kasein
Tarifnummer Zollansatz Ergänzender Text je 100 kg brutto (Fr.)
3501 9011 4.– Keine GEB erforderlich
9019 [1] Keine GEB erforderlich
9091 909.– Keine GEB erforderlich
9099 [1] Keine GEB erforderlich
[1] Der Zollansatz ist in der Verordnung des EFD über die anwendbaren beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirt- schaftsprodukten (SR 632.111.722.1) geregelt.
Agrareinfuhrverordnung AS 2005
Anhang 4 (Art. 10) …
4. Marktordnung Milchprodukte
…
07.41.1–07.41.3 Aufgehoben …
Agrareinfuhrverordnung AS 2005
Anhang 7 (Art. 29)
Verzeichnis der anwendbaren Gebührensätze im Warenverkehr mit dem Ausland
Für Einfuhren mit Generaleinfuhrbewilligung werden folgende Verwaltungsge- bühren[1] erhoben:
Warengruppen Gebühr pro verzollte Warenpartie in Franken
Elektronische Konventionelle Verzollung Verzollung mit Einheits- dokument
a. Früchte, und Gemüse, inkl. Tiefkühlgemüse und 7.– 20.– Setzzwiebeln b. Früchte zu Most- und Brennzwecken, inkl. Obstprodukte 6.– 20.– c. Kartoffeln, inkl. Saatkartoffeln und Kartoffelprodukte 6.– 20.– d. Schnittblumen 7.– 20.– e. Setzlinge von Fruchtbäumen 3.– 20.– f. Milchprodukte und Säurekasein 6.– 20.– g. Geflügel, Geflügelfleisch inkl. Zubereitungen 7.– 20.– h. Eier und Eiprodukte 4.– 20.– i. Lebende Tiere, Fleisch und Schlachtnebenprodukte, Samen 7.– 20.– der Rindviehgattung sowie Wurstwaren und ähnliche Erzeugnisse, inkl. Trockenfleisch, Fleischkonserven usw. j. Weiss- und Rotwein, Süssweine und Traubensaft 4.– 20.– k. Brotgetreide 4.– 20.– [1] Die Gebühr wird je einzelne verzollte Warenpartie erhoben.
Agrareinfuhrverordnung AS 2005